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Werkstudententätigkeit: Arbeitsrecht, Versicherung & Gehalt

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 4. Juni 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Neben dem Studium arbeiten, um sich den Lebensunterhalt zu verdienen, sich einfach ein bisschen dazu verdienen oder Erfahrungen sammeln. Was gibt viele Gründe, warum sich Studenten für eine Werkstudentenstelle entscheiden. Doch was zeichnet ein solches Arbeitsverhältnis aus?

Mit einem Werkstudentenjob können Sie sich neben dem Studium etwas dazu verdienen und gleichzeitig Erfahrungen sammeln.
Mit einem Werkstudentenjob können Sie sich neben dem Studium etwas dazu verdienen und gleichzeitig Erfahrungen sammeln.

Ziehen Sie einen Werkstudentenjob in Erwägung, kommen viele Fragen auf: Wie sieht es für den Werkstudenten mit der Sozialversicherung aus? Müssen Sie als Werkstudent der Krankenkasse Bescheid geben, wenn Sie ein solches Beschäftigungsverhältnis aufnehmen?

Kurz & knapp: Werkstudententätigkeit

Welche Voraussetzungen gelten bei einer Werkstudententätigkeit?

Sie müssen immatrikuliert sein, um als Werkstudent arbeiten zu dürfen. Üblich ist eine Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche.

Erhalten Werkstudenten den Mindestlohn?

Ja, auch Werkstudenten müssen seit 2015 den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.

Wie könnte ein Werkstudentenvertrag aussehen?

Das Muster eines Werkstudentenvertrages finden Sie hier.

Was sollte ein Werkstudentenvertrag unbedingt enthalten? Und gibt es für Sie als Werkstudent eine Einkommensgrenze, die Sie nicht überschreiten dürfen? Erfahren Sie mehr zur Werkstudententätigkeit im folgenden Ratgeber.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Werkstudententätigkeit
  • Was macht eine Werkstudententätigkeit aus?
    • Sozialversicherung & Co. beim Werkstudentenjob
  • Von der Stellenausschreibung bis zum Arbeitsbeginn
    • Was sollte ein Vertrag unbedingt enthalten bei einer Werkstudententätigkeit?

Was macht eine Werkstudententätigkeit aus?

Als Werkstudent ist der Lohn ein wichtiger Faktor.
Als Werkstudent ist der Lohn ein wichtiger Faktor.

Der Begriff „Werkstudent“ existiert seit dem Ersten Weltkrieg, währenddessen sich Studenten vom Kriegsdienst vorübergehend oder dauerhaft haben befreien lassen.

Heute meint das zunächst jede Tätigkeit, die neben dem Studium ausgeübt wird und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst. Definitorisch etwas enger gefasst ist der Begriff dann, wenn eine Werkstudententätigkeit gemeint ist, die durch die fachliche Nähe zum Studium geprägt ist und das Erreichen des Ausbildungsziels fördert, indem fachliche Kenntnisse gesammelt beziehungsweise vertieft werden. Unter Umständen unterstützt sie der Arbeitgeber bei der Suche nach einem Thema für die Bachelor- oder Masterarbeit.

Ein Werkstudentenjob kann als Minijob, Midijob, kurzfristige Beschäftigung, als Aushilfsjob oder in Form einer regelmäßigen Beschäftigung ausgeübt werden. Mehr zum Thema kurzfristige Beschäftigung gibt es auf: nachhilfe-team.net.

Möchten Sie eine Werkstudententätigkeit aufnehmen, sind einige Bedingungen zu beachten. Für den Werkstudent geltende Voraussetzungen sind folgende:

  • als ordentlicher Studierender an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein
  • nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten (Teilzeit)

Dabei sollten Sie beachten, dass ein Werkstudentenjob für jene ausgeschlossen ist, die bereits mehr als 25 Semester studiert haben und bereits alle Scheine haben, auch wenn Sie noch immatrikuliert sind.

Bezüglich der für den Werkstudent geltenden Arbeitszeit gibt es dahingehend eine Ausnahme, dass während der vorlesungsfreien Zeit auch 40 Stunden gearbeitet werden dürfen.

