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Der Ehrenamtsvertrag: Sicherheit für beide Vertragsparteien

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 6 Minuten
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Deutschland wird zu Recht als Land des Ehrenamts bezeichnet. Egal, ob im Sportverein, bei der Feuerwehr oder im sozialen Bereich: Laut dem Deutschen Freiwilligensurvey (DFS) von 2014 – das ist eine Befragung zum freiwilligen Engagement, die alle fünf Jahre durchgeführt wird – engagieren sich über 43 Prozent der 14-Jährigen in Deutschland ehrenamtlich. Ob stets auch ein Ehrenamtsvertrag vorliegt, wird mithilfe der Umfrage allerdings nicht erfasst.

Ein Vertrag fürs Ehrenamt? Eine gute Idee für alle beteiligten Parteien.
Ein Vertrag fürs Ehrenamt? Eine gute Idee für alle beteiligten Parteien.

Ein Wesensmerkmal des Ehrenamts ist, dass es nicht auf materiellen Gewinn ausgerichtet ist. Sprich: Grundsätzlich erhält man keine Vergütung für eine ehrenamtliche Tätigkeit. Dennoch: Einen Vertrag aufzusetzen ist notwendig, um die Rechte und Pflichten aller Parteien abzusichern.

Kurz & knapp: Ehrenamtsvertrag

Erhalte ich bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag ist im Ehrenamt unüblich. Schließlich handelt es sich nicht um eine Arbeit im herkömmlichen Sinne. Deshalb werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten in einem sogenannten Ehrenamtsvertrag festgehalten.

Wird ein Ehrenamt vergütet?

Ein ehrenamtlich Tätiger hat grundsätzlich das Recht, für seinen Aufwand und seine Auslagen eine Entschädigung in Form von Geldleistungen zu erhalten. Meist gehen Menschen einem Ehrenamt jedoch freiwillig nach und verlangen daher auch keine Vergütung.

Wie könnte ein Ehrenamtsvertrag aussehen?

Hier finden Sie ein Muster für einen Ehrenamtsvertrag.

Was bei einem Ehrenamtsvertrag weiterhin alles beachten werden muss, erfahren Sie in diesem Ratgeber. Zusätzlich bieten wir Ihnen noch einige Informationen zur historischen Entwicklung des Ehrenamts in Deutschland und stellen Ihnen einen Mustervertrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit zur Verfügung.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Ehrenamtsvertrag
  • Eine kurze Geschichte des Ehrenamts
  • Ehrenamtsvertrag: Deswegen wird er  gebraucht
    • Das unterscheidet ein Ehrenamt von herkömmlichen Arbeitsverhältnissen
    • Aufwandsentschädigung: Dieser Begriff ist ein Muss in jedem Vertrag für ehrenamtlich Tätige
    • Versicherungsschutz im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit
  • So können auch Sie sich engagieren

Eine kurze Geschichte des Ehrenamts

Das Ehrenamt ist keine Erfindung der Neuzeit – einen Ehrenamtsvertrag aufzusetzen, hingegen schon. Bereits in der griechischen Antike war es für jedermann selbstverständlich, sich für das Gemeinwohl zu engagieren.

Im alten Rom war das Ehrenamt ein „ehrenvolles“ öffentliches bzw. politisches Amt. Zu den sogenannten „honores“ (Ehrenmännern) zählte übrigens auch kein Geringerer als Gaius Iulius Caesar.

Spätestens im Zuge der Industrialisierung im 18. und 19. Jahrhundert und der damit einhergehenden Verelendung großer Bevölkerungsteile etablierten sich neue, organisierte Systeme des Ehrenamts.

Ende des 19. Jahrhunderts wurden zum Beispiel die „Vaterländischen Frauenvereine vom Roten Kreuz“ gegründet. Sie gelten als Vorläufer des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Bürgerliche Frauen durften zu dieser Zeit nicht berufstätig sein und ergriffen als Wohlfahrtspflegerinnen die Chance, sich in der Gesellschaft einzubringen.

Heute erleben wir erneut eine „Renaissance“ des Ehrenamts. Das mag auch daran liegen, dass der Staat nicht mehr gänzlich in der Lage ist, die sozialen Leistungen in dem Umfang zu finanzieren, wie es mitunter notwendig wäre. Das vermuten jedenfalls viele Sozialwissenschaftler – mit Vermerk auf die demografische Entwicklung bzw. die alternde Gesellschaft. Der Unterschied zu früher: Heute ist in der Regel ein Vertrag für die ehrenamtliche Tätigkeit (z. B. im Verein) erforderlich.

Ehrenamtsvertrag: Deswegen wird er  gebraucht

Wozu sollte eine Tätigkeit, die nicht vergütet wird, überhaupt vertraglich geregelt werden? Ein Ehrenamt ist zwar kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne, trotzdem ist es für beide Vertragsseiten sinnvoll, die Abmachungen schriftlich in einem Ehrenamtsvertrag festzuhalten. So können zum Beispiel Fragen zum Versicherungsschutz, zur Unfallhaftung oder auch zur Aufwandsentschädigung verbindlich geregelt werden.

Das unterscheidet ein Ehrenamt von herkömmlichen Arbeitsverhältnissen

Ein ehrenamtlicher Vertrag unterscheidet sich von einem normalen Arbeitsvertrag.
Ein ehrenamtlicher Vertrag unterscheidet sich von einem normalen Arbeitsvertrag.

Einen „richtigen“ Arbeitsvertrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit gibt es nicht. Trotzdem kann ein Ehrenamtlicher auf einen Vertrag mit der Organisation, in der er mitwirkt, – einen sogenannten Ehrenamtsvertrag – beharren. Doch was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem gewöhnlichen Beschäftigungsverhältnis und einem freiwilligen Engagement?

Folgende Kennzeichen definieren eine ehrenamtliche Tätigkeit:

  • Es handelt sich im wahrsten Sinne des Wortes um eine „Tätigkeit“. Wer lediglich Mitglied in einem Verein ist, ohne sich aktiv zu beteiligen, bekleidet noch kein Ehrenamt. Erst wer Zeit und Arbeitskraft investiert, wird ehrenamtlich tätig.
  • In der Natur der Sache liegt außerdem, dass das Ehrenamt keine gewinnorientierte Tätigkeit ist. Das Engagement ist im Gegensatz zur abhängigen Erwerbsarbeit freiwillig und unentgeltlich.
  • Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist gemeinwohlorientiert. Das heißt, der Ehrenamtliche hat nicht vorrangig einen Selbstnutzen im Blick, sondern tut seinen Dienst vor allem für die Gemeinschaft, er handelt aus altruistischen Motiven. Die gemeinnützige Hilfe kommt zum Beispiel Menschen mit Behinderungen oder in Notlagen zugute.

Aufwandsentschädigung: Dieser Begriff ist ein Muss in jedem Vertrag für ehrenamtlich Tätige

Trotz der Freiwilligkeit sollten sich beide Parteien – Ehrenamtlicher und die Organisation, für die er tätig ist – mit einem Ehrenamtsvertrag hinsichtlich der jeweiligen Rechte und Pflichten absichern. Oft wird zum Beispiel irrtümlicherweise angenommen, dass der Ehrenamtliche gar nichts für sein Engagement erhält. Doch das stimmt nicht: Derjenige hat zwar keinen Anspruch auf eine Vergütung, jedoch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung ist auch eine Form der Anerkennung für geleistete gemeinnützige Arbeit und im gewissen Rahmen sogar steuerfrei.

Auslagenersatz

Bestimmte Ausgaben – zum Beispiel Reise- oder Materialkosten – können dem ehrenamtlichen Tätigen erstattet werden. Dieser Auslagenersatz ist gemäß § 3 Nr. 50 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei – übrigens nicht nur für freiwillige Helfer, sondern auch für Beschäftigte in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis:

Steuerfrei sind […] die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz)

Aber Achtung: Die Belege müssen aufgehoben werden und dienen als Nachweis für die tatsächlichen Ausgabe, denn eine Pauschalierung ist in der Regel nicht möglich. Die Einnahmen dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen, sonst müssen diese nämlich grundsätzlich versteuert werden.

Übungsleiterpauschale

Wer einen Vertrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein hat, kann ggf. dabei Geld verdienen, ohne Steuern zu zahlen.
Wer einen Vertrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein hat, kann ggf. dabei Geld verdienen, ohne Steuern zu zahlen.

Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu 2400 Euro verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen (§ 3 Nr. 26 EStG). Dabei ist unerheblich, ob das Wort „Übungsleiterpauschale“ im Ehrenamtsvertrag Erwähnung findet oder nicht. Wie der Begriff schon impliziert, betrifft diese Regelung Übungsleiter – aber nicht ausschließlich. Zum betreffenden Personenkreis zählen auch Menschen, deren Tätigkeiten einem pädagogischen Zweck dienen. Das sind zum Beispiel:

  • Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
  • Personen, die künstlerischen Tätigkeiten nachgehen
  • Pfleger von behinderten, kranken oder alten Menschen

Ehrenamtspauschale

Daneben gibt es auch noch einen weiteren wichtigen Begriff, der nicht unbedingt im Ehrenamtsvertrag stehen muss, den aber jeder Ehrenamtliche zumindest schon einmal gehört haben sollte: die Ehrenamtspauschale. Das ist ein Steuerfreibetrag in Höhe von 720 Euro. Mit anderen Worten: Wer im Rahmen seines freiwilligen Engagements 720 Euro oder weniger pro Jahr einnimmt, muss auf diese Einnahmen gemäß § 3 Nr. 26a EStG keine Steuern zahlen. Auch Sozialversicherungsabgaben fallen nicht an. Die Steuerbefreiung ist allerdings an die Bedingung geknüpft, dass die Tätigkeit „im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ bzw. einer „Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ ausgeübt wird.

