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Teilbeschäftigungsverbot in der Schwanger­schaft: Wann wird es ausgesprochen?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 22. März 2023

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Schwangeren Arbeitnehmerinnen lässt der Gesetzgeber in Deutschland eine besondere Fürsorge zuteilwerden. Die Regeln dazu sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert. Sobald Sie als werdende Mutter Ihren Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt haben, muss sich dieser an die jeweiligen Vorschriften halten. Neben diversen Schutzmaßnahmen und Freistellungen gehören auch Beschäftigungsverbote dazu.

Wann unterliegen Sie einem Teilbeschäftigungsverbot, wenn Sie schwanger sind?
Wann unterliegen Sie einem Teilbeschäftigungsverbot, wenn Sie schwanger sind?

Dabei ist sowohl ein generelles Beschäftigungsverbot als auch ein sogenanntes Teilbeschäfti­gungs­verbot möglich, welches je nach der individuellen Lebenssituation ausgesprochen werden kann. Wer darüber entscheidet, ob Sie teilweise einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft unterliegen und welche Auswirkungen dieses Verbot auf Ihren Urlaubsanspruch oder Ihr Gehalt hat, können Sie in diesem Ratgeber in Erfahrung bringen.

Kurz & knapp: Teilbeschäftigungsverbot

Wann kann ein teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden?

In der Schwangerschaft kann ein teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit oder das Leben von Mutter oder Kind in Gefahr ist, sollte die schwangere Arbeitnehmerin ihrer Tätigkeit weiterhin im gleichen Umfang nachgehen. Die Entscheidung darüber, welche Arbeiten noch ausgeübt werden dürfen und für welche Dauer, obliegt allein dem behandelnden Arzt.

Erhalten Sie während einem Teilbeschäftigungsverbot weiterhin Ihr Gehalt?

In Bezug auf die Art der Verg‌ütung ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem während der Schwangerschaft teilweise ein Beschäftigungsverbot gilt. Geschieht dies außerhalb der Schutzfristen, erhalten Sie den sogenannten Mutterschutzlohn (durchschnittliches Gehalt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft). Innerhalb der Schutzfristen wird grundsätzlich das sogenannte Mutter‌schaftsgeld gezahlt. Mehr dazu hier.

Was geschieht während dem Teilbeschäftigungsverbot mit dem Url‌aub?

Ein teilweises Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft hat keine Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch. Die Zeit des Verbots wird im Regelfall so gewertet, als ob Sie als Arbeitnehmerin regulär gearbeitet hätten. Konnten Sie Ihren Urlaub vor einem Teilbeschäftigungsverbot nicht oder nicht vollständig nehmen, haben Sie die Möglichkeit, den Rest‌urlaub nach dem Ende des Verbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr in Anspruch zu nehmen (§ 24 MuSchG).

Inhalt

  • Kurz & knapp: Teilbeschäftigungsverbot
  • Wer entscheidet über ein Teilbeschäftigungsverbot?
    • Teilbeschäftigungsverbot: Wer zahlt das Gehalt?
    • Wie wirkt sich ein teilweises Beschäftigungsverbot auf den Urlaub aus?
    • Weiterführende Suchanfragen

Wer entscheidet über ein Teilbeschäftigungsverbot?

Ein Teilbeschäftigungsverbot darf allein der Arzt aussprechen.
Ein Teilbeschäftigungsverbot darf allein der Arzt aussprechen.

Die Entscheidung darüber, ob ein Beschäftigungs­verbot teilweise oder generell ausgesprochen wird, trifft allein der behandelnde Arzt der schwangeren Arbeitnehmerin. Dies ist darin begründet, dass nur er anhand des Gesundheitszustandes seiner Patientin abwägen kann, welche Arbeiten noch ausgeübt werden dürfen und für welche Dauer, damit weder Mutter noch Kind gefährdet werden.

Welche individuellen Einschränkungen mit dem Teilbeschäftigungsverbot einhergehen, sollte der Arzt daher in schriftlicher Form festhalten, damit es dem Arbeitgeber anschließend vorgelegt werden kann.

Ein teilweises Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber gibt es demzufolge normalerweise nicht, wobei es ihm jedoch zusteht, der betroffenen Arbeitnehmerin eine anderweitige Beschäftigung zuzuweisen, für die das Verbot nicht gilt.

Teilbeschäftigungsverbot: Wer zahlt das Gehalt?

Einer schwangeren Mitarbeiterin dürfen grundsätzlich keine finanziellen Nachteile entstehen – dies gilt auch für die Dauer von einem Teilbeschäftigungsverbot. Die Art der Vergütung sowie die Höhe während dieser Zeit ist allerdings abhängig davon, wann das Verbot gilt. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Außerhalb der Schutzfristen: Gilt für Sie außerhalb der Schutzfristen teilweise ein Beschäftigungsverbot, besteht Ihr Gehalt aus dem sogenannten Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Dabei handelt es sich um Ihr durchschnittliches Gehalt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Der Mutterschutzlohn wird vom Arbeitgeber gezahlt.
  2. Innerhalb der Schutzfristen: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung greift die sogenannte Mutterschutzfrist. Unterliegen Sie während dieser Zeit einem Teilbeschäftigungsverbot (wobei acht Wochen nach der Geburt ohnehin ein generelles Verbot gilt), wird Ihnen das sogenannte Mutterschaftsgeld gezahlt (§ 19 MuSchG). Es beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Die Zahlung übernimmt die Krankenkasse.

Wichtig: Lag Ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist über einem Betrag von 13 Euro (also über 390 Euro im Monat), steht Ihnen ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber zu. Dieser hat in einer solchen Situation die Pflicht, die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Ihrem eigentlichen Gehalt zu zahlen (§ 20 MuSchG).

Wie wirkt sich ein teilweises Beschäftigungsverbot auf den Urlaub aus?

Ein Teilbeschäftigungsverbot hat keine Auswirkungen auf den Urlaub.
Ein Teilbeschäftigungsverbot hat keine Auswirkungen auf den Urlaub.

Gilt für Sie ein Teilbeschäftigungsverbot, bleibt Ihr Urlaubsanspruch davon im Regelfall unberührt:

Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungs­verbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungs­ver­bots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungs­verbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“ (§ 24 MuSchG)

Die Zeiten, in denen Sie einem Teilbeschäftigungsverbot unterliegen, werden dementsprechend so gewertet, als ob Sie normal gearbeitet hätten. Und auch wenn Sie Ihre Urlaubstage vor einem Teilbeschäftigungsverbot nicht oder nicht vollständig aufbrauchen konnten, können Sie die übrigen Tage nach dem Ende des Verbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr noch nehmen.

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