Kurz & knapp: Urlaubsgeld in Elternzeit
Ob Sie während Ihrer Elternzeit Anspruch auf Urlaubsgeld haben, hängt von zwei Faktoren ab: Zum Einen davon, ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch besteht und zum anderen davon, auf welche Weise die Auszahlung üblicherweise erfolgt. Mehr über die verschiedenen Auszahlungsarten erfahren Sie hier.
Die Höhe des Urlaubsgeldes ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie richtet sich deswegen danach, welche Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder Ihrem Tarifvertrag vermerkt ist.
Urlaubsgeld ist in aller Regel eine Sonderzahlung, die als „Sonstiger Bezug“ behandelt und dementsprechend versteuert wird. Vom Urlaubsgeld geht also immer auch Lohnsteuer ab. Es gibt allerdings einen Ausnahmefall, der weiter unten im Text genauer erklärt wird.
Urlaubsgeld wird als Sonderzahlung nicht mit dem Elterngeld verrechnet, sondern existiert unabhängig davon.
Inhalt
Urlaubsgeld in der Elternzeit? Auf die Details kommt es an!
Die Elternzeit bezeichnet im deutschen Recht einen Zeitraum, in welchem ein Arbeitnehmer sich nach der Geburt eines Kindes unbezahlt von seiner Arbeit freistellen lassen kann, um sich Kind und Familie zu widmen. Dieser Anspruch ist gesetzlich im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (kurz BEEG) festgehalten. Arbeitnehmer können bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes insgesamt 36 Monate Elternzeit nehmen. Bis zur Vollendung des achten Lebensjahres sind es maximal 24 Monate. So steht es in § 15 BEEG:
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
Auf Urlaubsgeld gibt es hingegen keinen vergleichbaren gesetzlichen Anspruch. Hierbei handelt es sich um eine Sonderzahlung des Arbeitgebers, die grundsätzlich erst einmal freiwillig erfolgt. Hier kommt es darauf an, ob in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag eine entsprechende Regelung getroffen wurde. Ist dies der Fall, haben Sie als Arbeitnehmer ein Recht auf die Zahlung des Urlaubsgeldes. Auch die Höhe dieser Sonderzahlung ist nicht pauschal festgelegt. Im entsprechenden Vertragswerk findet sich deswegen immer auch eine Angabe über die vereinbarte Höhe. Ob und wie diese Zahlung auch während Ihrer Elternzeit erfolgt, ist jedoch individuell verschieden.
Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt klingen zwar ähnlich, meinen jedoch nicht Dasselbe. Während das Urlaubsgeld eine Sonderzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist, handelt es sich beim Urlaubsentgelt um den regulären Arbeitslohn, der auch während der Urlaubszeit weiterhin gezahlt werden muss.
Wann habe ich Anspruch auf Urlaubsgeld in Elternzeit?
Wenn Sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, in dem Ihnen Urlaubsgeld gezahlt wird, kommt es beim Thema Elternzeit darauf an, wann und wie die Überweisung der Sonderzahlung in der Regel abläuft. Urlaubsgeld kann auf drei verschiedene Arten überwiesen werden:
- Als jährliche Einmalzahlung zu einem festen Zeitpunkt, üblicherweise zu Beginn der Hauptreisezeit, also mit dem Gehalt für Mai, Juni oder Juli.
- In direkter Abhängigkeit zu den Urlaubstagen (sogenanntes akzessorische gezahltes Urlaubsgeld).
- Gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt als Ergänzung zum regulären Gehalt.
Je nachdem, auf welche Weise die Auszahlung nun konkret erfolgt, kann der Anspruch auf Urlaubsgeld in der Elternzeit sehr verschieden sein. Wenn das Urlaubsgeld pauschal einmal im Jahr gezahlt wird, haben Sie als Arbeitnehmer auch während der Elternzeit Anspruch darauf. Wenn das Urlaubsgeld in Abhängigkeit zum Urlaubsantritt gezahlt wird, erhalten Sie möglicherweise weniger Urlaubsgeld wegen der Elternzeit, da sich während Ihrer Familien-Auszeit auch Ihr Urlaubsanspruch verringert. Falls Ihnen das Urlaubsgeld jeden Monat zusammen mit Ihrem Lohn ausgezahlt wird, wird das Urlaubsgeld als Teil des regulären Lohns angesehen und verringert sich dementsprechend in den Monaten, die Sie in Elternzeit verbringen.
Wann ist eine Urlaubsgeld-Kürzung bei Elternzeit möglich?
Wann genau das Urlaubsgeld gekürzt werden kann, hängt von der Auszahlungsweise ab. Diese können Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder aber in Ihrem Tarifvertrag nachlesen; je nachdem, in welchem Dokument die entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Ein Beispiel: Ein frisch gebackener Familienvater erhält 1.000 Euro Urlaubsgeld und geht innerhalb eines Kalenderjahres für 6 Monate in Elternzeit. Er hat laut Arbeitsvertrag einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Spielen wir nun die verschiedenen Szenarien einmal durch:
- Das Urlaubsgeld wird einmal im Jahr, in der Regel zu Beginn der Hauptreisezeit im Frühjahr/Sommer überwiesen: Hier ändert sich nichts. Der Arbeitnehmer erhält die vollen 1.000 Euro, auch, wenn er ein halbes Jahr in Elternzeit verbringt.
- Das Urlaubsgeld wird abhängig vom Urlaub gezahlt: Für jeden Monat, den ein Arbeitnehmer in Elternzeit geht, darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. In unserem Beispiel reduzieren sich die sonst üblichen 30 Tage Urlaub somit auf insgesamt 15 Tage. Das Urlaubsgeld halbiert sich dementsprechend ebenso von 1.000 Euro auf 500 Euro.
- Wenn das Urlaubsgeld monatlich und anteilig mit dem Lohn überwiesen wird, wird es wie der sonstige Arbeitslohn behandelt und nur in den Monaten ausgezahlt, in denen der Arbeitgeber auch seinen übrigen Lohn erhält.
Übrigens: Wenn Sie Elternzeit nehmen wollen, ist es irrelevant, ob Sie Mutter oder Vater sind. Elternzeit ist, wie der Name schon sagt, für die Eltern gedacht. Anders verhält es sich folglich mit dem Mutterschutz.
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