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Wie hoch ist der gesetzliche Jahresurlaubsanspruch?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 27. November 2022

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Einer der Punkte, die einen Arbeitnehmer beim Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses neben Vergütung und Arbeitszeit am meisten interessieren, ist wohl ihr Urlaub. Wird das ganze Jahr über gearbeitet, fiebern die meisten doch auf die wenigen freien Tage regelrecht hin. Für den Jahresurlaub planen sie doch häufig Reisen in ferne Länder, die den Alltag vergessen lassen sollen. Nicht selten wird die Länge des Urlaubs jedoch als zu kurz empfunden.

In Deutschland existiert ein gesetzlicher Jahresurlaubsanspruch.
In Deutschland existiert ein gesetzlicher Jahresurlaubsanspruch.

Die Frage ist deshalb: Wie hoch ist überhaupt der Anspruch auf Jahresurlaub? Gibt es ein Gesetz dazu? Und was passiert mit dem übrigen Jahresurlaub bei Kündigung? Alltägliche fragen, deren Beantwortung sich dieser Artikel widmet.

Kurz & knapp: Jahresurlaubsanspruch

Wie hoch ist der gesetzliche Jahresurlaubsanspruch?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt bei einer Sechs-Tage-Woche mindestens 24 Tage Urlaub pro Jahr vor. Bei einer Fünf-Tage-Woche wären dies entsprechend 20 Tage.

Ist auch ein höherer Jahresurlaubsanspruch möglich?

Ja, der Chef kann Ihnen vertraglich mehr Urlaubstage im Jahr einräumen. Weiterhin gibt es spezielle Personengruppen, die ohnehin einen höheren Urlaubsanspruch haben. Infos dazu finden Sie hier.

Was geschieht mit meinem Jahresurlaubsanspruch, wenn ich krank war?

Können Sie aufgrund einer Krankheit nicht auf der Arbeit erscheinen, werden die Fehltage nicht vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen. Wenn Sie im Urlaub erkranken, werden Ihnen die Tage normalerweise gutgeschrieben. Dazu bedarf es jedoch in der Regel einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).

Neben den Urlaubstagen müssen die meisten Arbeitnehmer ebenfalls nicht an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten. Sie werden dem Jahresurlaubsanspruch nicht zugerechnet, sondern kommen noch oben drauf.


Inhalt

  • Kurz & knapp: Jahresurlaubsanspruch
  • Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG)
    • Gesetzlicher Jahresurlaub – wie viele Tagen stehen Ihnen zu?
    • Besondere Personen haben einen höheren Jahresurlaubsanspruch
    • Urlaub in der Probezeit – geht das?
    • Was passiert mit dem Jahresurlaub bei Krankheit?
  • Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
    • Weiterführende Suchanfragen

Literatur zum Thema Urlaubsrecht

Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG)

Wie viele freie Tage der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewähren muss, hat der Gesetzgeber in ein Gesetz gegossen – das zum Arbeitsrecht zählende Bundesurlaubsgesetz. Das Minimum an Urlaub dient den Arbeitnehmern als Erholung und ist damit Teil des sozialen Arbeitsschutzes. Er wird bezahlt.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ § 1 BurlG

Als Arbeitnehmer gelten in diesem Zusammenhang Arbeiter, Angestellte und Auszubildende wie auch arbeitnehmerähnliche Personen. Das heißt, einen Jahresurlaubsanspruch haben sowohl befristete als auch unbefristete Mitarbeiter, Teilzeitkräfte und auch Volontäre.

Gesetzlicher Jahresurlaub – wie viele Tagen stehen Ihnen zu?

Wie hoch der Jahresurlaubsanspruch innerhalb eines Kalenderjahres ausfällt, variiert. Sie hängt davon ab, ob regelmäßig an vier, fünf oder sechs Tagen die Woche gearbeitet wird. Es gilt: Wer mehr arbeitet, dem steht auch ein längerer Mindestjahresurlaub zu.

Beruht das Arbeitsverhältnis auf einer Vier-Tage-Woche, stehen Ihnen mindestens 16 Tage Urlaub im Jahr zu. Arbeiten Sie fünf Tage in der Woche, kommen Sie auf mindestens 20 Tage. Bei einer Sechs-Tage-Woche müssen mindestens 24 Tage Urlaub im Jahr bezahlt werden.

In Erfahrung bringen Sie den Urlaubsanspruch pro Jahr in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. In diesem einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die jeweiligen Rechte und Pflichten. Doch auch aus einem geltenden Tarifvertrag geht mit unter der Urlaubsanspruch für das Jahr hervor und der ist meistens höher als das, was das Bundesurlaubsgesetz als Jahresurlaub vorsieht. 30 Tage sind hier keine Seltenheit.

Besondere Personen haben einen höheren Jahresurlaubsanspruch

Jahresurlaub berechnen: Wie viel Urlaub Ihnen zusteht, ist abhängig davon, wie viele Arbeitstage Ihre Woche hat.
Jahresurlaub berechnen: Wie viel Urlaub Ihnen zusteht, ist abhängig davon, wie viele Arbeitstage Ihre Woche hat.

Die angegebenen Zeiten gelten für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer. Bestimmte Personen haben jedoch einen höheren Urlaubsanspruch im Jahr.

Dazu gehören beispielsweise Schwerbehinderte und Jugendliche. Hier sieht der Gesetzgeber höhere Werte vor.

Liegt bei einem Mitarbeiter eine anerkannte Schwerbehinderung vor, so hat dieser bei einer Fünf-Tage-Woche – laut § 125 Sozialgesetzbuch IX – mindestens einen Jahresurlaubsanspruch, der gesetzlich auf 25 Tage terminiert ist. Er erhält damit fünf Tage Urlaub pro Jahr mehr als ein unversehrter Bediensteter.

Gewährt der Arbeits- oder Tarifvertrag ein Mehr an Urlaub (über das Mindestmaß an 20 Tagen hinaus, so werden ihm bei einer Fünf-Tage-Woche darauf die zusätzlichen fünf Tage angerechnet. Bei einer viertägigen Arbeitstätigkeit pro Woche sind es entsprechend vier Tage Zusatzurlaub und bei sechs Tagen auch sechs Tage mehr.

Und wie hoch fällt der Mindesturlaub im Jahr für Jugendliche aus? Noch nicht volljährige Mitarbeiter werden besonders geschützt. Dies manifestiert sich nicht nur in den Regelungen zur Arbeitszeit, sondern auch ihrem Jahresurlaubsanspruch.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bestimmt in § 19, dass Minderjährige, die zum Anfang des Kalenderjahres:

  • noch nicht 16 Jahre alt sind, 30 Werktage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr haben.
  • noch nicht 17 Jahre alt sind, einen Urlaubsanspruch im Kalenderjahr von 27 Werktagen Minimum haben.
  • noch nicht 18 Jahre alt sind, mindestens 25 Werktage im Jahr freibekommen müssen.

