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  • Jahresurlaubsanspruch

Wie hoch ist der gesetzliche Jahresurlaubsanspruch?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 25. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Einer der Punkte, die einen Arbeitnehmer beim Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses neben Vergütung und Arbeitszeit am meisten interessieren, ist wohl ihr Urlaub. Wird das ganze Jahr über gearbeitet, fiebern die meisten doch auf die wenigen freien Tage regelrecht hin. Für den Jahresurlaub planen sie doch häufig Reisen in ferne Länder, die den Alltag vergessen lassen sollen. Nicht selten wird die Länge des Urlaubs jedoch als zu kurz empfunden.

In Deutschland existiert ein gesetzlicher Jahresurlaubsanspruch.
In Deutschland existiert ein gesetzlicher Jahresurlaubsanspruch.

Die Frage ist deshalb: Wie hoch ist überhaupt der Anspruch auf Jahresurlaub? Gibt es ein Gesetz dazu? Und was passiert mit dem übrigen Jahresurlaub bei Kündigung? Alltägliche fragen, deren Beantwortung sich dieser Artikel widmet.

Kurz & knapp: Jahresurlaubsanspruch

Wie hoch ist der gesetzliche Jahresurlaubsanspruch?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt bei einer Sechs-Tage-Woche mindestens 24 Tage Urlaub pro Jahr vor. Bei einer Fünf-Tage-Woche wären dies entsprechend 20 Tage.

Ist auch ein höherer Jahresurlaubsanspruch möglich?

Ja, der Chef kann Ihnen vertraglich mehr Urlaubstage im Jahr einräumen. Weiterhin gibt es spezielle Personengruppen, die ohnehin einen höheren Urlaubsanspruch haben. Infos dazu finden Sie hier.

Was geschieht mit meinem Jahresurlaubsanspruch, wenn ich krank war?

Können Sie aufgrund einer Krankheit nicht auf der Arbeit erscheinen, werden die Fehltage nicht vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen. Wenn Sie im Urlaub erkranken, werden Ihnen die Tage normalerweise gutgeschrieben. Dazu bedarf es jedoch in der Regel einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).

Neben den Urlaubstagen müssen die meisten Arbeitnehmer ebenfalls nicht an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten. Sie werden dem Jahresurlaubsanspruch nicht zugerechnet, sondern kommen noch oben drauf.


Inhalt

  • Kurz & knapp: Jahresurlaubsanspruch
  • Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG)
    • Gesetzlicher Jahresurlaub – wie viele Tagen stehen Ihnen zu?
    • Besondere Personen haben einen höheren Jahresurlaubsanspruch
    • Urlaub in der Probezeit – geht das?
    • Was passiert mit dem Jahresurlaub bei Krankheit?

Literatur zum Thema Urlaubsrecht

Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG)

Wie viele freie Tage der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewähren muss, hat der Gesetzgeber in ein Gesetz gegossen – das zum Arbeitsrecht zählende Bundesurlaubsgesetz. Das Minimum an Urlaub dient den Arbeitnehmern als Erholung und ist damit Teil des sozialen Arbeitsschutzes. Er wird bezahlt.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ § 1 BurlG

Als Arbeitnehmer gelten in diesem Zusammenhang Arbeiter, Angestellte und Auszubildende wie auch arbeitnehmerähnliche Personen. Das heißt, einen Jahresurlaubsanspruch haben sowohl befristete als auch unbefristete Mitarbeiter, Teilzeitkräfte und auch Volontäre.

Gesetzlicher Jahresurlaub – wie viele Tagen stehen Ihnen zu?

Wie hoch der Jahresurlaubsanspruch innerhalb eines Kalenderjahres ausfällt, variiert. Sie hängt davon ab, ob regelmäßig an vier, fünf oder sechs Tagen die Woche gearbeitet wird. Es gilt: Wer mehr arbeitet, dem steht auch ein längerer Mindestjahresurlaub zu.

Beruht das Arbeitsverhältnis auf einer Vier-Tage-Woche, stehen Ihnen mindestens 16 Tage Urlaub im Jahr zu. Arbeiten Sie fünf Tage in der Woche, kommen Sie auf mindestens 20 Tage. Bei einer Sechs-Tage-Woche müssen mindestens 24 Tage Urlaub im Jahr bezahlt werden.

In Erfahrung bringen Sie den Urlaubsanspruch pro Jahr in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. In diesem einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die jeweiligen Rechte und Pflichten. Doch auch aus einem geltenden Tarifvertrag geht mit unter der Urlaubsanspruch für das Jahr hervor und der ist meistens höher als das, was das Bundesurlaubsgesetz als Jahresurlaub vorsieht. 30 Tage sind hier keine Seltenheit.

