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Urlaubsanspruch bei Teilzeit: Wie hoch ist er?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 17. Februar 2023

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Im Arbeitsrecht kursieren unzählige Gerüchte – manche entsprechen der Wahrheit, bei anderen handelt es sich schlichtweg um Ammenmärchen. Auch der (nicht vorhandene) Urlaubsanspruch bei Teilzeit steht immer wieder in der Diskussion. Arbeitnehmer in Teilzeit brauchen schließlich keine Erholung in dem Maße, wie es bei Vollzeitbeschäftigten der Fall ist. Doch bedeutet dies automatisch, dass ihnen gar kein Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt werden muss?

Besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Teilzeit?
Besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Teilzeit?

Nutzen Sie den kostenlosen Teilzeitrechner

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt in § 1, dass jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr einen Anspruch darauf hat, bezahlten Urlaub zu erhalten. Aber findet das Gesetz auch bei Arbeits­verhältnissen in Teilzeit Anwendung oder bezieht es sich ausschließlich auf Beschäftigte in Vollzeit?

Kurz & knapp: Urlaubsanspruch bei Teilzeit

Habe ich als Teilzeitkraft einen Anspruch auf Urlaub?

Ja, der Urlaubsanspruch für Teilzeitkräfte unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem für Mitarbeiter, die in Vollzeit tätig sind.

Wonach richtet sich der Urlaubsanspruch bei Teilzeit?

Die Höhe des Urlaubsanspruchs bemisst sich an den Arbeitstagen in der Woche. Die Stundenanzahl spielt keine Rolle. Nur wenn an weniger Tagen gearbeitet wird, verringert sich dementsprechend der Urlaubsanspruch bei einer Teilzeitbeschäftigung.

Wie kann ich meinen Anspruch auf Erholungsurlaub bei Teilzeit berechnen?

Zur Berechnung der Urlaubstage bei Teilzeit können Sie folgende Formel verwenden: Urlaubstage pro Jahr / Wochenarbeitstage x tatsächliche Arbeitstage in der Woche = Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit.

Unser Ratgeber informiert Sie darüber, ob auch bei Teilzeit ein Urlaubsanspruch existiert. Zusätzlich erfahren Sie, wie Sie berechnen können, wie viel Urlaub Ihnen bei Teilzeit normalerweise zusteht.

Inhalt

  • Nutzen Sie den kostenlosen Teilzeitrechner
  • Kurz & knapp: Urlaubsanspruch bei Teilzeit
  • Was besagt das Bundesurlaubsgesetz bei Teilzeit?
    • So funktioniert die Urlaubsberechnung bei Teilzeit
  • Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubgesetz
    • Weiterführende Suchanfragen

Literatur zum Thema Urlaubsgesetz

Was besagt das Bundesurlaubsgesetz bei Teilzeit?

Urlaubsregelung: Bei Teilzeit richtet sich der Anspruch nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Urlaubsregelung: Bei Teilzeit richtet sich der Anspruch nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.

Das Wichtigste vorneweg: Das BUrlG unterscheidet nicht zwischen Arbeitsverhältnissen in Voll- oder Teilzeit, sondern bezieht sich grundsätzlich auf Arbeitnehmer.

Daher gelten in Bezug auf den Urlaubsanspruch bei Teilzeit die gleichen Voraussetzungen sowie der gleiche Umfang, wie es bei Vollzeit der Fall ist. Die zu leistende Arbeitszeit spielt also zunächst einmal keine Rolle. Sie gewinnt erst dann an Bedeutung, wenn festgelegt werden soll, wie viele Urlaubstage bei Teilzeit gewährt werden müssen.

Denn dem BUrlG zufolge richtet sich die Höhe des Anspruchs auf Urlaub nach den Tagen, an denen in der Woche gearbeitet wird. Es geht von einer Sechs-Tage-Woche aus und sieht dabei einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen vor (§ 3 Absatz 1 BUrlG). Bei fünf Arbeitstagen würde er entsprechend 20 Tage Urlaub betragen.

Für den Urlaubsanspruch bei Teilzeit bedeutet dies: Arbeiten Sie zum Beispiel an fünf Tagen in der Woche, dafür aber weniger Stunden, stehen Ihnen auch als Arbeitnehmer in Teilzeit die gleichen Urlaubstage zu, wie es bei einem Vollzeitmitarbeiter der Fall wäre. Die letztendlich geleisteten Stunden sind unerheblich – es geht lediglich um die Tage, an denen gearbeitet wird.

Daraus ergibt sich nur ein geringerer Urlaubsanspruch bei Teilzeitkräften, wenn diese ihrer Tätigkeit an weniger Tagen nachgehen. In einer solchen Situation müssen die Urlaubstage entsprechend der Arbeitstage reduziert werden. Wie Sie als Mitarbeiter in Teilzeit Ihren Urlaub berechnen können, erfahren Sie im Folgenden.

So funktioniert die Urlaubsberechnung bei Teilzeit

Die Berechnung vom Urlaubsanspruch bei Teilzeit kann anhand einer einfachen Formel durchgeführt werden. Diese lautet wie folgt:

Urlaubstage pro Jahr / Wochenarbeitstage x tatsächliche Arbeitstage in der Woche = Urlaubsanspruch bei Teilzeit
Mithilfe einer Formel können Sie den Urlaub berechnen, der bei Teilzeit gewährt werden muss.
Mithilfe einer Formel können Sie den Urlaub berechnen, der bei Teilzeit gewährt werden muss.

Zur Verdeutlichung:

  • Bei einer Fünf-Tage-Woche steht Ihnen ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Tagen im Jahr zu.
  • Sie arbeiten jedoch nicht fünf, sondern lediglich drei Tage in der Woche.
  • Die Urlaubstage berechnen Sie bei Teilzeit wie folgt: 20 Urlaubstage pro Jahr / 5 Wochenarbeitstage x 3 tatsächliche Arbeitstage = 12 gesetzliche Urlaubstage bei Teilzeit
Es macht also keinen Unterschied in Bezug auf den Urlaubsanspruch bei Teilzeit, ob 20 Stunden gearbeitet werden, oder ob es 25 bzw. 30 Stunden sind. Maßgeblich sind vielmehr die Tage, an denen Sie Ihrer Tätigkeit wöchentlich nachgehen. Wichtig ist außerdem, dass Sie bei Teilzeit nur dann Urlaub nehmen müssen, wenn Sie auch an den jeweiligen Tagen wirklich gearbeitet hätten. An den Wochentagen, an denen Sie ohnehin frei haben, müssen Sie keinen Urlaub nehmen.

Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubgesetz

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema:

Bundesurlaubsgesetz: Basiskommentar zum BurlG (Basiskommentare)
Bundesurlaubsgesetz: Basiskommentar zum BurlG (Basiskommentare)
  • Keller, Tanja (Autor)
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Urlaubsrecht: Der richtige Umgang mit Ansprüchen; Reihe Betriebliche Praxis
Urlaubsrecht: Der richtige Umgang mit Ansprüchen; Reihe Betriebliche Praxis
  • Girstmair, Juliane (Autor)
29,95 EUR Amazon Prime
Bei Amazon kaufen
Bundesurlaubsgesetz - BUrlG, 1. Auflage 2020
Bundesurlaubsgesetz - BUrlG, 1. Auflage 2020
  • Recht, G. (Autor)
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Kommentare

  1. Lola Langohr meint

    8. September 2017 um 6:21

    Hallo !
    Ich arbeite in einer Physiotherapiepraxis auf Teilzeit. Die Praxis ist von Februar bis Ende November ( Saisonarbeit ) geöffnet. Quasi wäre ich Dezember und Januar arbeitslos. Wir dürfen 5 Tage unterm Jahr bzw. im Sommer nehmen. Der Rest wird im Winter verrechnet.
    Da aber die ersten Monate nicht soviel los ist, bekommt man Minusstunden, die dann wiederum im Winter mit verrechnet werden.
    Ich möchte jetzt eben kündigen und hatte mein 5 Tage Urlaub schon. Wieviel Urlaub bleibt mir dann noch ? Durch die beiden Monate Dezember und Januar weiß ich nicht wie ich es rechnen soll, wenn ich von 20 Tagen pro Jahr ausgehe. Was ich nicht weiß, da ich keinerlei vertragliche Regelung habe.

    Lg

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Oktober 2017 um 14:06

      Hallo Lola Langohr,
      ist keine vertragliche Regelung vorhanden, sollten Sie bei einer Fünf-Tage-Woche normalerweise von einem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen ausgehen. Arbeiten Sie an weniger Tagen, reduziert sich der Anspruch entsprechend. Da Sie bereits fünf Tage Urlaub genommen haben, müssen Sie diese noch abziehen, um zu berechnen, wie viele Urlaubstage Ihnen noch zustehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Michaela meint

        1. April 2019 um 13:31

        Sehr geehrtes Arbeitsrechte.de Team,
        folgende Situation:
        Ich bin in Teilzeit beschäftigt, 80 Stunden pro Monat. Ich habe in der Regel zwei Wochen á 40 Stunden und dann zwei Wochen frei.
        Wie errechnet sich mein Urlaubsanspruch, wenn Vollzeitbeschäftigte im Betrieb einen Anspruch auf 26 Tage haben?

        Herzlichen Dank im Voraus!!
        Freundliche Grüße
        Michaela

        Antworten
    • Selina meint

      4. Januar 2018 um 15:50

      Ich arbeite an 2 festen Tagen (Montag + Freitag) n der Woche jeweils 10 Stunden in der Dienstleistungsbranche. Der reguläre Jahresurlaub bei Vollzeitbeschäftigung wäre 25 Tage. Bin seit Mitte August letzten Jahres dort beschäftigt und habe für die Zeit 9 Tage Urlaub auf der Gehaltsrechnung ausgewiesen bekommen. Nach einer Erklärung von Kollegen wird zwar der Urlaub in Vollzeit ausgewiesen, aber genommener Urlaub dann „irgendwie“ anders verrechnet, also eineinhalb Mal oder 2mal!?

      Jetzt habe ich in der 1. Januarwoche Urlaub und da der 1. Januar, eigentlich mein Arbeitstag, sowieso ein Feiertag ist hab ich also nur am Freitag Urlaub. Lt. Personalabteilung bleiben jetzt noch 6 Tage, die in Wirklichkeit 2 sind?

      Antworten
      • arbeitsrechte.de meint

        14. Februar 2018 um 14:23

        Hallo Selina,
        bei Unsicherheiten in Bezug auf die Berechnung der Personalabteilung sollten Sie sich direkt dort melden, um alle offenen Fragen zu klären.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
  2. Claudia Sch. meint

    7. Oktober 2017 um 10:00

    Ich arbeite nächstes Jahr nur die ersten 3 Monate und gehe dann in Rente. Wie viel Tage Urlaub darf ich nehmen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 9:56

      Hallo Claudia,

      bei drei Monaten Arbeit besteht in der Regel ein Anrecht auf ein Viertel des Jahresurlaubs. Sollte das in Ihrem Fall anders sein, sind die entsprechenden absprachen im Arbeitsvertrag festgehalten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Lukas meint

    11. Oktober 2017 um 18:51

    Wenn in meinem Vertrag von 5 Tagen gesprochen wird, aber ich in der Praxis nur 4 davon arbeite (mündliche Absprache), habe ich dann trotzdem einen Urlaubsanspruch wie eine 5-Tägige Arbeitswoche?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 11:07

      Hallo Lukas,
      ob die Absprache Einfluss auf den Urlaubsanspruch hat, kann der Arbeitgeber klären. In der Regel ergeben sich die Ansprüche aus den im Vertrag festgehaltenen Daten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Meltem meint

    12. Oktober 2017 um 13:27

    Hallo,

    ich arbeite 19,5h wöchentlich an 3 Tage die Woche (6+6+7,5). Die Tage und Stunden sind festgelegt.

    Mein Arbeitgeber möchte, dass ich 5 Tage Urlaub nehme, wenn ich die ganze Woche nicht arbeite.
    2017 ist das Geschäft zwischen den Jahren geschlossen. Bei meinen Arbeitstagen betrifft es nur 1 Tag, dennoch soll ich 3 Tage Urlaub einreichen.

    (Begründung meines Arbeitgebers:
    Auch wenn ich an 3 Tagen die Woche arbeite, sagt mir mein Arbeitgeber, dass ich eigentlich eine Tagesarbeitszeit von 3,9h (19,5/5) hätte und mir somit andersfalls Minusstunden eintragen müsste)

    Wenn Feiertage mit meinen Arbeitstagen kollidieren werden mir Minusstunden angerechnet. Zwar nicht der volle Arbeitstag aber 1/5. Dürfen die das?

    Vielen Dank im Voraus.
    LG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Dezember 2017 um 13:46

      Hallo Meltem,
      sind in Ihrem Arbeitsvertrag die Tage und Stunden genau festgelegt, müssen Sie normalerweise auch nur an diesen drei Tagen Urlaub nehmen, wenn Sie eine ganze Woche frei haben möchten. Es ist in der Regel nicht rechtens, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber aufgrund von Feiertagen Minusstunden einträgt. Um sich zu vergewissern, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Tonda B. meint

    15. Oktober 2017 um 2:02

    Hallo,

    ich habe eine Teilzeit Arbeit und es ist nicht fesgelegt in meinem Arbeitsvertrag, ob ich Anspruch auf Urlaub habe. Ich habe es erst jetzt gefragt und Antwort bekommen, dass ich als Werkstudent (in die Firma) sowohl keinen Anspruch auf Urlaub als auch auf Krankengeld habe.

    Ist diese Situation in Ordnung?

    Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 12:06

      Hallo Tonda,

      welche Rechte sich aus der Anstellung als Werkstudent ergeben, kann ein Anwalt genau beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Karl A. meint

    16. Oktober 2017 um 10:55

    Hallo!

    Ich halte diese Stunden- bzw. Arbeitszeitregelung für problematisch. Grundsätzlich ist es so, dass der Unternehmer das Beschäftigungsrisiko zu tragen hat, d.h. er muss im Feb./März Arbeit für die volle vereinbarte Arbeitszeit vor halten und kann Mitarbeiterinnen nicht stundenweise nach Hause schicken und Minusstunden notieren. Auch erscheint es sehr zweifelhaft, ob er im Dez/Jan die Minusstunden mit geschuldeten Lohnansprüchen verrechnen kann; in der Regel ist eine Verrechnung/ Aufrechnung nur bis zur Pfändungsgrenze zulässig.
    Schließlich kommt es auch darauf an, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Endet es in der zweiten Jahreshälfte steht Ihnen grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Urlaub komplett zu.

    (Von der Redaktion gekürzt)

    Antworten
  7. Althaus meint

    21. Oktober 2017 um 18:36

    Ich habe mal eine Frage zu meinem Urlaubsanspruch.
    Ich arbeite in der Alterspflege in Teilzeit immer 11 Tage und habe dann 3 Tage frei. Dann wieder 11 Tage Arbeit und dann wieder 3Tage frei.
    Wieviel Tage Urlaub stehen mir dann eigentlich zu?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Dezember 2017 um 11:01

      Hallo Althaus,
      das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen vor. Je nachdem, wie viele Arbeitstage pro Woche in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurden, können Sie sich an dieser Vorgabe orientieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. kcp meint

    23. Oktober 2017 um 15:20

    Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn man im laufenden Jahr beim gleichen Arbeitgeber von Teilzeit- auf Vollzeittätigkeit wechselt? Bisher habe ich an vier Tagen pro Woche gearbeitet und hatte 24 Tage Urlaubsanspruch, d. h. 6 Wochen pro Jahr. Zum 15.10. habe ich auf Vollzeit an fünf Tagen pro Woche gewechselt.
    Ich habe noch 10 Tage Resturlaub, d.h. während meiner Teilzeittätigkeit hätte ich bis Ende des Jahres noch 2 Wochen und 2 Tage Urlaub nehmen können. Nach dem Wechsel auf Vollzeittätigkeit hat mein Arbeitgeber mir lediglich einen zusätzlichen Urlaubstag zugestanden, d.h. ich kann nur noch 2 Wochen und einen Tag in diesem Jahr frei nehmen. Ist das korrekt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Dezember 2017 um 13:47

      Hallo kcp,
      einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.2015 (Az. C-219/14) zufolge muss der Urlaubsanspruch bei Teilzeit beim Wechsel in Vollzeit nicht neu berechnet werden. Verboten ist eine solche Vorgehensweise allerdings auch nicht. Dementsprechend ist an der Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers normalerweise nichts auszusetzen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Beata meint

    30. Oktober 2017 um 8:49

    Guten Tag,
    bei mir liegt der folgende Fall vor:

    Derzeit arbeite ich regulär 40h und habe einen Anspruch von 30 Urlaubstagen. 2018 gehe ich in Elternzeit für unseren Sohn und arbeite dann nur noch Teilzeit.
    Januar-Juni 16h die Woche
    Juli-Oktober 25h die Woche

    Meinem Arbeitgeber zufolge kann ich mir selbst einteilen wie ich die Stunden arbeite. Wichtig ist nur das ich mein Pensum schaffe. Nun habe ich also die Möglichkeit eine Woche 2x 8h und die nächste z.B 4x4h zu arbeiten. Diese gewährte Flexibilität hat natürlich deutliche Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch.

    Wie würde man diesen berechnen? kann man hier die Formel irgendwie wöchentlich anwenden?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    -Beata

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Dezember 2017 um 11:10

      Hallo Beata,

      der Urlaubsanspruch verändert sich nicht zwangsläufig, sondern nur, wenn Ihr Arbeitgeber dies erklärt. Welchen Anspruch Sie durch die Teilzeitbeschäftigung erhalten, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Daniela Sch. meint

    31. Oktober 2017 um 14:34

    Hallo !
    Ich habe eine Frage. Ich arbeite in einem Brillengeschäft, welches an 5 Tagen in der Woche geöffnet hat. Am Wochenende hat die gesamte Belegschaft frei. Meine Kollegen mit 35 und 30 Stunden pro Woche, welche an 5 Tagen pro Woche arbeiten, haben 24 Urlaubstage, welche sie von Montag bis Freitag nehmen. Sie haben also insgesamt fast 5 Wochen Urlaub. Ich arbeite zu 90 % an 4 Tagen pro Woche mit 25 Stunden. Ich habe 20 Tage Urlaub, welche ich ebenfalls von Montag bis Freitag nehme. Ich habe also 4 Wochen im Jahr Urlaub. Meine Frage ist nun, ist das Gerecht so.
    Liebe Grüße ….

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Dezember 2017 um 12:08

      Hallo Daniela,
      der Gesetzgeber schreibt bei einer 5-Tage-Woche einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen vor. Bei 4 Tagen nur 16 Tage Urlaub. Normalerweise müssen Arbeitnehmer nur an den Tagen Urlaub nehmen, an denen sie auch arbeiten würden. Bei Streitigkeiten empfiehlt es sich, den Sachverhalt ggf. von einem Anwalt prüfen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Jochen meint

    4. November 2017 um 23:07

    Ich Arbeite 3 Tage die Woche a 6 Stunden. Dienstag und Donnerstag hab ich immer frei. Allerdings teilt mich mein Arbeitgeber nach seinen Bedürfnissen Mo, Mi, Fr, Sa zur arbeit ein allerdings nur an 3 der genannten Tage. Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch und wie viele Tage muss ich in einer Woche dann nehmen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 9:39

      Hallo Jochen,

      bei drei Arbeitstagen in der Woche ergibt sich ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 12 Tagen im Jahr. Diese müssen nicht zusammenhängend genommen werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Johannes meint

      5. Mai 2019 um 10:06

      ..meine Teilzeitkraft hat eine 6-Tage-Woche und arbeitet 30 Std. in der Woche. Sie hat immer dienstags und donnerstags frei. Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 10.00-19.00 Uhr, Sa. von 10.00-16.00 Uhr, 1 Std. Mittagspause. Jetzt fällt z.B. in diesem Jahr der 1. Mai auf einen Mittwoch. Bin ich verpflichtet oder hat meine Angestellte trotzdem dann auch den Anspruch darauf, am Donnerstag „frei“ zu bekommen?

