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Gefährdungsbeurteilung: Was gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Mai 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 6 Minuten
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Key Facts

  • Mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung lassen sich Gefahrenquellen erkennen und dokumentieren.
  • Gefährdungen können in verschiedene Kategorien eingeteilt werden (bspw. um sie ihrem Gefahrengrad nach zu bewerten).
  • In jedem Beruf legen Gefährdungsbeurteilungen ihr Augenmerk in der Regel auf unterschiedliche Kriterien.

Rechtsgrundlage der Gefährdungsbeurteilung – Definition & Bedeutung

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung? Und seit wann ist sie Pflicht?
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung? Und seit wann ist sie Pflicht?

Inhalt

  • Rechtsgrundlage der Gefährdungsbeurteilung – Definition & Bedeutung
    • Ablauf der Gefährdungsbeurteilung: Welche 7 Schritte gibt es?
    • Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz – Beispiele im Vergleich
  • FAQ: Gefährdungsbeurteilung

Worum genau handelt es sich bei einer Gefährdungsbeurteilung? Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) lässt sich diese grundsätzlich als ein methodisches Verfahren zur Beurteilung von Gefahrenpotenzialen am Arbeitsplatz verstehen.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 des ArbSchG herausfinden muss, welche potenziellen Gefährdungsquellen es in seinem Unternehmen gibt, damit entsprechende Arbeitsschutz­maßnahmen gegen diese vorgenommen werden können.

Wichtig: Allerdings müssen Beurteilungen nach § 5 Abs. 2 nur tätigkeitsweise durchgeführt werden (d. h. wenn mehrere Arbeitnehmer im Unternehmen die gleiche Tätigkeit ausführen, ist nicht für jeden eine Einschätzung erforderlich, sondern nur eine für alle gleichen Arbeitsplätze).

Aus welchen Situationen heraus laut dem Gesetzgeber bspw. eine Gefahr entstehen kann, die dann mithilfe einer Beurteilung entsprechend erfasst werden muss, ergibt sich aus § 5 Abs. 3:

Die Gefährdungsbeurteilung bei der Feuerwehr kann z. B. andere Gründe haben als in einem Büro oder Chemielabor.
Die Gefährdungsbeurteilung bei der Feuerwehr kann z. B. andere Gründe haben als in einem Büro oder Chemielabor.
  • die Beschaffenheit und Ausstattung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsstätte (ungeeignete Tische und Stühle, rutschige Böden, fehlende Treppengeländer etc.)
  • welche Arbeitsmittel vorhanden sind und genutzt werden (ungesicherte Werkzeuge und Geräte etc.)
  • etwaige Beeinträchtigungen auf physikalischer, chemischer oder biologischer Ebene (Lärm, Chemikalien, Viren, Schimmelpilze etc.)
  • die Gestaltung der Arbeitszeit und angewendeter Verfahren (unsichere oder ineffiziente Arbeitsabläufe, pausenlose Arbeitszeiten etc.)
  • fehlende bzw. ungenügende Qualifikation oder Anleitung der Arbeitnehmer (potenzielle Unfälle etc.)
  • psychische Beeinträchtigungen (hohe Stressbelastung, soziale Konflikte unter den Mitarbeitern oder mit dem Arbeitgeber etc.)

Wichtig: Ist die Durchführung für jeden Arbeitgeber verpflichtend? Ja, dass es für die Gefährdungsbeurteilung eine allgemeingültige Pflicht gibt, ist bereits seit dem Jahr 1997 im Arbeitsschutzgesetz festgelegt. Andernfalls würden einige Arbeitgeber mitunter keine Beurteilungen veranlassen und so die Sicherheit ihrer Mitarbeiter gefährden. Das hätte besonders in gefährlicheren Berufsfeldern (bspw. in der Chemieindustrie) zur Folge, dass schwere bis tödliche Verletzungen provoziert werden.