Bei der Frage „Lieber arbeiten als Werkstudent oder ein Praktikum suchen?“ entscheidet häufig das Geld. Denn ein festes Monatsgehalt gehört eher selten zu einem Praktikum, welches im Rahmen des Studienplans absolviert werden muss oder häufig nur über drei Monate geht.

Das Gehalt als Werkstudent beläuft sich in der Regel auf 12,82 bis 15 Euro brutto pro Stunde. Im Gegensatz zum relativ kurzen, studienbegleitenden Praktikum haben Sie bei einer Werkstudententätigkeit Anspruch auf den seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn ab dem ersten Tag Ihrer Beschäftigung. Dieser beläuft sich auf 12,82 € (Stand Januar 2025).

Sozialversicherung & Co. beim Werkstudentenjob

Wird eine Werkstudententätigkeit vergütet, kommt die Frage auf, mit welchen Abzügen zu rechnen ist. In Betracht kommen dabei:

  • Rentenversicherung
  • Lohnsteuer
  • ggf. Kirchensteuer
  • Krankenversicherung
Verdienen Sie mit der Werkstudententätigkeit mehr als 556 Euro, müssen Sie die Rentenversicherung zahlen.
Verdienen Sie mit der Werkstudententätigkeit mehr als 556 Euro, müssen Sie die Rentenversicherung zahlen.

Demnach sind Sie verpflichtet, als Werkstudenten die Rentenversicherung zu zahlen. Dies gilt jedoch nur für all jene Werkstudentenstellen, bei denen Sie mehr als 556 Euro brutto verdienen (vor Januar 2025: 538 Euro). Der Beitrag zur Rentenversicherung ist einkommensabhängig zu bezahlen.

Lohn- und Kirchensteuer sind im Gegensatz dazu eher gering. In der Steuererklärung kann ein Werkstudent diese gezahlten Beträge zurückfordern, wenn sein jährliches Gehalt unter dem sogenannten Grundfreibetrag lag (12.096 Euro im Jahr 2025).

Daneben ist die Krankenversicherung als Werkstudent Pflicht. Sie müssen jedoch keine zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Dabei ist zu beachten, dass Sie als Werkstudent in der Familienversicherung mitversichert sind, jedoch nur bis zu Ihrem 25. Lebensjahr. Sind Sie bereits verheiratet, können Sie auch über Ihren Ehepartner familienversichert sein.

Doch Vorsicht: Dies gilt nur bis zu einer bestimmten Grenze. Diese liegt 2025 bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 535 Euro. Übersteigt Ihr Verdienst bei der Werkstudententätigkeit diesen Betrag, müssen Sie in der Sozialversicherung als Werkstudent selbst für die Krankenversicherung aufkommen. In diesem Falle können Sie sich in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung (KVdS) pflichtversichern lassen. Der Mitgliedsbeitrag liegt etwa bei 87 Euro monatlich (Stand 2024).

Die studentische Pflichtversicherung ist jedoch nur bis zum Abschluss des 14. Semesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs möglich. Im Übrigen tangiert eine Werkstudententätigkeit auch den Erhalt des Kindergelds nicht, wenn Sie unter 25 Jahre sind und weniger als 20 Stunden die Woche arbeiten.

Grundsätzlich gilt im Hinblick auf die Sozialversicherung jedoch das Werkstudentenprivileg, von dem Sie und Ihr Arbeitgeber profitieren. Arbeiten Sie als Werkstudent, sind Sie in der Regel weitestgehend von der Sozialversicherung befreit, abgesehen von der Rentenversicherung und den oben genannten Ausnahmen.

Von der Stellenausschreibung bis zum Arbeitsbeginn

Bevor Sie jedoch Erfahrungen während der Werkstudententätigkeit sammeln können, kommt die Bewerbung um die passende Stelle.

Für den Vertrag als Werkstudent gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Kündigung und Probezeit.
Für den Vertrag als Werkstudent gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Kündigung und Probezeit.