      Antworten
      • arbeitsrechte.de meint

        8. Mai 2019 um 9:14

        Hallo Johannes,
        bitte klären Sie dies mit einem Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
  12. Hilde meint

    5. November 2017 um 17:14

    Hallo. Ich arbeite in einer Arztpraxis. Mein Chef verplant den gesamten Urlaub, wobei 2 Wochen in den Sommerferien frei sind (auch vom Chef festgelegt!). Da ich schulpflichtige Kinder habe, möchte ich auch zumindest einige Tage in den anderen Ferien frei nehmen. Ist leider nicht möglich.
    Ab und zu bleiben die Arzthelferinnen in der Praxis, z B für Telefondienst, Altkartei aussortieren… Allerdings ist das die Ausnahme und meistens dann, wenn es Brückentage sind. Das heißt ich muss arbeiten, während die Kids wieder zu Hause sind.
    Ist das so zulässig?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 10:11

      Hallo Hilde,

      die Planung der Urlaubszeit obliegt in erster Linie dem Arbeitnehmer. Zwar kann der Arbeitgeber in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen eine Urlaubssperre verhängen oder Urlaub anordnen, jedoch kann das nicht den Normalzustand darstellen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Ines E. meint

        23. Januar 2019 um 18:09

        Mir geht es genauso,dieses Jahr muss ich 11 Tage Urlaub von meinen 24 Tagen der Praxis opfern. Ich finde das ist eine Frechheit vom Arbeitgeber.

        Antworten
  13. Katharine P. meint

    5. November 2017 um 17:18

    Hallo.
    ich habe auch ein kleines Problem.
    ich arbeite Teilzeit mit 35 std. die Woche verteilt auf 5 tage alle 2 Wochen 6 tage die Woche. nun meine frage. zunächst habe ich gelesen das mir laut Gesetz ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 tagen zusteht ich bekomme aber nur 22 tage. ist das rechtens?
    zweitens will mein Arbeitgeber demnächst ein schreiben aufsetzen wo drin steht das es untersagt ist in den Wochen wo ein Feiertag ist Urlaub zu nehmen!
    ich arbeite in einer Fleischerei als Kauffrau und verstehe voll und ganz ein Urlaubsverbot zu Ostern und weihnachten. aber einem den Urlaub zu streichen oder nicht zu gewährleisten wo ein Feiertag drin ist finde ich irgendwie nicht Rechtens.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 10:12

      Hallo Katharine,

      eine einseitige Festlegung der Urlaubszeiten ohne zwingende betriebliche Gründe ist nicht zulässig.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Annette R. meint

    6. November 2017 um 9:20

    Guten Morgen, ich arbeite im Wechsel 2 Wochen 5 Tage und 2 Wochen 3 Tage ( ab und an auch 4 Tage), Immer so 2-3 Stunden am Tag. Dies ist so, weil die Kollegin immer Montags kommt, Dienstags Ruhetag ist und ich alle zwei Wochen ein freies Wochenende habe. Wie berechne ich die Urlaubstage?
    Ich hab ein halbes Jahr alleine gearbeitet und da hatte ich eine 6 Tagewoche und nur den Dienstag am Ruhetag frei. Ich weiß nicht wie ich da meinen Urlaubsanspruch ausrechnen soll.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 10:25

      Hallo Anette,
      zur Berechnung des Urlaubs können sie die durchschnittlichen Zeiten pro Monat heranziehen. Ansonsten können Sie Ihren Arbeitgeber bitten, eine Absatz zum Arbeitsvertrag hinzuzufügen, der den Zeitraum festlegt, der für die Berechnung des Urlaubs herangezogen wird.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Eva meint

    9. November 2017 um 21:05

    Hallo,

    ich arbeite jetzt nach der Elternzeit 2 Tage in der Woche. Davor waren es fünf Tage in der Woche und 28 Urlaubstage.
    Laut Rechnung würden mir 11,2 zustehen. Wird es dann auf oder abgerundet?
    Meine Arbeit würde mir nur 11 Tage geben.

    Viele Grüße

    Eva

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 13:40

      Hallo Eva,
      § 5 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes besagt: „Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.“

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. K. P. meint

    12. November 2017 um 19:03

    Hallo,
    Ich arbeite als studentische Aushilfe in einem Kurierdienst und habe nach 2 Jahren endlich den Mut zusammen genommen als Student Urlaub einzufordern. Ich arbeite durchschnittlich 2-3 Tage die Woche zwischen 5 und 10 Stunden dort. Jetzt ist die Frage ob ich nun mit einer 6 Tage Woche rechnen soll, weil der Betrieb auch Samstag seinen Dienst anbietet, oder muss ich von einer 5 Tage Woche ausgehen, da ich noch nie samstags gearbeitet habe, bzw diese Tätigkeit auch gar nicht samstags gebraucht wird. Meine festangestellten Kollegen, die meist auch nur unter der Woche arbeiten, also nicht samstags, allerdings Vollzeit, kriegen den Mindesturlaub von 24 Tagen. Vielen Dank schon einmal im voraus. Mit freundlichen Grüßen K.P.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Januar 2018 um 17:12

      Hallo K. P.,

      Sie müssen bei der Berechnung von Ihrem Wochendurchschnitt und dem Inhalt des Arbeitsvertrags ausgehen. Steht dort nichts zu den Urlaubstagen, gilt der gesetzliche Anspruch. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche beträgt dieser 20 Urlaubstage. Bei vier Arbeitstagen 16 Urlaubstage, bei drei Arbeitstagen 12 Urlaubstage usw. Hier müssen sie entsprechend rechnen. Die Verträge Ihrer Kollegen sind für Sie nicht entscheidend.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Max meint

        24. August 2018 um 16:18

        Sollte hier nicht die Anzahl der Urlaubstage der Vollzeitkräfte in Betracht gezogen werden? Schließlich dürfen Teilzeitler laut Teilzeit- und Befristungsgesetz gegenüber Vollzeitkräften nicht benachteiligt werden!? Bin nämlich auch gerade am verhandeln und wollte die Urlaubstage der Vollzeitkräfte als Berechnungsgrundlage verwenden. Meiner Meinung nach wäre es diskriminierend den Teilzeitlern gegenüber

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          12. September 2018 um 9:29

          Hallo Max,
          der Urlaubsanspruch bezieht sich auch bei Teilzeitlern auf die Arbeitstage und nicht auf die geleisteten Arbeitsstunden. Wer also trotz Teilzeit jeden Werktag arbeitet, hat den gleichen Urlaubsanspruch wie ein Vollzeit-Arbeitnehmer. Wenn ein Teilzeit-Arbeitnehmer jedoch nicht an jedem Werktag pro Woche arbeitet, reduziert sich sein gesetzlicher Mindesturlaub entsprechend. Dann wird er auf seine Arbeitstage umgerechnet. Es kann aber auch vertraglich ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  17. Ben meint

    13. November 2017 um 21:17

    Guten Tag,

    ich habe eine ähnliche Frage wie oben. Ich arbeite aktuell Teilzeit (Dienstag bis Donnerstag). In meinem Arbeitsvertrag wurde aber, wie bei Vollzeit arbeitenden Kollegen auch, ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen festgehalten. Jetzt stellt sich die Frage, ob ich für eine Urlaubswoche 3 Urlaubstage (Dienstag bis Donnerstag) oder wie andere Kollegen, 5 Urlaubstage nehmen muss. Im Arbeitsvertrag ist nichts dazu festgehalten.