Die Verpflichtung, neben physischen Risikofaktoren auch die psychische Belastung zur Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen, besteht hingegen seit 2013. Hier stehen nicht nur die Arbeitszeit, -umgebung oder -intensität im Vordergrund, sondern auch zwischenmenschliche Beziehungen und Konflikte.

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung: Welche 7 Schritte gibt es?

Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung? In der Regel der Arbeitgeber in Kooperation mit Arbeitnehmern und Sicherheitsexperten.
Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung? In der Regel der Arbeitgeber in Kooperation mit Arbeitnehmern und Sicherheitsexperten.

Bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung empfiehlt es sich grundsätzlich, den folgenden 7 Schritten nach vorzugehen:

  • 1.) Festlegung der zu prüfenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten: Zu Beginn muss der Arbeitgeber zunächst die Räumlichkeiten des Unternehmens in konkrete Bereiche und Arbeitsplätze unterteilen. So lässt sich gezielter überprüfen, welche Gefahrenpotenziale es jeweils gibt. Allgemeine Voraussetzungen (bspw. zur Beleuchtung, zum Brandschutz oder zu anderen Richtlinien, die betriebsintern überall gelten) können allerdings für alle Bereiche übergreifend ermittelt werden.
  • 2.) Ermittlung potenzieller Gefährdungen: Dann muss der Arbeitgeber bestimmen, welche Gefahrenherde es grundsätzlich gibt. Dies kann er z. B. mithilfe von Befragungen des Personals, Prozessanalysen oder Begehungen entsprechender Bereiche vor Ort herausfinden. Die Überprüfung genutzter Arbeitsmittel oder die Analyse vergangener Unfälle bieten sich ebenfalls an.
  • 3.) Beurteilung der ermittelten Gefährdungen: Konnte eine erste Gefährdungsbeurteilung potenzielle Gefahrenquellen identifizieren, muss im nächsten Schritt eingeschätzt werden, welches Risiko sie denn tatsächlich darstellen.

Hierfür ist bspw. eine Unterteilung in verschiedene Kategorien sinnvoll, die sich aus dem jeweiligen Gefährdungsrisiko ergeben.

  • Grün: Der Arbeitgeber hat keinen dringenden Bedarf, zu handeln. Es besteht nur ein geringes Risiko, dass Belastungen gesundheitsschädigend sind oder Gefahren häufiger auftreten könnten. 
  • Gelb: Es gibt Handlungsbedarf, allerdings nur mittelfristig. Potenzielle Gefahren oder Belastungen sollten auf langfristige Sicht adressiert werden, lassen sich aber tolerieren, bis eine Problemlösung vorliegt (solange entsprechende Vorsicht geboten ist).
  • Rot: Es muss sofort gehandelt werden, weil eine Gefährdung sehr wahrscheinlich ist bzw. etwaige Belastungen die Gesundheit aller schwer beeinträchtigen. Wenn es sich nicht anderweitig lösen lässt, ist es mitunter erforderlich, dass die Arbeit am betroffenen Arbeitsplatz bis auf weiteres eingestellt wird.
Gefahrstoffe in der Gefährdungsbeurteilung: Maßnahmen zu deren Kennzeichnung und Sicherung haben äußerste Priorität.
Gefahrstoffe in der Gefährdungsbeurteilung: Maßnahmen zu deren Kennzeichnung und Sicherung haben äußerste Priorität.
  • 4.) Festlegung von passenden Schutzmaßnahmen: Nun muss sich der Arbeitgeber entscheiden, welche Handlungen er konkret vornehmen möchte, um gegen die jeweiligen Gefahrenherde vorzugehen.
    • personengebundene Maßnahmen (Schutzkleidung, schützende Ausrüstung für Mitarbeiter etc.)
    • technische Maßnahmen (Vorrichtungen, um die Gefahrenquelle unzugänglich zu machen oder anderweitig von den Mitarbeitern zu isolieren)
    • organisatorische Maßnahmen (Anpassungen an Arbeitszeiten, interne Abläufe etc., um den Kontakt mit Gefahrenquellen möglichst auf ein Minimum zu reduzieren)
  • 5.) Umsetzung festgelegter Schutzmaßnahmen: Hat der Arbeitgeber Maßnahmen beschlossen, muss er diese anschließend auch im Unternehmen realisieren. Das lässt sich am effizientesten bewerkstelligen, wenn das an der Umsetzung beteiligte Personal über seine Zuständigkeiten Bescheid weiß – sowohl auf der Führungs- als auch auf der Mitarbeiterebene. Sind etwaige Schulungen erforderlich, sollten diese ebenfalls angekündigt und zeitnah durchgeführt werden.
  • 6.) Prüfung der Wirksamkeit aller umgesetzten Schutzmaßnahmen: Eine gewisse Zeit nach der Gefährdungsbeurteilung sollte überprüft werden, inwiefern die Maßnahmen ihren Zweck tatsächlich erfüllen. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss zum einen bewerten, ob sich alle an diese halten und alles richtig umgesetzt wurde. Zum anderen ist es wichtig, dass er auch prüft, ob die Maßnahmen mitunter für neue Belastungen oder Gefährdungen gesorgt haben.
  • 7.) Fortschreibung/Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an neue Umstände: Zuletzt ist es ratsam, die Beurteilung nicht nur einmal durchzuführen, sondern in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu wiederholen.

Wichtig: Wiederholt Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, ist deshalb sinnvoll, weil nicht nur die umgesetzten Maßnahmen an sich für neue Problematiken sorgen können. Auch externe Faktoren (Gesetzesänderungen und neue Vorschriften, Sanierungen, neue Arbeitsmaterialien etc.) sind mitunter ein Grund dafür, warum eine etwaige Maßnahme erneut überdacht werden muss.

Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz – Beispiele im Vergleich

Belastungen und Gefahren sind auf der Arbeit keine Seltenheit, aber sie fallen nicht überall gleich aus und kommen unterschiedlich zum Vorschein. Eine Gefährdungsbeurteilung für Baustellen oder Maschinen unterscheidet sich also von denen, die in anderen Branchen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber muss somit fallspezifische Maßnahmen treffen. 

Die folgende Übersicht stellt für Sie dar, welche Kriterien gemäß § 5 Abs. 3 des ArbSchG in verschiedenen Bereichen berücksichtigt werden und warum eine Gefährdungsbeurteilung im Büro auf den Arbeitsplatz bezogen eine andere ist, als bspw. bei der Feuerwehr:

1.) = Ar­beits­stätte bzw. Ar­beits­platz
2.) = äu­ßere Beein­trächti­gungen
3.) = Ar­beits­mittel

4.) = Ar­beits­zeit und Ar­beits­ab­läufe
5.) = man­geln­de Qua­lifi­kation/Einweisung
6.) = psy­chische Beein­träch­tigun­gen

