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Zwangsurlaub – Ist verordneter Erholungs­urlaub rechtens?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 26. Februar 2023

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Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist hierfür das Maß aller Dinge und legt unter anderem auch einen sogenannten Mindesturlaub fest. Dieser beträgt in der Regel für eine Fünftagewoche 20 Urlaubstage im Jahr.

Erfahren Sie im folgenden Ratgeber mehr zu den Gründen für einen vom Arbeitgeber angeordneten Zwangsurlaub.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber mehr zu den Gründen für einen vom Arbeitgeber angeordneten Zwangsurlaub.


Der Arbeitnehmer kann grundlegend darüber entscheiden, wann und wie lange er Urlaub nimmt, wenn hierbei die gesetzlichen Bestimmungen und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen berücksichtigt werden.

Kurz & knapp: Zwangsurlaub

Was bedeutet „Zwangsurlaub“?

Zwangsurlaub ist angeordneter Urlaub durch den Arbeitgeber. Es bedarf dazu entsprechend keines Antrages durch den Arbeitnehmer.

Welche Voraussetzungen müssen bei Zwangsurlaub erfüllt sein?

Informationen zu den Voraussetzungen, die bei Zwangsurlaub erfüllt sein müssen, finden Sie hier.

Gibt es Alternativen zum Zwangsurlaub?

Ja, die gibt es tatsächlich. Beispiele wären unter anderem der Überstundenabbau, Kurzarbeit oder die Reduzierung der Arbeitszeit.

Doch was ist der sogenannte „Zwangsurlaub“? Wann ist dieser legitimiert und welche Handhabe haben Sie als Arbeitnehmer, wenn Ihr Arbeitgeber einen Zwangsurlaub anordnet?


Inhalt

  • Kurz & knapp: Zwangsurlaub
  • Was ist laut Arbeitsrecht unter „Zwangsurlaub“ zu verstehen?
    • Zwangsurlaub gleich Betriebsferien?
  • Voraussetzungen für den Zwangsurlaub nach geltendem Arbeitsrecht
    • Zeitlicher Rahmen für einen Zwangsurlaub
    • Alternativen zum Zwangsurlaub
    • Weiterführende Suchanfragen

Was ist laut Arbeitsrecht unter „Zwangsurlaub“ zu verstehen?

Wie erwähnt, besteht in Deutschland ein gesetzlicher Urlaubsanspruch, der auch durch Klauseln im Arbeitsvertrag nicht erlischt.

Für die zeitliche Festlegung sind die Wünsche des Arbeitnehmers laut § 7 BUrlG entscheidend. Der Arbeitgeber gewährt die Urlaubstage. Bei der Urlaubsplanung muss er jedoch sowohl dringende betriebliche Belange als auch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer berücksichtigen.

Der Zwangsurlaub erfolgt durch den Arbeitgeber, ohne vorherigen Antrag seitens des Arbeitnehmers. Dieser verordnete Erholungsurlaub ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Nähere gesetzliche Ausführungen zum Zwangsurlaub oder dessen Zulässigkeit gibt es bislang nicht. Dennoch wurden durch Urteile aus der Vergangenheit charakteristische und gesetzlich geltende Merkmale herausgearbeitet, an die sich Arbeitgeber halten sollten.

Unter anderem in folgenden Fällen wird ein Zwangsurlaub vom Arbeitgeber verordnet:

  • in Saisonbetrieben
  • bei Nicht-Betriebsfähigkeit von Unternehmen ohne Eigentümer (zum Beispiel Arztpraxen)
  • bei unvorhergesehen betrieblichen Krisen

Zwangsurlaub gleich Betriebsferien?

Oft werden die Begriffe Zwangsurlaub und Betriebsferien gleichbedeutend benutzt. Die Grenzen sind dabei auch fließend.

Auch ein Zwangsurlaub für einzelne Mitarbeiter ist unter besonderen Umständen möglich.
Auch ein Zwangsurlaub für einzelne Mitarbeiter ist unter besonderen Umständen möglich.

Bei Betriebsferien wird oft das gesamte Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum stillgelegt oder gar gesamte Abteilungen müssen ihre Arbeit niederlegen. Sie sind überwiegend bereits im Arbeitsvertrag verankert oder müssen vor dem Urlaubsjahr angekündigt werden.

Der Arbeitgeber oder der Chef des Unternehmens legen diese fest. Dabei handelt es sich in aller Regel um zwei bis drei Wochen. Vor allem im produktiven Gewerbe ist dies eine Maßnahme, um einen Produktionsausfall durch den Urlaub von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen nahezu auszuschließen.

Betriebsferien können auch einzelne Tage beispielsweise zwischen Weihnachten und Neujahr umfassen. Damit können im Zweifelsfall Überstundenguthaben sowie Resturlaubsansprüche verringert werden.

Auch ein Zwangsurlaub zu Weihnachten muss seitens des Arbeitgebers betrieblich begründet werden, denn nicht alle Betriebe sind zwischen den Jahren ausgelastet.

Voraussetzungen für den Zwangsurlaub nach geltendem Arbeitsrecht

Erst infolge dringender betrieblicher Belange ist die Anordnung zum Zwangsurlaub gerechtfertigt. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass dies nicht in jedem Falle für eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens gilt. Denn Auftragsmangel oder Störungen im Betriebsablauf legitimieren den Zwangsurlaub nicht.

Das Betriebsrisiko, die Angestellten unwirtschaftlich zu bezahlen, muss der Arbeitgeber tragen und sollte nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Wichtig! Bei Betriebsferien oder Zwangsurlaub ist der Betriebsrat, falls vorhanden, mitbestimmungspflichtig.

Zeitlicher Rahmen für einen Zwangsurlaub

Zwangsurlaub wegen Renovierung oder Umbau ist oft legitim, da ein betriebsbedingter Grund vorliegt.
Zwangsurlaub wegen Renovierung oder Umbau ist oft legitim, da ein betriebsbedingter Grund vorliegt.

Grundsätzlich gibt es für die Dauer von Zwangsurlaub keine gesetzlichen Richtlinien.

Dieser kann sich auf ein paar Tage oder Wochen belaufen. Dabei ergibt sich aus der bisherigen Rechtssprechung, dass ein Teil des Urlaubs frei vom Arbeitnehmer festzulegen ist.

Ist der Urlaub bereits genehmigt und wurde vollkommen ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber nicht einfach widersprechen. In einem solchen Fall dürfen Sie als Arbeitnehmer bei vollen Urlaubsbezügen zu Hause bleiben.

Alternativen zum Zwangsurlaub

Ein Zwangsurlaub ist nicht immer die perfekte Lösung, da der Betrieb für einen gewissen Zeitraum komplett auf Eis gelegt ist. Da können andere Möglichkeiten für den Arbeitgeber interessanter sein, die gewisse Kostenfaktoren einsparen und die Krisenzeit überbrücken können.

Folgende Maßnahmen können wahlweise veranlasst werden:

 

 

  • Abbau von Überstunden
  • Kurzarbeit
  • Reduzierung der Arbeitszeit
  • Kürzung der Zuschüsse

 

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Kommentare

  1. Lodewijks meint

    20. März 2017 um 9:02

    Ich benötige aus gesundheitlichen Gründen eine „Auszeit“ von zwei Monaten. Dieser wurde ohne Schwierigkeiten vom Vorgesetzten genehmigt.
    Allerdings besteht Uneinigkeit über den laufenden Urlaubsanspruch! darf dieser um diese zwei Monate gekürzt werden?
    Im Voraus vielen Danke für Mithilfe.
    MfG
    E.Lodewijks

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. März 2017 um 13:16

      Hallo Lodewijks,
      grundsätzlich darf der gesetzlich festgesetzte Mindesturlaub nicht aufgrund von Fehlzeiten gekürzt werden. Voraussetzung für den Urlaubsanspruch ist normalerweise lediglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Um sich zu vergewissern, ob es sich in Ihrem speziellen Fall auch so verhält, können Sie sich Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht holen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Silke K. meint

