Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Unbezahlter Urlaub
  • Berechnung von unbezahltem Urlaub

Unbezahlter Urlaub: Wie die Berechnung funktioniert

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 24. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Unbezahlter Urlaub bietet sich vor allem dann für viele Arbeitnehmer an, wenn die gesetzlichen Urlaubstage bereits aufgebraucht sind oder sie einfach mal eine Auszeit vom Berufsleben benötigen. Manche nutzen die Zeit auch für einen Bildungsurlaub oder die Elternzeit.

Unbezahlter Urlaub: Wie berechnen Sie ihn?
Unbezahlter Urlaub: Wie berechnen Sie ihn?

Einige müssen sich jedoch schneller als gedacht wieder von diesem Traum verabschieden: Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht im Arbeitsrecht nämlich nicht. Vielmehr müssen gewisse Ausnahmesituationen vorliegen, die einen Urlaub ohne Bezahlung rechtfertigen.

Kurz & knapp: Berechnung von unbezahltem Urlaub

Hat jeder Arbeitnehmer das Recht, unbezahlten Urlaub zu nehmen?

Es müssen in der Regel spezielle Gründe vorliegen, damit unbezahlter Urlaub bewilligt wird. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht.

Welche Gründe rechtfertigen unbezahlte Urlaubstage?

Befindet sich der betroffene Arbeitnehmer beispielsweise in einer nicht selbst verschuldeten Zwangslage (z. B. bei Krankheit oder Tod eines Angehörigen), kann der Arbeitgeber ihm die unbezahlte Freistellung normalerweise nicht verweigern.

Wie kann ich unbezahlte Urlaubstage von meinem Gehalt abziehen?

Es existiert eine gängige Formel, mit der Sie Ihr Monatsgehalt abzüglich des unbezahlten Urlaubs berechnen können. Sie lautet: Monatliches Gehalt / Kalendertage im Durchschnitt x Tage, an denen Sie bezahlt werden = Gehalt abzüglich unbezahltem Urlaub. Mehr dazu lesen Sie hier.

Doch wie berechnet man unbezahlten Urlaub? Welche Faktoren spielen bei der Festlegung des Zeitraums eine Rolle? Wer trifft letzten Endes die Entscheidung in puncto „Unbezahlter Urlaub“ bzw. seiner Berechnung? Antworten auf diese Fragen erhalten Sie in folgendem Ratgeber.


Inhalt

  • Kurz & knapp: Berechnung von unbezahltem Urlaub
  • Berechnung: Wie wird unbezahlter Urlaub in Deutschland ermittelt?
    • Unbezahlter Urlaub: Kann die Berechnung auch anhand einer Formel erfolgen?

Berechnung: Wie wird unbezahlter Urlaub in Deutschland ermittelt?

Wie bereits erwähnt, sieht das Gesetz keinen grundsätzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub vor. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass dieser Anspruch im Tarif- oder Arbeitsvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung festgehalten ist.

Unbezahlter Urlaub: Die Berechnung richtet sich unter anderem danach, wie viele kranke Kinder zu betreuen sind.
Unbezahlter Urlaub: Die Berechnung richtet sich unter anderem danach, wie viele kranke Kinder zu betreuen sind.

Befindet sich der betroffene Arbeitnehmer in einer Zwangssituation, die er nicht beeinflussen oder gar verhindern konnte (wie beispielsweise bei Krankheit oder Tod eines Familienmitgliedes), ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihn freizustellen.

Jedoch folgt unbezahlter Urlaub keiner festen Berechnung. Handelt es sich um kranke Kinder, die umsorgt werden müssen, darf die unbezahlte Freistellung jedoch normalerweise nicht unbegrenzt fortdauern. Folgende Faktoren spielen bei der Berechnung unter anderem eine Rolle:

  • Wie viele Kinder sind zu betreuen?
  • Wie alt sind die Kinder?
  • Ist der Arbeitnehmer alleinerziehend oder lebt er in einer Partnerschaft?