    VG
    Ben

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Januar 2018 um 10:44

      Hallo Ben,
      in der Regel verhält es sich so, dass Sie bei einem Teilzeitjob nur dann Urlaub nehmen müssen, wenn Sie auch an dem jeweiligen Tag wirklich gearbeitet hätten. An den Tagen, an denen Sie ohnehin frei haben, müssen Sie normalerweise keinen Urlaub nehmen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, direkt beim Arbeitgeber nachzufragen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Michael meint

    16. November 2017 um 12:36

    Hallo,
    ich arbeite Teilzeit in einer Fahrschule mit vertraglichen 70 Fahrstunden pro Monat. Ebenso laut Arbeitspapier stehen mir 20 Urlaubstage zu. Mit wieviel Stunden muss mein AG denn einen Urlaubstag von mir berechnen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Januar 2018 um 18:39

      Hallo Michael,

      ein Urlaubstag ist ein Urlaubstag. Erhalten Sie schwankende Gehälter, muss für das Urlaubsentgelt ein Durchschnitt errechnet werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Sunny meint

    23. November 2017 um 22:39

    Hallo,
    welchen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch habe ich, wenn ich ab dem 1. Juli diesen Jahres meine Arbeitszeit von einer Vollzeitstelle auf eine 3 Tage Woche verringert habe?
    Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Januar 2018 um 9:47

      Hallo Sunny,
      gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht einem Arbeitnehmer ein jährlicher Mindesturlaub von 24 Tagen zu, wobei gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift der Samstag als Werktag gilt. Wie hoch Ihr Urlaubsanspruch ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte fragen Sie bei Unklarheiten bei Ihrer Personalabteilung nach. Bei strittigen Fragen können Sie sich auch an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Heinz meint

    24. November 2017 um 22:29

    ich arbeite als Rentner normalerweise 5tage die Woche je 4std ,20 tage a 4std Urlaub bekomme ich, jetzt arbeite ich über Wochen aber drei Std mehr in der Woche ,ändert sich auch die Anzahl der stunden pro Urlaubstag ? Mfg Heinz

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Januar 2018 um 11:21

      Hallo Heinz,
      im Falle einer Änderung des Arbeitsvertrags von Teilzeit auf Vollzeit ändert sich auch der Urlaubsanspruch. Die Urlaubsansprüche, die nach dem Wechsel in die Vollzeit-Beschäftigung entstehen, richten sich nach der vollen Arbeitszeit.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Stiller meint

    29. November 2017 um 23:25

    Ich habe eine Studentin beschäftigt bekommt sie Urlaub bezahlt ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      29. Januar 2018 um 10:29

      Hallo Stiller,
      jeder Angestellte auch Studenten haben Anspruch auf bezahlten Urlaub.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Daniela K. meint

    30. November 2017 um 16:48

    Hallo, ich arbeite 4 Tage in der Woche, insgesamt 32 std. Im Vertrag steht 30 Tage Urlaub im Jahr. Urlaub soll jetzt beantragt werden und ich soll 5 Tage Urlaub für eine Woche abziehen, ist dies korrekt? Und wenn in dieser Woche ein Feiertag fällt ziehe ich mir dann einen Urlaubstag weniger ab? Zählen Heiligabend und Silvester als 1/2 Urlaubstage? Vielen Dank für eine Information

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      29. Januar 2018 um 11:46

      Hallo Daniela,

      Urlaub kann nur für Arbeitstage beantragt werden. Feiertage und ähnliche wird darin nicht verrechnet. Weder Heiligabend noch Silvester sind Feiertage.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Bibi meint

    5. Dezember 2017 um 20:52

    Hallo ,
    ich soll bei meiner vier Tage Woche an meinem freien Tag Rufbereitschaft wahrnehmen, obwohl ich nur für vier Tage die Woche Urlaub bekomme.
    Darf mein Arbeitgeber das?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Februar 2018 um 15:49

      Hallo Bibi,

      Rufbereitschaft gilt nicht als reguläre Arbeitszeit. Das tut sie erst, wenn es eine Heranziehung zur Arbeitsausübung gibt. Wenn dies regelmäßig vorkommt, kann jedoch über eine Anpassung der Arbeitstage gesprochen werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Barbara meint

    13. Dezember 2017 um 20:31

    Hallo Arbeits.de Team,
    ich wechsel von einer 32Std. / 4Tage Woche zu einer Minijob / 2Tage Woche. Bisher habe ich einen Urlaubsanspruch von 20Tagen, also 5Wochen. Jetzt will meine Chefin mich runterstufen auf umgerechnet 8T / 4Wochen. Alle Vollzeit bzw. Teilzeitkräfte haben 5 Wochen Urlaub umgerechnet auf die jeweiligen Wochenarbeitstage. Ist es zulässig, den Urlaub derart runterzuschrauben? Ich konnte bisher auf vielen Infoseiten lesen, dass Minijobber den gleichen Anspruch auf Urlaub haben, wie die Vollzeitmitarbeiter im gleichen Betrieb.
    Mit freundlichem Gruß
    Barbara

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2018 um 13:16

      Hallo Barbara,

      20 Urlaubstage im Jahr entsprechen dem gesetzlichen Mindestanspruch bei einer 5-Tage-Woche. Bei einer 2-Tage-Woche reduziert sich dieser Anspruch auf 8 Tage im Jahr. Das ist gesetzeskonform. Ihr Anspruch wird nur der Dauer der Arbeitswoche angepasst.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Anja meint

    14. Dezember 2017 um 7:53

    Hallo
    Ich arbeite in Nachtschicht und das, in einer Woche 3 Nächte und in der darauf folgenden Woche 5 Nächte sind. So das ich im Monat (je nach dem wie der Monat ausfällt) es circa 120 Stunden sind. In meinem Arbeitsvertrag sind 25Urlaubstage vereinbart. Bekomme aber laut Abrechnung nur 20 Urlaubstage zu gewiesen. Meine Frage gilt da nicht das was im Vertrag steht?! Danke im Voraus.
    Grüße Anja

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2018 um 13:23

      Hallo Anja,

      das ist korrekt. Die Anzahl der Urlaubstage, die im Vertrag festgehalten sind, müssen Ihnen auch zugestanden werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Matthias meint

    22. Dezember 2017 um 13:37

    Guten Tag,

    mein AG ( Pizzaunternehmen in Berlin) sieht vor das bei einem 450 ,.€ Job mir keinlei Urlaubsanspruch zu steht.