Besondere Personen haben einen höheren Jahresurlaubsanspruch

Jahresurlaub berechnen: Wie viel Urlaub Ihnen zusteht, ist abhängig davon, wie viele Arbeitstage Ihre Woche hat.
Jahresurlaub berechnen: Wie viel Urlaub Ihnen zusteht, ist abhängig davon, wie viele Arbeitstage Ihre Woche hat.

Die angegebenen Zeiten gelten für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer. Bestimmte Personen haben jedoch einen höheren Urlaubsanspruch im Jahr.

Dazu gehören beispielsweise Schwerbehinderte und Jugendliche. Hier sieht der Gesetzgeber höhere Werte vor.

Liegt bei einem Mitarbeiter eine anerkannte Schwerbehinderung vor, so hat dieser bei einer Fünf-Tage-Woche – laut § 125 Sozialgesetzbuch IX – mindestens einen Jahresurlaubsanspruch, der gesetzlich auf 25 Tage terminiert ist. Er erhält damit fünf Tage Urlaub pro Jahr mehr als ein unversehrter Bediensteter.

Gewährt der Arbeits- oder Tarifvertrag ein Mehr an Urlaub (über das Mindestmaß an 20 Tagen hinaus, so werden ihm bei einer Fünf-Tage-Woche darauf die zusätzlichen fünf Tage angerechnet. Bei einer viertägigen Arbeitstätigkeit pro Woche sind es entsprechend vier Tage Zusatzurlaub und bei sechs Tagen auch sechs Tage mehr.

Und wie hoch fällt der Mindesturlaub im Jahr für Jugendliche aus? Noch nicht volljährige Mitarbeiter werden besonders geschützt. Dies manifestiert sich nicht nur in den Regelungen zur Arbeitszeit, sondern auch ihrem Jahresurlaubsanspruch.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bestimmt in § 19, dass Minderjährige, die zum Anfang des Kalenderjahres:

  • noch nicht 16 Jahre alt sind, 30 Werktage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr haben.
  • noch nicht 17 Jahre alt sind, einen Urlaubsanspruch im Kalenderjahr von 27 Werktagen Minimum haben.
  • noch nicht 18 Jahre alt sind, mindestens 25 Werktage im Jahr freibekommen müssen.

Urlaub in der Probezeit – geht das?

Für die meisten Arbeitsverhältnisse werden Probezeiten vereinbart. In dieser Zeit haben sich Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu bewähren und es gelten andere Bestimmungen hinsichtlich der Kündigung. Kann ein Mitarbeiter denn nun in dieser Zeit Urlaub nehmen?

Grundsätzlich ja. Denn mit jedem abgelaufenem Monat der Betriebszugehörigkeit, erarbeitet sich der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (anteiliger Jahresurlaub). Ein Anrecht auf den vollen Jahresurlaubsanspruch hat er erst nach sechs Monaten. Der Gesetzgeber schützt hier die Interessen des Arbeitgebers, den ein längerer Urlaub gleich nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses womöglich hart trifft. Aus diesem Grund wurde eine Wartezeit eingeführt, die dazu führt, dass vorher der Jahresurlaub nur anteilig genommen werden kann.

Was passiert mit dem Jahresurlaub bei Krankheit?

Erkrankt ein Arbeitnehmer, wird diese Zeit nicht vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen, da es sich nicht um eine Phase der Erholung, sondern der Genesung handelt. Nichtsdestotrotz kann es passieren, dass eine Erkrankung während des Urlaubs eintritt. Und was jetzt?

Wenn die Jahresurlaubsplanung von Grippe, Magenschmerzen oder einem gebrochenen Bein durchkreuzt wird, sollte unbedingt ein Arzt aufgesucht werden, der die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Nur, wenn Sie diesen Nachweis rechtzeitig dem Arbeitgeber vorlegen, rechnet dieser ebenjene Tage nicht dem Urlaub zu (§ 9 BurlG).

In diesem Zusammenhang stellt sich darüber häufig die Frage: Wann verfällt der Jahresurlaub? Beschäftigte haben die Möglichkeit, aufgelaufenen Resturlaub aus dem vorherigen Jahr für gewisse Zeit ins nächste Jahr mitzunehmen. In der Regel ist der Stichtag hier der 31. März des Folgejahres. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die übrigen Tage dann genommen werden, sonst kommt es dazu, dass der Jahresurlaub verfällt.

Stimmen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab und vereinbaren, dass die übrigen aus dem Jahresurlaubsanspruch hervorgehenden freien Tage auch nach dem 31. März genommen werden können, ist auch das rechtens und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben.