Bis zu 10 Tage kann unbezahlt frei gemacht werden, wenn die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist der Arbeitnehmer alleinerziehend, werden in der Regel sogar pro Jahr 20 Tage je Kind unbezahlter Urlaub genehmigt. Die Berechnung bei mehreren Kindern kommt sogar auf 25 Tage. Alleinerziehende Arbeitnehmer erhalten ganze 50 Tage.

Ist ein Kind unheilbar krank und befindet sich im Endstadium dieser Krankheit, kann der Anspruch auf unbezahlten Urlaub auch bei älteren Kindern unbegrenzt sein. Ihr Versicherungsschutz bei der Kranken- und Sozialversicherung bleibt bis zu vier Wochen bestehen. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unterscheidet außerdem zwischen kurzzeitiger Pflegefreistellung (bis zu zehn Tage) und Pflegezeit (bis zu sechs Monate).

Unbezahlter Urlaub: Kann die Berechnung auch anhand einer Formel erfolgen?

Die Berechnung oder Kürzung in puncto „Unbezahlter Urlaub“ ist im Arbeitsrecht nicht definiert. Es existieren jedoch gewisse Formeln, nach denen vorgegangen werden kann. Eine dieser Formeln sieht wie folgt aus:

Unbezahlter Urlaub: Die Berechnung des Gehalts kann mit einer Formel erfolgen.
Unbezahlter Urlaub: Die Berechnung des Gehalts kann mit einer Formel erfolgen.
  • Teilen Sie Ihr monatliches Gehalt durch 30 Kalendertage.
  • Danach multiplizieren Sie das Ergebnis mit den Tagen, an denen Sie von Ihrem Arbeitgeber bezahlt werden.
  • Um herauszufinden, an welchen Tagen Sie von Ihrem Arbeitgeber Lohn erhalten müssen, können Sie einfach die unbezahlten Urlaubstage von Ihren Arbeitstagen im Monat abziehen.

Beträgt Ihr Monatsgehalt beispielsweise 3.000 Euro und auf dem Programm stehen im September fünf Tage unbezahlter Urlaub, sieht die Berechnung folgendermaßen aus: Der September hat 30 Tage. Demnach müssen Sie fünf von 30 subtrahieren und erhalten 25 Tage.

3.000 Euro (monatliches Gehalt im September) / 30 Tage (Kalendertage im Durchschnitt) x 25 Tage (Tage, an denen Sie bezahlt werden) = 2.500 Euro (Gehalt im September abzüglich unbezahltem Urlaub)
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (197 Bewertungen, Durchschnitt: 3,75 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Unbezahlter Urlaub: Wann besteht Anspruch?
  • Unbezahlter Urlaub bei Krankheit: Welche Vorschriften gibt es?
  • Unbezahlter Urlaub: Wie lange kann ich unbezahlt frei machen?
  • Urlaub streichen – Kann Urlaub vom Arbeitgeber gestrichen werden?
  • Erreichbarkeit im Urlaub: Was der Arbeitgeber darf und was nicht
  • Arbeitgeber verweigert Urlaub: Was kann ich tun?
  • Urlaub im Arbeitsrecht: Alle Informationen
  • Urlaub auf Raten zahlen: So können Sie Ihren Urlaub finanzieren
  • Urlaubsanspruch nach Betriebszugehörigkeit: Gibt es mehr Urlaub?
  • Urlaub übertragen – Wann ist das möglich?

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Kommentare

  1. Michael meint

    28. Juni 2024 at 8:36

    Guten Tag,

    wir haben eine Betriebsvereinbarung über Vollzeit Light. D.H.: 5 Tage Frei gegen 1,92% Lohnverzicht.
    nun bin ich ab August 23 bis Juni 24 krank gewesen.
    Mein Urlaubsanspruch wurde für 23 auf den gesetzlichen Anspruch von 20 Tagen gekürzt.
    In diesem Zug wurden auch die 5 zusätzlichen Tage gestrichen, gleichzeitig will die Firma auch den einbehalten Lohn nicht auszahlen. Laut Betriebsvereinbarung sind diese 5 Tage keine Urlaubstage im Sinne des Bundesurlaubgesetzes.
    Gibt es da schon Rechtsprechung zu?
    Mit freundlichen Grüßen, Michael