Das Angebot variiert je nach Größe der Stadt und der Fachrichtung des Studiums. In der Regel haben vor allem Studenten in den Bereichen BWL, IT, Biologie, Maschinenbau und Chemie die besten Chancen. Doch, ob Überangebot oder nur vereinzelte Perlen, ausschlaggebend ist ein gutes und aussagekräftiges Bewerbungsschreiben. Als Werkstudent sollten Sie berücksichtigen, was Sie mit dieser Art von Nebenjob erreichen möchten. Denn im Gegensatz zum klassischen Studentenjob als Kellner oder Aushilfe im Supermarkt, sollte die Werkstudentenstelle eng mit Ihrem Studium verbunden sein.

Achten Sie bei einer Bewerbung als Werkstudent unbedingt darauf, sich bereits drei bis sechs Monate vor dem gewünschten Eintrittstermin beim Unternehmen zu bewerben.

Folgendes sollte inhaltlich auf jeden Fall in einem Bewerbungsschreiben erfasst werden:

  • Studienrichtung
  • besonders relevante Themen
  • Motivation/Beweggründe (warum gerade bei dem gewählten Unternehmen)

Sollte es für Ihren Fachbereich nur eine geringe Auswahl an geeigneten Stellen geben, ist auch eine Initiativbewerbung als Werkstudent möglich. Dem sollte eine umfassende Vorarbeit vorausgehen und bestenfalls ein Telefonat, auf das Sie im Schreiben Bezug nehmen können.

Was sollte ein Vertrag unbedingt enthalten bei einer Werkstudententätigkeit?

Treten Sie einen Werkstudentenjob an, unterschreiben Sie natürlich auch einen Arbeitsvertrag. Neben den Rechten und Pflichten, wie Sie gemäß Arbeitsrecht bei jeder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu finden sind, gibt es für den Werkstudentenjob folgende Punkte, die in der Regel aufgeführt werden:

  • 20 Stunden pro Woche
  • Vermerk zur arbeitszeitlichen Ausnahme während der Semesterferien
  • nur in Ausnahmen tägliche Arbeitszeit höher als acht Stunden
  • ggf. genauer Stundenlohn
  • Kündigungsfrist von vier Wochen

Im Folgenden haben wir für Sie ein Muster eines Werkstudentenvertrags in seiner groben Einteilung zusammengestellt. Der konkrete Inhalt richtet sich nach der individuellen Stelle.

werkstudentenvertrag-muster-vorschau

Laden Sie sich hier kostenlos einen Werkstudentenvertrag als Muster herunter!
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Vorlage handelt. Übernehmen Sie diese daher nicht unverändert.

Muster: Werkstudentenvertrag (.doc)
Muster: Werkstudentenvertrag (.pdf)

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Eva meint

    13. Februar 2019 at 9:33

    Liebes Team von Arbeitsrechte.de,

    ich möchte während meines 6. Semesters in einem Vollzeitstudium als Werkstudentin 10 Stunden in der Woche arbeiten. Im 4. Semester war ich in der Familienversicherung meines Ehemannes mitversichert, im 5. habe ich mich wegen eines Pflichtpraktikums selbst versichert.

    Ich kann die Gesetzeslage nicht eindeutig einordnen. Ich bin 35 Jahre alt. Gilt damit für mich in der Familienversicherung die Einkommensgrenze von 435 Euro (2018), um mein Werkstudentenprivileg in der KV nicht zu verlieren? Falls dies der Fall ist und ich mich mit ca. 700 Euro Einkommen selbst versichern muss, falle ich dann noch in die studentische Versicherung?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Februar 2019 at 7:37

      Hallo Eva,

      wenden Sie sich mit Ihren Fragen am besten an Ihren Versicherer.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Clemens meint

    30. Januar 2019 at 15:33

    Hallo zusammen.

    Es gibt mehrerer Reglungen im lieben Internet.

    20h die Woche, also von Montag bis Freitag oder von Montag bis Sonntag?

    Ich habe meinen Status verloren, da ich 16h in der Woche gearbeitet habe und 10h am Wochenende. Jetzt wurde mir rückwirkend RV abgezogen und ich zahle die Abzüge wie ein normal Verdiener.

    Ich habe 799 € RV abgezogen bekommen und ca. 400 € an Leistungen.

    Wo finde ich den passenden Gesetzestext?

    Antworten
  3. MKF meint

    23. Januar 2019 at 17:14

    Hallo,
    Ich sollte in einem Unternehmen bereits am 7.1.2019 beginnen als werkstudentin (was auch im Vertag so steht) . Ich habe mehrfach mit der Personalabteilung (HR) als icu am 7.1. immernoch keinen Vertrag per Post erhalten habe. HR dagte ich dürfte nicht kommen bis der Vertrag ankommt den ich unterschrieben mitbringen sollte (jegliche Alternativen wurden abgelehnt..erneutes versenden..persönliches erscheinen um zu unterschreiben). Dieser vertrag kam erst am 12.1 an sodass ich erst montag den 14.1 beginnen konnte. Nun wurde mir gesagt dass ivh entweder für diese 1 woche nicht bezahlt werde oder stunden nachholen soll. Das ist aber doch nicht mein Verschulden? Muss ich dennocz bezahlt werden wegen des mündlichen mehrfachen vertrags ( ich hätte anderweitig woanders novh geld verdienen können was ich absagte um startklar zu sein nachdem mir der 7.1. zugesagt wurde….oder muss ich nun die minusstunden nachholen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      30. Januar 2019 at 8:34

      Hallo MKF,
      bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an und dürfen daher keine Aussagen über die Rechtslage zu Ihrem Fall treffen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Anja meint

    19. Januar 2019 at 19:01

    Hallo, wenn ich meine vertraglich vereinbarten 20Std die Wochen, einige Zeit ohne Vertragsänderung unterschreite. Könnte es dann Problem geben? Vielen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. Januar 2019 at 14:04

      Hallo Anja,

      generell kann eigenmächtiges vertragswidriges Verhalten abgemahnt werden. Ständige Abweichungen sollten aber vertraglich fixiert werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Anzor meint

    14. November 2018 at 11:49

    Liebes Arbeitsrechtteam,

    ich studiere und arbeite neben bei als Werkstudent. Vor kurzem habe noch eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen die für 2 Monate befristet ist. Der Stundenlohn beträgt 13€ Brutto, und damit überschreite ich die 20 Stundenreglung. Da die zweite Beschäftigung nur für 2 Monate befristet ist, muss ich mir wegen der 20 Stdreglung Gedanken machen?

    Antworten
  6. Theresa meint

    22. Oktober 2018 at 20:09

    Hi!
    Ich arbeite jetzt seit 8 Montagen als Werkstudent. Die Probezeit betrug 6 Monate. Nun ist mein Studium vorbei und die Firma bietet mir eine unbefristete Festanstellung an. Im Vertrag wird noch einmal eine 6 monatige Probezeit festgehalten und auch explizit die 2 Wochen Kündigungsfrist ohne Grund. Ist das zulässig oder habe ich wegen der vorherigen Betriebszugehörigkeit trotzdem Kündigungsschutz?

    Antworten
  7. Bgr meint

    18. Oktober 2018 at 7:06

    Hallo zusammen,

    vielen Dank für den hilfreichen Beitrag.

    Wie sieht es bei folgendem Sonderfall aus?

    In den Monaten November und Dezember habe ich als immatrikulierter Student offiziell von der Hochschule schriftlich bestätigt, keine Vorlesungen. Nun werde ich in dieser Zeit Vollzeit als Werkstudent tätig sein – 35h/Woche.

    1) Ist es in dieser Situation dann auch wie in den Semesterferien, dass ich sogar bis zu 40h/Woche arbeiten könnte ohne Sozialversicherungspflichtig zu werden?

    2) Wie sieht es diesbezüglich mit einem Minijob <450€/Monat aus? Kann ich zusätzlich in den genannten Monaten neben der genannten Werkstudententätigkeit solch einen Minijob ausüben?

    Besten Dank vorab.