Wie ist es um den Jahresurlaub bei Kündigung bestellt?

Jahresurlaub: Was gesetzlich festgelegt ist, darf nicht unterschritten werden.
Jahresurlaub: Was gesetzlich festgelegt ist, darf nicht unterschritten werden.

Entscheidet sich die eine oder andere Seite dazu, das Arbeitsverhältnis zu beenden, heißt das nicht, dass der Urlaubsanspruch damit hinfällig wird.

In der Praxis haben sich hier zwei verschiedene Wege etabliert. Entweder der Resturlaub wird gewährt oder er wird ausbezahlt. Doch hierbei ergeben sich immer wieder Schwierigkeiten bei der Berechnung vom Jahresurlaub. Schließlich scheiden Mitarbeiter zu unterschiedlichen Zeiten aus. Und das hat Auswirkungen.

Erfolgt die Kündigung in der ersten Hälfte des Jahres, steht dem Angestellten ein Teil vom Jahresurlaubsanspruch zu. Und was passiert, wenn bis zu diesem Zeitpunkt schon zu viel Urlaub genommen wurde?

Hier können Ausgleichszahlungen auf Sie zukommen, wenn diese zum Beispiel in einem geltenden Tarifvertrag festgehalten sind. Im zweiten Halbjahr sieht es anders aus: Sie haben Sie einen Anspruch auf ihren kompletten Jahresurlaub bei wirksamer Kündigung. Für diesen ist es jedoch unabdingbar, dass Sie im Unternehmen mindestens sechs Monate durchgängig beschäftigt waren.

Achtung: Wollen Sie von dieser Option Gebrauch machen, sollten Sie sich gewahr sein, dass der alte Arbeitgeber den neuen unter Umständen darüber informiert, dass Sie Ihren Jahresurlaubsanspruch bereits ausgereizt haben. Das bedeutet: Treten Sie anschließend einen neuen Job an, kann es sein, dass hier erstmal keinen Urlaub mehr nehmen können.

Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:

Bundesurlaubsgesetz: Basiskommentar zum BurlG (Basiskommentare)
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  • Keller, Tanja(Autor)
39,00 EUR
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Urlaubsrecht: Der richtige Umgang mit Ansprüchen; Reihe Betriebliche Praxis
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  • Girstmair, Juliane(Autor)
17,44 EUR
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Bundesurlaubsgesetz - BUrlG, 1. Auflage 2020
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  • Recht, G.(Autor)
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Starke meint

    23. Juni 2018 at 13:14

    Guten Tag,
    ich arbeite seit Februar 2017 an 5 Tagen in der Woche und jeden 2. Samstag in einem Friseurladen als Kosmetikerin. Die Stunden der Samstagarbeit werden mit Mindestlohn bezahlt oder abgebummelt. Ich bekomme 21 Tage Urlaub. Mein Arbeitgeber rechnet den Samstag nicht mit bei der Ermittlung des Urlaubsanspruches, da er ja vergütet oder Ausgleichszeit gewährt wird. Meines Erachtens zählt der Samstag mit bei der Ermittlung des Urlaubsanspruches, auch wenn es nur jeweils jeder 2. Samstag ist. Also müsste ich 22 Tage Jahresurlaub bekommen. Liege ich damit richtigj? Müßte der Arbeitgeber die Samstagarbeit nicht anders vergüten?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      28. Juni 2018 at 13:20

      Hallo Starke,
      § 3 Bundesurlaubsgesetz besagt folgendes:

      „(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
      (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
      „

      Wie hoch Ihr Urlaubsanspruch ist, erfragen Sie bitte gegebenenfalls bei einem Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Beate meint

    22. Juni 2018 at 17:37

    Hallo,
    ich habe anfang des also Januar13 Tage Urlaub gemacht. 4 Davon vom Vorjahr. Also 9 Tage neuer Urlaub.Ende Mai hatte ich nochmal 4 Tage . Den 4ten Tag will mir die Chefin nicht bezahlen, weil ich meinen Urlaub (monatsbezogen) schon überzogen hätte. Wer kann mir helfen…
    Habe einen festvertrag und bin seit 7 Jahren in der Firma..