    Antworten
  2. Heiko meint

    13. Dezember 2022 at 23:17

    Gemäß Ihrer Formel könnte sich jeder Arbeitnehmer 7 Tage im Jahr unbezahlt ohne Gehaltseinbußen freistellen lassen, nämlich je einen Tag im Januar, März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember 🙂

    Antworten
  3. Tiefers meint

    7. März 2022 at 9:35

    In meinem Vertrag steht, dass ich Urlaub von 30 Arbeitstagen jährlich bezogen auf eine 5-Tage-Woche habe. Was bedeutet das, in Zuzug auf den unbezahlten Urlaub? Z.b. von Freitag 1.10 bis 8.10 unbezahlter Urlaub, werden 6 oder 8 Tage nicht bezahlt

    Antworten
  4. Jason meint

    19. August 2020 at 14:36

    Hi Leute!

    Mal angenommen: 1 Monat unbezahlter Urlaub 01.07.20 – 01.08.20
    In diesem Zeitraum kriege ich kein Geld. Lohn kommt immer am 20. des jeweiligen Monats.

    Wenn ich jetzt vom 02.08.20 bis zum 20.08.20 arbeite, kriege ich dann das Geld für die gearbeiteten Tage am 20. ausgezahlt oder wird mir das abgezogen weil ich 1 Monat unbezahlten Urlaub hatte?

    MfG

    Jason

    Antworten
  5. Andreas meint

    18. März 2020 at 11:26

    Mein Arbeitgeber will aufgrund der Corona Prävention unbezahlten Urlaub anirdnen. Darf er das und wkann ich vom Arbeitsamt Geld bekommen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. März 2020 at 18:42

      Hallo Andreas,

      bitte wenden Sie sich zur Prüfung dieses Vorhabens ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Azucena meint

    1. Mai 2019 at 19:55

    Wie ist man versichert in diese genommen Urlaubstage?

    Antworten
  7. Andrea Steiner meint

    15. Dezember 2018 at 18:16

    Wie ist es mit de Arbeitszeitberechnung? werden dann Stunden gut geschrieben ohne Bezahlung?

    Antworten
  8. Gertud C. meint

    27. Juli 2018 at 9:15

    Exakt! Wenn also ein Arbeitnehmer 3 unbezahlte Tage nimmt und ein Wochenende liegt dazwischen, dann müssen 5 Kalendertage (5/30) vom Gehalt abgezogen werden.

    Antworten
    • O. Oppenheimer meint

      30. November 2021 at 13:57

      Müsste die Kürzung nicht viel eher auf den tatsächlichen Arbeitstagen aufbauen, d.h. dem Lohn des Monats durch die Anzahl der vorhandenen Arbeitstage ohne unbezahlten Urlaub (e.g 20) x Anzahl des unbezahlten Urlaubs?! Ansonsten entsteht eine Schieflage zu Ungunsten des Arbeitnehmers in der Situation über ein Wochenende. Ich wundere mich…

      Antworten
  9. Matthias L. meint

    12. Januar 2017 at 13:51

    Wenn man bei der Berechnung des unbezahlten Urlaubes, das monatliche Gehalt durch 30 KALENDERTAGE teilt, dann muß auch für den unbezahlten Urlaub, KALENDERTAGE gezählt werden. D.h. 5 Tage unbezahlter Urlaub = 5 Kalendertage

    Das sollte etwas deutlicher beschrieben werden, denn im Allgemeinen kennt man es so, dass Urlaubstage nur auf Arbeitstage (bei bezahltem Urlaub) gerechnet werden.

    Benötigt man also bei einer 5-Tage Arbeitswoche, die ganze Woche Urlaub, so wäre es abrechnungstechnisch:
    – bei unbezahlten Urlaub 7 Tage pro Woche
    – bei bezahlten Urlaub 5 Tage pro Woche

    Antworten

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige