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Welche Kündigungsfrist sieht das Arbeitsrecht vor?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 26. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können sich aus verschiedenen Gründen zur Kündigung entschließen, sei es weil Mitarbeiter sich dem Mobbing am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen sehen oder die Chemie einfach nicht mehr stimmt.

Kurz & knapp: Kündigungsfrist

An welche Kündigungsfristen müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer halten?

Der Gesetzgeber sieht im Regelfall eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende für Arbeitnehmer vor. Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber richtet sich normalerweise nach der Beschäftigungsdauer des betroffenen Mitarbeiters. Welche Fristen gelten, erfahren Sie hier.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probe‌zeit?

Soll das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet werden, liegt die Kündigungsfrist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer bei zwei Wochen.

Was, wenn keine Kündigungsfrist im Arbeits‌vertrag angegeben ist?‌

Weist der Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist auf, finden normalerweise die gesetzlichen Regelungen aus § 622 BGB Anwendung.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Kündigungsfrist
  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht folgende Kündigungsfrist vor
    • Welche Kündigungsfrist ist in der Probezeit einzuhalten?

Spezifische Informationen zu Kündigungsfristen:

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Kündigungsfrist verkürzen

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Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist

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An welche gesetzliche Mindestkündigungsfrist müssen sich Arbeitnehmer bzw. -geber halten?

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Vertragliche Kündigungsfrist

Welche Regeln gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der vertraglichen Kündigungsfrist?

Je verhärteter die Fronten, desto schneller wollen sich beide Vertragspartner in der Regel voneinander trennen. Entscheidend sind unter diesen Umständen die Kündigungsfristen, die vereinbart wurden und im Arbeitsrecht klar definiert werden.

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Erhalten Sie in den folgenden Ratgebern nähere Informationen hierzu:

  • Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
  • Kündigungsfristen für Arbeitgeber
  • Kündigungsfrist in der Probezeit
  • Kündigungsfrist im Einzelhandel
  • Verlängerte Kündigungsfrist
Entschließt sich ein Arbeitnehmer zur Kündigung, ist eine Frist einzuhalten. Erst dann ist der Ausstieg rechtswirksam.
Entschließt sich ein Arbeitnehmer zur Kündigung, ist eine Frist einzuhalten. Erst dann ist der Ausstieg rechtswirksam.

Handelt es sich nicht um eine außerordentliche fristlose Entlassung, wird die sofortige Entlassung durch gesetzliche Vorgaben unterbunden, schließlich muss bei der Kündigung vom Arbeitsvertrag doch eine Frist eingehalten werden. Die Kündigungsfrist wurde eingeführt, um beiden Vertragspartnern eine gewisse Schonfrist einzuräumen, die der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder Mitarbeiter gewidmet werden kann.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht folgende Kündigungsfrist vor

Wollen Sie Ihren Arbeitsvertrag beenden? Die Kündigung ist binnen einer Frist von in der Regel vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats möglich.
Wollen Sie Ihren Arbeitsvertrag beenden? Die Kündigung ist binnen einer Frist von in der Regel vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats möglich.

Welche Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen einzuhalten sind, erfahren Sie zunächst aus Ihrem Arbeitsvertrag. Hier haben Sie und der Arbeitgeber vereinbart, welche Kündigungsfrist gilt. Ihr Spielraum ist – zumindest nach unten hin – gesetzlich vom BGB begrenzt. Es schreibt für die Kündigung vom Arbeitnehmer folgende Frist vor:

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

Abweichungen von dieser Regelung gelten, wenn der betroffene Mitarbeiter schon mindestens zwei Jahre in dem Unternehmen tätig ist, das er nun verlassen soll oder will.

Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber laut BGB sehen wie folgt aus:

  • Arbeitet ein Mitarbeiter schon zwei Jahre im Betrieb, beträgt die Kündigungsfrist vom Arbeitsvertrag laut BGB einen Monat bis zum Ende eines Kalendermonats.
  • Geht er schon fünf Jahre seiner Beschäftigung nach, ist die Kündigung vom Arbeitsvertrag gemäß BGB zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats möglich.
  • Bei einer Betriebszugehörigkeit von acht Jahren gilt: Bei der Kündigung ist die gesetzliche Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten.
  • Ist er schon seit zehn Jahren dort beschäftigt, muss bei der Kündigung durch den Arbeitgeber eine Frist von vier Monaten zum Monatsende berücksichtigt werden.
  • usw.
Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zur Ermittlung der Kündigungsfrist spielt auch das Alter des zu kündigenden Mitarbeiters eine Rolle. Zeiten, in denen er für das Unternehmen vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres beschäftigt war, werden hierbei nicht einbezogen.
Die Kündigung vom Arbeitsvertrag durch Arbeitnehmer: Die Frist beträgt in der Probezeit zwei Wochen.
Die Kündigung vom Arbeitsvertrag durch Arbeitnehmer: Die Frist beträgt in der Probezeit zwei Wochen.

Darüber hinaus, gelten noch weitere Ausnahmen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen sich darauf einigen, einen Arbeitsvertrag zu kündigen mit einer Frist von weniger als vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats, wenn:

  • der Mitarbeiter übergangsweise (maximal drei Monate) als Aushilfe im Betrieb arbeitet
  • im Unternehmen regelmäßig maximal 20 Auszubildende beschäftigt sind und die Kündigungsfrist im Minimum vier Wochen beträgt

Welche Kündigungsfrist ist in der Probezeit einzuhalten?

Die allermeisten Arbeitsverträge enthalten eine Klausel zur sogenannten Probezeit, in der das Arbeitsverhältnis quasi auf Bewährung besteht. In dieser Übergangsphase, die dem gegenseitigen Kennenlernen dient, ist bei der Kündigung folgende Frist einzuhalten, sollte der Arbeitnehmer entlassen werden oder von selbst gehen wollen:

In der Probezeit, die in der Regel maximal sechs Monate dauernd darf, ist es erlaubt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beenden. Sie ist damit halb so lang wie es die reguläre Bestimmung vorsieht.

Die mündliche Kündigung in der Probezeit ist gemäß Arbeitsrecht übrigens nicht gültig, deshalb werden die meisten Arbeitnehmer über ihre Entlassung auch schriftlich informiert.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

Bildnachweise

Kommentare

  1. Chris meint

    20. April 2019 at 8:04

    Hallo,

    Ich bin seit Dezember 2009 im Betrieb und will nunmehr kündigen. In meinem Arbeitsvertrag steht eine Kündigungsfrist von 4 Wochen drin. Welche Kündigungsfrist habe den nunmehr, 4 Wochen oder durch meine Betriebszugehörigkeit 3 Monate?

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2019 at 10:17

      Hallo Chris,

      sofern eine Kündigungsfrist nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, gilt laut § 622 BGB Folgendes:

      „(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
      (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
      1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
      2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
      3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
      […]“

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Anja meint

    30. März 2019 at 22:05

    Liebes Team von arbeitsrechte.de,

    seit August 2017 bin ich bei meinem aktuellen Arbeitgeber tätig. Ich habe aktuell einen befristeten Arbeitsvertrag.
    Am Montag (01.04.2019) werde ich am späten Nachmittag erfahren, ob ich einen neuen Job habe oder nicht. Wäre es bei der gesetzlichen Kündigungsfrist ausreichend, wenn meine Kündigung am Dienstag (02.04.2019) zum 30.04.2019 eingehen würde (das wären dann exakt vier Wochen) oder müsste sie wenn schon am Montag (01.04.) eingehen?

    Vielen Dank im Voraus für ein kurzes Feedback,
    Anja

    Antworten
  3. Nora meint

    27. März 2019 at 8:35

    Hallo,
    ich habe am 01.09.2011 die Ausbildung angefangen und am 20.06.2014 beendet. Ab dem 21.06.2014 habe ich im selben UN eine Vollzeitstelle angefangen.
    Wie ist meine Kündigungsfrist?
    Im Vertrag steht dass „mit einer frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden kann – ändert sich die Kündigungsfrist aufgrund gesetzl. Vorschriften für einen Vertragspartner, so gilt diese Änderung auch für den anderen Vertragspartner“
    Ist somit dann auch eine Kündigung zum 15. eines Monats möglich?

    Antworten
  4. Miguel P. meint

    12. März 2019 at 14:17

    Guten Tag,

    ich bin seit 10 Jahren im Unternehmen beschäftigt.
    Im Sommer möchte ich den Atbeitsvertrag kündigen. In diesem wurde eine Kündigungsfrist von 2 Monaten bereinbart.
    Wenn ich als Arbeitnehmer kündige, welche Fristen sind zu beachten, die arbeitsdvertagliche von 2 Monaten, oder die gesetzliche von 4 Wochen?

    Vielen Dank im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. März 2019 at 9:53

      Hallo Miguel,

      in der Regel gelten die gesetzlichen Fristen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Maria meint

    5. März 2019 at 3:04

    Liebes Team von Arbeitsrechte de
    Ich arbeite seid 22 Jahren in den selben Unternehmen. Welche Frist habe ich wenn ich jetzt kpndige?
    LG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. März 2019 at 9:16

      Hallo Maria,
      normalerweise ergeben sich die Kündigungsfristen aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Wurde dort keine Regelung getroffen, gilt gewöhnlich § 622 Abs. 1 BGB:

      „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Janet meint

    26. Februar 2019 at 16:09

    Hallo, ich bin seit April 2014 in meiner Firma beschäftigt. Ich möchte kündigen da ich etwas anderes gefunden habe.vleider verstehe ich meine Kündigungsfrist nicht ganz.
    „…Kündigungsfrist gemäß Paragraph 622 Absatz 1 BGB. Die Verlängerung der Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen lt. Paragraph 622 Absatz 2. Solche Verlängerung der Kündigungsfrist hat auch die Mitarbeiterin bei Kündigungen gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten.“

    Kann ich jetzt tatsächlich erst 1 Monat zum Monatsende kündigen auf Grund Abs 2? Oder auch zum 15.?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. März 2019 at 7:52

      Hallo Janet,

      die gesetzliche Frist beträgt für Sie einen Monat, wenn Sie keine einvernehmliche Lösung mit ihrem Arbeitgeber finden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Klaus meint

    24. Februar 2019 at 19:26

    Ich finde den Text „Abweichungen von dieser Regelung gelten, wenn der betroffene Mitarbeiter schon mindestens zwei Jahre in dem Unternehmen tätig ist, das er nun verlassen soll oder will.“ im Artikel obenverwirrend.

    Laut Gesetzestext in BGB §622 (2) sind längere Fristen seitens des Gesetzes nur für die Kündigung durch den AG vorgesehen, hier heißt es in (2): „Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist [..}“ – der AN kann doch weiterhin in 4 Wochen 15. oder Monatsende kündigen, wenn nicht explizit etwas anderes im Vertrag geregelt ist. Das verstehe ich doch richtig, oder?

    Heißt doch auch konkret: Wenn in meinem Arbeitsvertrag darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, ich etwas mehr als sechs Jahre im Unternehmen beschäftigt bin, dann kündige ich fristgemäß in 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Richtig?

    Antworten
  8. Margrit meint

    19. Februar 2019 at 21:51

    Ich habe am 7.2.19 einen aushilfsjob übernommen und nun zum 25.2.19 eine ausbildung angeboten bekommen, kann ich mit sofortiger wirkung kändigen? Lg matti

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Februar 2019 at 17:29

      Hallo Margrit,
      Ihre Kündigungsfrist sollte aus Ihrem Arbeitsvertrag hervorgehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Chris meint

    18. Februar 2019 at 9:43

    Hallo, ich arbeite seid 4 1/2 Jahren in einem Betrieb auf Minijobbasis, bis Oktober letzen Jahres ohne Vertrag (mündlicher Vertrag) und nun mit schriftlichem Vertrag. Ich würde gerne kündigen und im Vertrag steht die gesetzliche Kündigung. Heißt es das der schriftliche Vertrag nun zählt und die Jahre vorher somit nicht mehr? Welche Kündigungszeit habe ich nun? 2 Wochen oder 4 Wochen?

    LG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2019 at 16:07

      Hallo Chris,
      dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Frankie meint

    16. Februar 2019 at 12:41

    Sehr geehrtes Arbeitsrecht-Team,

    ich habe meine Beschäftigung am 26.1. 2014 aufgenommen. Wie ist hier die Kündigungsfrist von 4 Wochen zu verstehen?
    Wann muss ich die Kündigung einreichen, wenn ich beispielsweise im Mai eine neue Stelle antreten möchte.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Februar 2019 at 8:57

      Hallo Frankie,

      die Kündigungsfrist eine Mindestfrist, Sie können die Kündigung auch früher als vier Wochen vor dem Termin einreichen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. J meint