    4. April 2017 um 13:02

    Ich arbeite in einer Arztpraxis und darf nur 14 Tage von meinen 30 Tagen Urlaub selbst bestimmen. Der Rest geht dann in Praxisschliessungen ein, die aber nie rechtzeitig angekündigt und auch kurzfristig wieder geändert werden. Ist das so rechtens? Eine Planung ist somit nie möglich.
    Mit frdl. Gruß
    Silke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. April 2017 um 9:21

      Hallo Silke K.,
      § 7 des Bundesurlaubsgesetzes besagt, dass bei der zeitlichen Gestaltung des Urlaubs zwar die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden müssen, allerdings gilt dies nicht, wenn „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer“ dem entgegenstehen. In der Regel gelten Praxisschließungen als dringende betriebliche Erfordernisse, da Arzthelferinnen schließlich nichts zu tun haben, wenn der Arzt im Urlaub ist. Möglicherweise sind für diesen Fall auch spezielle Regelungen im Arbeitsvertrag festgehalten. Im Zweifelsfall würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Jonas F. meint

    13. April 2017 um 9:30

    Guten Tag,

    bei uns im Betrieb gibt es folgendes Problem: wir sind 5 Angestellte und eine Geschäftsführerin. Unsere Geschäftsführerin ist seit einigen Wochen erkrankt. 2 der 5 Arbeitnehmer haben ihren Urlaub auf nächste Woche gelegt. Ein Kollege und ich müssen am kommenden Dienstag zu einer Notrettung von Unterlagen (wir sind ein kleines Archiv) auf eine ganztägige Dienstreise. Somit bleibt nur eine Kollegin zurück. Diese ist allerdings gehörlos und kann somit das Archiv nicht allein leiten. Deswegen wurde ihr für den kommenden DIenstag Urlaub verordnet und das Archiv an dem Tag geschlossen. Sie fragt sich jetzt, ob sie Anspruch auf Schadenersatz (zusätzlicher Urlaubstag, finanziell?) hat. Ist das generell überhaupt rechtens? Persönlich kann ich beide Seiten verstehen. Es ist ja auch eine Sicherheitsfrage, falls etwas passieren sollte, bekäme sie das ja nicht mit allen Sinnen mit und dann wäre ja wieder der Arbeitgeber in der Pflicht.

    Mit freundlichen Grüßen,

    jonas F.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. April 2017 um 11:58

      Hallo Jonas F.,
      § 7 des Bundesurlaubsgesetzes besagt: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ In diesem Fall handelt es sich normalerweise um „dringende betriebliche Belange“, weshalb das Vorgehen des Arbeitgebers durchaus rechtens zu sein scheint. Um sicherzugehen, kann sich Ihre Kollegen jedoch auch an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Bärbel F. meint

    14. April 2017 um 17:28

    Mein Sohn arbeitet seit dem 1.November 2016 in einem Umzugsunternehmen ( 2 Mann Betrieb). Nun hat der Chef angekündigt, dass er selbst vom 26.5.-5.6.2017 mit seiner Frau verreisen will. Nachdem zum 30.4.2017 die sechsmonatige Wartezeit wegen dem Anspruch auf Urlaubsgewährung erfüllt ist, bat mein Sohn um 3 Tage Verlängerung vom 22.5.-24.5.17. Aus Rücksichtnehme auf betriebliche Gründe hat er schon von den zunächst geplanten 3 Wochen Urlaub auf 2 Wochen reduziert. Lt. mündlicher Aussage wollte der Chef sich für die zusätzlichen 3 Urlaubstage meines Sohnes dann eine Aushilfe holen,. Er hat sich aber fast drei Monate trotz mehrmaliger Nachfragen weder positiv noch negativ zu diesem Thema geäußert. Ein Gespräch bzw. eine klare Antwort hat er immer wieder verschoben. Nun sind wir davon ausgegangen, dass er es so konkludent akzeptiert hat. Am 3.4. haben wir die Flüge für eine Fernreise nach Afrika gebucht (mein Sohn ist in Afrika geboren und wir möchten auf Familienbesuch) und einige Tage später, nachdem er es dem Chef mitgeteilt hat, bekam er am vergangenen Sonntag ( 10.4.17 eine Whats’Ap , dass er den Urlaub für die 3 zusätzliche Tage nicht genehmigen kann. Ist es nicht so, dass mein Sohn für mindestens 12 zusammenhängende Tage einen selbst bestimmten Anspruch auf Urlaub hat. Er hat sich doch schon total den Wünschen des Chef angepasst. Dieser stückelt den Anspruch meines Sohnes auf Erholungsurlaub nach seinen privaten Bedürfnissen. Ist das zulässig? Die Flugtickets sind bereits bezahlt.
    Für eine Beantwortung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Mit freundlichem Gruß Bärbel

