Key Facts
- Sonntagsarbeit ist in Deutschland per Gesetz grundsätzlich verboten. Nur in bestimmten Ausnahmen ist arbeiten am Sonntag zulässig
- Sollen Ausnahmen gelten, die nicht im Gesetz benannt sind, muss eine Genehmigung beantragt werden. Da ist entweder Gewerbeaufsichtsamt oder bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde möglich.
- Für Sonntage, an denen gearbeitet wird, muss ein Ersatzruhetage gewährt werden. Zuschläge hingegen sind keine Pflicht, sondern vertragliche Vereinbarungen.
Sonntagsarbeit ist per Gesetz verboten
Inhalt
Verbot der Sonntagsarbeit: Arbeitszeitgesetz und Gewerbeordnung regeln das
Sonntagsarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten – und das per Gesetz. Nur in wenigen Ausnahmen und unter bestimmten Voraussetzungen ist Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zulässig. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), in der Gewerbeordnung und auch im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu finden.
Im Arbeitszeitgesetz ist die erlaubte Sonntagsarbeit genau definiert. Zunächst greift jedoch § 9 ArbZG. In diesem heißt es wie folgt:
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt zudem nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige, sofern diese Tätigkeiten nicht zu den erlaubten Ausnahmen zählen. Sowohl im Arbeitszeitgesetz als auch in der Gewerbeordnung ist für Sonntagsarbeit definiert, wann diese per Gesetz möglich ist und wann eine Genehmigung beantragt werden muss.
Zu den Ausnahmen von der Sonntagsarbeit zählen die in § 10 ArbZG aufgeführten Bereiche. Zu diesen gehören unter anderem folgende:
- Pflegebereich
- Not- und Rettungsdienste
- Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Gast- und Hotelgewerbe
- Verkehrsbetriebe
- Sportveranstaltungen
- Aufführungen, Konzerte, Filmvorführungen usw.
- Rundfunk-, Fernseh- und Pressearbeit
- Energie- und Wasserversorger
- Entstörungsdienste
Darüber hinaus gibt es weitere Bereiche, in denen an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise gearbeitet werden darf. So dürfen zum Beispiel Angestellte in Bäckereien und Konditoreien gemäß § 10 ArbZG an Sonntagen bis zu drei Stunden arbeiten.
Wichtig ist, dass für diese Ausnahmen ein Zeitausgleich für die Sonntagsarbeit erfolgen muss. Laut § 11 ArbZG müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr frei sein und ein Ersatzruhetag gewährt werden. Letztere ist so zu legen, dass er in einem Zeitraum von zwei Wochen um den entsprechenden Sonntag herum erfolgt.
Sonntagsarbeit anmelden: Welche Regelungen gelten?
Soll Sonntagsarbeit stattfinden, die nicht unter Ausnahmen aus § 10 ArbZG fällt, müssen Arbeitgeber eine Genehmigung einholen. Sonntagsarbeit kann beim Gewerbeaufsichtsamt oder bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragt werden. Je nach Bundesland können die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt sein. Die rechtlichen Grundlagen bilden § 13 ArbZG und § 55e der Gewerbeordnung.
Erfolgt die Meldung der Sonntagsarbeit nicht, kann das nach §§ 22 und 23 ArbZG entweder als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat gelten. Es sind Bußgelder von bis zu 30.000 Euro möglich. In schweren Fällen, wenn Arbeitgeber wiederholt oder vorsätzlich handeln, kann die Sonntagsarbeit ohne Genehmigung eine Strafe nach sich ziehen. Möglich sind Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.
Jugendarbeitsschutzgesetz im Arbeitsrecht: Sonntagsarbeit auch hier nur in Ausnahmefällen
Wie erwachsene Arbeitnehmer dürfen auch Jugendliche bzw. minderjährige Beschäftigte und Auszubildende am Sonntag nicht beschäftigt werden. Die gesetzliche Grundlage dafür sowie für die Ausnahmen vom Verbot ist in § 17 JArbSchG zu finden.
Das bedeutet, dass auch für Jugendliche für Sonntagsarbeit Ausnahmen per Gesetz definiert sind. Zu den zulässigen Bereichen zählen hier ebenfalls Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, im Not- und Rettungsdienst oder im Gastgewerbe. Auch Arbeiten in der Landwirtschaft, bei Theater- und Musikaufführungen oder bei Sportveranstaltungen sind an Sonntagen möglich.
