Einer der Punkte, die einen Arbeitnehmer beim Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses neben Vergütung und Arbeitszeit am meisten interessieren, ist wohl ihr Urlaub. Wird das ganze Jahr über gearbeitet, fiebern die meisten doch auf die wenigen freien Tage regelrecht hin. Für den Jahresurlaub planen sie doch häufig Reisen in ferne Länder, die den Alltag vergessen lassen sollen. Nicht selten wird die Länge des Urlaubs jedoch als zu kurz empfunden.

Die Frage ist deshalb: Wie hoch ist überhaupt der Anspruch auf Jahresurlaub? Gibt es ein Gesetz dazu? Und was passiert mit dem übrigen Jahresurlaub bei Kündigung? Alltägliche fragen, deren Beantwortung sich dieser Artikel widmet.
Kurz & knapp: Jahresurlaubsanspruch
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt bei einer Sechs-Tage-Woche mindestens 24 Tage Urlaub pro Jahr vor. Bei einer Fünf-Tage-Woche wären dies entsprechend 20 Tage.
Ja, der Chef kann Ihnen vertraglich mehr Urlaubstage im Jahr einräumen. Weiterhin gibt es spezielle Personengruppen, die ohnehin einen höheren Urlaubsanspruch haben. Infos dazu finden Sie hier.
Können Sie aufgrund einer Krankheit nicht auf der Arbeit erscheinen, werden die Fehltage nicht vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen. Wenn Sie im Urlaub erkranken, werden Ihnen die Tage normalerweise gutgeschrieben. Dazu bedarf es jedoch in der Regel einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).
Neben den Urlaubstagen müssen die meisten Arbeitnehmer ebenfalls nicht an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten. Sie werden dem Jahresurlaubsanspruch nicht zugerechnet, sondern kommen noch oben drauf.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG)
Wie viele freie Tage der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewähren muss, hat der Gesetzgeber in ein Gesetz gegossen – das zum Arbeitsrecht zählende Bundesurlaubsgesetz. Das Minimum an Urlaub dient den Arbeitnehmern als Erholung und ist damit Teil des sozialen Arbeitsschutzes. Er wird bezahlt.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ § 1 BurlG
Als Arbeitnehmer gelten in diesem Zusammenhang Arbeiter, Angestellte und Auszubildende wie auch arbeitnehmerähnliche Personen. Das heißt, einen Jahresurlaubsanspruch haben sowohl befristete als auch unbefristete Mitarbeiter, Teilzeitkräfte und auch Volontäre.
Gesetzlicher Jahresurlaub – wie viele Tagen stehen Ihnen zu?
Wie hoch der Jahresurlaubsanspruch innerhalb eines Kalenderjahres ausfällt, variiert. Sie hängt davon ab, ob regelmäßig an vier, fünf oder sechs Tagen die Woche gearbeitet wird. Es gilt: Wer mehr arbeitet, dem steht auch ein längerer Mindestjahresurlaub zu.
In Erfahrung bringen Sie den Urlaubsanspruch pro Jahr in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. In diesem einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die jeweiligen Rechte und Pflichten. Doch auch aus einem geltenden Tarifvertrag geht mit unter der Urlaubsanspruch für das Jahr hervor und der ist meistens höher als das, was das Bundesurlaubsgesetz als Jahresurlaub vorsieht. 30 Tage sind hier keine Seltenheit.
Besondere Personen haben einen höheren Jahresurlaubsanspruch

Die angegebenen Zeiten gelten für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer. Bestimmte Personen haben jedoch einen höheren Urlaubsanspruch im Jahr.
Dazu gehören beispielsweise Schwerbehinderte und Jugendliche. Hier sieht der Gesetzgeber höhere Werte vor.
Liegt bei einem Mitarbeiter eine anerkannte Schwerbehinderung vor, so hat dieser bei einer Fünf-Tage-Woche – laut § 125 Sozialgesetzbuch IX – mindestens einen Jahresurlaubsanspruch, der gesetzlich auf 25 Tage terminiert ist. Er erhält damit fünf Tage Urlaub pro Jahr mehr als ein unversehrter Bediensteter.
Und wie hoch fällt der Mindesturlaub im Jahr für Jugendliche aus? Noch nicht volljährige Mitarbeiter werden besonders geschützt. Dies manifestiert sich nicht nur in den Regelungen zur Arbeitszeit, sondern auch ihrem Jahresurlaubsanspruch.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bestimmt in § 19, dass Minderjährige, die zum Anfang des Kalenderjahres:
- noch nicht 16 Jahre alt sind, 30 Werktage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr haben.
- noch nicht 17 Jahre alt sind, einen Urlaubsanspruch im Kalenderjahr von 27 Werktagen Minimum haben.
- noch nicht 18 Jahre alt sind, mindestens 25 Werktage im Jahr freibekommen müssen.
Urlaub in der Probezeit – geht das?
Für die meisten Arbeitsverhältnisse werden Probezeiten vereinbart. In dieser Zeit haben sich Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu bewähren und es gelten andere Bestimmungen hinsichtlich der Kündigung. Kann ein Mitarbeiter denn nun in dieser Zeit Urlaub nehmen?
Grundsätzlich ja. Denn mit jedem abgelaufenem Monat der Betriebszugehörigkeit, erarbeitet sich der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (anteiliger Jahresurlaub). Ein Anrecht auf den vollen Jahresurlaubsanspruch hat er erst nach sechs Monaten. Der Gesetzgeber schützt hier die Interessen des Arbeitgebers, den ein längerer Urlaub gleich nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses womöglich hart trifft. Aus diesem Grund wurde eine Wartezeit eingeführt, die dazu führt, dass vorher der Jahresurlaub nur anteilig genommen werden kann.
Was passiert mit dem Jahresurlaub bei Krankheit?
Erkrankt ein Arbeitnehmer, wird diese Zeit nicht vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen, da es sich nicht um eine Phase der Erholung, sondern der Genesung handelt. Nichtsdestotrotz kann es passieren, dass eine Erkrankung während des Urlaubs eintritt. Und was jetzt?
In diesem Zusammenhang stellt sich darüber häufig die Frage: Wann verfällt der Jahresurlaub? Beschäftigte haben die Möglichkeit, aufgelaufenen Resturlaub aus dem vorherigen Jahr für gewisse Zeit ins nächste Jahr mitzunehmen. In der Regel ist der Stichtag hier der 31. März des Folgejahres. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die übrigen Tage dann genommen werden, sonst kommt es dazu, dass der Jahresurlaub verfällt.
Wie ist es um den Jahresurlaub bei Kündigung bestellt?

Entscheidet sich die eine oder andere Seite dazu, das Arbeitsverhältnis zu beenden, heißt das nicht, dass der Urlaubsanspruch damit hinfällig wird.
In der Praxis haben sich hier zwei verschiedene Wege etabliert. Entweder der Resturlaub wird gewährt oder er wird ausbezahlt. Doch hierbei ergeben sich immer wieder Schwierigkeiten bei der Berechnung vom Jahresurlaub. Schließlich scheiden Mitarbeiter zu unterschiedlichen Zeiten aus. Und das hat Auswirkungen.
Erfolgt die Kündigung in der ersten Hälfte des Jahres, steht dem Angestellten ein Teil vom Jahresurlaubsanspruch zu. Und was passiert, wenn bis zu diesem Zeitpunkt schon zu viel Urlaub genommen wurde?
Hier können Ausgleichszahlungen auf Sie zukommen, wenn diese zum Beispiel in einem geltenden Tarifvertrag festgehalten sind. Im zweiten Halbjahr sieht es anders aus: Sie haben Sie einen Anspruch auf ihren kompletten Jahresurlaub bei wirksamer Kündigung. Für diesen ist es jedoch unabdingbar, dass Sie im Unternehmen mindestens sechs Monate durchgängig beschäftigt waren.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja (Autor)
- Girstmair, Juliane (Autor)
- Recht, G. (Autor)
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M. Hermus meint
Ich bin 56 Jahre alt, arbeite in einem ambulanten Pflegedienst in der 6-Tage- Woche und Vollbeschäftigung. Arbeite aus betrieblichen Gründen an 3 Wochenenden und habe demzufolge 1 Wochenende frei. Mein Urlaubsanspruch beträgt 25 Tage. Ist das nicht zu wenig? Zumal ich bei meinem vorigen Arbeitgeber 36 Tage Urlaub hatte, nicht zuletzt wegen meines Alters.
Mit freundlichen Grüßen
M.Hermus
arbeitsrechte.de meint
Hallo Frau Hermus,
das Bundesurlaubsgesetz schreibt einen Mindesturlaub von 24 Tagen bei 6 Werktagen in der Woche vor. Sie erhalten damit von Ihrem Arbeitgeber bereits einen Tag mehr. Der Gesetzgeber unterscheidet bei dieser Regelung nicht nach dem Alter der Arbeitnehmer.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
safina meint
Hallo, ich arbeite seit Oktober 2016 bei dem Unternehmen. Mir stehen 8 Tage Resturlaub zu. Ich arbeite als Teilszeitkraft je 2 Tage die Woche(18 Stunden an beiden Tagen zusammen). Nun ist meine Frage, wie nehme ich meinen Urlaub wenn ich nur 8Tage habe. Werden diese 8 Tage als eine Woche gewertet? Zumal das Unternehmen 7 Tage die Woche auf hat. Oder werden diese 8 Tage als 4 Wochen gewertet da ich nur 2x die Woche arbeite?
Mit freundlichen Grüßen
S.Bund
arbeitsrechte.de meint
Hallo Safina,
die Urlaubstage werden in der Regel auf die Arbeitstage übertragen, an denen der Arbeitnehmer nach den Vorgaben in Ihrem Arbeitsvertrag tätig ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fili meint
Hallo, ich hatte mein Urlaub 2016 verbraucht. Mein Chef hatte zwischen Weihnachten und neues Jahr kein arbeiten deswegen hat mich zuhause gelassen…dafür aber jetzt hat mir 4 Tage von mein 2017 Urlaub abgezogen! Kann her sowas machen???
arbeitsrechte.de meint
Hallo Fili,
in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es:
Inwieweit die im Einzelfall angeordneten Betriebsferien rechtlich zulässig sind, dürfen wir nicht beurteilen. Bitte kontaktieren Sie hierfür einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heike B. meint
Hallo, ich war von April 2016 bis Ende Oktober 2016 (7 Monate ) in einem REHA-Zentrum beschäftigt und habe in dieser Zeit 21 Urlaubstage konsumiert. Urlaubsanspruch 28 Tage (5-Tagewoche).
Urlaubsabrechnung lt. Arbeitgeber:
Jahresurlaub lt. Vertrag 28 Tage = 2,33 Tage pro Monat
April – Dez. = 21 Tage
bereits verbucht 21 Tage
gearbeitet April – Okt. = 16 Tage , das heißt 5 Tage müssen eingearbeitet werden.
Lt. meiner Auffassung steht mir aber der gesamte Jahresurlaub zu.
Kündigung durch mich unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Heike B.,
gemäß Bundesurlaubsgesetz besteht Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub nach sechs Monaten. Da Sie insgesamt sieben Monate dort beschäftigt waren, sollten Ihnen im Regelfall auch die abgesprochenen 28 Urlaubstage zustehen. Wir würden Ihnen empfehlen, das Ganze mit einem Anwalt zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter R. meint
Hallo,
gibt es eine Regelung die besagt wie lange der Arbeitnehmer Anspruch auf zusammenhängende Haupturlaub hat?
Konkreter Fall:
5 Tage Woche, Sommerurlaub 3 Wochen.
Gearbeitet wird 14 tägig am Wochenende. Arbeitgeber erlaubt nur ein Arbeitswochenende im Haupturlaub.
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
Hallo Peter R.,
§ 7 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes besagt, dass Urlaub zusammenhängend zu nehmen und zu gewähren ist. Von dieser Regelung darf normalerweise nur dann abgewichen werden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen oder Sie als Arbeitnehmer Gründe aufführen, die dies erfordern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefanie meint
Hallo , mein alter Chef ist in Rente gegangen. Der Neue hat die Verträge übernommen. Ich arbeite 120 Stunden im Monat. Je Woche 30 Stunden. Jetzt habe ich 1 Woche Urlaub gehabt. Und nun hat er diese Woche mit 27,5 Stunden geschrieben. Auf Anfrage wurde mir gesagt , dass es so seine Richtigkeit hätte das wäre De Faktor über das Jahr verteilt. Auch im Krankheitsfall. Da hätte ich aber im Monat keine 120 Stunden. Sondern Minusstunden. Ich habe das überhaupt nicht verstanden. Und keiner konnte es mir bisher erklären. Ich müsste diese Minusstunden im folgenden Monat wieder aufholen. Meine Kollegen und ich blicken nicht mehr durch. Im Arbeitsvertrag steht nichts dergleichen.
Vielen Dank im Vorraus
arbeitsrechte.de meint
Hallo Stefanie,
ist der Arbeitgeber allein für die Anordnung der Arbeitszeit zuständig und entstehen dabei Minusstunden, dann haben Sie nicht zu wenig gearbeitet, sondern Ihnen wurde zu wenig zugewiesen. Ihnen steht in diesem Fall der volle Lohn für Ihre 30-Stunden-Arbeit zu und Sie sind nicht zur Nacharbeit verpflichtet. So steht es in § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas H. meint
Bitte aufpassen.
30 Stunden die Woche sind nicht 120 Stunden im Monat
Normalerweise ergibt die Monatsarbeitszeit mal 12 (Monate) durch 52 (Wochen) die Wochenarbeitszeit
Umgekehrt ergibt die Wochenarbeitszeit mal 52 / 12 die Monatsarbeitszeit
(Das Jahr hat nicht nur 48 Wochen, sonder 52)
Bei einem Arbeitsvertrag über 120 Std / Monat ergibt sich rechnerisch eine Wochenarbeitszeit von ca. 27,5 Std.
Werden Ihnen pro Woche Urlaub bzw. Karnkheit 27,5 Std gutgeschrieben, so ist dies (über das Jahr gerechnet) also (meines Erachtens) korrekt
Karl Heinz J. meint
Hallo ich beziehe Altersruhegeld und arbeite 3 Tage ca. 35 Stunden in der Woche. Hatte nach Vereinbarung 24 Tage Urlaubsanspruch im Jahr erhalten. Da ende 2015 aus Betrieblichen Gründen der Resturlaub von 9 Tagen nicht genommen werden konnte, wurde mit dem Firmeninhaber die Übernahme ins Jahr 2016 vereinbart. März 2016 wurde diese auch beantragt und gewährt. Danach wurde von der Buchhaltung der Anspruch auf 15 Urlaubstage reduziert. Trotz mehrfachen Widerspruch ist eine Korrektur nicht erfolgt. im Gegenteil wurde rückwirkend der Resturlaub mit dem Anspruch für das Jahr 2016 verrechnet und bei Übergang ins Jahr 2017 mit Anspruch für das neue Jahr abgezogen. Zusätzlich habe ich ab Sommer 2016 eine Schwerbehinderung mit Ausweis ,dies wurde dem Firmeninhaber mitgeteilt und durch Kopie des Schwerbehindertenausweises zu den Akten genommen.
Frage: kann einfach Rückwirkend vereinbarter Urlaub reduziert werden und mehr Anspruch bei Behinderung nicht Berücksichtigt werden?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Karl Heinz,
normalerweise sollte weder das Eine noch das Andere möglich sein. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sylvia meint
Hallo,
ich bin in der Gastronomie beschäftigt (Teilzeit). Je nach Auslastung arbeite ich an unterschiedlichen Tagen in der Woche. Manchmal nur an 2 Tagen in der Woche aber auch mal 5 Tage oder sogar 6 Tage.
Wie berechne ich meinen Anspruch auf Urlaub? Ich verstehe, dass die Arbeitsstunden keine Auswirkungen haben, egal wie viel Stunden ich an einen Tag gearbeitet habe?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sylvia,
Ihr Urlaubsanspruch sollte in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sein. Normalerweise errechnet sich dieser bei unregelmäßig arbeitenden Teilzeitkräften wie folgt: Gesetzlicher Urlaubsanspruch geteilt durch Werktage im Jahr multipliziert mit Ihren Arbeitstagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bärbel meint
Mein Arbeitsbeginn – befristet bis 31.08.17 -ist der 08.02.17. Lt. Betriebsvereinbarung werden 30 Tage Jahresurlaub gewährt. Wie viele Urlaubstage stehen mir bei einer 5 Tage Woche zu?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Bärbel,
bei einer sechsmonatigen Befristung besitzen Sie nur einen Teilanspruch. Das können bei Ihnen 15 Tage sein. Denn erst ab einer Arbeitszeit von mindestens 6 Monaten und 1 Tag stehen Ihnen alle Urlaubstage zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
RH meint
Sind die 6 Monate nicht am 08.08. voll? Dann ist doch die Dauer der Beschäftigung 6 Monate + x Tage. Laut meinem Verständnis = voller Urlaubsanspruch.
Richtig?
arbeitsrechte.de meint
Hallo RH,
das ist richtig. Jedoch sollte bedacht werden, dass der Jahresurlaub nur einmal gewährt wird. Werden dementsprechend alle 30 Urlaubstage beim alten Arbeitgeber in Anspruch genommen, ist bei einem möglichen neuen Job kein Urlaub für dieses Jahr mehr möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wibke C. meint
Hallo,
in meinem Arbeitsvertrag 15.Okt.2016 steht bei einer Arbeitszeit von 32 bis 39 Stunden stehen mir 30 Tage Urlaub zu…nun hat man mir immer nur 24 Gewährt da ich diese 38 an 4 Tagen mache….im Arbeitsvertrag steht nichts von der Anzahl der Tage in der Woche.Jtzt möchte ich kündigen…meine Cheffin möchte mir die Überstunden nicht als Freizeit gewähren und will ich nicht zeitnah gehen lassen. Habe ich einen Anspruch auf die seit 2016 nicht gewährten Urlaubstage.
Vielen Dank für eine Rückmeldung
Wibke
arbeitsrechte.de meint
Hallo Wibke,
welcher Anspruch sich aus Ihrem Vertrag ergibt, kann ein Anwalt für Arbeitsrechte beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Regina M. meint
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte.de,
ich habe einen neuen Arbeitsvertrag mit folgendem Text:
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen (bei einer 5- Tagewoche) pro Kalenderjahr. Der Arbeitgeber gewährt dem Mitarbeiter zusätzlich einen vertraglichen Urlaub in Höhe von 10 Tagen pro Jahr.
Ich arbeite 3 Tag in der Woche, d. h. für mich aus dem ersten Satz entsteht ein Urlaubsanspruch von 12 Tagen und wie ist nun die rechtliche Siutation aus dem 2.ten Satz zu verstehen? Werden die zusätzlichen 10 Tage auch auf die tatsächlichen ArbeitsTage aufgeteilt oder erhalte ich die vollen 10 Tage dazu, also insgesamter Jahresurlaub 22 Tage?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Regina M.,
in diesem Fall kommen zu Ihrem Mindesturlaub von 12 Tagen normalerweise noch 6 vertraglich geregelte Urlaubstage hinzu. Sie können daher über einen Jahresurlaub von 18 Tagen verfügen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
Hallo,
der arbeitgeber meines mannes hat für den 06. und 07. Mai inventur angeortnet. Dies ist ein wochenende. Es ist pflicht für alle mitarbeiter an diesem wochenende zu arbeiten. Allerdings wird unsere tochter da auch konfirmiert. Darf der chef meinem mann den urlaub verweigern? Falls er frei bekommt, werden dann auch urlaubstage abgezogen?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Christina,
in diesem Fall hätte der Arbeitgeber Ihres Mannes das Recht, ihm den Urlaub aus betrieblichen Gründen zu verweigern. Wird ihm der Urlaub hingegen gewährt, müssen ihm die Tage entsprechend abgezogen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas H. meint
Hallo Arbeitsrechte.de
Gibt es hierzu eine Gesetzesgrundlage auch die man sich beziehen kann?
Ich kenne diverse tarifvertarglichen Anlässe für Sonderurlaub (von einer Konfirmation habe ich da allerdings nie etwas gelesen)
Besten Dank
Andreas H.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Andreas H.,
es liegt normalerweise im Ermessen des Arbeitgebers, wann er einem Beschäftigten Sonderurlaub gewährt. Der Anspruch darauf ist in § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt; explizite Gründe werden jedoch keine genannt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank meint
Guten Tag,
ich arbeite als Zusteller, habe maximal 2 Fünftagewochen und dem zufolge 2 Sechstagewochen. Wie hoch ist da mein Urlaubsanspruch?
Liebe Grüße Frank
arbeitsrechte.de meint
Hallo Frank,
Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach dem, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Dem Gesetz nach stehen Ihnen mindestens 20 freie Tage zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Regina meint
Liebes arbeitsrechte team,
danke für Ihr Antwort vom 13.03. 12:48h auf meine Frage vom 07.03.19 19:47h, da ergibt sich für mich ein weitere Frage:
Ist zusätzlicher Urlaub individuell vereinbar, ähnlich wie der Gehaltsvereinbarung??? Oder muss jeder Arbeitnehmer gleich berechtigt sein?