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. April 2017 um 13:32

      Hallo Bärbel F.,
      dem Bundesurlaubsgesetz zufolge haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage Urlaub, wenn dieser nicht zusammenhängend gewährt werden kann oder soll und der Anspruch mehr als zwölf Werktage umfasst. In dieser Situation würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, da die Vorgehensweise des Arbeitgebers normalerweise so nicht zulässig ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Robert meint

    18. Mai 2017 um 16:20

    Hallo,

    ich habe zwei Tage Urlaub für dieses Jahr noch nicht beantragt, jetzt will mein Arbeitgeber die Tage so verplanen wie es ihm passt. Darf er das?

    Danke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Mai 2017 um 8:19

      Hallo Robert,

      das ist normalerweise nur in dringenden, betrieblich begründeten Fällen möglich.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Marina R. meint

    29. Mai 2017 um 12:24

    Hallo,ich arbeite in einer Zulieferfirma für Autoteile in 2 Schichten.Der Kunde macht 3 Wochen am Stück Betriebsferien. Hinzu kommen mehrmals im Jahr Wochen wo mit nur 1 Schicht gearbeitet wird.Die Kollegen der Gegenschicht müssen dann zu Hause bleiben und ihren Urlaub nehmen. Bisher musste ich schon 19 Tage von meinem Urlaub nehmen.Hinzu kommen dann noch Brückentage.Auch dafür muss ich Urlaub nehmen da keine Überstunden vorhanden sind. Auch für Weihnachten ist Betriebsurlaub seitens des Kunden geplant.Wenn ich alles zusammenrechne komm ich auf über 30 Tage Urlaub. Mir stehen aber nur 28 Tage zu. Und habe keinen einzigsten Tag zur freien Verfügung. Unser Chef sagt das wir in Minusstunden gehen sollen.Aber damit bin ich absolut nicht einverstanden. Alternativen schlägt der Chef auch nicht vor da es keine gibt. Vielen Dank u.freundl..Gruß Marina

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Juni 2017 um 8:59

      Hallo Marina R.,
      normalerweise darf der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Urlaubsgewährung nicht beliebig festlegen, sondern muss sich nach den Urlaubswünschen seiner Mitarbeiter richten. Eine Ausnahme gilt in der Regel nur dann, wenn er am Anfang des Jahres Betriebsurlaub für das entsprechende Jahr festsetzt. Dazu bedarf es allerdings dringender betrieblicher Umstände. Ob solche in Ihrem Fall vorliegen, sollten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht abklären lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Nadine meint

    5. Juni 2017 um 19:10

    Hallo,

    Ich habe einen Arbeitsunfall gehabt und kann wieder Arbeiten gehen. Da mein Chef aber sauer ist weil ich es auch als Arbeitsunfall gemeldet habe und nicht gesagt habe das es zu Hause passiert ist.
    Sagt der jetzt Ich habe Urlaub auf meine frage nur den einen oder mehrere Tage kam die Antwort ich weiß es noch nicht.