    Antworten
  8. Alexander J. meint

    17. Oktober 2018 at 12:27

    Hallo,Ich bin Vollzeitstudent im 11.Semester an der TU Berlin in der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurswissenschaften mit einem studienbegleitenden Werkvertrag. Die Arbeitszeit beträgt 20 Stunden wöchentlich. Das befristete Angestelltenverhältnis begann am 15.08.2018.
    Damit muss ich nach den momentanen gesetzlichen Bestimmungen nur Beiträge für meine bestehende Kranken- und Pflegeversicherung (DKV) entrichten sowie in die Rentenversicherung einzahlen.
    Zu Beginn des Studiums habe ich mich außerdem verpflichtet, mich in einer Privaten Krankenversicherung abzusichern. Nun sieht die Gehaltstelle auf Grund meiner Semesteranzahl die Toleranzgrenze überschritten und betrachtet mich nicht mehr als Werkstudent. Somit muss ich nun doppelte Beiträge für die KV und PV bezahlen als auch alle anderen Sozialabgaben zahlen. Das Lohnbüro sieht sich im Recht, da bei der letzten Betriebsprüfung die Regelstudienzeiten stark kontrolliert wurden. Was kannich tun? MfG Alexander

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Oktober 2018 at 10:39

      Hallo Alexander,

      da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen, können wir Ihnen nur raten, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Selim meint

    27. September 2018 at 14:44

    Hallo,
    Ich arbeite seit dem 27.02.2017 im selben unternehmen ohne Unterbrechung als Werkstudent. Mein Vertrag läuft noch bis zum 31.05.2019. Müsste ich theoretisch gesehen, ab dem 28.02.2019 dann automatisch einen unbefristeten Vertrag bekommen ?

    Danke im Voraus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Oktober 2018 at 15:13

      Hallo Selim,

      dies hängt maßgeblich von den Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag ab. Wir raten Ihnen, diesen von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Zaklina St. meint

    24. September 2018 at 8:16

    Hallo,

    ich schließe zum 30.09.2018 mein Studium ab und bin folglich dann nicht mehr immatrikuliert.
    Im nächste Sommersemester 2019 möchte ich jedoch ein Masterstudium beginnen. Momentan arbeite ich noch als Werkstudentin. Ist es mir möglich weiterhin als Werkstudentin zu arbeiten mit einer Studienabsichtserklärung? So wie bei Ferienjobs?
    MfG
    Zaklina

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Oktober 2018 at 15:43

      Hallo Zaklina,

      ob eine solche Absichtserklärung genügt, kann die Personalstelle der Universität beantworten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Julia meint

    10. September 2018 at 10:00

    Liebes arbeitsrechte.de Team,

    ich bin als Werkstudent tätig, arbeite nicht mehr als 20h pro Woche und bin immatrikuliert. Nachdem sich mein Studium dem Ende zuneigt, habe ich vor ein paar Wochen einen Arbeitsvertrag für eine Festanstellung Ende dieses Jahres unterschreiben.

    Nun meine Frage: mein Arbeitgeber meint, dass ich ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterschrift nicht mehr von Sozialversicherung etc befreit bin, da mein Studium nun nicht mehr im Vordergrund stehe. Ist das korrekt? Dann müsste ich ja nun näöchträglich Nachzahlungen wegen der Umklassifizierung ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterschrift leisten?

    Danke und Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Oktober 2018 at 10:47

      Hallo Julia,
      bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt oder einen Steuerberater. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Sarina T. meint

    19. August 2018 at 19:08

    Hallo,

    mein Werkstudentenvertrag läuft am 4. 10 aus, ich arbeite auch Samstags (Einzelhandel) und habe noch 16 Tage Urlaub. Der ist nicht bezahlt, ich bekomme dafür aber eine Urlaubsentgeldpauschale pro Stunde. Ich möchte nun den Job wechseln und frage mich, wann der schnellstmögliche Termin dafür wäre. Kündigungsfrist steht die gesetzlich Vorgeschrieben zum 1. oder 15. des Monats im Vertrag, das heißt kündigen rentiert sich nicht wirklich, aber ich frage mich ob ich während der noch ausstehenden 16 Tage Urlaub bereits im neuen Job anfangen könnte.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. September 2018 at 13:43

      Hallo Sarina,

      da in der genannten Zeit das erste Arbeitsverhältnis noch besteht, müssen Sie sich den frühen Start von Ihrem ersten Arbeitgeber genehmigen lassen. In einem Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung lassen sich solche Vereinbarungen frühzeitig abmachen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Alina meint

        14. September 2022 at 13:36

        Situation: man ist Vollzeitstudent und arbeitet in einem Nebenjob für 10h die Woche.
        Wenn man nun einen zweiten Nebenjob für 5h/Woche annehmen möchte, muss man das dem Arbeitgeber des 10h/W-Nebenjobs mitteilen?