    6. Februar 2019 at 22:40

    Hallo, ich habe eine Frage. Meine Freundin arbeitet seit 26 Jahren im Krankenhaus. In ihren Vertrag steht nichts über Kündigungsfristen. Sie will sich jetzt wo anderes bewerben. Wie lange ist dann Kündigungsfrist bei ihr?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. Februar 2019 at 17:16

      Hallo J,

      es kann sein, dass der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verweist, in welchem die Fristen dann festgelegt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so gelten die Kündigungsfristen nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Jörg H. meint

    4. Februar 2019 at 9:41

    Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,

    ich habe am 01.02.2019 zum 28.02.2019, hilfsweise zum schnellstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Im AV ist vereinbart, die gesetzlichen Regelungen also §622 BGB. Meine Frage nun, ist die Frist zum 28.02. eingehalten oder doch erst zum 15.03.,2109.

    Vielen Dank im Vorraus.

    Antworten
  13. Jörg meint

    1. Februar 2019 at 10:02

    Ich gebe heute (1.2.19) meine Kündigung gemäß § 622 BGB (im AV festgelegt) ab, ich möchte nur gern wissen, ist dies noch innerhalb der 4-Wochen-Frats zum 28.02.19 oder dann doch erst zum 15.03.19. Im der Kündigung schrieb ich „… zum 28.02.19, hilfsweise zum schnellstmöglichen Termin.“

    Antworten
  14. Viktor meint

    30. Januar 2019 at 21:55

    Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,

    bin seit 01.02.2015 in einer Firma eingestellt, möchte aber jetzt das Unternehmen verlassen.
    Laut meinem Arbeitsvertrag ist die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.
    Welche Kündigungsfrist muss ich mindestens einhalten?

    Herzlichen Dank für ihre Hilfe.

    Antworten
  15. Wolfgang meint

    5. Januar 2019 at 9:21

    Hallo,

    ist ein Verweis auf Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag , zb. KVO, zulässig?

    Mit freundlichen Grüßen Wolfgang

    Antworten
  16. Paul meint

    3. Januar 2019 at 15:37

    Hallo,

    ich habe vertraglich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende und bin über 20 Jahre in der Firma. Sollte es zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen, änderst sich dann meine Kündigungsfrist auf 7 Monate zum Monatsende oder 7 Monate zum Quartalsende?

    Viele Grüße

    Antworten
  17. Sabine K meint

    18. Dezember 2018 at 13:35

    Liebes Arbeitsrechte.de Team,
    in meine Kündigung steht:
    Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zu jedem Quartalsende vier Wochen zum fünfzehnten oder Ende eine Kalendermonats.
    Mein Chef hat die Kündigung am 17.12.18, zum 31.01.2019, erhalten und meint ich wäre außerhalb der Frist.
    Er hat mir vorher im Streit schon die Kündigung „Angeboten“ und der Grund warum ich kündige ist Videoüberwachung mit Tonaufnahme im Geschäft.
    Ein anderer Arbeitgeber hat mir nun gesagt, dass ein dringender Fall vorliegt und somit wieder die gesetzliche Kündigungsfrist anfällt.
    Stimmt dies?
    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
    Vielen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. Januar 2019 at 8:44

      Hallo Sabine K,
      um sicherzugehen, sollten Sie sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Ronny meint

    6. Dezember 2018 at 3:21

    Hallo,
    ich will bei meinen jetzigen arbeitgeber kündigen. Bin seit 12.2007 dort.
    Wie lange kann ich mit meiner Kündigungsfrist rechnen? Sind es 3 Monate oder 6 Monate?
    Im Vertrag leider nichts gefunden!
    Kann ich was machen das es schneller geht, wenn ich weiß das ich schon was neues habe?

    MfG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Dezember 2018 at 10:12

      Hallo Ronny,
      befinden sich keine Angaben zur Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag, gelten normalerweise die gesetzlichen Vorschriften. Diese befinden sich in § 622 BGB. In Absatz 1 dieses Paragraphen heißt es: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Astrid meint

    16. November 2018 at 10:32

    Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,

    ich bin seit acht Jahren Teilzeit in einem Unternehmen beschäftigt. Es gibt nur einen mündlichen Arbeitsvertrag, welche Fristen gelten in diesem Fall für mich, wenn ich kündigen möchte.

    Besten Dank im voraus!