    Das ist im Unternehmen Gesetz. Viele Mitarbeite die über Jahre hier tätig sind erhalten auch keinen Urlaubsanspruch. Wie kann ich mit einem offiziellen Schreiben her bekommen um dem AG Druck zu machen n das ich einen Urlaubsanspruch von 5 Tagen habe? Auch im Interesse aller Mitarbeiter. Das ist doch ein Sozialsteuerabgaben Betrug ,wenn solche Zahlungen vom AG unterlassen werden oder sehe ich es falsch? Würde mich auf eine Antwort freuen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 8:58

      Hallo Matthias,

      um solche Verhältnisse zu ändern, ohne Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes haben zu müssen, können Sie sich an das Arbeitsamt und einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Rolf K. meint

    28. Dezember 2017 um 10:20

    Hallo,
    meine Frau hat bis 2017 inkl. in Vollzeit (5Tage pro Woche) gearbeitet und aus 2017 noch 5 Tage Resturlaub ( von 30 Tagen Jahresurlaub). Ab 2018 reduziert sie auf 3 Tage pro Woche. Auf den Resturlaub von 5 Tagen angesprochen reagierte der Arbeitgeber seltsam: die 5 Tage entsprachen bislang 1 Arbeitswoche. Und diese eine Arbeitswoche bekomme sie natürlich auch in 2018 als Ausgleich des Restanspruchs. Auf die offensichtliche Reduzierung der 5 Tage (1 Arbeitswoche) aus 2017 auf 3 Tage (1 Arbeitswoche) in 2018 angesprochen, sagte er nur: 1 Arbeitswoche = 1 Arbeitswoche. Das kann doch nicht richtig sein. Der Urlaub ist doch in der Einheit Tag (nicht Woche) bemessen, und 5 Tage ist nicht gleich 3 Tage, insbesondere dann nicht, wenn der Urlaub in Form von einzelnen Tagen (zB Brückentage) genommen würde. Was gilt hier? Was kann meine Frau dem Arbeitgeber sagen? Vielen Dank vorab für die Beantwortung. MfG Rolf

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 9:46

      Hallo Rolf,

      der bereits erworbene Urlaubsanspruch kann nachträglich nicht verändert werden. Wenn keine Einsicht geschaffen werden kann, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrechte wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Dagmar L. meint

    28. Dezember 2017 um 12:46

    Hallo, auch ich habe eine Frage zu meinem Urlaubsanspruch.
    Ich arbeite Teilzeit im Verkauf. 8,5 Stunden jeweils Montag und Mittwoch und am Donnerstag 4,5 Stunden nachmittags. Auch arbeite ich einmal im Monat einmal Samstag mit 4 Stunden.
    Ich habe 24 Tage Urlaub.
    Wenn ich eine ganze Woche Urlaub nehme, werden mir 5 Urlaubstage abgezogen.
    Aber wenn ich nur 1 Tag Urlaub haben möchte, dann werden mir 2 Tage Urlaub abgezogen.
    Ist das rechtens?
    Beste Grüße
    Dagmar

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 9:55

      Hallo Dagmar,

      für eine rechtliche Einschätzung Ihrer Verhältnisse, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrechte.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. L.Bloch meint

    2. Januar 2018 um 9:47

    Hallo, auch ich habe eine Frage: In meinem Arbeitsvertrag ist die Arbeitszeit pro Woche auf 30h festgelegt. Allerdings steht nicht ein Wort geschrieben zum Thema Werk-/Arbeitstage. Wie verhalte ich mich?Ich möchte mein Arbeitsverhältnis gern auf 3bzw 4 Tage/ Woche reduzieren, wie sollte dies im Vertrag festgehalten werden? Auf was muss ich achten?
    Vielen Dank für Ihren Rat.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 11:21

      Hallo L.Bloch,

      die Arbeitszeit, wie auch die Arbeitstage können einfach im Vertrag vereinbart werden. Da auch Arbeitsverträge formfrei sein können, gibt es dafür keine bindende Formulierung.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. Sandra meint

    4. Januar 2018 um 10:13

    Hallo,

    mir stehen aufgrund meiner langen Betriebszugehörigkeit weitere 4 Urlaubstage zu. Ich arbeite aber nur 3 Tage und jetzt bekomme ich die Aussage, dass mir dann der Urlaub meiner Betriebszugehörigkeit nicht mehr voll zusteht. Ist das richtig??

    Danke und LG Sandra

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2018 um 17:58

      Hallo Sandra,

      entscheidend ist Ihr Arbeitsvertrag. Sie haben Anspruch auf die Anzahl der Urlaubstage, die dort festgehalten sind.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Petra meint

    4. Januar 2018 um 15:15

    Hallo,
    Gott sei Dank ein Forum, das mir wahrscheinlich helfen kann…..
    Ich arbeite bei einem Zahnarzt 5 Tage/Woche in TZ (28 Std.). 2 Tage x 8 Std. Sowie 3 Tage x 4 Std. Mein neuer Vertrag (nach Praxisübernahme) sieht vor 22 Urlaubtstage, da ich – an Stunden kalkuliert – eine 4Tage-Woche arbeite. Nur wie soll ich Urlaubstage kalkulieren (Vollzeit = ganzer UT bzw. TZ = halber UT) ?
    Ich wäre wirklich sehr dankbar, wenn mir jemand Licht in diesen dunklen Tunnel schickt – lieben Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Februar 2018 um 13:23

      Hallo Petra,
      normalerweise richtet sich der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch pro Jahr nicht nach den zu leistenden Stunden, sondern nach den wöchentlichen Arbeitstagen. Arbeiten Sie an fünf Tagen, sieht das Bundesurlaubsgesetz im Jahr mindestens 20 Urlaubstage vor. Es ist daher unerheblich, wie viele Stunden Sie an einem Tag arbeiten – ein Arbeitstag entspricht in der Regel einem Urlaubstag. Bei Unsicherheiten können Sie sich direkt an Ihren Arbeitgeber wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte

      Antworten
  32. Melanie meint

    4. Januar 2018 um 17:26

    Ich arbeite im Monat 100 Stunden, dabei können die Arbeitstage variieren. Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch? Vielen Dank.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Februar 2018 um 14:33

      Hallo Melanie,
      in diesem Fall fungiert die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Jahres als Berechnungsgrundlage. In der Regel können Sie folgende Formel verwenden: Vereinbarte Urlaubstage : Jahreswerktage der Firma x Anzahl der Tage, an denen Sie im Kalenderjahr tatsächlich gearbeitet haben = Urlaubsanspruch in Tagen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. Claudia R. meint

    7. Januar 2018 um 22:09

    Wenn ich eine Woche ein Tag arbeite und die andere Woche drei Tage, festgelegt auf feste Tage, wieviel Urlaubstage stehen mir dann zu? es geht nach dem gesetzlichen mindesturlaub.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Februar 2018 um 16:40

      Hallo Claudia,

      zur Berechnung Ihres Urlaubsanspruch können Sie Ihre durchschnittliche Anzahl an Arbeitstagen pro Woche heranziehen. Ansonsten können Sie auch bei der Personalabteilung Ihres Unternehmens nachfragen, auf welcher Grundlage Ihr Urlaubsanspruch berechnet wird.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Silvia meint