In Ihrer Antwort schreiben Sie „normalerweise“, auch rechtlich stehen mir die 10Tage mehr zu???
Da sind meinen Kollegen bei dem Urlaubsmehr von 10Tagen bei einer 5-Tage Arbeitswoche natürlich ansich weniger lange weg wie ich mit einer 3Tage Woche… Vielen Dank für Ihr Mühe mir da nochmals weiterzuhelfen!
Regina M.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Regina,
da Sie nur drei Tage in der Woche arbeiten, wir jedoch versehentlich von einer Fünf-Tage-Woche ausgegangen sind, müssen wir unsere vorher getätigte Aussage korrigieren. Sie sollten demnach Anspruch auf einen Mindesturlaub von zwölf Tagen haben. Hinzu kommen sechs vertraglich vereinbarte Urlaubstage, sprich insgesamt 18 Tage im Jahr. Zusätzliche Urlaubstage können außerdem individuell verhandelt werden. Wir entschuldigen uns nochmals für das Versehen und hoffen, nun all Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
R. F. meint
Hallo zusammen,
richtet sich der Urlaub nach den Gesamttagen in der Woche ?
ich arbeite in der Sport und Freizeitbranche Teilzeit 120 Std monatlich (alleinerziehende Mutter)
manchmal arbeite ich 4 Tage manchmal 5 Tage manchmal 6 , unser Unternehmen hat quasi 24/7 geöffnet. Montags Reinigungsschichten, di-so normaler betrieb. Auch an Feiertagen etc ist geöffnet.
LG
arbeitsrechte.de meint
Hallo R. F.,
normalerweise richtet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch im Jahr nach den Tagen, die Sie in der Woche tätig sind. Es empfiehlt sich, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen und nachzuschauen, was dort geregelt ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukas E. meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,
auf Ende August werde ich meinem Aktuellen Arbeitgeber kündigen um eine weiterführende Schule zu besuchen.
Ich habe 30 Tage Urlaub bei einer 5 Tage Woche.
Im Arbeitsvertrag steht beim Urlaub der Zusatz: „Im Eintritts- und Austrittsjahr wird der Urlaub zeitanteilig gewährt.
Gilt für mich dann auch die Regelung mit dem voll gewährten Urlaub oder werden Pro Monat 2,5 Tage abgezogen ?
Danke für die Mühe
grüße Peter
arbeitsrechte.de meint
Hallo Lukas E.,
aufgrund dieser Formulierung im Arbeitsvertrag wird Ihnen der Urlaub nicht voll gewährt, sondern nur anteilig. Dabei darf jedoch der gesetzliche Urlaubsanspruch im Jahr (20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche) nicht unterschritten werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus S. meint
Hallo,
ich habe ab 1.3.2017 einen neuen Job mit 6 Monaten Probezeit und 24 Tagen Jahresurlaub.
Im Januar bei meinem alten Arbeitgeber hatte ich keinen Urlaub.
Im Februar war ich Arbeitslos gemeldet.
Wie viel Urlaub im Jahr von den 24 Tagen steht mir noch zu ?
Gruß Markus
arbeitsrechte.de meint
Hallo Markus S.,
in diesem Fall sollte Ihnen der Urlaub anteilig für 10 Monate zustehen (20 Tage). Bedenken Sie jedoch, dass Sie den vollen Anspruch auf die 20 Tage erst nach der Probezeit geltend machen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa L. meint
Hallo,
ich habe am 15.März in bei meinem neuen Arbeitgeber zu arbeiten begonnen.
Bei meinem alten Arbeitgeber habe ich bis 28.02. gearbeitet und in diesem Zeitraum (Januar-Ende Februar 17) noch keinen Urlaub in Anspruch genommen.
Wie viel Urlaub steht mir für dieses Jahr zu?
Beste Grüße,
Lisa
arbeitsrechte.de meint
Hallo Lisa L.,
dem Bundesurlaubsgesetz zufolge steht Ihnen bei einer 5-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen im Jahr zu. Da das Arbeitsverhältnis bei Ihrem alten Arbeitgeber vor dem 30. Juni beendet wurde, haben Sie normalerweise Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat, in dem Sie in seinem Unternehmen beschäftigt waren. Das bedeutet, dass Ihnen Ihr ehemaliger Arbeitgeber den Urlaubsanspruch von Januar und Februar normalerweise auszahlen muss. Ihren restlichen Jahresurlaub können Sie bei Ihrem neuen Arbeitgeber einfordern; ebenfalls 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat im Unternehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jana meint
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ich habe in meiner neuen Anstellung anderthalb Monate voll gearbeitet und mir stehen laut Arbeitsvertrag 3 Tage Urlaub zu. Jetzt habe ich allerdings gekündigt und mein AG will mir den erwirtschafteten Urlaub nicht gewähren sonden auszahlen. Ist das rechtens????
Liebe Grüße
Jana
arbeitsrechte.de meint
Hallo Jana,
grundsätzlich hat die Gewährung des Resturlaubs bei Kündigung Vorrang vor einer möglichen Auszahlung. Kann der Urlaub aufgrund der Kündigung nicht mehr gewährt werden oder sprechen betriebliche Gründe dagegen (z. B. Unterbesetzung oder ein hoher Auftragsstand), hat der Arbeitgeber in der Regel keine andere Wahl und muss die restlichen Urlaubstage abgelten. Ob dies in Ihrem Fall der Grund dafür ist und welche Möglichkeiten Sie haben, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Emely.S meint
Hallo,
ich habe meinen Arbeitsvertrag am 01.12.2014 unterschrieben und am 15.12.2014 angefangen zu arbeiten mit 15 Stunden der Woche. Direkt nach einem Monat wurde mein Vertrag auf 20 Stunden der Woche aufgestockt und dann 25 Stunden im 2016 sogar 30 Stunden. In meinem Arbeitsvertrag stand darauf, dass ich 20 Arbeitstage Urlaubanspruch habe. Dementsprechend habe ich im Jahr 2015 20 Tage Urlaub genommen. Vom Jahr 2016 hatte ich 5 Tage Resturlaub, die ich für März 2017 eingetragen habe. Jetzt sagt mein Arbeitgeber, dass ich doch nur 14,5 Arbeitstage Urlaub habe da ich im Jahr 2016 Teilzeit gearbeitet habe. In dem Fall möchte ich mich an meinen Vertrag richten da ich sonst nichts unterschrieben habe. In der Anpassung bzw. Aufstockung steht darauf dass die Vertragsinhalte außer wöchentlicher Arbeitszeit unberührt bleibt. Habe ich das Recht?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Emely.S,
es macht in der Regel keinen Unterschied, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt waren; maßgeblich sind die Tage, an denen Sie in der Woche gearbeitet haben. Handelte es sich dabei um 5 Tage, steht Ihnen generell ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 20 Tagen zu. Ansonsten gilt, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gisell meint
Ich habe einen bestehenden Arbeitsvertrag vom 1.11.15 mit 25 Tage Urlaub, jährlich, habe das Arbeitsverhältnis fristgerecht am 11. April 2017 zum 15.Mai 2017 gekündigt
Habe ich Anspruch für 2017 auf diese 25 Urlaubstage nach der Kündigung ?
