Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, den Arbeitsschutz ihrer Mitarbeiter im Betrieb zu wahren und sie vor möglichen Gesundheitsgefahren zu schützen. In Zeiten der Corona-Pandemie haben jedoch einige Chefs Angst, dass ihre Beschäftigten selbst zur Gefahr am Arbeitsplatz werden, indem sie das Virus SARS-CoV-2 oder gar die neuartige Mutation B.1.1.7 verbreiten. Um dies zu verhindern, verlangen immer mehr Arbeitgeber einen Corona-Test von ihren Mitarbeitern. Dies ist jedoch nur gestattet, wenn es einen konkreten Anlass dafür gibt, wie z. B. eine erhöhte Infektionsgefahr.
Wann dürfen Arbeitgeber einen Corona-Test verlangen?
Spätestens seit der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung, die am 27. Januar 2021 in Kraft getreten ist, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Arbeit im Home-Office ermöglichen, sofern ihre Tätigkeit dies zulässt. Diese Verordnung gilt zunächst einmal bis zum 15. März 2021.
Arbeitnehmer, denen es nicht möglich ist, in den eigenen vier Wänden zu arbeiten, müssen durch strenge Hygienemaßnahmen, Abstände sowie eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz geschützt werden.
Um ausreichende Schutzmaßnahmen zu ergreifen und somit dem Arbeitsschutz im Betrieb zu entsprechen, kann sich der Chef in gewissen Fällen auf sein Weisungsrecht gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) berufen und als Arbeitgeber einen Corona-Test anordnen. Dafür muss allerdings ein konkreter Anlass vorliegen, was beispielsweise der Fall wäre, wenn
- es einen Infektionsverdacht im Betrieb gibt, der Betroffene z. B. über Husten, Schnupfen, Fieber, Atembeschwerden oder den Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns klagt, oder
- ein Mitarbeiter nachweislich an Covid-19 erkrankt ist und die Möglichkeit besteht, dass er andere Kollegen im Betrieb angesteckt hat.
Wichtig: Pauschal dürfen Arbeitgeber demzufolge keinen Corona-Test von ihren Beschäftigten verlangen. Ausnahmen können lediglich gelten, wenn es sich um Mitarbeiter mit engem Personenkontakt handelt, wie beispielsweise Ärzte oder Pfleger in Krankenhäusern oder Arztpraxen. Diese müssen sich normalerweise in regelmäßigen Abständen testen lassen, da generell ein erhöhtes Risiko für eine Infektion besteht.
Reisen in Risikogebiete dürfen Arbeitgeber generell jedoch nicht verbieten, da sich ihr Weisungsrecht nicht auf die Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer erstreckt. Bis auf einige Ausnahmen müssen sich Urlauber, die aus Risikogebieten nach Deutschland zurückkehren, ohnehin auf das Coronavirus testen lassen und eine gewisse Zeit in Quarantäne verbringen (Stand: Februar 2021).
Was droht Arbeitnehmern, die den Corona-Test verweigern?
Hat der Arbeitgeber einen Corona-Test angeordnet, weil es einen konkreten Anlass dafür gibt, und der Beschäftigte weigert sich dennoch, verstößt er damit gegen die Weisung des Chefs. Letzterer kann es ihm daher nicht nur untersagen, zur Arbeit zu kommen, sondern muss ihm darüber hinaus auch keine Vergütung für die entsprechenden Fehlzeiten zahlen.
Des Weiteren ist es bislang (noch) nicht möglich, die Verweigerung mit einer bereits erfolgten Impfung zu begründen, nachdem der Arbeitgeber einen Corona-Test angeordnet hat.
Schließlich ist noch nicht geklärt, ob geimpfte Personen das Virus immer noch übertragen können oder nicht.
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