        Dass man das seinem Hautparbeitgeber melden sollte, ist klar, aber in diesem Falle ist man ja schließlich Student und arbeitet nur nebenbei, daher die Frage, ob die Regelung auch für Studierende gilt.

        Danke

        Antworten
  13. Ruth meint

    14. August 2018 at 15:37

    Hallo an Alle, bei mir gibt es eine besondere Situation: Als Werkstudent bin ich freiwillig privat versichert, da es für mich günstiger ist, weil ich in der privaten Versicherung nur den Studentenbeitrag bezahle. Im Normalfall darf ich während der vorlesungsfreien Zeit die 20Std. überschreiten, nur in der Vorlesungszeit ist die Arbeitszeit auf die 20Std. beschränkt. Nun bin ich durch eine Unaufmerksamkeit in der Vorlesungszeit über die 20Std-Grenze hinaus beschäftigt worden und wurde bei meiner alten gesetzlichen Krankenkasse rückwirkend quasi zwangsversichert und das obwohl ich dort schon seit 2 Jahren nicht mehr gemeldet bin. Den Beitrag bei der privaten habe ich für den Monat ja bereits gezahlt, also musste ich nun für den Monat doppelte Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen! Meine Frage ist nun: Kann man evtl. den Betrag zurückfordern und ist das überhaupt zulässig rückwirkend eine Versicherung von meinem Gehalt abzuziehen und an eine Krankenkasse zu zahlen bei der ich garnicht mehr versichert bin? Fragen über Fragen aber bisher konnte mir niemand helfen. Bitte falls irgendjemand einen Rat hat z.B. an wen ich mich mit diesem Problem wenden kann, dann sagt mir bitte Bescheid!
    Mein Arbeitgeber, eine große Supermarktkette interessiert das Problem nicht und die beiden Krankenkassen schieben die Verantwortung bei jeder Nachfrage von sich auf die andere Krankenkasse 🙁

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. September 2018 at 16:32

      Hallo Ruth,

      ohne die Bestimmungen Ihrer Krankenkassen zu kennen, lässt sich darüber keine Aussage treffen. Da die Krankenkassen selbst Ihnen offenbar keine brauchbaren Informationen liefern können, würden wir Ihnen empfehlen, den Sachverhalt von einem Anwalt prüfen zu lassen.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Sophie meint

    13. August 2018 at 8:29

    Hallo! Ich habe dieses Jahr eine Berufsausbildung absolviert und möchte jetzt gern ein Studium beginnen. Die Firma, in der ich zur Zeit Vollzeit arbeite, möchte mich gern behalten und würde mich auch als Werkstudent zu den geltenden Konditionen weiterbeschäftigen. Meine Frage ist jetzt, wie wichtig die Nähe von Studienrichtung und Firma ist, oder ob man das nur als Empfehlung ansehen kann. Gibt es dafür gesetzliche Festlegungen?
    Das Studium geht in Richtung Sprachwissenschaft, während die Firma in der Pharmazie tätig ist.

    Mfg

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. September 2018 at 15:25

      Hallo Sophie,

      die Bezeichnung Werkstudent beschreibt lediglich, dass der Studierende neben seinem Studium einer Tätigkeit nachgeht. Diese kann auch fachfremd sein.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Tom meint

    8. August 2018 at 14:22

    Hallo,

    mein Problem ist, dass ich nach 8 Wochen die Arbeit beenden möchte, obwohl mein Vertrag noch über ein Monat läuft. Wie muss ich hier vorgehen? Muss ich meinen Vertrag erfüllen oder kann ich den Vertrag fristlos kündigen? Wie muss ich hier vorgehen?