Vielen Dank für eine Antwort.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Gisell,
in der Regel haben Sie in dieser Situation lediglich einen anteiligen Anspruch auf die 25 Urlaubstage. Für jeden vollen Monat, den Sie gearbeitet haben, besteht dieser Anteil aus einem Zwölftel. Haben Sie volle drei Monate gearbeitet, stehen Ihnen demnach 6,25 Urlaubstage zu, bei vollen vier Monaten (wenn Sie den kompletten April noch arbeiten) sollten es 8,3 Urlaubstage sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvia S. meint
Hallo sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bis 02/2017 als 100% Kraft gearbeitet im Schichtsystem. Arbeite ab März als 50%ige Kraft. Ich hatte einen Urlaubsanspruch bei 100% 29 Tage Urlaub. Jetzt bei 50 % habe ich 17 Tage Urlaub aufgrund der Stundenkürzung. Nun ist folgendes. Normalerweise wenn ich richtig liege hätte ich eine 3 Tage Woche. Ich arbeite nicht immer nur 3 Tage sondern auch 5-7 Tage durchgehend einschließlich Wochenende.
Sind die 17 Urlaubstage rechtens?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Silvia S.,
der gesetzliche Urlaubsanspruch richtet sich nicht danach, wie viele Stunden gearbeitet werden, sondern an wie vielen Tagen in der Woche Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen. Da dies bei Ihnen scheinbar variiert, müsste normalerweise ein durchschnittlicher Wert ermittelt werden. Aus diesem ergibt sich dann der Urlaubsanspruch. Liegt dieser bei einer 5-Tage-Woche bei 29 Urlaubstagen, sind 17 Urlaubstage bei einer 3-Tage-Woche rechtens.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gerrit meint
Hallo Arbeitsrechteteam,
ich befinde mich zurzeit in der Ausbildung. In meinem Azubivertrag ist festgehalten das ich 30-Tage Jahresurlaub habe. Nun endet meine Ausbildung zum 14.07.2017. Als „Faustregel“ gilt hier 2,5 Tage pro Monat. Habe ich nun Anspruch auf 17,5 Tage Urlaub, da ich ja noch bis mitte Juli beschäftigt bin oder wird der Urlaub auf 16 oder gar 15 Tage gekürzt? Oder gilt dann damit das ich volle 6 Monate vollbeschäftigt bin und damit Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub habe?
Vielen Dank für die Hilfe 😀
arbeitsrechte.de meint
Hallo Gerrit,
normalerweise sollten Sie einen vollen Anspruch auf die jährlichen Urlaubstage haben, da Sie erst in der zweiten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheiden. Wir würden Ihnen jedoch empfehlen, dies noch einmal mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kay S. meint
Hallo ich habe mal eine Frage ist das ok wenn der Arbeitgeber im Urlaub das normale Gehalt weiter zahlt und kein urlaubsgeld zahlt und dafür Weihnachtsgeld zahlt.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Kay S.,
sowohl beim Urlaubsgeld als auch beim Weihnachtsgeld handelt es sich um freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers. Von daher würde uns kein Grund einfallen, weshalb diese Vorgehensweise nicht in Ordnung sein sollte.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
sabine meint
Hallo,
ich arbeite 3 Tagen die Woche. Montags 3 Stunden, dienstags und donnerstags jeweils 7 Stunden. Wenn ich 3 Wochen am Stück Urlaub machen möchte, ist es dann rechtens, wenn ich nur dienstags und donnerstags Urlaub einreiche und montags Überstunden abbauen würde?
arbeitsrechte.de meint
Hallo sabine,
dies sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Es liegt letztendlich in seinem Ermessen, wann er Sie Überstunden abbauen lässt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine meint
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe am 28. 02. zum 30.09. gekündigt (halbes Jahr Kündigungszeit, da ich seit 16 Jahren in der Firma bin) Ist es jetzt wirklich war, dass ich den kompletten Urlaub von 30 Tagen in der alten Firma nehmen kann und in der neuen nochmals die anteiligen 10 Tage? Vorausgesetzt der alte AG teilt dem neuen AG nicht mit, dass ich bereits 30 Tage hatte. Aber wieso sollte er dies tun? Er kennt den neuen ja gar nicht. Oder fragt der neue AG so etwas ab?
Danke im voraus für die Antwort.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sabine,
es kann passieren, dass der neue Arbeitgeber einen Nachweis über die genommenen Urlaubstage sehen möchte. Diesen muss der vorherige Vorgesetzte dann vorlegen. Dieser darf dabei natürlich nicht liegen und behaupten, Sie hätten mehr Urlaub genommen, als es tatsächlich der Fall war.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beate meint
Hallo,
ich arbeite seit dem 03.04.2017 5 Tage in der Woche.
Urlaub lt. AV sind 20 + 8 Tage. Wie wird mein Urlaub errechnet, weil der April ja kein voller Monat ist.
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Beate,
für jeden vollen Monat, in dem Sie gearbeitet haben, steht Ihnen normalerweise 1/12 des jährlichen Urlaubsanspruchs zu. Nachdem Sie sechs Monate im Unternehmen tätig waren, haben Sie in der Regel einen vollen Anspruch auf Ihre Urlaubstage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
kerstin s. meint
Sehr geehrtes Team,
meine Kollegen und ich arbeiten im Bereich Pflege, wir arbeiten 12 Tage und haben dann 1 freies Wochenende, dann arbeiten wir wieder 12 Tage usw. Laut Arbeitsvertrag haben wir 24 Tage Urlaub ist dies korrekt?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
Hallo kerstin s.,
dies sollte korrekt sein, da sich daraus durchschnittlich eine 6-Tage-Woche ergibt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chris meint
Hallo Arbeitsrechte-Team,
ich habe eine Stelle als Kurier/Auslieferfahrer angenommen und im Vertrag werden die gesetzlichen 20 Arbeitstage (Montag bis Freitag) plus 2 freiwillige Arbeitstage Urlaub gewährt. Momentan zeichnet sich jedoch eine regelmäßige Arbeitswoche von 6 Tagen (Montag bis Samstag bzw. ggf. Sonntag) ab.
Für die gesetzlichen Arbeitstage müssen mir für 5 Tage Urlaub von Montag bis inkl. Sonntag freigegeben werden, richtig?
Wie sieht das mit den 2 freiwilligen Urlaubstagen aus? Werden diese im Falle einer 6-Tage-Woche auf 2.4 Tage (2/5 x 6) aufgewertet?