Urlaub in der Probezeit – geht das?

Für die meisten Arbeitsverhältnisse werden Probezeiten vereinbart. In dieser Zeit haben sich Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu bewähren und es gelten andere Bestimmungen hinsichtlich der Kündigung. Kann ein Mitarbeiter denn nun in dieser Zeit Urlaub nehmen?

Grundsätzlich ja. Denn mit jedem abgelaufenem Monat der Betriebszugehörigkeit, erarbeitet sich der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (anteiliger Jahresurlaub). Ein Anrecht auf den vollen Jahresurlaubsanspruch hat er erst nach sechs Monaten. Der Gesetzgeber schützt hier die Interessen des Arbeitgebers, den ein längerer Urlaub gleich nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses womöglich hart trifft. Aus diesem Grund wurde eine Wartezeit eingeführt, die dazu führt, dass vorher der Jahresurlaub nur anteilig genommen werden kann.

Was passiert mit dem Jahresurlaub bei Krankheit?

Erkrankt ein Arbeitnehmer, wird diese Zeit nicht vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen, da es sich nicht um eine Phase der Erholung, sondern der Genesung handelt. Nichtsdestotrotz kann es passieren, dass eine Erkrankung während des Urlaubs eintritt. Und was jetzt?

Wenn die Jahresurlaubsplanung von Grippe, Magenschmerzen oder einem gebrochenen Bein durchkreuzt wird, sollte unbedingt ein Arzt aufgesucht werden, der die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Nur, wenn Sie diesen Nachweis rechtzeitig dem Arbeitgeber vorlegen, rechnet dieser ebenjene Tage nicht dem Urlaub zu (§ 9 BurlG).

In diesem Zusammenhang stellt sich darüber häufig die Frage: Wann verfällt der Jahresurlaub? Beschäftigte haben die Möglichkeit, aufgelaufenen Resturlaub aus dem vorherigen Jahr für gewisse Zeit ins nächste Jahr mitzunehmen. In der Regel ist der Stichtag hier der 31. März des Folgejahres. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die übrigen Tage dann genommen werden, sonst kommt es dazu, dass der Jahresurlaub verfällt.

Stimmen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab und vereinbaren, dass die übrigen aus dem Jahresurlaubsanspruch hervorgehenden freien Tage auch nach dem 31. März genommen werden können, ist auch das rechtens und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben.

Wie ist es um den Jahresurlaub bei Kündigung bestellt?

Jahresurlaub: Was gesetzlich festgelegt ist, darf nicht unterschritten werden.
Jahresurlaub: Was gesetzlich festgelegt ist, darf nicht unterschritten werden.

Entscheidet sich die eine oder andere Seite dazu, das Arbeitsverhältnis zu beenden, heißt das nicht, dass der Urlaubsanspruch damit hinfällig wird.

In der Praxis haben sich hier zwei verschiedene Wege etabliert. Entweder der Resturlaub wird gewährt oder er wird ausbezahlt. Doch hierbei ergeben sich immer wieder Schwierigkeiten bei der Berechnung vom Jahresurlaub. Schließlich scheiden Mitarbeiter zu unterschiedlichen Zeiten aus. Und das hat Auswirkungen.

Erfolgt die Kündigung in der ersten Hälfte des Jahres, steht dem Angestellten ein Teil vom Jahresurlaubsanspruch zu. Und was passiert, wenn bis zu diesem Zeitpunkt schon zu viel Urlaub genommen wurde?

Hier können Ausgleichszahlungen auf Sie zukommen, wenn diese zum Beispiel in einem geltenden Tarifvertrag festgehalten sind. Im zweiten Halbjahr sieht es anders aus: Sie haben Sie einen Anspruch auf ihren kompletten Jahresurlaub bei wirksamer Kündigung. Für diesen ist es jedoch unabdingbar, dass Sie im Unternehmen mindestens sechs Monate durchgängig beschäftigt waren.

Achtung: Wollen Sie von dieser Option Gebrauch machen, sollten Sie sich gewahr sein, dass der alte Arbeitgeber den neuen unter Umständen darüber informiert, dass Sie Ihren Jahresurlaubsanspruch bereits ausgereizt haben. Das bedeutet: Treten Sie anschließend einen neuen Job an, kann es sein, dass hier erstmal keinen Urlaub mehr nehmen können.

Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:

Bundesurlaubsgesetz: Basiskommentar zum BurlG (Basiskommentare)
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  • Keller, Tanja (Autor)
39,00 EUR
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Urlaubsrecht: Der richtige Umgang mit Ansprüchen; Reihe Betriebliche Praxis
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  • Girstmair, Juliane (Autor)
29,95 EUR
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Bundesurlaubsgesetz - BUrlG, 1. Auflage 2020
Bundesurlaubsgesetz - BUrlG, 1. Auflage 2020
  • Recht, G. (Autor)
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Kommentare

  1. Kathleen meint

    14. Juli 2017 um 12:55

    Ich arbeite im Kino und habe 26 Tage Urlaub im Jahr. Jedesmal wenn ich Urlaub nehme streicht mein Chef das Wochende. Wenn ich 5Tage urlaub nehme bekomme ich kein freies Wochende, wenn ich 10 Tage Urlaub nehme streicht er das letzte Wochende, obwohl genug Personal da ist. Ist das rechtens?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      31. Juli 2017 um 12:26

      Hallo Kathleen,

      ausschlaggebend sind dabei die Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag (sofern ein solcher zugrunde zu legen ist). Das Bundesurlaubsgesetz sieht lediglich für Sonn- und Feiertage vor, dass für diese nicht gesondert Urlaub beantragt werden muss. Wenden Sie sich zur Prüfung Ihres Arbeitsvertrages an einen Anwalt oder wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Sandra meint

    18. Juli 2017 um 13:05

    Mich würde mal interessieren, wie viele Urlaubstage der Arbeitgeber vom Jahresurlaub ansagen darf. Z.B. bei Umzug des Unternehmens, Betriebsferien an Weihnachten …

    Gibt es da auch eine Grenze oder kann der Arbeitgeber beliebig über die Tage verfügen? Bei 25 Tagen Urlaub -5 für Betriebsferien -5 für Umzug, fallen 10 Tage weg.

    Vielen Dank für die Rückmeldung.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      31. Juli 2017 um 14:29

      Hallo Sandra,

      der Arbeitgeber hat Weisungsbefugnisse, die ihm auch erlauben, Betriebsferien zu bestimmen. Eine Höchstgrenze gilt dabei jedoch nicht. Wichtig ist lediglich, dass jeder Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch voll ableisten kann.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. mimi meint

    24. Juli 2017 um 17:50

    Hallo. ich habe zum 01.04.16 meinen Arbeitsvertrag begonnen und bin im Oktober 16 dann 1 Jahr in Elternzeit geganen. Ich möchte mein Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen – zum 15.10.17. Ich habe eine 3Tage Woche und 12 Tage Urlaub / Jahr.
    Wie viel Resturlaub habe ich – ich habe seit beginn der Tätigkeit April 16 nie Urlaub in Anspruch genommen.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    MFG
    Mimi

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      3. August 2017 um 12:01

      Hallo mimi,
      bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie normalerweise Anspruch auf Ihre vollen Urlaubstage. Während der Elternzeit besteht der Urlaubsanspruch in der Regel wie gewohnt fort. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, den Urlaub gemäß § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit in Vollzeit um ein Zwölftes des Jahresurlaubsanspruchs zu kürzen. Da uns nicht klar ist, ob Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaub gekürzt hat oder nicht, sollten Sie die Angelegenheit mit ihm klären.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Sandra K. meint

    2. August 2017 um 17:35

    Hallo Zusammen,

    ich habe meinen Arbeitsvertrag nach dem 30.06. gekündigt. Lt. Vertrag habe ich einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Bei einer Kündigung, nach dem 30.06. steht einem ja der komplette Urlaub zu.
    Geht man davon von dem vertraglich festgesetzen Urlaub aus, oder vom gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen?

    Vielen Dank für die Rückmeldung und viele Grüße,
    Sandra

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. August 2017 um 15:04

      Hallo Sandra,

      zunächst richtet sich dieser Anspruch nach dem gesetzlichen Mindesurlaubsanspruch. Ist in dem Arbeitsvertrag zudem keine „pro rata temporis“-Regelung enthalten (anteiliger Urlaubsanspruch bei Austritt), so besteht darüber hinaus oftmals Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch. Bitte wenden Sie sich zur Prüfung Ihres Arbeitsvertrages und des Sachverhaltes an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Matthias meint

    8. August 2017 um 15:13

    Wenn ein Arbeitnehmer vertraglich 24 Urlaubstage pro Jahr hat und am 1.2. eines Jahres zu arbeiten beginnt, wieviele Urlaubstage stehen ihm in diesem ersten (Teil-)Arbeitsjahr zu?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. August 2017 um 16:57

      Hallo Matthias,

      beginnt ein Arbeitsverhältnis erst im Laufe eines Kalenderjahres, so ergibt sich für den Arbeitnehmer in der Regel ein anteiliger Urlaubsanspruch von 1/12 he Arbeitsmonat.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Julia meint

    11. August 2017 um 14:39

    Hallo,

    ich arbeite seit 10 Jahren bei meinem Arbeitgeber und habe auf den 30.09.2017 gekündigt.
    Mein vertraglich geregelter Urlaub entspricht 30 Tage (5 Werktage, 40 Stunden).
    Mein Arbeitgeber will mir nur den gesetzlich festgehaltenen Urlaubsanspruch von 24 Tagen zusprechen.
    Ist das korrekt?

    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      21. August 2017 um 12:56

      Hallo Julia,

      der gesetzliche Urlaubsanspruch liegt bei einer 5-Tage-Woche bei 20 Tagen. Befindet sich im Arbeitsvertrag eine „pro rata temporis“-Klausel, so kann auch bei Austritt nur ein anteiliger Urlaubsanspruch bestehen, der jedoch nicht unter diesem Mindesturlaubsanspruch liegen darf. Fehlt eine entsprechende Klausel, so besteht in der Regel ein Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Bitte wenden Sie sich zur Prüfung Ihres Arbeitsvertrages ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Maggie meint

    14. August 2017 um 14:50

    Hallo ich hab da mal ne frage… Ich habe eine 6 tage Woche mit 6,5 Stunden jeden tag. Mein Urlaub wurde dann mit 8Stunden berechnet und das wurde jetzt geändert auf 6,8 Stunden. Ist das den so richtig

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      25. August 2017 um 12:43

      Hallo Maggie,

      der anzurechnende Stundenwert je Urlaubstag richtet sich in der Regel nach der vereinbarten und tatsächlich ausgeführten Tagesarbeitszeit. Wenden Sie sich an die Personalstelle, um sich die konkrete Berechnung nachvollziehbar erläutern zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Petra B. meint

    16. August 2017 um 20:38

    Hallo liebes Team Ich bin 50% Schwerbehindert gehe 25 h in der Woche bei 4 Arbeitstagen arbeiten .Laut Arbeitsvertrag 18 Tage Urlaub. Stehen mir die 5 Tage Urlaub wegen Behinderung voll zu?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      4. September 2017 um 14:03

      Hallo Petra B.,
      § 125 Abs. 2 SGB IX besagt dazu: „Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend“. Demzufolge sollten Ihnen bei einer Vier-Tage-Woche vier zusätzliche Urlaubstage zustehen. Ihr Mindesturlaub sollte gemäß Bundesurlaubsgesetz 16 Tage im Jahr betragen. Insgesamt müsste Ihnen Ihr Arbeitgeber also mindestens 20 Urlaubstage im Jahr gewähren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Sabine S. meint

    18. August 2017 um 6:47

    Hallo liebes Team, meine frage ist die, meine Firma wo ich ganz neu bin, wenn man Urlaub nimmt, kürzt das Gehalt dann. Das heißt man bekommt weniger Lohn. Ist das Gesetzlich erlaubt, ich sehe den Sinn nicht darin. Auch wird die Pausenzeit nicht bezahlt. 15 Min. Frühstück und 30 Min. Mittag. Und bei Krankheit wird auch nicht der volle Lohn bezahlt. Sondern der Durschnitt der letzten 3 Monate die man gearbeitet hat. Wir arbeiten 6 Tage und haben 3 Tage frei. Früh, Späht und Nachtschicht. Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar.

    Gruß Sabine

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      11. September 2017 um 8:24

      Hallo Sabine S.,
      bei Urlaub oder Krankheit darf keine Kürzung des Gehalts stattfinden. Pausen werden allerdings grundsätzlich nicht bezahlt. Wir würden Ihnen empfehlen, sich mit Ihrem Problem an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Marion meint

    24. August 2017 um 22:27

    Hallo Arbeitsrecht. de

    mein Mann hatte einen Arbeitsunfall und war 6 Wochen krank. Jetzt hat der Arbeitgeber ihm 4 Tage von seinem Urlaub abgezogen. Sein Jahresurlaub beträgt 29 Tage.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 um 10:50

      Hallo Marion,

      raten Sie Ihrem Mann zum Besuch bei einem Anwealt, um den Vorgang prüfen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Onur meint

    29. August 2017 um 9:15

    Hallo ,

    Ich habe eine Frage … ich habe am 1.7.2017 bei einer Firma angefangen und habe eine Probezeit von 6 Monaten ich habe einen Resturlaub von 12 Tagen da ich mein Urlaub nicht in der Probezeit nehmen darf möchte ich gerne wissen ob ich mein Resturlaub ins nächste Jahr schrift übertragen lassen muss. Danke im Vorraus.

    Lg

    Onur

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 um 12:33

      Hallo Onur,

      bitte wenden Sie sich an die Personalstelle. Können bzw. dürfen Sie Ihren Urlaub aufgrund vertraglicher Regelungen nicht nehmen (wegen Probezeit), so muss der Arbeitgeber in der Regel gewährleisten, dass dieser nicht verfällt. Dabei kann ein Übertrag bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen. Dies können Sie mit der Personalstelle klären und ggf. auch einen Anwalt hinzuziehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Kerstin meint

    6. September 2017 um 10:37

    Hallo, ich brauche eure Hilfe. Ich arbeite in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb. In meinem Arbeitsvertrag steht, das ich 30 Tage Urlaub bekomme. Aber nur 20 Tage stehen mir zur freien Verfügung.
    Die anderen 10 Tage werden vom AG verwendet, um evtl. Fehlzeiten (Regentage usw.) aufzufüllen.
    Wir führen aber dafür auch ein Mehrstundenkonto. Darauf werden alle Überstunden gesammelt. z. B. für solche Tage. Ist das rechtens, das der AG über die 10 Urlaubstage frei verfügen kann?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. Oktober 2017 um 8:54

      Hallo Kerstin,
      Ihr Arbeitgeber hat normalerweise nicht das Recht dazu, beliebig festzulegen, wann Sie Ihren Urlaub nehmen dürfen, sondern muss sich nach Ihren Wünschen richten. Wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Kerstin meint

    6. September 2017 um 10:41

    Ich habe noch eine Frage. Muss der Urlaubsanspruch auf der Lohnbescheinigung vermerkt sein?
    Ich habe ja sonst keinen Überblick, wieviel Urlaubsanspruch ich habe und wieviel ich noch habe.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. Oktober 2017 um 9:14

      Hallo Kerstin,
      es besteht in der Regel keine Pflicht, die restlichen Urlaubstage auf der Lohnabrechnung anzugeben. Schließlich können sich diese täglich ändern. Informationen zu Ihrem Urlaubsanspruch können Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen und dann ausrechnen, wie viele Tage Sie davon bereits genommen haben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Carmen B. meint

    7. September 2017 um 20:28

    Hallo,ich bin 54 mein Mann ist 64 wir arbeiten beide im selben betrieb, wir arbeiten täglich und 5 Tage die Woche 10 Std. täglich ohne große Pausen. Unser hauptanliegen ist, wie viel Tage Urlaub stehen uns im Jahr zu? Zur Zeit sind es 25.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. Oktober 2017 um 12:34

      Hallo Carmen B.,
      bei einer Fünf-Tage-Woche sieht das Bundesurlaubsgesetz einen Mindesturlaub von 20 Tagen vor. Ab einem Alter von 58 Jahren können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zufolge allerdings zwei Tage mehr Urlaub gewähren, wenn sie aufgrund ihres Alters besonders geschützt werden müssen. § 3 des Arbeitszeitgesetzes besagt zudem: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“ Arbeiten Sie immer 10 Stunden und Ihnen wird keine wirkliche Pause gewährt, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Christian R meint

    11. September 2017 um 23:01

    Hallo Arbeitsrechtteam, mein auf 12 Monate befristetes Arbeitsverhältnis begann am 04.10.2016 und endet am 03.10.2017. Mein Arbeitgeber möchte mir jedoch nur 11/12 des vollen Jahresurlaubs gewähren mit der Begründung, dass ich im Oktober 2016 keinen vollen Kalendermonat gearbeitet hab und ich somit keinen Anspruch auf den Teilurlaub von 1/12 des Jahresurlaubs erworben habe. Wird der Uralub anhand von Kalender oder Arbeitsmonaten berechnet? 12 Monate Arbeiten bedeutet doch voller Jahresurlaub oder doch nicht?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      16. Oktober 2017 um 12:03

      Hallo Christian R,
      § 4 des Bundesurlaubsgesetzes besagt: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“ Daher stand Ihnen der volle Jahresurlaub bereits nach sechs Monaten zu.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Simon meint

    15. September 2017 um 9:28

    Hallo,
    ich bin bei einer Leiharbeitsfirma seit 2015 angestellt dabei arbeite ich 113,75 Std 5 Tage die Woche in der Nachtschicht und habe 25 Tage Urlaubsanspruch. Nun habe ich am 31.08. zum 01.10. gekündigt. Im August hatte ich noch 2 Urlaubstage die ich auch genommen habe.

    Nun hat mir der Arbeitgeber 8 Urlaubs Tage auf meiner letzten Lohnabrechnung vom August abgezogen, so dass ich jetzt -6 Urlaubstage habe, mit der Begründung, dass mir jetzt nur noch 19 Tage zustehen. Ich gehe davon aus, dass sie mir bei der nächsten Lohnabrechnung die 6 Tage vom Lohn abziehen werden. Ist das möglich?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. November 2017 um 14:54

      Hallo Simon,
      leider können wir nicht nachvollziehen, wie sich diese Berechnung zusammensetzt. Daher würden wir Sie bitten, das Ganze von einem Anwalt für Arbeitsrecht klären zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Thomas meint

    19. September 2017 um 15:58

    Hallo, ich arbeite in einem VK Produktionsbetrieb. 6Tage arbeiten 4Tage frei. Haupturlaub ist vorgeschrieben, 24 Tage im Jahr. Laut der Betriebsvereinbarung werden „Rest“Urlaubsanträge Genemigt oder Abgelehnt und das 6 Arbeitstage vorher. Jetzt hab ich auf Grund von einem Kurzurlaub mit anschliessenden eingerechten Urlaubsantrag; hier die letzten 4Tage in diesem Block (vor 4 Monaten eingereicht), 2 Arbeitstage vorher erst eine Ablehnung erhalten. Ich muss dazu sagen das der Antrag auf Grund von Personalmangel abgehleht wurde. Leider ist es seit über 24Monaten die Regel unterbesetzt zu arbeiten.
    In diesem Jahr mein 3. Antrage mit Ablehung, wie verhält es sich in diesem Fall.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. November 2017 um 12:23

      Hallo Thomas,
      diese Frage sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. nicki meint

    20. September 2017 um 13:06

    Ich arbeite seit 26 Jahren in einer kleinen Bäckerei. Als teilzeitkraft, 4 Tage die Woche. Ich habe 24 Tage Urlaub. Meine Chefin hat mir jetzt vorgerechnet. Das wir 4 Betriebsferien haben, hätte ich nur noch einen freien Tag zur Verfügung. In den Betriebsferien befinden sich auch 2 Feiertage. Ist das okay?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. November 2017 um 12:56

      Hallo nicki,
      Betriebsferien dürfen in der Regel nicht länger als etwa zwei Wochen oder drei Fünftel des Jahresurlaubs sein. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Marcello meint

    1. Oktober 2017 um 20:09

    Hallo Arbeitsrecht Team,

    ich habe am 06.06.2017 eine neue Arbeit aufgenommen mit einer Probezeit von 6 Monaten und einen Jahresurlaub von 20 Tagen.

    Meine Frage: Steht mir ab den 06.12.2017 der gesamte Jahresurlaub von 2017 zu oder weiterhin nur die 10 Tage für 2017?

    Ich will nicht ab den 06.12.2017 15 Tage Urlaub nehmen und 2018 erfahren das mir 5 Tage von meinem Jahresurlaub für 2018 abgezogen wurden sind.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      21. November 2017 um 15:14

      Hallo Marcello,
      § 4 des Bundesurlaubsgesetzes besagt zu diesem Thema: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“ Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihre Frage direkt an Ihren Arbeitgeber zu richten und sich bei ihm zu informieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Sandra B. meint

    5. Oktober 2017 um 8:48

    Hallo. Ich war bei meinem Arbeitgeber bis 31.08. Auf Lohnsteuerklasse 4 beschäftigt und bin seit 01.09. Bei einem neuen Arbeitgeber. Nun bezahlte mir der Alte Ag meinen Resturlaub aus aber auf Lohnsteuerklasse 6 von 01. -31.09 .Ist das rechtens? Ich hab ja vorher dafür gearbeitet.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 9:22

      Hallo Sandra,
      da Urlaubsabgeltung als „sonstiger Bezug“ eine Lohnform ist, ist die Verrechnung in der Lohnsteuerklasse rechtens.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Pete meint

    9. Oktober 2017 um 12:16

    Eine Frage:

    Ich war vom 01.01. bis 30.04. dieses Jahr arbeitssuchend und arbeite seid dem 01.05. da ich ja in direkt keinen Urlaub dieses Jahr genommen habe. Stehen mir dann der ganze Jahres Urlaub zu? habe im Januar bis April ja keinen „Urlaub“ gemacht.

    Vielen Dank für die Info etc.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 10:41

      HAllo Pete,
      der Anspruch auf Urlaub ergibt sich als Anteil des Jahresurlaubs. So bleiben bei 8 Monaten Arbeit im Jahr noch 2/3 des gesamten Urlaubsanspruch erhalten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Peter meint

    18. Oktober 2017 um 20:56

    Hallo,
    ich habe am 4.9.2017 eine neue Arbeitsstelle angetreten.
    Ist es richtig das mir für den Monat September kein Urlaub zusteht da ich keinen vollen Monat gearbeitet habe?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      8. Dezember 2017 um 9:51

      Hallo Peter,
      Arbeitnehmer können nach § 5 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) Teilurlaub beanspruchen, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens einen vollen Monat besteht und sie noch keinen Jahresurlaub geltend machen können. Gemäß § 5 Absatz 2 BurlG sind „Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben“ aufzurunden auf volle Tage.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Edeltraud N. meint

    21. Oktober 2017 um 10:37

    Ich Arbeit in Oberösterreich als Transitarbeiterin A1 Spar Caritasverband.

    An 4 Tagen die Woche
    Im Arbeitsvertrag steht an 6 Tage der Woche 3.3 std..
    1.09.2017 bis zum 30.11.3017 endet der Vertrag.
    War vom 26.09.2017 bis zum 18.10.2017 Krank.
    Und am 2.11.2017 hab ich Urlaub gebucht. Was aber abgesprocheben war.

    Wieviel muss ich da an Urlaub einarbeiten
    Mfg Edeltraud

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      11. Dezember 2017 um 11:48

      Hallo Edeltraud,

      wir empfehlen, dass Sie sich an einen Anwalt für österreichisches Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Jürgen meint

    23. Oktober 2017 um 16:38

    Hallo, ich arbeite in einem 450,- Euro Job ( geringfügige Beschäftigung ) als Bauhelfer – 40 Stunden pro Monat – 12 Monate lang – habe also 60 Arbeitstage pro Jahr – wieviel Urlaub steht mir zu – ich bin 53 Jahre alt

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      11. Dezember 2017 um 14:05

      Hallo Jürgen,
      wie viel Urlaub Ihnen jährlich mindestens zusteht, richtet sich nicht nach den Arbeitsstunden, sondern nach den Tagen, an denen Sie in der Woche arbeiten. Bei einer Fünf-Tage-Woche sieht das Bundesurlaubsgesetz beispielsweise einen Mindesturlaub von 20 Tagen im Jahr vor. Bei einer Drei-Tage-Woche wären es 12 Tage. An dieser Vorgabe können Sie sich orientieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. DC meint

    24. Oktober 2017 um 14:24

    Hallo.
    In dem Betrieb in dem ich arbeite, arbeiten alle 5 Tage die Woche.
    Unter 30 -jährige bekommen 26 Tage Urlaub, ab 30 Jahren bekommt man 28 Urlaubstage und ab 40 Jahre bekommt man 30 Urlaubstage. Irgendwie unfair oder? Ist das rechtens?
    Vielen Dank

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Dezember 2017 um 17:42

      Hallo DC,

      der Urlaubsanspruch über das gesetzliche Mindestmaß hinaus kann vom Arbeitgeber selbst festgelegt werden. Haben Sie das Gefühl, dass hier Gleichstellungsrechte verletzt werden, sollten Sie sich von einem versierten Anwalt beraten lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Cornelia G. meint

    2. November 2017 um 10:05

    Hallo, ich bin seit dem 1.6.2017 in einer Firma beschäftigt und habe Anspruch auf den Grundurlaub von 20 Arbeitstagen. Meine Probezeit beträgt 6 Monate. Bis jetzt durfte ich 6 Tage Urlaub nehmen. Die Arbeit überfordert mich und ich bin bis vorgestern 5 Wochen wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallen. Gestern habe ich zum 15.11.2017 gekündigt. Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch? Ich bin der Meinung, ich habe noch 5 Tage, welche ich auch nehmen möchte. Da sich durch meine Krankheit aber sehr viel Arbeit angesammelt hat, möchte mein Arbeitgeber mir den Urlaub nicht genehmigen, sondern abgelten. Darf er das? Vielen Dank an das Team.
    Cornelia Grün

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 8:19

      Hallo Cornelia,
      der gesetzliche Mindesturlaub dient dem Schutz der Arbeitnehmer und darf nicht durch eine finanzielle Leistung ersetzt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Melanie meint

    3. November 2017 um 12:31

    Hallo!

    Ich arbeite in der Pflege. Laut AVR Tarif steht folgendes
    Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. 

    Ich bin am 31.08.2017 aus geschieden ich habe doch ein Spruch auf die vollen 35 Tage oder nicht streite seit dem mit mein Arbeitgeber der meint er muss nur die 1/12 Regelung zahlen.

    Danke

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 9:16

      Hallo Melanie,

      bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte gilt der volle Urlaubsanspruch.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Isabel meint

    4. November 2017 um 19:19

    Hallo zusammen,

    ich habe am 04.10. einen neuen Job angefangen. Der Jahresurlaub bei meinem neuen Arbeitgeber beträgt In der Urlaubs Policy des Unternehmens steht, dass der Urlaubsanspruch bei Eintritt während des Kalenderjahres pro rata berechnet wird. Ich bin also von 7,5 oder zumindest von 7 Tagen ausgegangen. Jetzt habe ich im System gesehen ich habe nur 5 Tage. Da das wohl nur für volle Monate gilt- das steht aber so nirgens. Ich habe ja im Oktober nur einen Arbeitstag nicht gearbeitet also finde zumindest 6,5 sollten mir zustehen- da sie mich sonst jha anders beraten hätten können und ich für den 02.10. ja 1 Tag Urlaub genommen hätte. Wie ist da die Rechtslage

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 9:32

      Hallo Isabel,

      Unstimmigkeiten mit der Urlaubsberechnung können Sie in Ihrer Personalabteilung besprechen. Sollten Sie das Gefühl bekommen unrechtmäßig behandelt zu werden, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrechte wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. Rudolf meint

    10. November 2017 um 21:36

    darf ein arbeitgeber bei einer krankschreibung diese einfach in urlaubstage ändern

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 13:00

      Hallo Rudolf,
      eine solche Vorgehensweise ist nicht erlaubt. Um sich dagegen zu wehren, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. J.Hahnen meint

    11. November 2017 um 11:56

    Guten Tag,
    ich würde gerne wissen, ob das Urlaubsgesetzt über den Arbeitsvertrag steht.
    Wonach muss der Chef sich richten ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 16:55

      Hallo J.Hahnen,
      das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) definiert den gesetzlichen Urlaubsanspruch, der Arbeitnehmern jährlich mindestens zusteht. Die Angaben zum Urlaub im Arbeitsvertrag dürfen die aus dem BUrlG dementsprechend nicht unterschreiten. Gewährt Ihnen Ihr Arbeitgeber mehr Urlaub als das Gesetz es vorsieht, ist dies natürlich vollkommen in Ordnung.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Martina meint

    13. November 2017 um 20:23

    Ich habe einen Arbeitsvertrag ab dem 2. Mai. Der 1. Mai ist Feiertag. Mein Arbeitgeber sagt, dass ich für diesen Monat keinen Urlaub bekomme, da nur volle Monate gezählt werden. Stimmt das so?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      8. Januar 2018 um 10:02

      Hallo Martina,
      unserer Ansicht nach ist diese Handhabung nicht korrekt. Auch für diesen Monat sollte Ihnen 1/12 des Jahresurlaubs zustehen. Um sicherzugehen, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Bibi meint

    18. November 2017 um 7:54

    Guten Tag

    ich habe einen Arbeitsvertrag über 40 Stunden (5 Tage Woche). Urlaub wird allerdings mit einer 6 Tage Woche berechnet, da Samstag als Werktag gilt. Ist das okay?
    Ab wann ist der Arbeitgeber verpflichtet mir Überstunden auszuzahlen? Laut Vertrag sind diese mit bezahlter Freizeit abgegolten. Gibt es eine bestimmte Obergrenze die den Arbeitgeber verpflichtet mich auszuzahlen, bzw. müssen diese in einer bestimmten Zeit abgebaut werden?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. Januar 2018 um 11:25

      Hallo Bibi,
      gemäß § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gelten auch Samstage als Werktage.

      Die arbeitsrechtlichen Regelungen zu Arbeitzeiten, Urlaub und Überstunden sind sehr komplex, zumal die Gesetze Ausnahmen vorsehen. Auch aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag können sich unterschiedliche Regelungen ergeben. Was in welchem Fall zulässig ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung des jeweiligen Vertrags und der Umstände beurteilt werden. Diese Rechtsberatung dürfen wir jedoch nicht anbieten. Allerdings kann ein Anwalt hierzu beraten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. Alicia meint

    24. November 2017 um 10:28

    Hallo liebes Arbeitsrechte-Team,

    ich habe laut Arbeitsvertrag 24 Urlaubstage, die ich allerdings bis Jahresende verbrauchen muss, sonst würden Sie verfallen. Jetzt habe ich nachgelesen, dass das gar nicht der Wahrheit entspricht? Was kann ich tun, um auf mein Recht zu bestehen?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. Januar 2018 um 12:06

      Hallo Alicia,
      uns ist es nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung vorzunehmen. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Bindel meint

    27. November 2017 um 15:19

    Guten Tag, ich arbeite im Nachtdienst und arbeite an 3,5 Tagen in der Woche. Regelmäßig muss ich auch an Feiertagen arbeiten.
    1. wie hoch ist mein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei 3,5 Schichten?
    2. kommen die gesetzlichen Feiertage noch zum Urlaub Anspruch oben drauf,wenn ich an Feiertagen arbeiten muss?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      26. Januar 2018 um 13:37

      Hallo Bindel,

      der gesetzliche Mindestanspruch umfasst 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche. Entsprechend müssen Sie herunterrechnen. Für die Arbeit an Feiertagen steht Ihnen ein Ausgleich zu. Mehr dazu lesen Sie im Arbeitszeitgesetz.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. Gregor meint

    28. November 2017 um 13:40

    Ich bin als Werkstudent angestellt und möchte nun meinen ersten Urlaubsanspruch geltend machen…diesbezüglich gibt es bei der Personalabteilung allerdings ein paar Unstimmigkeiten. Ich arbeite meist unterschiedlich viele Stunden und an verschiedenen Tagen in der Woche. Trotzdem komme ich durchschnittlich auf eine 2 Tage Woche..demnach müssten mir auch 8 Urlaubstage pro Jahr zustehen, da jeder AN ja Anspruch auf 4 Wochen Urlaub pro Jahr hat…mein AG aber will meinen Urlaubsanspruch anhand der geleisteten Stunden nachrechnen…da würde ich dann leider auf weniger Tage kommen. Was ist nun richtig?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      29. Januar 2018 um 9:38

      Hallo Gregor,
      jeder Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Rene meint

    30. November 2017 um 19:02

    Hallo Arbeitsrecht.de Team,

    Kurz und bündig meine Frage: Neuer Arbeitsvertrag am 10.4.2017 bis dato ungekündigt, also 6 Monate Wartezeit vorbei, Urlaubsanspruch im 1 Jahr 24 Tage. Mein AG gewährt mir 16 Tage Urlaub für 2017 ( von jan. – 10.4 keinen Urlaub da krank geschrieben).Habe bereits Anwalt für Arbeitsrecht aufgesucht und dieser bestätigt mir diese Reglung von x Urlaubstagen pro gearbeiteten Monat.
    Ich lese aber hier und im Internet immer wieder das mir der gesamte Urlaub von 24 Tagen nach der Wartezeit von 6 Monaten zusteht.
    Was stimmt nun, anteiliger Urlaub oder voller jahresmindesturlaub?
    Vielen Dank schonmal.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      30. Januar 2018 um 10:21

      Hallo Rene,

      Ihnen steht für gewöhnlich der volle Urlaubsanspruch zu, da Sie die sechsmonatige Wartezeit überschritten haben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Jana meint

    30. November 2017 um 19:55

    Hallo,
    ich bin seit 06.06.2017 in einem Unternehmen beschäftigt und arbeite 3 Tage die Woche (max. 20 Stunden die Woche). Die Personaleren in meiner Abteilung sagte mir, dass ich nur Anspruch auf 7 Urlaubstage habe ? Stimmt dies ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      29. Januar 2018 um 18:00

      Hallo Jana,

      bei einer Fünf-Tage-Woche besteht ein Mindestanspruch auf 20 Urlaubstage im Kalenderjahr. Auf drei Tage heruntergerechnet, sind es immer noch 12 Tage. Klären Sie die Angelegenheit zur Sicherheit mit einem Anwalt für Arbeitsrecht ab.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. Sueda meint

    5. Dezember 2017 um 12:05

    Hallo,

    Mein Vater arbeitet seit 5 Jahren in einem Fliesenleger Betrieb. Diese hat sich aber vor kurzem von einem Fachbetrieb zu einer GmbH gemacht. Durch diese Änderung hat er einen neuen Vertrag vorgelegt bekommen , in dem er statt 30 Urlaubstage, die er bisher hatte, nur noch 24 Urlaubstage hat. Ist dacs rechtens? Kann der Arbeitgeber diesen einfach umändern?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Februar 2018 um 15:44

      Hallo Sueda,

      diese Frage kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beantworten. Dieser kann die Rechtmäßigkeit Ihres Vertrages prüfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  39. Mulf meint

    26. Dezember 2017 um 21:26

    Hallo,
    Mein Chef möchte ab sofort den Urlaub nicht mehr für das ganze Jahr genehmigen sondern nur noch Quartalsweise, das heißt ich kann meinen Jahres Urlaub im Oktober erst im Juni buchen, was wirklich blöd ist.
    Darf er das?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 9:20

      Hallo Mulf,

      es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die dem AG Fristen auferlegt. Allerdings dürfen nur zwingende betriebliche Gründe die Ablehnung eines solchen Antrags begründen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Gitta meint

    27. Dezember 2017 um 16:33

    Hallo,

    eine kurze Frage zum Urlaubsanspruch bei Kündigung:

    Was ist der Stichtag, um Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub zu haben? Reicht es zum 31.05 eines Jahres zu kündigen, oder muss auch noch im Juni gearbeitet werden?

    Herzlichen Dank für eine kurze Rückmeldung!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 9:31

      Hallo Gitta,

      der volle Anspruch wird in Ihrem Beispiel geltend, sobald der Arbeitstag am 30.06. beendet ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. Maria meint

    29. Dezember 2017 um 10:34

    Liebes Team von Arbeitsrechte.de,

    beim Erstellender Urlaubsanträge ist mir aufgefallen, dass die Putzfrau (lt. Vertrag 2 h / Tag angestellt) 26 Urlaubstage hat und ich nur 24 Tage. Sogar die Azubis haben 25 Tage Grundurlaub. Ich bin als Kauffrau für Bürokommunikation angestellt und bereits im 7. Jahr in der Firma tätig. Habe ich Anspruch auf mehr Urlaubstage??
    Vielen Dank & guten Rutsch ins neue Jahr

    Gruß Maria

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 10:08

      Hallo Maria,

      der gesetzliche Mindestanspruch beträgt 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche, ein gesetzliche Anspruch auf mehr Urlaub existiert nicht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  42. Petra L. meint

    29. Dezember 2017 um 15:24

    Hallo,
    ich arbeite in einer Arztpraxis, 5-Tage-Woche (Mo.-Fr.), Vollzeit 40 h. Die Arbeitszeiten sind unterschiedlich: Montag 10,5 h, Dienstag 9,5 h, Mittwoch 6,5 h, Donnerstag 10,5 h, Freitag 5,5 h (inkl. Pausen). Wenn ich am Montag einen Urlaubstag nehme, wird dieser Urlaubstag mir mit 8 h berechnet, so dass ich dann Minusstunden habe bzw. nehme ich an einem Freitag Urlaub habe ich dann 2,5 Plusstunden? Oder gilt ein Urlaubstag als voller Arbeitstag, also so wie ich stundenmäßig an diesem Tag hätte arbeiten müssen? Und wie ist es beim Absetzen von Überstunden? Meiner Meinung nach muss ich dann so viele Überstunden nehmen wie ich an dem entsprechenden Tag hätte arbeiten müssen (dienstags z.B. 9,5 h)? Wo kann ich die Gesetzeslage nachlesen?
    Vielen Dank.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 10:43

      Hallo Petra,

      nachlesen können Sie das Gesetz im Bundesurlaubsgestz (BUrlG). In der Regel werden die durchschnittlichen Werte von acht Sunden pro Tag herangezogen. Durch Urlaub sollen keine Über- oder Minusstunden entstehen. Bei Ungereimtheiten können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. G. Jörg meint

    30. Dezember 2017 um 19:50

    Hallo, ich bin seit dem 07.08.2017 bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Laut Vertrag habe ich einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen im ersten Jahr. Laut meiner Abrechnung habe ich 8 Tage Urlaub für 2017 bekommen. Meine Frage ist, ob mir für August auch Anteiliger Urlaub zusteht oder nicht ( 1 Tag)

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 11:02

      Hallo Jörg,

      auch für den August besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch. Den Umfang und wann Sie diesen wie einsetzen können, können Sie mit Ihrem Chef oder Ihrer Personalabteilung besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. Marie meint

    4. Januar 2018 um 16:45

    Hallo,
    ich arbeite nun seit etwa 2 Jahren in meinem betrieb. Meine Arbeitszeit pro Woche beträgt 40 konstant, wobei diese laut Vertrag nach betrieblichen bedarf in einzelnen Monaten variieren kann. Meine geregelte Arbeitszeit ist von Montag bis Freitag, an Wochenenden ggf. Überstunden. Mein Urlaub beträgt laut Vertrag 24 Werktage.
    Muss ich pro Woche genommenen Urlaub einen Samstag als Urlaubstage nehmen, obwohl ich planmäßig da nicht arbeite?
    Bin ich gezwungen ganze Wochen als Urlaub zu nehmen? Fallen resttage z.B. durch Feiertage an, soll ich dennoch eine ganze Woche frei machen und die fehlenden Tage durch minusstunden ausgleichen.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      14. Februar 2018 um 14:35

      Hallo Marie,
      in der Regel müssen Sie nur an den Tagen Urlaub nehmen, an denen Sie auch tatsächlich gearbeitet hätten. Eine professionelle Rechtsberatung in Bezug auf Ihren individuellen Fall erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Cathrin meint

    17. Januar 2018 um 21:54

    Hallo ich habe eine Frage .Mein Freund ist schön lange in seiner Firma und er arbeitet das ganze Jahr , aber alle bekommen nur eine Woche Urlaub in August wo der 15.8. Ein Feiertag ist sonst dürfen sie nur im Winter also nach Weihnachten Urlaub nehmen ist das rechtens 4.Tage Urlaub von Januar bis Dezember im Sommer zubekommen ? Würden gern mal zwei Wochen zusammen Urlaub haben im Sommer aber es geht kein Weg rein

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      23. Februar 2018 um 12:50

      Hallo Cathrin,
      die gesetzlichen Vorgaben zum Zeitpunkt und der Abgeltung des Urlaubs regelt § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort heißt es unter anderem:

      (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. […]
      (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. Katharina meint

    21. Januar 2018 um 13:54

    Sehr geehrtes Arbeitsrechteteam,

    ich bin Auszubildende im Einzelhandel und arbeite 37,5 Stunden die Woche, also Vollzeit und habe einen Anspruch auf 36 Tage Urlaub im Jahr (36/6=6 Wochen Urlaubsanspruch) Einen Tag in der Woche habe ich frei und ich soll den Urlaub immer für eine ganze Woche eintragen.
    1 Woche = 6Tage
    Bsp. 17.09.-22.09.2018
    Meine Urlaubstage habe ich soweit eingetragen und habe durch 2 Feiertage, die in meinen Urlaub fallen noch 2 Resturlaubstage.
    Nun aber hatte ich 4 Tage Seminar (Mo-Do) und mein Chef hat mir für Freitag/Samstag Urlaub eingetragen, obwohl ich in der Woche doch einen Tag frei gehabt hätte?! Oder nicht?
    Wie ist bei mir die Regelung? Bzw. was hätte mein Chef für diese Woche eintragen müssen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Katharina

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 14:48

      Hallo Katharina,

      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob das Vorgehen Ihres Arbeitgebers korrekt ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. Daniela meint

    25. Januar 2018 um 18:27

    Hallo! Ich arbeite aktuell 5 Tage pro Woche und habe 30 Urlaubstage pro Jahr. Ich möchte nun meine Arbeitszeit auf 90% kürzen. Ich habe ausgerechnet, dass mein jährlicher Urlaubsanspruch für die Teilzeitstelle dann 27 Tage beträgt: ((30 Tage Urlaub / 250 Arbeitstage)*225 Arbeitstage in Teilzeit) – ich werde alle zwei Wochen einen Tag frei haben.
    Meine Frage: Ist es möglich, auch weiterhin dauerhaft 5 Tage / Woche zu arbeiten und durch die Teilzeitposition meinen Urlaubsanspruch auf 27+25 Tage = 52 Tage zu erhöhen, die „freien Tage“ also ganz flexibel zu nehmen? Oder muss man sich vorher auf ein „Modell“ festlegen?
    Vielen Dank vorab und beste Grüße,
    Daniela

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 8:03

      Hallo Daniela,

      individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, zum Umgang mit der Arbeits- und Urlaubszeit, sind prinzipiell möglich.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  48. Martin Sch. meint

    11. Februar 2018 um 12:54

    Hallo liebes Team ich habe Anfang August 2017 angefangen zu arbeiten und habe einen Resturlaub von 7 Tagen auf die Frage wie viel Urlaub ich für 2018 habe wurde mir gesagt 12 Tage mit der Begründung das ich ja erst im August 2017 angefangen habe und auch nur bis August 2018 mir zu steht. Meine Frage ist : hat man nicht immer ein ganzes Jahr Anspruch auch wenn der Vertrag vielleicht nicht weiter geführt. Danke

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 13:09

      Hallo Martin,

      in den ersten sechs Monaten wird der Urlaub in der Regel nur in Stücken gewährt. Pro Monat 1/12 des Gesamtanspruchs. Sollten Sie das Gefühl haben, dass Ihnen Urlaub unterschlagen wird, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Ihren Fall genau beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  49. Bruno meint

    19. Februar 2018 um 12:27

    Hallo,
    ich arbeite seit 18 Jahren im selben Betrieb als 100% . mit 31 Tagen Urlaub.
    Seit 2 Jahren als Rentner bin ich als 450 Eur Kraft übernommen worden. Bei dieser Tätigkeit habe ich im Monat ca 10 Bereitschaftsdienste und bin in der Rufbereitschaft zu Hause. Die Rufbereitschaft wird mit 3 Std. vergütet, plus die Einsatzzeiten. Die Bereitschaftszeiten sind unterschiedlich auf den Monat verteilt, auch am Wochenende und Sonntag.
    Nun möchte ich gerne wissen, wieviel Urlaubsanspruch ich habe und die Nichtvorherbaren Einsätze wie Nacht/Wochenende mit Zuschlag berechnet wird.

    Vielen Dank

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. März 2018 um 10:49

      Hallo Bruno,

      wie viel Urlaubsanspruch Sie haben und auf welcher Grundlage sicher dieser errechnet, steht in Ihrem Arbeitsvertrag. Falls hier keine Vereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  50. Mariodel meint

    19. Februar 2018 um 12:54

    Hallo,
    Ich Arbeite 5 tage die Woche ab und an Samstag.
    ich nehme 5 Tage Urlaub von Montag Bis Freitag sind 5 Tage .
    Mein Chef aber rechnet mir Samstag mit an weil wir ab und an auch Samstag mal arbeiten darf er das??? ist aber sehr selten.
    bin seit 5 Jahren da. Festvertrag Und Volzeit.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. März 2018 um 11:03

      Hallo Mariodel,

      das hängt davon ab, ob Sie an dem Samstag, an dem Urlaub genommen wurde, arbeiten hätten müssen. Ob Ihr Arbeitgeber sich hier richtig verhält, sagt Ihnen im Zweifelsfall ein Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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