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Die höchste Stelle muss das Arbeitszeugnis nicht unterschreiben

  • News von Dr. Philipp Hammerich
  • Veröffentlichungsdatum: 2. August 2018
  • Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Wer muss in der Regel das Arbeitszeugnis unterschreiben?
Wer muss in der Regel das Arbeitszeugnis unterschreiben?

Mainz. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, das Arbeitszeugnis von der höchsten Stelle im Unternehmen unterschrieben zu bekommen. Demnach reicht es aus, wenn ein ranghöherer, weisungsbefugter Vorgesetzter das Zeugnis unterschreibt. 

In dem Fall handelte es sich um das Arbeitszeugnis einer angestellten Managerin einer Uni- und Poliklinik für Neurologie.

Klage um Arbeitszeugnis: Wer muss unterschreiben?

Die Betroffene wollte die Klinikdirektorin mit einer Klage dazu bringen, das Arbeitszeugnis erneut zu unterschreiben.
Die Betroffene wollte die Klinikdirektorin mit einer Klage dazu bringen, das Arbeitszeugnis erneut zu unterschreiben.

Als das Arbeitsverhältnis der besagten Managerin am 31. März 2016 endete, erhielt sie ein Arbeitszeugnis.

Dieses wurde von der Klinikdirektorin persönlich unterschrieben. In dem Zeugnis waren allerdings inhaltliche Fehler vorhanden.

Daraufhin zog die Managerin vor Gericht und focht das Zeugnis an.

Nachdem die Klinik zu einer Korrektur des Zeugnisses verurteilt wurde, sollte der Managerin zufolge die Klinikdirektorin das Arbeitszeugnis erneut unterschreiben. Jedoch wurde dieses nur von der Leiterin der Personalabteilung signiert. Die Managerin zog daraufhin erneut vor Gericht.

Ein anderer Vorgesetzter kann das Arbeitszeugnis auch unterschreiben

Das Gericht entschied, dass die Direktorin das Arbeitszeugnis nicht erneut unterschreiben muss.
Das Gericht entschied, dass die Direktorin das Arbeitszeugnis nicht erneut unterschreiben muss.

Die Richter entschieden jedoch, dass die Klinikdirektorin nicht verpflichtet ist, das Arbeitszeugnis erneut zu unterschreiben. Die angestellte Managerin habe keinen Anspruch darauf.

Dem Gericht zufolge darf der Arbeitgeber auch einen Vertreter beauftragen, das Arbeitszeugnis zu unterschreiben. Es genügt, wenn dieser ranghöher und gegenüber dem Zeugnisempfänger weisungsbefugt ist.

So lautet der amtliche Leitsatz:

Der Arbeitgeber kann daher grundsätzlich mit der Neuausstellung auch eine andere betriebsangehörige Person beauftragen, die aus dem Zeugnis ablesbar ranghöher als der Zeugnisempfänger ist (Az.: 8 Sa 151/17).

Dieses Urteil gilt sowohl in der Privatwirtschaft als auch in einer öffentlich-rechtlichen Klinik. Laut dem Gericht ist es üblich, dass die Personalabteilung die Arbeitszeugnisse unterschreibt. Unter Umständen kann es Ausnahmefälle geben, beispielsweise wenn dies tariflich vorgesehen ist.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Kategorie: Arbeitszeugnis

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