Wie wird im Falle der Berechnung des Durchschnittes gerundet?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Chris,
ja, das ist richtig. Ob die freiwilligen zwei Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche in irgendeiner Form aufgewertet werden, sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber erfragen. Das Gleiche gilt für Ihre letzte Frage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gerd N. meint
Ich Arbeite seit 1999 bei einer Wach und Sicherheits Firma. Ich habe 140 Stunden im Monat,
dafon im schnit 100 Stunden in der Nachtschicht. Seit 2005 habe ich eine Schwerbehiderung
von 50%. Mein jetziger Jahresurlaub betregt 33 Urlaubstage. Ist das mit dem Jahresurlaub
in ortnung.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Gerd N.,
§ 125 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) besagt: „Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.“ Es kommt also darauf an, an wie vielen Tagen in der Woche Sie arbeiten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
Guten Tag zusammen,
ich bin kurz vor meiner Anstellung in einem Tabak-, Post- und Lottoladen. Dort gibt es die 6-Tage-Woche und ich habe bei euch gelesen, dass man da 24 Tage Urlaubsanspruch grundsätzlich (nur bei Vollzeit) hat. Ich werde dort im Monat zunächst 68 Stunden laut Vertrag arbeiten. Evtl erhöhe ich das dann im Verlauf der Zeit. Der AG will das auch. Wie wird nun der Urlaub berechnet? Werden die 24 Tage anteilig prozentual meiner 68 Stunden zu XXX ?? Monatsstunden bei Vollzeit berechnet? (ich kenne ja nur den 160 Std.-Monat einer 40-Std.Woche bisher, was ja einer 5-Tage-Woche entspricht). Einstellung soll jetzt bald ab 01.06. oder 01.07. sein. Der Laden ist auch sonntags auf, wenn es in der Stadt erlaubt ist. Das kommt noch dazu. Mein Chef ist ziemlich jung und hat nicht so die Ahnung (meine Wahrnehmung). Deshalb frage ich euch, wie sich das für mich gestaltet. Vielen Dank, Andrea
arbeitsrechte.de meint
Hallo Andrea,
in der Tat wird der Urlaubsanspruch hier anteiligt berechnet. Es gelten die Wochenarbeitstage. Arbeiten Sie beispielsweise drei Tage pro Woche, erhalten Sie bei dieser Regelung zwölf Urlaubstage im Jahr. Die Rechnung dabei ist 24 : 6 x 3. Bei Zwei Arbeitstagen in der Woche sind es nur noch 8 Urlaubstage, weil 24 : 6 x 2 – Sie sollten sich jedoch zur Sicherheit von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Dieser kann auch kompliziertere Zusammenstellungen von Wochenstunden für Sie berechnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carla meint
Hallo,
ist richtig das Urlaub am Stück genomen werden kann / muss? Ich hab gehört das 3 Wochen am Stück üblich und von Gesetz vorgeschriben sind. Mein Vorgesetzter will nicht, daß ich länger als 2 Wochen zusammen am Stück verreist bin. Chef sagt Firma ist Kleinstunternehmen, ist anders. Ich habe Jahresurlaub von 29 Tagen. Danke für Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Carla,
in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es dazu: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“ Sie sind demzufolge nicht dazu verpflichtet, Ihren Urlaub an einem Stück zu nehmen. Wenn Sie dies jedoch möchten, muss Ihr Arbeitgeber dem zustimmen, wenn keine Gründe vorliegen, die dagegen sprechen. In diesem Fall haben Sie allerdings einen Anspruch auf mindestens 12 aufeinander folgende Urlaubstage (Werktage).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lieselotte S. meint
Guten Tag,
ich habe einen Jahresurlaub von 30 Tagen, bin 59 Jahre alt und seit 14 Jahren im Betrieb.
Am 28.02.2017 haben wir die Kündigung zum 31.07.2017 erhalten. Der Betrieb schließt aus persönlichen Gründen des Arbeitgeber.
Wieviel Resturlaub steht mir denn nun zu?
Danke für eine Antwort und freundliche Grüße
Lieselotte S.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Lieselotte S.,
da das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beendet werden soll, haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Zusatzurlaub steht Ihnen normalerweise ebenfalls in vollem Umfang zu, es sei denn, im Arbeitsvertrag befindet sich eine spezielle Klausel, die eine anteilige Urlaubsgewährung vorsieht. Dazu werfen Sie bitte einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Zsofia K. meint
Hallo,
ich habe am 11.02.2016 angefangen. In meinem Vertrag stehen 26 Tage als Jahresurlaub. Im Januar habe ich keine Tage genommen. Meine Frage ist, wieviel Urlaubstage stehen mir für 2016 zu?
Danke im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Zsofia K.,
wir gehen davon aus, dass Sie das Jahr 2017 meinen. Daher gilt: Wenn Sie im Februar eine neue Arbeit angefangen und im Januar keinen Urlaub genommen haben, so steht Ihnen für das Jahr 2017 in der Regel der komplette Jahresurlaub von 26 Tagen zu. Den vollen Anspruch darauf erwerben Sie jedoch erst nach sechs Monaten im Unternehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Norbert H. meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Firma hat meinen Teilzeitvertrag (32 Std./Wo.) am 26.4. mit Wirkung zum
31.7.17 gekündigt.
Die Kündigung erfolgte wegen Schließung unserer Filiale.
Mein Jahresurlaubsanspruch beträgt 25 Tage bei einer 5-Tage-Woche.
Steht mir nunmehr der gesamte Urlaub zu, wenn ich bei einem neuen Arfbeitgeber
keinen Urlaub mehr beanspruche?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Norbert H.,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie normalerweise Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Dieser kann jedoch nur einmal gewährt werden. Nutzen Sie demnach alle 25 Urlaubstage bei Ihrem alten Arbeitgeber, stehen Ihnen bei Ihrem neuen Arbeitgeber keine weiteren Urlaubstage mehr zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Reimers meint
Hallo. Mein Chef hat uns am 31.5.2017 in einer mitarbeiterversammlung gesagt das er zum 31.8 2017 schliessen muss. Ich bin eine 30 Std Kraft und habe im Einzelhandel auf Grund von Alter 36 Tage Urlaub. Habe offiziell noch 20 Tage Urlaub zu bekommen. Habe ich da jetzt noch Anspruch drauf? Oder verfällt der? MfG
arbeitsrechte.de meint
Hallo Reimers,
normalerweise sollte Ihr Urlaubsanspruch nicht verfallen, wenn das Unternehmen geschlossen wird. Um sicherzugehen, können Sie jedoch einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und sich beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hannah B. meint
Hallo,
ich bin Auszubildende und habe einen Urlaubsanspruch von 27 Tagen im Jahr. ich bin seit dem 01.08.2016 eingestellt.
Heute habe ich meine Kündigung zum 31.07.2017 eingereicht und werde bis dahin 18 Urlaubstage genutzt haben.
Habe ich dann überhaupt so viel Anspruch?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Hannah B.,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie normalerweise Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fred B. meint
Sehr geehrtes Team;
mein Mann arbeitet im Kurierdienst seid September 2016 als Angestellter 6 Tagewoche . er hat zum 01.07.17 gekündigt. Im Arbeitsvertrag steht , daß er 20 Tage Urlaub bei ( 5 Werktage ) für 2017 erhält.