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. Juni 2018 at 14:03

      Hallo Beate,
      ein Anwalt kann Sie hierzu beraten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Konrnelia meint

    21. Juni 2018 at 22:05

    Frage ich arbeite im Einzelhandel Teilzeit,130 Stunden im Monat, Ostern und weihnachtet arbeite ich jede Menge Überstunden und die bumele ich januar und Februar ab,werde ich krank hatte ich Pech und meine Überstunden sind trotz Krankheit weg,heute wurde mir auch noch mitgeteilt das ich mir nur zwei Wochen Urlaub aussuchen kann,Rest teilt Firma ein ,aber bei uns gibt es keinen betriebsurlaub. Ist das zulässig?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Juni 2018 at 12:55

      Hallo Konrnelia,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen und deshalb nicht beurteilen können, ob das so zulässig ist. Nur ein Anwalt kann Ihnen diese Frage verbindlich beantworten. Abhängig ist das auch von Ihrem Arbeitsvertrag.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Marina meint

    11. Juni 2018 at 11:56

    Hallo.

    Ich arbeite seit Oktober 2017 in dem Unternehmen.
    Ich werde am 01.07.2018 kündigen.
    Insgesamt habe ich 26 Tage Urlaub und dieses Jahr 4 genommen.
    Wie viel Urlaubstage stehen mir nach der Kündigung noch zu?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 at 12:12

      Hallo Marina,

      entscheidend ist hierbei nicht, wann die Kündigung ausgesprochen wird, sondern zu wann das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.

      Endet Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli, steht Ihnen für jeden gearbeiteten Monat im Jahr 2018 ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs zu. Bei 6 Monaten (Januar bis Juni) und abzüglich der bereits genommenen 4 Tage wären dies 9 Urlaubstage.

      Endet Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 1. Juli, können Sie den kompletten restliche Jahresurlaubsanspruch von 22 Tagen geltend machen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Alex72 meint

    6. Juni 2018 at 23:20

    Hallo

    Ich arbeite befristet auf ein Jahr in einem Unternehmen seit Oktober 2017. Habe jetzt Ende August gekündigt steht mir dann trotzdem der volle Jahresurlaub (30tage) für das Jahr 2018 zu?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Juni 2018 at 9:29

      Hallo Alex72,
      Urlaub kann nur für den Zeitraum beansprucht werden, in welchem das Arbeitsverhältnis besteht. Gemäß § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht gewöhnlich ein Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines laufenden Kalenderjahres ausscheidet.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Anne meint

    2. Juni 2018 at 20:33

    Hallo liebes Team,

    arbeite bereits mehrere Jahren in einer Firma, 5 Tage Woche mit 35h pro Woche Arbeitszeit und 28 Tagen Gesamturlaub.
    Leider bin ich seit 22.3.18 bis mindestens September krank geschrieben. Ab 30.4.18 wurde der Schwerbehindertenausweis beantragt (Krebs).
    Frage: Werden die fünf Tage Schwerbehinderten Urlaub pro Jahr prozentual auf das Jahr herunter gerechnet? Wieviel Schwerbehinderten Urlaub würde ich für dieses Jahr erhalten? Ist das korrekt, dass ich dieses Jahr den Mindesturlaub von 20Tagen noch erhalte?

    laut Arbeitsvertrag folgender Wortlaut: „Ist ein Mitarbeiter im Urlaubsjahr mehr als 16Wochen arbeitsunfähig, wird der Urlaubsanspruch für jeden darüber hinausgehende angefangene Monat krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit um ein Zwölfterl gekürzt. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt hiervon unberührt.“
    ——————-
    Und noch eine andere Frage:
    Darf der Arbeitgeber auch bei einem Betriebsunfall die Urlaubstage auf den Mindesturlaub kürzen?
    Krankheitsbedingter Ausfall betrug 6 Monate.

    Dankeschön für die Antwort und viele Grüße
    Anne

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Juni 2018 at 12:53

      Hallo Anne,

      liegt der Nachweis über die Schwerbehinderung nicht für das ganze Jahr vor, wird der Urlaub anteilig gewährt. Wenn also ab dem 30.04. ein Nachweis vorlag ergibt das für den Rest des Jahres einen Anspruch von drei Tagen Zusatzurlaub. Ob die Klausel in Ihrem Vertrag gültig ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Anne meint

        14. Juni 2018 at 18:29

        Hallo liebes Team,

        Danke für die Antwort – könnten Sie mir bitte noch die andere Frage beantworten:

        Darf der Arbeitgeber auch bei einem Betriebsunfall die Urlaubstage auf den Mindesturlaub 20Tg kürzen? Krankheitsbedingter Ausfall betrug 6 Monate.