    Astrid

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. November 2018 at 8:45

      Hallo Astrid,
      soweit arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gelten gewöhnlich die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Abs. 1 der Vorschrift lautet:

      „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

      Welche Frist für Sie konkret gilt, können wir nicht beantworten, da wir keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Claus meint

    15. November 2018 at 22:43

    Ich bin in meinem Betrieb seit 1992 beschäftigt, durch einen Strukturwechsel im Unternehmen bekam ich 2008 einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser enthält einen Satz der mich mit einem Angestellten gleich stellt, der seit 1992 beschäftigt ist. Meine Kündigungsfrist ist außerdem mit dem des Arbeitgebers gleichgestellt. Beträgt diese jetzt 4 oder 7 Monate? Vielen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. November 2018 at 15:56

      Hallo Claus,
      die Auslegung von Arbeitsverträgen ist uns leider nicht gestattet. Generell ist es erlaubt, dass für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleiche Kündigungsfrist gilt; die für Arbeitnehmer darf lediglich nicht länger sein. Wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Marcus meint

    11. November 2018 at 23:33

    Hallo,
    wenn ich als Arbeitnehmer kündigen möchte und in meinen Arbeitsvertrag auf die übliche Kündigungsfrist hingewiesen wird, kann ich dann 4 Wochen zum 15. bzw. Monatsende kündigen, auch wenn ich seit 6 Jahren in der Firma unbefrisetet angestellt bin?
    Gelten die gestaffelten Kündigungsfristen in Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit nur für die Arbeitgeber oder auch für mich als Arbeitnehmer?
    Im Arbeitsvertrag stehen weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber besondetre Fristen, es wird lediglich auf die „üblichen Kündigungsfristen“ hingewiesen.
    Danke für die Antwort
    Marc D.W.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. November 2018 at 9:16

      Hallo Marcus,

      für den Arbeitnehmer gelten die übliche vier Wochen. Seine Fristen bleiben von der Betriebszugehörigkeit unberührt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Roeschen meint

    1. November 2018 at 9:40

    Sehr geehrtes Team von arbeitsrechte.de,

    in meinem Vertrag steht folgende Frist: ‚Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis bis zum 3. Werktag des Monats zum Ablauf des nächsten Monats gekündigt werden.‘ (Bin seit 1,5 J. angestellt)
    Heißt das, wenn ich zum Beispiel bis zum 30.11. kündige, läuft die Frist bis 31.12. oder heißt das bis 31.01.19?
    Besten Dank im voraus!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. November 2018 at 16:46

      Hallo Roeschen,
      die Auslegung von Arbeitsverträgen fällt unter die Rechtsberatung, die wir nicht anbieten dürfen. Sie können sich jedoch gerne an einen Anwalt wenden und Ihre Frage von ihm beantworten lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Maria meint

    31. Oktober 2018 at 11:01

    Hallo liebes Team,

    Ich bin jetzt über einem Jahr bei meinen Arbeitgeber. Ich habe eine Kündigung Frist von „6 Wochen vor Ende des Kalenderviertel Jahres“. Kann ich denn dann bis zum 11.11. Kündigen aber erst am 1.2 die Arbeit dort beenden? Oder muss ich zum 1.1 schon raus?

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  24. Adrian meint

    27. Oktober 2018 at 4:10

    Guten Tag ich habe kein Arbeitsvertrag gilt für mich auch 4 Wochen Kündigung..?,und was hat damit zu tun mit 28 Tage ?

    Antworten
  25. Rico meint

    24. Oktober 2018 at 18:11

    Guten Tag, ich möchte gerne kündigen und habe im Arbeitsvertrag die gleiche Kündigungsfrist vereinbart, wie der Arbeitgeber laut Gesetz hat. Sprich nach 23Jahren, sind das 7Monate. Muss ich die Frist so einhalten, oder gilt nach heutiger Rechtssprechung die Frist von 4Wochen?
    Vielen Dank im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen Kaufmann

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Oktober 2018 at 16:01

      Hallo Rico,
      so lange die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nicht länger ist als die für Arbeitgeber, ist eine solche Regelung durchaus rechtens. Da uns die Auslegung von Arbeitsverträgen jedoch nicht erlaubt ist, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und das entsprechende Dokument von ihm überprüfen lassen, um sicherzugehen, wie sich das Ganze in Ihrem Fall verhält.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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