    11. Januar 2018 um 8:12

    Hallo,
    mal eine ganz andere Frage zum Thema:
    Ich arbeite 5 Std. die Woche in TZ. – Montag bis Freitag.
    Dürfen eigentlich ganze Arbeitstage, als Urlaub abgezogen werden wenn man nur 5 Std. tgl arbeitet?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 11:12

      Hallo Silvia,

      wie wir im Ratgeber erklären, richtet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der Tage, die gearbeitet werden. Dabei ist unerheblich, wie viele Stunden der Arbeitnehmer an diesen Arbeitstagen leistet.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. Petmu meint

    12. Januar 2018 um 9:37

    Hallo,
    Ich habe einen Vertrag mit 14 Std wöchentlich. Habe aber nicht immer die gleichte Anzahl an Tagen die ich arbeiten muss. Mal 3 oder 4 dann sogar 5 und 6 weil ich such alle drei Wichenebden arbeiten muss. Feiertage muss ich auch arbeiten. Weihnachten, Ostern usw. Muss auch Urlaub nehmen wenn ich an dem Wochenende eingeplant bin. Ich bekomme 15 Tagen. Ist das korrekt ?

    Danke und Gruß

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 11:34

      Hallo Petmu,

      ist der Arbeitgeber berechtigt, Wochenend- und Feiertagsarbeit anzuordnen, müssen Arbeitnehmer in der Regel Urlaub beantragen, wenn sie an diesen Tagen frei haben möchten.

      Wie viele Urlaubstage Arbeitnehmern zustehen, hängt von ihren jeweiligen Arbeitsverträgen ab. Bitte wenden Sie sich hier bei Fragen an Ihre Personalabteilung.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Ania meint

    12. Januar 2018 um 16:50

    Hallo
    Ich arbeitet bei Gastronomie 15 st. pro woche wie viel Urlaub tage steht mir?
    Danke 😊

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 10:08

      Hallo Ania,
      der gesetzliche Mindesturlaub pro Jahr richtet sich nicht nach den jeweiligen Arbeitsstunden pro Woche, sondern nach den wöchentlichen Arbeitstagen. Bei fünf Tagen in der Woche wären es beispielsweise mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Aylin meint

    13. Januar 2018 um 20:11

    Hallo bin seid letzten Jahr Oktober in einer reinigungsfirma . Und ich habe einen 15 h in der Woche Vertrag. Jetzt habe ich mir 1 Tag Urlaub genommen wo ich eigentlich 5,5 h ohne Pause wohl gemerkt arbeite . Jetzt möchte meine Chefin das ich die Stunden nach hole nach meiner Kundin . Da ich sonst 10h in doch Woche hätte .
    Dürfen die das ? Wofür nehme ich dann Urlaub wenn ich meine h nach arbeit soll oder wofür habe ich Feiertage wenn meine Chefin nur minus Stunden rechnet . Danke im voraus für ihre antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Februar 2018 um 10:12

      Hallo Aylin,

      an Urlaubstagen haben Sie Anspruch auf Urlaubsentgelt. Das bedeutet: Diese sind von den Arbeitsstunden her mit normalen Arbeitstagen gleichzusetzen und auch so zu bezahlen. Folglich erscheint uns das Anliegen Ihrer Chefin seltsam. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um hier genauer beraten zu werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. Anett meint

    16. Januar 2018 um 12:17

    Hallo,

    ich arbeite ausschließlich im Nachtdienst. Meine Arbeitszeit beträgt 10 Stunden pro Tag von Montag bis Sonntag (70 Stunden). Danach habe ich eine Woche frei. Ich komme also im Monat mindestens auf 140 Stunden. Das entspricht quasi einer 35-Stunden-Woche. Ich bekomme 17 Tage Urlaub im Jahr. Ist das korrekt? Es ist ein Seniorenheim, in dem rund um die Uhr gearbeitet wird (7-Tage-Woche?). Der Urlaubsanspruch für Mitarbeiter im Tagdienst beträgt 29 Tage pro Jahr. Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Februar 2018 um 15:37

      Hallo Anett,

      für die Berechnung des Urlaubsanspruchs spielen die Arbeitsstunden keine Rolle. Entscheidend ist die Anzahl der Tage, an denen gearbeitet wird. Wenn Sie eine Woche 7 Tage lange arbeiten und in der zweiten Woche dafür gar nicht, ergeben sich für Sie im Durchschnitt 3,5 Arbeitstage pro Woche. Diese dienen als Berechnungsgrundlage für Ihren gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, der in dem Fall 14 Tage beträgt (die Formel zur Berechnung können Sie unserem Ratgeber entnehmen).

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  39. Heidi P. meint

    16. Januar 2018 um 14:02

    Hallo, habe eine frage bezüglich meiner Urlaubstage. Habe bis jetzt in einer Reinigungsfirma als Teilzeitkraft gearbeitet. Von April 2017 – Anfang Januar 2018. Mein Arbeitgeber will mir nur 6 Tage
    Urlaub bezahlen.
    03. April – August (ganzer Monat) Mo – Fr 26 St pro Woche
    Sept. – Dez. (ganzer Monat) Mo – Fr 21 St pro Woche ( konnte auch manchmal mehr werden)
    Wieviel Urlaubstage würden mir zustehen ?

    Im voraus vielen dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Februar 2018 um 15:44

      Hallo Heidi P.,

      für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist die Anzahl der Arbeitsstunden unerheblich, entscheidend sind allein die Tage. Bei einer 5-Tage-Woche haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch von mind. 20 Urlaubstagen im Jahr. Für die 9 Monate, die Sie 2017 gearbeitet haben, stehen Ihnen damit prinzipiell 15 Urlaubstage zu, sofern Ihr Arbeitsvertrag keine anderweitige Regelung vorsieht.

      Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. La Sch meint

    17. Januar 2018 um 11:32

    Hallo,

    wie berechnet sich der Urlaubsanspruch bei jemandem der Teilzeit (4-Tage Woche) und einen befristeten Vertrag von 01.03.-30.09. hat? Besteht dann auch der volle Urlaubsanspruch (28 Urlaubstage pro Jahr / 5 Wochenarbeitstage x 4 tatsächliche Arbeitstage in der Woche = 22,5 Tage Urlaubsanspruch bei Teilzeit), da der Arbeitnehmer in der 2. Jahreshälfte ausscheidet)

    Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. Februar 2018 um 12:29

      Hallo La Sch,
      wie die Berechnung vom Urlaubsanspruch bei Teilzeit funktioniert, können Sie in unserem Ratgeber nachlesen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. M.P.K. meint

    19. Januar 2018 um 11:34

    Ich arbeite 4 Tage die Woche von Montag bis Donnerstag, 24 Stunden. Laut Vertrag habe ich einen Urlaub von lediglich 14 Tagen, ist das korrekt? Nach der Berechnung, bin ich auf 16 Tage gekommen (4*20/5). Wie gehe ich am Besten vor?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 13:51

