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Privates Paket an Firmenadresse liefern lassen: Erlaubt oder verboten?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Wer Vollzeit arbeitet, verbringt in der Regel die meiste Zeit des Tages an seinem Arbeitsplatz. Dass dabei wenig Zeit für einen ausgedehnten Einkaufsbummel bleibt, erklärt sich von selbst. Dement-sprechend greifen wohl die meisten Arbeitnehmer auf das Angebot diverser Online-Händler zurück und lassen sich die gewünschten Produkte einfach liefern.

Gleicht Ihr Arbeitsplatz eher einer Lagerhalle, weil Sie sich immer wieder private Pakete ins Büro bestellen?
Gleicht Ihr Arbeitsplatz eher einer Lagerhalle, weil Sie sich immer wieder private Pakete ins Büro bestellen?

Da sie jedoch arbeitsbedingt zu der Zeit, in der die Lieferung erfolgt, quasi nie zu Hause sind, um die Bestellungen annehmen zu können, ergibt sich daraus bereits die nächste Problematik. Um diese zu umschiffen, überlegen einige Vollzeitangestellte, einfach den Arbeitsplatz als Lieferadresse anzugeben.

Kurz & knapp: Privates Paket an Firmenadresse liefern lassen

Haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich private Päckchen auf die Arbeit liefern zu lassen?

Nein. Solange der Chef es nicht verbietet, dürfen sich Beschäftigte jedoch normalerweise private Pakete ins Büro liefern lassen.

Welche Gründe sprechen für ein Verbot?

Kommt das Ganze nur gelegentlich vor, haben wohl die meisten Chefs nichts dagegen, wenn Arbeitnehmer sich private Pakete ins Büro liefern lassen. Wird jedoch der Betriebsablauf durch wiederholte private Lieferungen gestört, können sie ein Verbot aussprechen. Ein solches sollte im Anschluss in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.

Welche Konsequenzen sind möglich, wenn sich Mitarbeiter nicht an das Verbot halten?

Lassen sich Arbeitnehmer trotz Verbot ein privates Paket an die Firmenadresse liefern, kann ihnen zunächst eine Abmahnung drohen. Ändern Sie Ihr Fehlverhalten auch danach nicht, müssen Sie sich schlimmstenfalls auf eine Kündigung einstellen.

Doch ist es überhaupt erlaubt, sich ein privates Paket an die Firmenadresse liefern zu lassen? Welche Konsequenzen können drohen, wenn der Arbeitgeber dies verboten hat und Sie sich als Arbeitnehmer nicht daran halten? Antworten auf diese Fragen sowie weitere Informationen finden Sie im Ratgeber.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Privates Paket an Firmenadresse liefern lassen
  • Wann dürfen sich Arbeitnehmer private Pakete ins Büro liefern lassen?
    • Was geschieht, wenn Sie sich nicht an das Verbot halten?
  • Was Sie auf keinen Fall tun sollten: Private Pakete über den Chef verschicken

Wann dürfen sich Arbeitnehmer private Pakete ins Büro liefern lassen?

Hat der Chef es nicht verboten, können Sie sich normalerweise ein privates Paket an die Firmenadresse liefern lassen.
Hat der Chef es nicht verboten, können Sie sich normalerweise ein privates Paket an die Firmenadresse liefern lassen.

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer dürfen sich ein privates Paket an die Firmenadresse liefern lassen, solange der Arbeitgeber es nicht verbietet. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht allerdings nicht. Vor allem, wenn Sie es übertreiben und in Ihrem Shopping-Rausch unzählige Päckchen zu Ihrem Arbeitsplatz bestellen, kann dies zu einem Verbot vonseiten der Chefetage führen.

Dies hat im Großen und Ganzen zwei Gründe:

  • Sie nehmen dadurch Einfluss auf die Arbeitszeit der Mitarbeiter am Empfang, die, anstatt ihrer eigentlichen Tätigkeit nachzugehen, nur noch mit der Annahme Ihrer privaten Bestellungen beschäftigt sind.
  • Wenn Sie sich nicht nur ein privates Paket an die Firmenadresse liefern lassen, sondern gleiche mehrere, müssen diese auch irgendwo gelagert werden. Dadurch wird möglicherweise benötigte Arbeitsfläche versperrt.

