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News veröffentlicht am 7. Februar 2018

Neue Regeln im Mutterschutz in Kraft getreten

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Am 01.01.2018 sind neue Regeln im Mutterschutz in Kraft getreten.
Am 01.01.2018 sind neue Regeln im Mutterschutz in Kraft getreten.
Das heutige Mutterschutzgesetz stammt noch aus der Nachkriegszeit und wurde seitdem kaum verändert. Nun wurde das aus dem Jahr 1952 stammende Gesetz reformiert. Seit dem 01.01.2018 gelten einige neue Regeln im Mutterschutz. Die wohl wesentlichste Neuerung verrät schon der Name des neuen Regelwerks: „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“.

Neue Regeln im Mutterschutz betreffen nicht nur Arbeitnehmerinnen

Bis vor kurzem schützte das Gesetz nur schwangere Frauen und Mütter, die sich in einem Arbeitnehmerverhältnis befanden. Das hat sich mit den am 01.01.2018 in Kraft getretenen Neuerungen geändert. Seitdem gelten diese Regeln auch für Studentinnen, Schülerinnen, Praktikantinnen und andere arbeitnehmerähnliche Personen.

Schülerinnen und Studentinnen können zwar keine Lohnfortzahlung beanspruchen, doch sie dürfen nicht benachteiligt werden, wenn sie aufgrund ihrer Schwangerschaft oder des Mutterseins bei Prüfungen oder im Praktikum fehlen. Es steht ihnen jedoch frei, auf diesen Schutz ausdrücklich zu verzichten.

Neue Regeln im Mutterschutz gelten unter anderem auch für Studentinnen.
Neue Regeln im Mutterschutz gelten unter anderem auch für Studentinnen.
Sie müssen sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach nicht an Pflichtlehr- bzw. Schulveranstaltungen teilnehmen. Außerdem können sich diese jungen Frauen für Schwangerschaftsuntersuchungen und zum Stillen von derartigen obligatorischen Veranstaltungen freistellen lassen. Darüber hinaus sind für sie Nacht-, Sonntags- und Feiertagsveranstaltungen verboten, wobei sie auch auf diesen Schutz ganz oder teilweise verzichten können.

Eine Regelung gilt jedoch nach wie vor: Das Mutterschutzgesetz schützt nur schwangere Frauen und leibliche Mütter nach der Geburt. Es gilt also nicht generell für alle Mütter.

Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Auch hier gelten neue Regeln im Mutterschutz

Eine Neuerung werden vor allem die Arbeitgeber positiv sehen: Das Arbeitsverbot für werdende Mütter wurde gelockert. Bisher galt für sie ein generelles Verbot der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Nun ist die Beschäftigung an diesen Tagen erlaubt, wenn die Frau dem zustimmt.

Diese Auflockerung des Arbeitsverbots gilt jedoch nur, wenn:

  • beide Seiten, also auch die gesetzlich geschützte Frau, zustimmen
  • der Arzt dies erlaubt und
  • die zuständige Aufsichtsbehörde diese Arbeit genehmigt.

Kritiker betrachten einige neue Regeln im Mutterschutz mit Skepsis, vor allem die Auflockerung des Arbeitsverbots.
Kritiker betrachten einige neue Regeln im Mutterschutz mit Skepsis, vor allem die Auflockerung des Arbeitsverbots.
Vor allem diese das Arbeitsverbot betreffenden Regeln im Mutterschutz rufen starke Kritik hervor. Die einen argumentieren, dass diese Reform auf den Wunsch der Mütter nach stärkerer Selbstbestimmung eingehe.

Kritiker befürchten, dass eine Zustimmung der Frau zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit eben doch nicht immer freiwillig erfolgen werden, sondern auf Druck des Arbeitgebers. Denn gerade junge Mütter müssten sich ihren Arbeits­platz als Berufseinsteiger erst hart erkämpfen.

Weitere neue Regeln im Mutterschutz im Über­blick

  1. Auch für Beamtinnen und Soldatinnen wird der Mutterschutz vereinheitlicht.
  2. Mütter von behinderten Kindern können fortan eine verlängerte Mutterschutzzeit von zwölf Wochen nach der Geburt beanspruchen. Auch nach einer Fehlgeburt erhalten Frauen nun einen stärkeren Schutz.
  3. Arbeitgeber müssen bis Ende 2018 sämtliche Arbeitsplätze ihres Unternehmens dahingehend untersuchen, ob Schwangere und stillende Mütter gefahrlos dort arbeiten können.
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Neue Regeln im Mutterschutz in Kraft getreten
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Kategorie: Neuerungen

Kommentare

  1. Luise meint

    12. November 2018 um 12:08

    Ich finde es gut, dass die Sonn,- Feiertags- und Nachtarbeit im Mutterschutz nicht mehr kategorisch ausgeschlossen ist. Solange ich mich dazu in der Lage fühle, möchte ich meinen Arbeitgeber wie gewohnt auch an diesen Tagen unterstützen. Außerdem helfen die Zuschläge wirklich, unsere Finanzen so lange wie möglich noch etwas aufzustocken.

    Antworten

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