      Hallo M.P.K.,

      bei einer 4-Tage-Woche besteht ein Mindesturlaubsanspruch von 16 Tagen, das ist korrekt. Wir empfehlen Ihnen, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen und ggf. einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  42. Chr. Schmidt meint

    21. Januar 2018 um 17:54

    Hallo,

    ich habe gerade meinen Teilzeitjob (25 Stunden) gekündigt. Kann man bei der Kündigungsfrist alle verbliebenen Urlaubstage (13 Stück) gegenrechnen oder wird das anteilig für die Monate berechnet, die man noch bei dem Unternehmen ist?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 14:55

      Hallo Chr. Schmidt,

      wie viele Urlaubstage einem Arbeitnehmer zustehen, regelt in erster Linie dessen Arbeitstag. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die entsprechende Klausel in Ihrem Vertrag auf Ihre Rechtsgültigkeit prüfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. Katja meint

    22. Januar 2018 um 14:08

    Guten Tag,

    mich interessiert mein rechtlicher Urlaubsanspruch, da ich wie folgt arbeite:

    32,5 Std/Woche.
    Wöchentlich Montag bis Freita sowie jeden 2. Samstag.
    Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 15:35

      Hallo Katja,

      der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Bei einer durchschnittlichen Anzahl von 5,5 Arbeitstagen pro Woche, stehen dem betreffenden Arbeitnehmer mind. 22 Urlaubstage im Jahr zu.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. Trautsch meint

    22. Januar 2018 um 15:33

    Hallo,
    seit ca. 10 Jahren arbeite ich 4 Tage in der Woche. Bisher hatte ich 26 Arbeitstage. Ein Arbeitsvertrag besteht nicht. Jetzt wurde festgestellt, dass mein Urlaub bisher wohl falsch berechnet wurde. Darf der Arbeitgeber meinen Urlaub reduzieren.

    Mfg Gabi

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 15:44

      Hallo Gabi,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, der Ihren Fall eingehend prüfen kann.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Tanja meint

    23. Januar 2018 um 8:30

    Hallo,

    ich arbeite im Januar 37,5 Stunden in der Woche, an 5 Tagen (Mo.-Do. jew. 8,2h und Freitag 4,7h) mit 225 Stunden Urlaub im Jahr (30Tage).
    Ab Februar arbeite ich 21,1 Stunden in der Woche (Mi.+Do. jew. 8,2h und Freitag 4,7h)
    Wie berechent sich der Urlaub ab Febrauar für das Jahr 2018? Da ich Freitags nur einen halben Tag arbeite?
    Wird dann der Wochendurschnitt (21,1h : 3 AT= 7,03h) pro Urlaubstag genommen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 16:15

      Hallo Tanja,

      bei der Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs sind allein die Tage entscheidend. Ein Arbeitnehmer, der an 5 Tagen in der Woche arbeitet, hat einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dabei ist vollkommen unerheblich, wie viele Stunden er jeweils an diesen 5 Tagen in der Woche arbeitet.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. Jeannine meint

    23. Januar 2018 um 9:26

    Hallo,
    ich arbeite noch bis einschließlich 14.02.18 als Aushilfe in der Gastronomie, ab dem 15.02.18 habe ich dort eine TZ Stelle mit 100 Stunden pro Monat, wie errechne ich meinen Urlaubsanspruch?
    LG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 16:17

      Hallo Jeannine,

      der Urlaubsanspruch berechnet sich nach der Anzahl der Arbeitstage, nicht der Stunden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. Sabine meint

    24. Januar 2018 um 20:09

    Hallo,
    Ich habe heute mit meiner zukünftigen Chefin den Vertrag durchgesprochen. Urlaubstage sind noch unklar, sie meinte 30 Tage bei Teilzeit wären zu viel.
    Ich arbeite 5 Tage die Woche und jeden zweiten Samstag, aber nur vormittags. Alle anderen erhalten 30 Urlaubstage. Ich finde mir stehen auch 30 Tage zu, da ich ja auch jeden Tag auf der Arbeit bin.
    Gibt es noch Argumente die ich anführen kann?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. März 2018 um 16:35

      Hallo Sabine,

      solange die gesetzliche Mindesturlaubszeit (20 Tage bei 5-Tage-Woche) eingehalten wird, kann Ihre Chefin hier frei bestimmen. Ob Sie den Vertrag unterschreiben, liegt dann bei Ihnen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  48. Bettina meint

    25. Januar 2018 um 12:33

    Hallo
    Wie viele Urlaubstage muss ich rechnen wenn ich einer Angestellten die als Aushilfe tätig war und nun 64 Std mit Vertrag arbeiten möchte geben ? Sie arbeitet dann Mittwochs 4,5 Donnerstags 4,5 Fr 4,5 u jeden 2. Samstag 5 Stunden ?
    MfG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. März 2018 um 16:42

      Hallo Bettina,

      lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Wir sind uns bei Ihrer Stundenzahl nicht sicher. Grundsätzlich besteht für jeden Arbeitstag in der Woche ein Jahresanspruch auf 4 Urlaubstage. Deshalb müssen Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Urlaubstage im Jahr nutzen können. Sollte bei Ihnen eine 3,5-Tage-Woche vorliegen, würde daraus ein Mindestanspruch auf 14 Urlaubstage im Jahr erfolgen. Lassen Sie dies jedoch von einem Rechtsanwalt prüfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  49. Katja meint

    25. Januar 2018 um 15:37

    Ich habe ebenfalls ein Problem !
    Ich arbeite die Woche 26 Std auf 3 Tagen verteilt! Wir haben 24 Urlaubstage zur Verfügung !
    Meine Chefin verlangt aber, wenn ich eine Woche frei machen will, das ich 6 Urlaubstage einreiche obwohl ich nur an 3 Tagen arbeite! Warum ist das so?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. März 2018 um 16:47

      Hallo Katja,

      grundsätzlich sollten Ihnen bei einer 3-Tage-Woche auch nur drei Urlaubstage abgezogen werden, wenn Sie sich diese frei nehmen. Lassen Sie sich bei Problemen von einem Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  50. Xeni meint

    6. Februar 2018 um 12:20

    Hallo,
    welchen Urlausanspruch habe ich, wenn ich am 15. Februar anfange zu arbeiten? Steht mir der ganze Februar-Urlaub zu? oder nur die Hälfte?
    Bei einer 3 Tage-Woche, bekomme 1,5 Tage Uralub pro Monat.

    VG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 9:43

      Hallo Xeni,
      dem Bundesurlaubsgesetz zufolge haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Haben Sie erst Mitte Februar angefangen, sollte dem entsprechend noch nicht so sein. Sie haben jedoch die Möglichkeit, direkt bei Ihrem Arbeitgeber nachzufragen, wie sich das Ganze in Ihrem Unternehmen verhält.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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