    Der hat das auch schon mit anderen Kollegen so gemacht.
    Meine frage ist jetzt ist das rechtend was der macht?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Juni 2017 um 11:16

      Hallo Nadine,
      wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der Sie individuell beraten kann.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Bettina meint

    20. Juni 2017 um 17:02

    Hallo,
    ich mache gerade eine Ausbildung und möchte den Betrieb wechseln weil ich meiner Meinung nach nicht genug lerne und möchte gerne einen Auflösungsvertrag machen. Mein Chef ist jetzt sauer und hat zwar zugesagt, mich zum 15.08. gehen zu lassen, streicht mich jetzt aber ständig ein bis zwei mal pro Woche aus dem Dienstplan, damit er meinen ausstehenden Urlaub und meine Überstunden nicht bezahlen muss wenn ich gehe. Darf er das einfach so machen?
    Danke für eine Antwort, Bettina.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Juli 2017 um 11:23

      Hallo Bettina,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Restansprüche gegenüber Ihrem jetzigen Arbeitgeber prüfen zu lassen und ggf. anwaltlich durchzusetzen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Jessica meint

    21. Juni 2017 um 15:24

    Guten Tag,
    ich arbeite in einem Restaurant, in dem in nächster Zeit die Küche renoviert werden soll. Unser Chef hat uns schon über eine mögliche Schließung zu dieser Zeit informiert und das wir dann quasi alle in Urlaub gehen müssen. Meine Frage dazu ist; Darf unser Chef auch Urlaubstage vom nächsten Jahr in diesen Zwangsurlaub mit hineinrechnen?

    Mit freundlichem Gruß

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Juli 2017 um 10:46

      Hallo Jessica,

      als Zwangsurlaub dürfen Arbeitgeber immer nur einen Teil des Urlaubsanspruches ihrer Arbeitnehmer veranschlagen; nicht den gesamten. Wie lange dieser Teil ist, liegt jedoch im Ermessen des Arbeitgebers.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. R. F. meint

    28. Juni 2017 um 9:39

    Guten Tag,
    seit Jahrzehnten ist es im Unternehmen üblich, dass der Urlaub (30 Tage insgesamt) zumeist komplett nach den Wünschen des AN gewährt wird, und zwar auch in kleinen Stückelungen – mal ein, zwei, drei Tage zusammen über das Jahr hinweg. Nun soll plötzlich ein Urlaub mindestens zwei Wochen (die 12 Werktage!) betragen. Ist diese Forderung zulässig?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Juli 2017 um 17:12

      Hallo R.F.,
      in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“ Sind Sie mit der Forderung Ihres Arbeitgebers nicht einverstanden, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder ggf. an den Betriebsrat.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Gabriella V. meint

    1. Juli 2017 um 11:25

    Hallo,
    Ich habe ein problem mit meine Arbeitgeber(zeitfirma) Die Firma hat neue It system bekommen deswegen
    wir haben zwangurlaub 6 Tage und meine Schef will von meine Jahresurlaub abrechnen des (im april 2017 habe ich angefangen) aber ich habe ingesamnt 38 überstunde bis jetzt das sind ca. reicht für 5 Arbeitstage.
    Hat meine Schef recht dafür? Kann er das machen? Oder kann ich erstmal von meine gleiste überstunde abbauen und die rest von meine Jahresurlaub??
    ich warte ihre antwont das ist shr notwendig für mich.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Juli 2017 um 12:28

      Hallo Gabriella V.,
      grundsätzlich müssen Arbeitgeber sich bei der Anordnung von Zwangsurlaub an die geltenden Gesetze, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen halten. Zudem darf nicht der gesamte Jahresurlaub vonseiten des Arbeitgebers verplant werden – über einen Teil muss der Arbeitnehmer selbst entscheiden dürfen. Es liegt in der Regel im Ermessen Ihres Arbeitgebers, wann er Sie Überstunden abfeiern lässt. Wir würden Ihnen daher empfehlen, das Gespräch mit Ihrem Chef zu suchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Kati meint

    3. Juli 2017 um 9:50

    Guten Tag. Ich wurde auf Grund einer Unstimmigkeit dazu angewiesen Überstunden zu nehmen und der Arbeit fernzubleiben, obwohl ich gern zur Arbeit gehen würde.
    Diese Anweisung wurde nicht von meinen Arbeitgeber veranlasst sondern von dem Leiter der Einrichtung in der ich arbeite. Wie kann ich mich nun Rechtlich richtig verhalten?