    Viele Grüße,

    Tom

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. August 2018 at 15:20

      Hallo Tom,
      in diesem Fall sollten Sie einen Blick in den Vertrag werfen und sich über die einzuhaltende Kündigungsfrist informieren. Leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, weshalb wir Ihnen empfehlen würden, sich mit Ihren Fragen zur weiteren Vorgehensweise an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Lisa meint

    30. Juli 2018 at 10:49

    Hallo Arbeitsrecht-Team,

    ist ein ein Vertrag für die Werkstudententätigkeit immer Voraussetzung?
    Ich möchte bei einem Unternehmen als Werkstudentin arbeiten und nebenbei meine Bachelorarbeit schreiben. Dieses möchte allerdings keinen Vertrag ausstellen, scheinbar hatten sie bisher mit Studenten ausschließlich mündliche Vereinbarungen.
    Kommt das nur mir komisch vor??

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. August 2018 at 10:40

      Hallo Lisa,

      ohne einen schriftlichen Vertrag können Randbedingungen wie Urlaub, Gehalt und Arbeitsinhalte im Streifall nur schwer nachgewiesen werden. Arbeitnehmer ohne Vertrag sind rechtlich nicht gut abgesichert.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Roy meint

    17. Juli 2018 at 10:25

    Hallo, ich arbeite seit 6 Monaten in einer Firma als Werkstudent und habe direkt von vorne einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen. Ich bin auch schon über die Probezeit (2 Monaten). Allerdings wurde unsere Firma von einem großen Konzern in Berlin gekauft und die neu Führung möchte unsere Arbeitsplätze dorthin verlegen. Wir haben alle bis auf die feste Angestellte eine Kündigung bis zum 30.09.2018 bekommen mit der Bedingung die Stelle in Berlin anzunehmen. Unsere Firma befindet sich zurzeit in Nordrhein-Westfalen und ich studiere auch da… Meine Frage ist folgende : welche Ansprüche habe ich hier ? soll ich einfach eine neue Stelle suchen ? was ist hier die beste alternative ?
    Danke für eine kurze Rückmeldung

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. Juli 2018 at 14:18

      Hallo Ro,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können Sich mit Ihrem Anliegen jedoch an einen Rechtsanwalt wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Dev meint

    11. Juli 2018 at 2:36

    Hallo Arbeitsrechte Team,

    mein Arbeitgeber teilte mir mit, dass er mich nicht weiter im Rahmen des Werkstudenten, sondern ganz normal mit allen Abgaben abrechnen wird und ich dies meiner Krankenkasse mitteilen muss.

    Grund: ich studiere zu lange. Ich bin im 10. Semester (eines 6 semestrigen Studiengangs). Überall lese ich aber zahlen von 20-25 Semestern.

    Ist das so rechtens?

    Besten Gruß

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Juli 2018 at 13:36

      Hallo Dev,
      in der Regel dürfen Studierende bis zum 25. Fachsemester versicherungsfrei als Werkstudent arbeiten. Weshalb Ihr Arbeitgeber in Ihrem Fall so handelt, sollten Sie daher mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Jenny meint

    9. Juli 2018 at 16:14

    Hallo, ich habe eine Frage zum Werksstudentenvertrag. Was ist, wenn ich in einer Woche krank bin und meine Stunden nicht im Betrieb erbringen kann und mein Attest einreiche. Bekomme ich dann eine Entgeltfortzahlung? Mein Arbeitgeber sagt, ich hab den Monat ja noch genügend Zeit die Stunden nachzuholen und wenn ich nicht arbeite, werden die Stunden auch nicht bezahlt. Ist das so richtig? Ich werde nach Stunden bezahlt.
    Vielen Dank im Voraus.
    LG Jenny

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Juli 2018 at 9:32

      Hallo Jenny,

      Krankheit bedingt in der Regel immer eine Lohnfortzahlung. Ein Nacharbeiten der Stunden, die wegen Krankheit nicht geleistet wurden, wäre Mehrarbeit.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Eileen meint

    26. Juni 2018 at 13:17

    Hallo,

    ich habe mich bei einer Marketing Firma beworben. Sie wollen mir aber nur 350€ brutto im Monat zahlen, dafür dass ich 20h/Woche da bin. Das ist doch nicht zulässig aufgrund des Mindestlohngesetzes, oder?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Juli 2018 at 9:28

      Hallo Eileen,

      ob ein Vertrag rechtend ist, kann nur ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Laura meint

    9. Juni 2018 at 10:51

    Hallo,

    kann man zu einer Werksstudenten-Stelle in einem Unternehmen zurückkehren? Es würde sich dabei um einen neuen Arbeitsvertrag handeln – keine Verlängerung, da dazwischen eine mehrmonatige Unterbrechung mit Praktikum in einem anderen Unternehmen stattgefunden hat. Beim ersten mal waren es ca. 10 Monate.