Versicherungsschutz im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Auch der Versicherungsschutz ist ein wichtiges Thema für alle, die freiwillige Arbeit leisten wollen. Nicht selten passiert es, dass sich ein Ehrenamtlicher verletzt und plötzlich selbst Hilfe benötigt. Das sollte sich nicht zum Nachteil für ihn auswirken, schließlich übt er das Ehrenamt zum Wohle der Gemeinschaft und unentgeltlich aus.

Unfallversicherung

Auch ohne Ehrenamtsvertrag sind Sie auf dem Weg zur freiwilligen Arbeit über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Auch ohne Ehrenamtsvertrag sind Sie auf dem Weg zur freiwilligen Arbeit über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Ehrenamtliche genießen – auch ohne Ehrenamtsvertrag – im Rahmen ihrer freiwilligen Arbeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser greift aber nur dann, wenn sich der Unfall am Arbeitsort ereignet oder sich der Versicherte auf dem Hin- oder Rückweg zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit befand (Arbeits- bzw. Wegeunfall). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge eines Unfalles um mindestens 20 Prozent gemindert, bekommt der Betroffene von der gesetzlichen Unfallversicherung eine monatliche Rente. Wer wirklich auf Nummer sicher gehen will, sollte zusätzlich selbst vorsorgen und am besten eine private Unfallversicherung und/oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.

Haftpflichtversicherung

Doch was passiert eigentlich, wenn nicht der Ehrenamtliche selbst zu Schaden kommt, sondern er aus Versehen Sachen beschädigt oder gar eine andere Person verletzt? Normalerweise haftet dann die Trägerorganisation bzw. deren Haftpflichtversicherung. Ehrenamtliche sollten in diesem Zusammenhang ganz besonders aufmerksam sein und im Zweifelsfall auf eine entsprechende schriftliche Anmerkung im Ehrenamtsvertrag bestehen.

So können auch Sie sich engagieren

Ehrenamtliche Helfer werden in vielen Bereichen dringend benötigt und sind daher immer herzlich willkommen. Wer freiwillig mitanpacken will, findet zum Beispiel auf der Internetseite seiner Gemeinde oder Stadt nähere Informationen und meist auch eine Auflistung mit Organisationen und Institutionen, die auf der Suche nach ehrenamtlichen Helfern sind.

Im Vorfeld sollten Sie darüber im Klaren werden, welche Erwartungen Sie an die Tätigkeit haben. Wie viel Zeit können und möchten Sie investieren? Welche Ziele verfolgen Sie? Eine ehrenamtliche Tätigkeit bringt nicht nur die persönliche Entwicklung voran, sondern macht sich auch gut im Lebenslauf.

Einen Ehrenamtsvertrag können Sie eigentlich überall abschließen: Sei es im Umwelt- oder Tierschutz, in den Bereichen Sport, Kultur und Musik, im Bildungsbereich, in politischen Parteien und Organisationen, in der Kirche sowie auch bei der Feuerwehr oder beim Deutschen Roten Kreuz. Ein fürs Ehrenamt geeigneter Vertrag wird als Muster hier für Sie kostenlos bereit gestellt.

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Laden Sie hier den Vertrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit als kostenloses Muster herunter!
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Vorlage handelt. Übernehmen Sie diese daher nicht unverändert.
Ehrenamtsvertrag (Muster).doc
Ehrenamtsvertrag (Muster).pdf

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Schinko W. meint

    17. Januar 2025 at 10:22

    Wie hoch darf die Aufwandsentschädigung bei 1/4 jährlicher Tätigkeit im Ehrenamt sein?

    Antworten
  2. A.F. meint

    8. Mai 2024 at 0:09

    Ich möchte für wohltätige Zwecke arbeiten

    Antworten
  3. Margarethe meint

    14. Juni 2021 at 14:26

    Guten Tag, mein Steuerberater sagt, ich könne meine ehrenamtlich, unentgeltlich geleisteten Töpferleitungsstunden in einem Alten-u. Service Zentrum steuerlich absetzen. In Ihrem vorgegebenen Vertrag steht einmal die geldlose Leistung, aber auch der Pauschbetrag. Wie ist das zu verstehen. Mir wurde von meiner Stiftung die Spendenbescheinigung, die ich für die Steuer brauchte abgelehnt, weil kein Entgeltbetrag im Arbeitsvertrag stand.
    Mit freundlichen Grüßen Margarethe

    Antworten

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