    Vielen Dank im vorraus..

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Juli 2017 um 9:20

      Hallo Kati,
      wann Sie Überstunden durch einen Freizeitausgleich abbauen dürfen, liegt normalerweise allein im Ermessen des Arbeitgebers. Es ist uns leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen, daher würden wir Ihnen empfehlen, die weiteren rechtlichen Schritte mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Gabi meint

    15. Juli 2017 um 11:30

    Hallo,
    Ich arbeite in einer Arztpraxis mit 4 Kolleginnen. Unser Chefs (Ehepaar) haben Anfang 20017 den Jahresurlaub für die Praxis festgelegt.
    Dieser beträgt 2 Wochen zu Ostern, 2 Wochen zu Pfingsten und 3 Wochen im Sommer, dazu noch kurzfristige Schließung und Brückentage. Bei 30 Tagen Urlaubsanspruch ist es uns dann nicht mehr möglich, 12 Tage frei zu nehmen. Unsere Chefs meinen, wir sollen erst unsere Überstunden als Urlaub abbauen und dann weitersehen.
    Auf diese Weise „zwingen“ Sie uns ja fast irgendwie Überstunden zu leisten um damit irgendwie eigene Urlaubswünsche zu realisieren. Ist das in Ordnung? Vielen Dank für Ihre Einschätzung und Antwort Gabi

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      31. Juli 2017 um 12:54

      Hallo Gabi,

      Überstundenregelungen sind nicht automatisch unwirksam. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt in Ihrem Fall genau prüfen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Rowena R. meint

    18. Juli 2017 um 11:16

    Hallo Arbeitstrecht.de Team,

    ich wurde am 7/7/2017 von meinem Arbeitgeber dazu angewiesen, einen Tag Urlaub einzureichen, da der Betrieb, aufgrund der massiven logistischen Einschränkungen durch den G20-Gipfels in Hamburg, für den einen Tag eingestellt werden musste.
    Darf mein Arbeitgeber dieses einfordern? Und muss ich 1 Urlaubstag einreichen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      31. Juli 2017 um 14:28

      Hallo Rowena,

      in Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber auch Betriebsurlaub bestimmen, wenn die Umstände dies erzwingen. Die nachträgliche Einreichung kann sich dabei aber schwierig gestalten. Wenden Sie sich für eine Beratung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Yvonne meint

    25. Juli 2017 um 11:53

    Hallo, ich arbeite im Vetrieb einer sehr kleinen IT-Firma.Bin gerade wegen eines Teamkonfliktes in „Zwangsurlaub“ geschickt worden. Ist das rechtens? Es liegt keine mangelnde Auftragslage vor. Und Sie schreiben, dass wg. Störung des Betriebsablaufes (der aus meiner Sicht nicht vorliegt) eine Zwangsbeurlaubung nicht so einfach angeordnet werden kann. Habe ich das richtig verstanden? Danke und viele Grüße, Yvonne

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. August 2017 um 12:01

      Hallo Yvonne,
      in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Wegen Störungen im Betriebsablauf kann normalerweise kein Zwangsurlaub angeordnet werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Oliver meint

    26. Juli 2017 um 17:49

    Hallo zusammen.
    Ich wurde heute Vormittag von meinem Chef Zwangsbeurlaubt.

    Wie ist das mit der Arbeitsaufnahme.
    Kann mein Chef mich einfach anrufen und mich sofort in die Firma bestellen oder muss er mich mindestens am Tag zuvor informieren??