Was steht Ihm als Urlaubstage bis zum 01.07.17 rechtlich zu ? 2 Werktage hat er im Mai genommen.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
Hallo Fred B.,
bei einer Sechs-Tage-Woche liegt der Urlaubsanspruch Ihres Mannes bei insgesamt 24 Urlaubstagen im Jahr. Wie viel Resturlaub ihm zusteht, richtet sich nach dem Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Ist dies in der ersten Jahreshälfte (bis einschließlich zum 30.06.) der Fall, hätte er Anspruch auf 1/12 seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den er gearbeitet hat. Dies wären bei sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen zwei Tage noch 10 Tage Urlaub. Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30.06.) hätte er Anspruch auf seinen gesamten restlichen Jahresurlaub, also 22 Tage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
SB meint
Hallo habe mehrere Fragen:
1. Wenn ich eine 3 Tage Arbeitswoche habe muss ich für 1 woche Urlaub auch nur 3 Tage eintragen?
2. Mein Chef meint anscheinend das wenn er einen Urlaubstag mit 8 std berechnet ich aber immer 4-6 std arbeite das er dadurch den Jahresurlaub auf 10 Urlaubstage + 2,5 Schwerbehinderten beschränken kann.
Ist das Rechtens?
arbeitsrechte.de meint
Hallo SB,
der Ihnen zugesprochene Urlaubsanspruch muss anhand der 3-Tage-Woche verrechnet werden. Stehen Ihnen beispielsweise 24 Werktage zu, verlieren Sie bei einer Woche Urlaub trotzdem 6 Tage. Minusstunden dürfen Ihnen nur zur Last gelegt werden, wenn Sie diese selbst verschulden. Eine niedrige Auftragslage darf Ihnen nicht zur Last gelegt werden. Urlaubskürzungen dieser Art sind in der Regel auch nicht zulässig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
simsalabim meint
Hallo,
ich habe zum 31.8. gekündigt und war langjährig im Unternehmen beschäftigt.
Mein Vertrag sieht einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen vor. Mein AG möchte aber nur 20 Tage gewähren, da dies der gesetzliche Jahresurlaubsanspruch sei, und mir nur dieser zustände. Das mir der volle Anspruch nach Kündigung in der 2. Jahreshälfte zusteht wird nicht gestritten. Aber eben nur der gesetzliche und nicht der vertraglich vereinbarte.
Stimmt das?
Danke und Gruß
Simsalabim
arbeitsrechte.de meint
Hallo simsalabim,
normalerweise müsste sich dazu eine Regelung im Arbeitsvertrag befinden, die im Falle einer Kündigung den Resturlaub auf den gesetzlichen Anspruch beschränkt oder eine anteilige Gewährung des vertraglich vereinbarten Urlaubs vorsieht. Ist eine solche Regelung nicht vorhanden, sollte Ihnen in der Regel auch der vertraglich vereinbarte Urlaub zustehen. Um sicherzugehen, haben Sie die Möglichkeit, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
simsalabim meint
Und noch eine Frage:
Ab wann ist eine Kündigung wirksam? Der AG hat sowohl den Erhalt wie auch das Kündigungsdatum schriftlich bestätigt. Hat er trotzdem noch eine Art „Widerrufsfrist“ und wenn ja, wie lang ist die?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Simsalabim
arbeitsrechte.de meint
Hallo simsalabim,
es handelt sich bei einer Kündigung um eine einseitige Erklärung. Ihr Arbeitgeber muss damit nicht einverstanden sein. Daher ist es ihm auch grundsätzlich nicht möglich, Ihre Kündigung zu widerrufen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvia meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechtsteam.
ich habe nochmals eine Frage. Seit März arbeite ich als 50%ige Kraft. Ich hatte einen Urlaubsanspruch bei 100% 29 Tage Urlaub. Jetzt bei 50 % habe ich 17 Tage Urlaub aufgrund der Stundenkürzung.
Nun ist Folgendes. Eine andere Kollegin, auch eine 50% Stelle und bekommt 26 Tage Jahresurlaub. Eine weitere Kollegin ist als 60 % Kraft tätig und bekommt 29 Tage Urlaub. Mein Arbeitsvertrag hat sich nicht geändert bis auf die Stundenkürzung. Ich finde das sehr ungerecht.
Was empfehlen Sie mir
arbeitsrechte.de meint
Hallo Silvia,
informieren Sie sich ggf. bei einem Anwalt über die arbeitsrechtlichen Grundlagen und halten Sie mit Ihrem Arbeitgeber Rücksprache. Beachten Sie jedoch, dass ggf. vertraglich ein Verbot ausgesprochen ist, über Einkünfte und Urlaubsansprüche mit Kollegen zu sprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mike meint
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte.de,
Ich arbeite im 4 Schichtsystem; 4Tage Nacht, 1Tag frei, 4Tage Spät, 1Tagf frei, 4Tage Früh und wieder 1Tag frei usw. usw. Meint Tägliche Arbeitszeit beträgt 8,0h mit bezahlter Pause. Mein Arbeitgeber gibt mir die gesetzlichen 20Tage Urlaub +8 zusätzliche somit komme ich auf 28 Tage. Mein Kollege meinte allerdings das wir min 36Tage bekommen müsste. Ich kann das nicht nachvollziehen auf welcher Grundlage könnte er sich das errechnet haben?
Als Beispiel diesen Monat:
1-2.6 Spätschicht
3.6 frei
4-7.6 Früh
8.6 frei
9-12.6 Nacht wobei hier bis zu 13.6 6:00Uhr gearbeitet wird
13-14.6 frei
15-18.6 Spät
19.6 frei
20-23.6 früh
24.6 frei
25-28.6 Nacht wobei hier wieder bis zum 29.6 6:00Uhr gearbeitet wird
30.6 frei
Gibt es eine „Formel“ mit der man sich seinen Urlaubsanspruch errechnen kann??
Und dann:
Ich arbeite somit jeden Sonntag im Juni, wenn ich jetzt einen dieser Tag frei nehmen wöllte z.b. die Woche/Schichtblock vom 9-12.6 (Freitag-Montag) muss ich da 4 Tage Urlaub nehmen oder würden 3 reichen da der Sonntag ja eigentlich ein Feiertag ist.
Grüße Mike
arbeitsrechte.de meint
Hallo Mike,
bei der Schichtarbeit hat das Bundesarbeitsgericht eine allgemeine Formel entwickelt (nach einem Urteil aus dem Jahre 2014, 11 Sa 659/13), mit deren Hilfe sich der Urlaubsanspruch leichter abschätzen lässt. Diese lautet wie folgt:
Jährlicher Urlaubsanspruch (laut Tarif- oder Arbeitsvertrag) x tatsächliche Arbeitstage pro Jahr geteilt durch die möglichen Arbeitstage des Kalenderjahres. Bei Nachtschichten könne u.U. auch der Folgetag als Arbeitstag gewertet werden. Wie sich dies in Ihrem Einzelfall verhält und wie Sie ggf. einen höheren Urlaubsanspruch geltend machen können, erfahren Sie bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rebecca B. meint
Hi,
ich arbeite in einer kleinen Bäckerei mit 3Vollzeit Angestellten und sonst nur Aushilfen (450£€)
bekomme seit Jahren nur 2Wochen Urlaub im Jahr mit der Begründung mehr geht betrieblich nicht
was kanm ich da tun ?