    Danke & VG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 at 11:19

      Hallo Laura,

      bitte erkundigen sich diesbezüglich bei Ihrem Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Lena meint

    29. Mai 2018 at 9:38

    Hallo, kann ich als Werkstudentin von einem Unternehmen immer wieder neue, befristete Arbeitsverträge bekommen oder gibt es so etwas wie eine maximale Anzahl an erneuten Verträgen bei dem selben Unternehmen? Danke im Voraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Juni 2018 at 11:56

      Hallo Lena,

      gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG können Arbeitsverträge auch mehrfach verlängert werden, sofern ein Sachgrund vorliegt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Alexander meint

        6. März 2020 at 13:18

        Hallo liebes Team,

        wie sieht es nach den 2 Jahren aus? Muss man dann den Arbeitgeber wechseln oder muss der Arbeitgeber dem Studenten dann einen anderen Vertrag aufsetzen?

        Danke schon mal im Voraus.

        VG Alex

        Antworten
    • Saskia meint

      19. März 2020 at 16:44

      Hallo! Durch die Corona Krise hat mein Betrieb Kurzarbeit angemeldet. Ich als Werkstudentin habe kein Anspruch darauf, finanziere mit diesen Job aber meinen kompletten Lebensunterhalt.
      Ich arbeite 2 feste Tage in der Woche und jeden 2.ten Samstag!
      Wie läuft es für mich nun weiter? Darf mein Arbeitgeber einfach sagen ‚bleibe zu Hause‘ und ich bekomme kein Geld mehr? Ich bin sehr verwirrt und verunsichert!

      Antworten
      • Anita meint

        9. April 2020 at 12:33

        Das Problem hat meine Tochter auch, schon sehr dramatische Umstände. Jetzt läuft die Petition um sofortige Hilfe für Studenten, die Job verloren haben, mach bitte mit.
        Findest du Problemlos auf Studierendenwerk Dortmund.
        LG Anita

        Antworten
      • Mari meint

        1. Mai 2020 at 9:51

        Hallo,

        Ich habe die gleiche Situation. Weißt du schon mehr?

        Antworten
  23. Hans meint

    25. Mai 2018 at 10:18

    Hallo,
    bin ich als Werkstudent über den Betrieb mit unfall- und haftpflichtversichert?
    Danke im Voraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      28. Mai 2018 at 10:46

      Hallo Hans,

      welcher Versicherungsschutz durch den Betrieb geleistet wird, kann die Personalabteilung sicher mitteilen. In der Regel werden die Schäden, die dem Arbeiter zustoßen oder durch ihn verursacht werden, durch die Versicherung getragen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Andrzej meint

    16. April 2018 at 19:24

    Hallo!

    Kann ich als Student in der Vorlesungszeit kurzfristig ( ungefähr bis 2 Mon.), neben dem Studium vollzeit arbeiten, ohne meinen Studentenstatus bei der Krankenkasse zu verlieren?

    Danke im Voraus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. April 2018 at 14:02

      Hallo Andrzej,
      das sollte kein Problem sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. J. meint

    17. März 2018 at 13:14

    Welche Kündigungsfrist besteht für einen Werkstudenten, bei dem im Vertrag keine Frist hinterlegt wurde und auch sonst nicht weiss, wie lang seine Probezeit besteht. Gilt dann die allgemeine Probezeit von 6 Monaten? Somit wenn sie nicht erreicht wurde und in der Probezeit gekündigt wird, dann eine Kündigungsfrist von 2 Wochen bestimmt ist?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 at 11:08

      Hallo J.,

      sind keine Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag festgelegt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. In der Probezeit ist eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zulässig. Eine Probezeit besteht allerdings nur dann, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Wird dafür keine Zeit festgelegt, gilt in der Regel eine Probezeit von 6 Monaten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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