    LG und vielen dank für eure Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 9:00

      Hallo Oliver,
      es existieren keine gesetzlichen Fristen, innerhalb derer der Arbeitgeber seinen Angestellten die jeweilige Arbeitszeit mitteilen muss. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz besagt in § 12 Absatz 2, dass der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet ist, seiner Arbeitsleistung nachzukommen, wenn ihm sein Arbeitgeber die Arbeitszeit mindestens vier Tage vorher mitgeteilt hat. Dies bezieht sich allerdings lediglich auf die Arbeit auf Abruf. Genauere Informationen dazu, wie sich das Ganze in Ihrer Situation verhält, erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. uli p. meint

    27. Juli 2017 um 23:15

    liebes Arbeitsrecht–Team,

    ich arbeite seid 17 Jahren in einem Restaurant(Koch) , dass nun eine neue Küche bekommt…der Umbau dauert 10 Wochen….Mein Arbeitgeber möchte diese Zeit über das Arbeitsamt abwickeln . Geht das überbhaupt bwz. ist mein AG verpflichtet mir den “ Rest“ auszugleichen , sofern eien Abwicklung über das Arbeitsamt möglich ist ?? Danke für Ihre Hilfe

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 11:32

      Hallo uli p.,
      dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Brigitte meint

    10. August 2017 um 12:48

    Hallo, Ich arbeite in einer kita und aus betrieblichen Gründen (Gerichtsverhandlung der Leitung) musste die Kita schließen. Meine Frage: Muss ich für diesen Tag Urlaub nehmen?
    Vielen Dank für ihre Info.
    MfG Brigitte

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. August 2017 um 12:20

      Hallo Brigitte,

      der Arbeitgeber kann ggf. auch Betriebsurlaub bestimmen. In diesen Zeiträumen müssen dann regelmäßig alle Angestellten Urlaub nehmen. Bitte wenden Sie sich ggf. an den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder einen Anwalt, um sich diesbezüglich beraten zu lassen und Ihren Fall zu prüfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Max meint

    23. August 2017 um 20:03

    Hallo ich arbeite seid kurzem in einer kleinen Baufirma nach Bautarif.Die Firma hat für nächstes Jahr den gesamten Jahresurlaub von 30 Tagen festgelegt immer in der Hauptsaison zur Ferienzeit.Dies stand nicht im Arbeitsvertrag. Man hat keinen Urlaub mehr den man selber bestimmen kann.Der Arbeitgeber sagt nach Bautarif darf er das über den gesamten Jahresurlaub des Arbeitnehmers verfügen. In der Hauptsaison ist mir aber der Urlaub zu teuer.Was kann ich machen? Danke.Es gibt kein Betriebsrat.Max

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 um 10:13

      Hallo Max,

      ein solcher Urlaubszwang ist nicht zulässig. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Sie zu möglichen Optionen beraten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Rene meint

    24. August 2017 um 21:47

    Guten Tag, Mein Arbeitgeber hat 6 Wochen Betriebsferien ( Gastronomie) gemacht, in der Zeit bestand nicht die Möglichkeit arbeiten zu gehen. Das hieß für mich ich habe neu begonnen in der Firma und hatte direkt ca 250 Minusstunden, welche aber bezahlt wurden. Meine Frage: Ist das Rechtens den kompletten Urlaub damit auszugleichen? Und nun im Nachhinein bei einer Kündigung dafür zu sorgen das es ausgeglichen wird, obwohl ich nichts für die Ferien kann?