        Vielen lieben Dank
        Anne

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          18. Juni 2018 at 13:56

          Hallo Anne,

          bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Einzelfallfragen kann Ihnen deshalb nur ein Anwalt beantworten.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  7. Mila meint

    2. Juni 2018 at 13:29

    Hallo,
    mein Arbeitsverhältnis hat am 15.12.2017 begonnen. 12.03.18 habe ich die Kündigung erhalten nach Berechnung der Arbeitgeber zum 26.03.2018. Laut Arbeitsvertrag habe ich 28 Urlaubstage. Laut meine Berechnung:
    Nominale Zahl der Urlaubstage x Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage = Urlaubsanspruch
    28 X 5 tage die Woche/6 Werktage =2,33 Tage pro Monat.
    Das bedeutet für Jahr 2018 habe ich 7 tage Urlaub. Arbeitgeber behauptet dass ich habe Anspruch nur für 4 Tage Urlaub da dritte Monat nicht volle Monat ist. Stimmt das?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Juni 2018 at 12:43

      Hallo Mila,

      da bei kurzer Betriebszugehörigkeit der Urlaub nur anteilig gewährt wird, kann auch ein einzelner Monat die endgültige Menge an Urlaubstagen beeinflussen. Da eine Nichtbeachtung ganzer Monate, die nur anteilig gearbeitet wurde, nicht üblich ist, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um Ihre Situation exakt beurteilen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Rainer D. meint

    31. Mai 2018 at 13:24

    Bitte um Antwort. Gehe ab November in Rente, habe ich den vollen Anspruch auf Urlaub.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Juni 2018 at 16:10

      Hallo Rainer,

      in der Regel besteht nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit der volle Urlaubsanspruch.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Rainer D. meint

    31. Mai 2018 at 13:13

    ICH gehe ab November in Rente,habe ich den vollen Urlausanspruch?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Juni 2018 at 16:09

      Hallo Rainer,

      in der Regel sind die Bedingungen für den Urlaub im Arbeitsvertrag festgehalten. In der Regel besteht nach 6 Monaten im Betrieb ein voller Anspruch.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Britta meint

    30. Mai 2018 at 13:10

    Hallo.
    Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag, der zum 15.7.2018 ausläuft und wie es aussieht nicht verlängert wird. Ich bin seit zwei Jahren in dem Unternehmen tätig und wir haben 28 Tage Urlaub im Kalenderjahr.
    Wenn keine Kündigung vorliegt und der Vertrag einfach nicht verlängert wird, steht mir dennoch der komplette Urlaubsanspruch zu?
    Danke für Ihre Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Juni 2018 at 15:08

      Hallo Britta,

      wenn im Arbeitsvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, sollte der komplette Anspruch gelten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Danny meint

    30. Mai 2018 at 10:12

    Guten Tag, in meinen Arbeitsvertrag steht, daß ich 20 Tage Grundurlaub und 4 Tage Zusatzurlaub bekomme. Ich habe eine 40 Stunden Woche und ca. alle 3 Wochen arbeite ich Samstags 4 Stunden (diese Samstage stehen aber nicht im Arbeitsvertrag). Ich habe letzte Woche zum 31.05.2018 gekündigt. Ich hatte dieses Jahr noch keinen Urlaub. Ist es richtig, das ich von meinem Arbeitgeber jetzt noch 10 Tage Urlaub im Juni machen kann oder müssten es nicht 12 Tage sein? Können sie mir hierzu helfen und gibt es dazu einen Paragraphen?

    MfG Danny

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Juni 2018 at 15:03

      Hallo Danny,

      da die Bedingungen für den Zusatzurlaub nicht bekannt sind, können wir nicht beurteilen, welchen Anspruch Sie haben. Ein Anwalt kann das rechtssicher beurteilen, wenn der Arbeitsvertrag keine Auskunft gibt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Patricia meint

    21. Mai 2018 at 12:12

    Hallo,

    ich habe seit Juni 2014 einen Minijob und Anspruch auf 24 Tage Urlaub im Jahr.
    Nun bin ich allerdings erkrankt, sodass ich mitte März operiert werden musste und ich für 6 Wochen eine Krankmeldung abgegeben habe. Ab morgen sind mir für 3 Wochen eine AHB genehmigt worden.
    Da ich studentisch versichert bin und von der Krankenkasse kein Krankengeld erhalte, wollte ich meinen Jahresurlaub auf Mai und Juni aufteilen.
    Der Arbeitgeber teilte mir jedoch mit, dass mir bis Ende Juni nur 12 Tage zustehen und ich die anderen 12 Tage erst ab Juli nehmen darf. Ist das rechtens? Oder steht es mir frei wie ich meinen Jahresurlaub aufteile?

    Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Patricia

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Mai 2018 at 9:27

      Hallo Patricia,

      in den ersten sechs Monaten einer Anstellung hat der Arbeitgeber das Recht, den Urlaub nur anteilig zu gewähren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Patricia meint

        22. Mai 2018 at 13:56

        Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Nur leider beantwortet es nicht ganz meine Frage. Ich bin bereits seit 2014 angestellt. Unter den ersten Monaten einer Anstellung verstehe ich die ersten Monate seit Juni 2014. Wie verhält es sich aber, wenn man bereits seit 4 Jahren im Betrieb ist?

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          28. Mai 2018 at 10:29

          Hallo Patricia,

          da es nur legal ist, den Urlaub in den ersten Monaten der Anstellung anteilig zu gewähren, muss in der Regel nach Ablauf der Zeit der gesamte Anspruch gewährt werden.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  13. Anne meint

    15. Mai 2018 at 15:17

    Hallo
    Ich arbeite seit über einem Jahr in einem Busunternehmen ohne Arbeitsvertrag Vereinbart waren mündlich 26 Urlaubstage ( Steht auch auf der Abrechnung)
    Zum 31.07.2018 möchte ich das Arbeitsverhätnis kündigen Ich habe eine 5 Tage Woche Stehen mir jetzt die 26 Tage Urlaub noch zu ( da noch nicht genommen) Oder nur 20 Urlaubstage? Kündigen würde ich ja in der zweiten Hälfte
    Würde mich über eine Antwort freuen da ich mir wirklich nicht sicher bin
    Mit Freundlichen Grüßen
    Anne

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Mai 2018 at 15:50

      Hallo Anne,

      Auch bei einer Kündigung haben Arbeitnehmer noch Anspruch auf den vereinbarten Urlaub. Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte besteht auch der volle Urlaubsanspruch. Bei mündlichen Verträgen ist es nur manchmal problematisch, den vereinbarten Urlaubsanspruch nachzuweisen. Sollte es diesbezüglich zu Problemen kommen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Marcel meint

    13. Mai 2018 at 18:45

    Guten Abend, ich habe eine Frage ich habe am 12.03 angefangen zu arbeiten und wurde zum 4.05 gekündigt wieviel Urlaub steht mir zu bei einer 5 Tage Woche 39 Std.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Mai 2018 at 14:37

      Hallo Marcel,

      auch der Teilurlaub berechnet sich auf Grundlage des vereinbarten Urlaubs (im Arbeitsvertrag). Ohne diese Angabe, können wir leider keine Aussage dazu treffen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Robert L. meint

    2. Mai 2018 at 1:26

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in meinem Unternehmen ist die Kündigung immer erst am Monatsende möglich. Deswegen meine Frage gilt das Datums des Aussprechens der Kündigung oder das Datum des Ausscheidens aus dem Unternehmen. D.h. wenn ich zum 30.06 oder 31.05 kündigen würde, hätte ich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen und würde somit erst in der 2. Hälfte des Jahres ausscheiden. Würden mir in diesem Fall der volle Jahresurlaub zustehen oder lediglich der Anteil?

    Vielen Dank,
    Robert

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. Mai 2018 at 9:32

      Hallo Robert,

      wenn Sie zu einem Datum in der zweiten Jahreshälfte kündigen, haben Sie den vollen Anspruch.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Rika meint

        17. Mai 2018 at 22:42

        Hallo Zusammen,
        Ich bin seit dem 01.01.2015 in einer OGS angestellt. Dieser Vertrag endete am 31.07.2015. Ab dem 01.08.2015 bekam ich dann einen befristeten Jahresvertrag bis zum 31.07.2016. Danach gab es immer fortlaufend einen neuen befristeten Jahresvertrag.
        Nun wurde mir zum 31.07.2018 fristgemäss gekündigt, da zum 01.08.2018 ein Trägerwechsel ansteht.
        Ich bekomme 30 Urlaubstage, die lt. Vertrag in der schufreien Zeit eines Kalenderjahres genommen werden müssen.
        3 Wochen Urlaub werden immer in der 2. Hälfte der Sommerferien, 1 Woche in den Herbstferien und 4 Tage in den Osterferien festgelegt.
        Die restlichen Tage werden bei den Weihnachtsferien und / oder als Brückentage abgegolten.
        Meine Frage:
        Wieviel Urlaubstage stehen mir bis zum 31.07. noch zu
        und habe ich Urlaubsanspruch ab dem 01.08.2018?
        Vielen Dank.