Arbeiten Jugendliche am Sonntag, gilt zudem:
- jeder zweite Sonntag bzw. mindestens zwei Sonntag im Monat müssen frei sein
- 5-Tage-Woche muss beibehalten werden (frei an Tagen, die nicht Berufsschule sind)
Der Ausgleichstag für die Sonntagsarbeit darf bei Auszubildenden also nicht auf einen Berufsschultag gelegt werden.
Ist ein Zuschlag für Sonntagsarbeit Pflicht?
Sonntagsarbeit muss ausgeglichen werden. Das kann durch Freizeit oder durch einen finanziellen Zuschlag erfolgen. Allerdings gibt es keine gesetzlichen Zuschläge für Sonntagsarbeit. Es besteht also für Arbeitgeber keine Pflicht, die Arbeit finanziell auszugleichen.
Ein Zuschlag muss im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. über Betriebsvereinbarungen vertraglich vereinbart sein. Ist dies der Fall, muss er auch gezahlt werden. Die Höhe ist dann ebenfalls Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen.
Üblich ist, dass ein solcher Zuschlag als prozentualer Anteil vom Basislohn zusätzlich zu diesem gezahlt wird. Aber auch feste Beträge zum Stundenlohn sind möglich. Darüber hinaus kann für die Sonntagsarbeit ein Freizeitausgleich in Kombination mit einem Zuschlag gewährt werden.
Müssen Arbeitnehmer Sonntagsarbeit leisten und wollen diesen Tag frei haben, müssen sie einen Urlaubstag nehmen. Grundsätzlich ist der Urlaubsanspruch bei Sonntagsarbeit nicht anders geregelt als bei den regulären Werktagen.
TVöD: Sonntagsarbeit mit Freizeitausgleich oder Zuschlag?
Für Angestellte im öffentlichen Dienst kann Sonntagsarbeit vereinbart sein. Auch hier muss es dann einen Ersatzruhetag geben. Sonntagsarbeit ist im TVöD geregelt. Hierbei handelt es sich um den Tarifvertrag „öffentlicher Dienst“. Dieser ist für Arbeitnehmer im Dienst des Bundes gültig. Allerdings sind die Tarifverträge der Bundesländer (TV-L) in der Regel identisch. Auch im entsprechenden TV-L ist die Sonntagsarbeit dann benannt.
Im Tarifvertrag sind zudem die Zuschläge für die Sonntagsarbeit bestimmt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer hier einen finanziellen Ausgleich erhalten. Auch hier ist eine Kombination aus Freizeitausgleich und Zuschlag möglich.
Für die Sonntagsarbeit nach Tarifvertrag „öffentlichter Dienst“ gilt laut § 8 für die Zuschläge Folgendes:
- 25 Prozent vom Basislohn zusätzlich
- Zuschlag pro Arbeitsstunde
Wie wird Sonntagsarbeit versteuert?
Sonntagsarbeit ist nicht sozialversicherungsfrei und auch nicht von der Steuer ausgenommen. Es fallen also die gleichen Abgaben wie für die Arbeit an Werktagen. Die Steuerfreiheit kann sich jedoch auf Zuschläge beziehen.
Nach § 3b EStG gilt, dass die Zuschläge die 50 Prozent nicht überschreiten dürfen und der Stundenlohn mit Zuschlag nicht mehr als 50 Euro betragen darf.
FAQ: Sonntagsarbeit
Sonntagsarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Nur in bestimmten gesetzlich festgelegten Ausnahmen darf am Sonntag Arbeitszeit genutzt werden. Sollen andere Ausnahmen gelten, muss dies genehmigt werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht. Soll ein Zuschlag gezahlt werden, muss das vertraglich vereinbart sein. Allerdings muss ein Ruhetag als Ausgleich gewährt werden. Wie das bei Jugendlichen geregelt ist, erfahren Sie hier.
Nein. Auch die Verdienste an einem Sonntag müssen versteuert werden und sind, sofern es sich um eine solche Anstellung handelt, sozialversicherungspflichtig. Nur bei Sonntags- und Schichtzuschlägen kann es Ausnahmen geben.
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