Durch sein Weisungsrecht steht es dem Arbeitgeber zu, solche Aktionen zu unterbinden, da sich daraus eine Störung des Betriebsablaufs ergeben könnte. Es empfiehlt sich, im Vorfeld beim Chef nachzufragen, ob es ihm recht ist, dass Sie sich ein privates Paket an die Firmenadresse liefern lassen. In einigen Unternehmen sind die Vorschriften dazu sogar in einer Betriebsvereinbarung festgehalten.

Sollte das Ganze nur hin und wieder vorkommen, werden wohl die meisten Arbeitgeber nichts dagegen haben. Sie sollten die Gutmütigkeit Ihres Arbeitgebers jedoch keinesfalls ausnutzen. Schließlich haben Sie keinen Anspruch darauf, sich immer wieder ein privates Paket an die Firmenadresse liefern zu lassen. Nimmt das Ganze Überhand, kann Ihr Chef auch im Nachhinein ein Verbot aussprechen.

Was geschieht, wenn Sie sich nicht an das Verbot halten?

Ignorieren Sie das Verbot des Arbeitgebers und lassen sich dennoch ein privates Paket an die Firmenadresse liefern, kann die Konsequenz fürs Erste aus einer Abmahnung bestehen. Wiederholt sich dieses Fehlverhalten jedoch immer wieder, droht Ihnen sogar eine Kündigung.

Vor allem, wenn Sie ein Abo abgeschlossen haben und dementsprechend immer wieder ein privates Paket an Ihre Firmenadresse geliefert wird, sollten Sie schnell handeln. Dabei können Sie sich beispielsweise Unterstützung von der Online-Plattform jetzt-kuendigen.de zusichern.

Lassen Sie sich trotz Verbot immer wieder ein privates Paket an die Firmenadresse liefern, droht eine Abmahnung.
Lassen Sie sich trotz Verbot ein privates Paket an die Firmenadresse liefern, droht eine Abmahnung.

Sollte Ihr Arbeitgeber sich dagegen ausgesprochen haben, dass Sie sich ein privates Paket an die Firmenadresse liefern lassen, können Sie von unterschiedlichen Alternativen Gebrauch machen.

Möglicherweise sind Ihre Nachbarn damit einverstanden, Ihre Päckchen anzunehmen. Ansonsten bieten einige Paketdienste auch die Lieferung an eine Packstation oder Filiale an, wo Sie die Bestellung im Anschluss abholen können.

Was Sie auf keinen Fall tun sollten: Private Pakete über den Chef verschicken

Gehen Sie sogar noch einen Schritt weiter und lassen sich nicht nur ein privates Paket an die Firmenadresse liefern, sondern versenden private Briefe und Päckchen auf Kosten Ihres Arbeitgebers, kommt in der Regel eine fristlose Kündigung auf Sie zu. Dies ist darin begründet, dass Sie enorm gegen die Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag verstoßen, wenn Sie entgegen der Vermögensinteressen Ihres Arbeitgebers handeln.

Daher entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 18.12.2013 (Az.: 8 Sa 220/13), dass es in einem solchen Fall keiner vorherigen Abmahnung bedarf, sondern eine fristlose Kündigung absolut gerechtfertigt sei. In diesem Fall handelte es sich um eine Arbeitnehmerin, die am Empfang arbeitete und für die Abwicklung des Postverkehrs zuständig war.

Zwar ließ sie sich nicht wiederholt ein privates Paket an die Firmenadresse liefern, verschickte allerdings von dort aus insgesamt zwölf Päckchen über ihren Chef nach Italien. Ihrem  Arbeitgeber wurden aufgrund des von ihr abgeschlossenen Vertrages mit dem Zustellunternehmen Kosten in Höhe von 170 Euro in Rechnung gestellt. Als dieser davon Wind bekam, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Die betroffene Arbeitnehmerin reichte daraufhin eine Kündigungsschutzklage ein, der jedoch nicht stattgegeben wurde.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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