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          22. Mai 2018 at 8:38

          Hallo Rika,

          da mit dem Wechsel des Trägers technisch auch der Arbeitgeber wechselt, sind die Modalitäten für Urlaub aus dem neuen Arbeitsvertrag zu entnehmen.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  16. Verena meint

    25. April 2018 at 19:08

    Hallo,
    mein Arbeitsvertrag läuft auf eine 5 tage/wo, letztes Jahr gab mir die Firma 32 tage Urlaub, dieses Jahr bekomme ich 23 tage, auf Nachfrage hieß es, das letztes jahr an 6 tagen gearbeitet wurde bis Juli, wobei ich immer nur 5 tage gearbeitet habe.das jahr zuvor hab ich im April angefangen dort zu arbeiten und hatte 21 tage Urlaub, habe jedoch von Juni bis November 6 tage gearbeitet. Auch auf meiner LohnAbrechnung stand für Jan u. Feb 18 Urlaubstage 32 und im März 8. Ich war bis 17.4 befristet und seit 18.4.18 entfristet. Erklärung hierfür, personalerin war erkrankt und konnte die Überarbeitung erst im März machen.

    Antworten
  17. Sandra meint

    18. April 2018 at 13:29

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin seit Nov krank geschrieben und habe 7 Urlaubstage aus 2017 die ich bis 31.3.2018 abgelten sollte. Leider bin ich immernoch krank und jetzt soll der Urlaub verfallen. Ich habe tariflich 30 Urlaubstage +einen Nichtrauchertag.Begründung meines AG ist nach dem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofes….“über den 31.3. hinaus, jedoch nur der gesetzliche Mindesturlaub,d.h.20Tage“

    7 Tage Urlaub einfach so weg?

    Ich danke Ihnen für Ihre Antwort schonmal im Voraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2018 at 10:06

      Hallo Sandra,

      bei langwierigen Erkrankungen muss der Resturlaub nicht immer zwingend bis zum 31. März aufgebraucht werden. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Hier gilt es, den Einzelfall genauer zu betrachten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Volmering meint

    12. April 2018 at 9:03

    Mein Arbeitsvertrag beginnt am 08.08.2017. Wieviel Urlaub bekomme ich für 2017??

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. April 2018 at 10:17

      Hallo Volmering,
      das hängt von der Art Ihres Vertrags ab. Der Jahresurlaub bemisst sich z. B. danach, ob eine 5-Tage- oder 6-Tages-Woche vereinbart wurde. Bitte besprechen Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Kathrin meint

    6. April 2018 at 12:41

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage zur Urlaubsberechnung.

    Ich werde zum 31.05.2018 kündigen (4 Jahre im Unternehmen) und möchte den mir noch zustehenden Urlaub nehmen.
    Nach meiner Berechnung wären das noch 6 Tage.

    Berechnung: 5 Monate / 12 Monate * 28 Tage Jahresurlaub = 11,6 Urlaubstage – 6 bereits genommene Urlaubstage = 5,6 Urlaubstage = 6 (aufgerundet)

    Ist meine Berechnung richtig? Stehen mir noch 6 Tage Urlaub zu? Oder ändert sich die Berechnung wenn man schon Urlaub in der ersten Jahreshälfte genommen hat?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kathrin

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. April 2018 at 11:02

      Hallo Kathrin,

      Ihre Kündigung erfolgt in der ersten Jahreshälfte (bis zum 30. Juni). Deshalb gilt: Sie besitzen einen Anspruch für 1/12 des gesetzlichen Jahresurlaubs für jeden Monat, den Sie im Kalenderjahr gearbeitet haben. Es ist richtig, dass bereits genommener Urlaub abzuziehen ist. Des weiteren ist zu beachten: Bei der Berechnung ist der gesetzliche Urlaub und der Zusatzurlaub nur dann zusammenhängend zu beachten, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden bzw. es im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Ansonsten leitet sich der Anspruch nur aus dem gesetzlichen Mindesturlaub ab.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Lisa meint

    20. März 2018 at 22:39

    S.G. ArbeitsrechteTeam,
    Herr X arbeitet seit 10/2014 regelmsässig 40 St./5 Tage per Woche.
    Er hat Urlaub J. 2015 + 2016 ingsgesamt nur 4 Wochen per Jahr gehabt. (=Mindesturlaub)
    In seinem Arbeitsvertragt steht:
    Der Urlaubanspruch beträgt im ersten Jahr 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Pro 2 Jahre Betriebszugehorigkeit erwirbt der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Urlaubstag. Die Höchstgrenze des Urlaubanspruchs beträgt 30 Arbeitstage im Kalenderjahr.
    Arbeistage sind also Mo-Fr, insgesamt 5/Woche
    Ab J. 2017 hat er 26 Arbeitstage Urlaub. Sommer 2017 hatte er 3 Wochen (also 15 Arbeitstage, nicht 18 Werktage Urlaub.) Er hat noch Recht für 11 Tage Urlaub bis Ende März??? Der Arbeitgeber hat nichts informiert! Was soll er tun?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 at 15:01