Ge­fähr­dungs­beur­teilung in ein­em Bü­ro 🧑‍💼🏢Ge­fähr­dungs­beur­teilung bei der Feuer­wehr 🧑‍🚒🚒Ge­fähr­dungs­beur­teilung auf der Bau­stelle 👷🏗️
1.) ⚠️Rü­cken­schmer­zen durch Schreib­tisch­stühle ohne Höhen­verstell­funktion1.) ⚠️Zeit­verlust durch blo­ckier­te Not­fall­wege in der Feuer­wache1.) ⚠️Sturz­gefahr auf­grund fehl­ender Treppen­gelän­der oder Bau­gerüs­te
2.) ⚠️Stress durch dauer­hafte Lärm­belas­tung (Tele­fo­nate, Mee­tings, Drucker etc.)2.) ⚠️Gesund­heitliche Schäden durch Rauch­gasin­halation bei Brand­ein­sätzen2.) ⚠️Gehör­schäden durch Lärm (Press­luft­hammer etc.)
3.) ⚠️Stolper­fallen durch unge­sicher­te Kabel an Com­putern und Druck­ern3.) ⚠️Gefähr­dung von Men­schen in Brand­situa­tionen durch defek­te Wasser­schläu­che, Feuer­wehr­leitern etc.3.) ⚠️Unfall­gefahr auf­grund nicht gewar­teter Bag­ger, Krä­ne etc.
4.) ⚠️Sehbeein­träch­tigun­gen durch lange Bild­schirm­ar­beits­zeiten ohne Pau­sen4.) ⚠️Er­schwerte Eva­kuie­rung und Kommu­nika­tions­pro­bleme oh­ne klare Rollen­verteil­ungen4.) ⚠️Unfall­gefahr, wenn Ar­beits­ab­läufe un­koor­diniert sind (bspw. zwi­schen Kran­führern und Boden­perso­nal)
5.) ⚠️Ge­fahr, Pro­gramme oder Ge­räte (Com­puter, Lami­nier­gerät etc.) falsch zu be­die­nen, wenn Mit­arbei­ter nicht aus­rei­chend in diese ein­gewie­sen wer­den5.) ⚠️Lebens­gefahr für Feuer­wehr­leute im Ein­satz, wenn sie unzu­reichend im Um­gang mit Atem­schutz­ge­räten ausge­bildet sind5.) ⚠️Gefähr­dung sei­ner selbst und an­derer Bau­arbeiter, wenn der Gerüst­bau ohne Un­ter­weisung statt­findet
6.) ⚠️Burn­out-Risiko (bspw. durch Termin­druck, zu hohes Ar­beits­pensum etc.)6.) ⚠️Risi­ko von post­trauma­tischen Belas­tungs­störungen (trau­ma­tische Ein­sätze etc.)6.) ⚠️Un­fall­gefahr durch Kon­zen­trations­mangel, chro­nischen Stress, Über­stun­den­arbeit etc.

Wichtig: Warum ist eine Gefährdungsbeurteilung für die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erforderlich? Genauso wie Schwangere als schützenswerte Personengruppe einen Sonderkündigungsschutz genießen, müssen sie gemäß § 10 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) auch am Arbeitsplatz geschützt werden. Für sie ist deshalb eine separate Prüfung möglicher Gefahren- und Belastungsquellen durchzuführen, sobald sie dem Arbeitgeber signalisiert, dass sie schwanger ist oder ihr bereits geborenes Kind stillt (§ 10 Abs. 2).

Damit die Gefährdungsbeurteilung den Mutterschutz gewährleisten kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, schwangere Arbeitnehmerinnen nur die Aufgaben ausführen zu lassen, für die er zuvor auch die nötigen Anpassungen vorgenommen hat (§ 10 Abs. 3).

FAQ: Gefährdungsbeurteilung

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Bei der Gefährdungsbeurteilung (bspw. im Maschinenbau) handelt es sich um einen systematischen Prozess, um die Ursprünge potenzieller Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz zu identifizieren. Mehr dazu erfahren Sie an dieser Stelle.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung machen bzw. erstellen?

Die Verantwortung für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung liegt in der Regel beim Arbeitgeber. Dieser kann aber andere fachkundige Personen (bspw. den Betriebsarzt oder mit Arbeitssicherheit vertraute Fachkräfte) dazu beauftragen. In den Prozess sollten auch die Arbeitnehmer und, sofern vorhanden, der Betriebsrat einbezogen werden.

Was hat die Gefährdungsbeurteilung für einen Ablauf?

Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen lässt sich grundsätzlich in 7 unterschiedliche Schritte aufteilen. Welche das im Detail sind, lesen Sie hier.

Was muss eine Gefährdungsbeurteilung beinhalten?

Damit eine Gefährdungsbeurteilung vollständig ist, muss der Arbeitgeber in ihr nicht nur klar abgrenzen, um welche Bereiche oder Aufgaben es im Unternehmen jeweils geht. Auch eine Risikobewertung erfasster Gefährdungen darf bspw. nicht fehlen. Das kann von Beruf zu Beruf unterschiedlich sein. In diesem Abschnitt finden Sie einige Beispiele.

Quellen und weiterführende Links

  • § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
  • § 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

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