Grüsse Rebecca
arbeitsrechte.de meint
Hallo Rebecca B.,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
H. meint
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte. de!
Ich arbeite seit 2000 im Unternehmen. Ab 1.10.2017 kann ich in Rente mit 45 Arbeitsjahren gehen. Mein Arbeitgeber will mir nur anteilig bis September den Urlaub gewähren. Da ich nicht in ein anderes Unternehmen wechsele sondern in Rente gehe, stünde mir nicht der volle Jahresurlaub zu. Ist das Rechtens ?
Liebe Grüße H.
arbeitsrechte.de meint
Hallo,
fällt der Renteneintritt und damit der Berufsaustritt in die zweite Jahreshälfte, besteht regelmäßig der volle jährliche Urlaubsanspruch als Maßstab, soweit es keine abweichenden Regelungen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag gibt (etwa anteilige Berechnung o.a.). Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um sich zu Ihren Ansprüchen beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
katrin meint
Ich habe von meinem Arbeitgeber 26 tage im jahr urlaub. Er erlaubt mir keine 3 wochen am stück . Ist das rechtens? Ich arbeite 6 tage die woche in der pflege. Urlaub kann ich mir von montag bis freitag nehmen und hab am wochende automatisch frei
arbeitsrechte.de meint
Hallo katrin,
§ 7 des Bundesurlaubsgesetzes besagt: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“ Demzufolge ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen mindestens zwölf Werktage hintereinander Urlaub zu gewähren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Benjamin meint
Hallo,
ich arbeite Seit Februar 2017 Festangestellt. Ich möchte ab dem 01.10.2017 ein Studium beginnen. Daher kann ich den gesamten Jahresurlaub gültig machen?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Benjamin,
gemäß § 4 des Bundesurlaubsgesetzes erwerben Sie nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses den vollen Urlaubsanspruch. Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30.06.) steht Ihnen normalerweise ebenfalls der gesamte Jahresurlaub zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Irma meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechtsteam,
Mein Mann ist ein Litauer und arbeitet seit August 2016 bei einem Unternehmen in Deutschland (als LKW-Fahrer).
Seine Arbeitszeiteinteilung ist: 6 Wochen beim Unternehmen und 2 Wochen frei zu Hause in Litauen. Es ist 6 Arbeitstage Woche.
In seinem Arbeitsvertrag steht es, dass er 20 Urlaubstage pro Jahr haben kann.
Eine Urlaubswoche (eigentlich 5 Tagen) hat er schon im Juni. Noch eine Woche möchtet er am Ende August haben. Der Areitgeber hat aber diese Anfrage auf Grund viel Arbeit abgelehnt. Allerdings der Urlaubsplan wurde ganz im Voraus (im Februar) dem Arbeitsgeber zur Verfügung gestellt.
Kann der Arbeitsgeber sich so benehmen? Gelten andere Arbeitsrechte für den ausländischen Arbeistnehmern?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Irma
arbeitsrechte.de meint
Hallo Irma,
normalerweise gilt für alle in Deutschland Beschäftigten auch deutsches Arbeitsrecht. Bei einer Sechs-Tage-Woche sollten Ihrem Mann jedoch 24 Urlaubstage zustehen, nicht bloß 20. Dem Bundesurlaubsgesetz zufolge muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitsnehmers berücksichtigen. Sollten jedoch z. B. „dringende betriebliche Belange“ (§ 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz) diesen Wünschen entgegenstehen, kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen. Ob dies bei Ihrem Mann der Fall ist, sollten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht abklären lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Irma meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechtsteam,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Irma
My meint
Hallo,
ich arbeite seit Mitte März, nach zwei Jahren Mutterschutz wieder in meinem alten Büro (unter 10 Mitarbeiter).
Ich lese überall, dass man Anspruch auf seinen gesamten Jahresurlaub hat, wenn man in der zweiten Hälfte des Jahres kündigt. Habe ich auch Anspruch auf meinen kompletten Jahresurlaub, wenn ich in der ersten Hälfte des Jahres meinen Job beginne? Gibt es hier Sonderregelung für kleine Betriebe? Ich könnte den Urlaub wegen KiGa und Kita Schließzeiten sehr gut gebrauchen. Danke schonmal für eure Antwort.
arbeitsrechte.de meint
Hallo My,
es ist nicht möglich, sich zwei Jahre lang im Mutterschutz zu befinden. Wir gehen daher davon aus, dass Sie von der Elternzeit sprechen. Urlaubstage, die Sie vor dem Beginn des Mutterschutzes nicht in Anspruch genommen haben, verfallen nicht und können normalerweise auch im Anschluss an die Elternzeit noch genommen werden. Dies gilt für das laufende sowie das folgende Kalenderjahr. Während der Elternzeit besteht der Urlaubsanspruch normalerweise wie gewohnt fort. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, den Urlaub gemäß § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit in Vollzeit um ein Zwölftes des Jahresurlaubsanspruchs zu kürzen. Dies könnte sich bei Ihnen entsprechend auf die Monate Januar und Februar beziehen. Bleibt nach dieser Kürzung noch Urlaub übrig (was in Ihrem Fall so sein müsste), kann dieser ebenfalls im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr nach dem Ende der Elternzeit beansprucht werden. Sie sollten dementsprechend das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und klären, wie viel Urlaub Ihnen noch zusteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
Hallo, ich werde von meinem Arbeitgeber zum 08.09. gekündigt da ich ab dem 12.09. auf die meisterschule gehe.
Jetzt meine Frage. Kann er mich zum 08.09. kündigen und muss das nicht zum 01.09. schon? und wie ist das mit meinem Jahresurlaub. Hab ich da den vollen Anspruch drauf?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Anna,
die gesetzlichen Kündigungsfristen geben eine Kündigung zur Mitte oder zum Ende des Monats vor. Ansonsten gilt, was in Ihrem Arbeitsvertrag geschrieben steht. Der volle Jahresurlaub steht Ihnen zu, wenn Sie im vorliegenden Kalenderjahr bereits sechs Monate im Unternehmen beschäftigt waren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
W. meint
Guten Tag,
ich habe einen Arbeitsvertrag mit Urlaubsanspruch von 12 Tagen pro Kalenderjahr, die regelmäßige Arbeitszeit beträgt an 2 Wochentagen je 8 Stunden, seit Einstellung. Eine besondere Klausel bei Kündigung besteht nicht. Es liegt auch keine Tarifbindung vor.
Ich habe meine Arbeitsstelle zum 31.08.2017 gekündigt ( 2 Urlaubstage habe ich bereits genommen).
Wie hoch ist der Resturlaub?
arbeitsrechte.de meint
Hallo,
bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte steht dem Arbeitnehmer in der Regel die Inanspruchnahme alle vereinbarten Resturlaubstage zu (also der Jahresanspruch zählt). Ausschlaggebend dabei sind Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und die Anstellungsdauer. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Arbeitgeber oder einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de