      Hallo Lisa,

      der Arbeitgeber ist nicht in der Pflicht, auf nicht wahrgenommenen Urlaubsanspruch zu reagieren. Ein Gespräch mit dem AG kann vielleicht eine akzeptable Lösung für beide Seiten hervorbringen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Melinda S. meint

    18. März 2018 at 17:58

    Hallo,
    ich arbeite seit 04.05.2015 im Hotel in Vollzeit. 5 Tage die Woche. Jedes Jahr habe ich nur 23 Urlaubstage. Ist das richtig, dass man nur so wenig Urlaub hat? Meine bekannte arbeitet bei einer andere Firma in Teilzeit, sie ist jünger als ich und hat auch kein Kind, sie hat trotzdem 42 Tage Urlaub.

    MfG
    Melinda Sásik

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 at 12:30

      Hallo Melinda,

      der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch bei einer Arbeitszeit von 5 Tagen die Woche beträgt 20 Urlaubstage im Jahr. Der Arbeitsvertrag kann eine höhere Anzahl an Urlaubstagen festlegen, dies liegt jedoch im Ermessen des Arbeitgebers.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Lisa meint

    18. März 2018 at 15:04

    S.G ExpertenTeam,
    Herr X arbeitet seit 10/2014 regelmässig 40 St., 5 Tage/Woche. Sein Urlaubsanspruch beträgt 25 Arbeitstage im Kalenderjahr, und ab J. 2017 26 Arbeitstage. Bis jetzt hat er 3 Wochen Urlaub im Sommer, und 1 Woche im Winter gehabt. Also 4 Wochen pro Jahr, NICHT 5 WOCHEN! Es gibt eine Verwirrung zwischen Arbeitstagen und Werktagen? Was ist richtig?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 at 12:22

      Hallo Lisa,

      der Urlaub wird für die Arbeitstage genommen, nicht für Werktage. Bei einer 5-Tage-Woche und 25 Urlaubstagen im Jahr entspricht dies einem Urlaubsanspruch von 5 Wochen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Eva meint

    23. Februar 2018 at 10:53

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich arbeite in eine Forschung Institut in Einkauf Abt. Wenn ich Urlaub mache nach Heimat Philippinen nicht jedes Jahr mache 6 Wochen oder 4 Wochen in Stück in andere Länder, nur ich habe jedes Mal ärger mit meiner Chefin egal den Monat ich beantrage Urlaub keine anderen Kollegen eingetragen. Sie hat Ausrede, wenn ich länger Urlaub egal 3 Personen Anwesen sind, kann sein wird jemand krank werden meiner Abwesenheit niemand arbeiten, das ist nicht gerecht und unfair für mich. Sie will immer vorschlagen andere Monat ich Urlaub nehmen. So ungefähr, wenn ich nicht in Arbeit die Welt geht unter.

    Ich hoffe jemand kann mir erklären und Hilfen diese Angelegenheit.

    Ich bedanke mich in voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Eva

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. März 2018 at 10:34

      Hallo Eva,

      grundsätzlich haben Sie das Recht, frei zu entscheiden, wann Sie Ihren Urlaub nehmen. Nur bei dringenden betrieblichen Belangen, dürfen Arbeitgeber Einwände einbringen. Klären Sie Ihren Fall am besten mit einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Fritz meint

    23. Februar 2018 at 10:01

    Hallo ich habe im Jahr 30 Tage Urlaub und kündige auf den 15.7 2018
    Kann ich die 30 Tage in Anspruch nehmen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. März 2018 at 10:27

      Hallo Fritz,

      sind Sie mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt, haben Sie den vollen Urlaubsanspruch und können die Tage nutzen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Susan meint

    19. Februar 2018 at 20:16

    Hallo,Ich arbeite seit januar in einer Bäckerei. Meine Arbeitszeiten sind von Montag bie Donnerstag 7.30 – 11.30 (16 Stunden)
    Ich habe einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen erhalten. Bei der Uraubsplanung stellte sich nun herau, dass ich diesen nur Wochenweise nehmen darf und immer 6 Tage.
    Selbst Feiertage muss ich als Urlaubstag nehmen. Einzelne Tage geht garnicht.
    Dieses Art der Urlaubsvergabe kenne ich garnicht. Ist dies gesetzlich so in Ordnung?
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. März 2018 at 11:18

      Hallo Susan,

      normalerweise sollten Arbeitnehmer in der Lage sein einzelne Urlaubstage oder mehrere Tage am Stück in Anspruch zu nehmen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu prüfen, ob diese Vereinbarung rechtlich in Ordnung ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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