    Über eine sachliche Antwort würde ich mich freuen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 um 10:43

      Hallo Rene,

      grundsätzlich sind Arbeitgeber an die Urlaubswünsche Ihrer Mitarbeiter gebunden. Allerdings besteht die Möglichkeit, Betriebsferien zu bestimmen, in deren Zeitraum auch die Mitarbeiter Urlaubstage nehmen müssen. Wenden Sie sich ggf. an eienn Anwalt, wenn Sie sich in diesem Fall benachteiligt fühlen und gegen den Arbeitgeber vorgehen möchten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. B. meint

    29. August 2017 um 10:29

    Guten Tag,

    ich arbeite in einem Hotel, welches gerade seinen Besitzerr wechselt. Der neue Besitzer hat schon angekündigt, im nächsten Jahr für mindestens 9 Monate zu schließen, um zu renovieren. Außerdem ist nicht sicher, welche Stellen erhalten bleiben und welche vieleicht zentral in der neuen Betreibergesellschaft besetzt werden. Welche Möglichkeiten hat der neue Arbeitgeber, in Bezug auf das Personal, die 9 Monate zu überbrücken. Es war schon die Rede von Kurzarbeit. Gibt es eine Frist, wie lange bei einem Betriebsübergang die Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden müssen? Wie sieht es mit Versetzungen in andere Orte aus?

    Vielen Dank für die Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 um 12:45

      Hallo,

      eine Kündigung aufgrund des Betriebsüberganges ist in der Regel unzulässig (auch Änderungskündigungen). Allerdings kann eine Kündigung aus persönlichen und betrieblichen Gründen dennoch erfolgen. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Rechte Sie gegenüber dem neuen Arbeitgeber bei Betriebsübergang haben. Dies ist höchst unterschiedlich zu werten und bedarf der genauen Betrachtung des Einzelfalls.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Herby meint

    5. September 2017 um 9:46

    Liebes Arbeitsrecht Team,

    durch die technische Fusion, welche von Freitag bis Sonntag stattfindet, ist unser Betrieb am Freitag geschlossen. Der Arbeitgeber hat für diesen Tag Zwangsurlaub für alle Mitarbeiter, welche nicht direkt benötigt werden, angeordnet. Ist dies möglich?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. September 2017 um 16:11

      Hallo Herby,

      in dem von Ihnen geschilderte Fall sollte der Zwangsurlaub zulässig sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Claudia meint

    9. September 2017 um 12:24

    Hallo Arbeitsrechtsteam,

    das Thema Arztpraxis gab es hier zwar schon, aber ich habe auch noch ein Anliegen.

    Freitag zum Feierabend forderte mich mein Arbeitgeber (Arzt) auf die Folgewoche für 3 Tage Überstunden abzubauen und zwei Tage Urlaub zu nehmen. Laut Schließplanung der Arztpraxis für den Rest des Jahres reicht weder mein Urlaub, noch voraussichtliche Überstunden. Mit der auferlegten Pflicht Überstunden abzubauen bin ich in der Woche nach dem zwangsfrei bereits in den Minusstunden.

    Er fordert, dass wir im Team planen, wenn jemand während der Praxiszeit frei braucht, damit alles abgedeckt ist. Dies geschiet auch fair in unserem Team.

    Nun plante ich bereits zusätzlich noch zwei frei für mich mit dem Team,was mit Kosten (gebuchte Veranstaltungen) verbunden war.

    Wie verhalte ich mich mit dem Wissen, dass Stunden und Resturlaub nicht einmal für den Rest des Jahres reichen und meine geplanten Frei auf der Kippe stehen.

    Danke im Voraus.

    Claudia

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Oktober 2017 um 10:14

      Hallo Claudia,
      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher sollten Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Salvatore meint

    18. September 2017 um 17:41

    Ich bin seid März 2017 im Betrieb und hab bis 13.8.2017 dann gab es Betrieb Ferien vom 14.8.2017 bis 4.9.2017 nach dem will mein Chef mir nur drei Wochen bezahlen hab ich anspruch auf den vollen Monat

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. November 2017 um 13:40

      Hallo Salvatore,

      liegen entsprechende betriebliche Belange vor, dürfen Arbeitgeber solche “Betriebsferien” anordnen. Aber: Diese dürfen für gewöhnlich nicht länger als etwa zwei Wochen oder drei Fünftel des Jahresurlaubs sein. Das geht aus Entscheidungen von Arbeitsgerichten hervor. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen diesbezüglich zur Seite stehen. Die eigentlichen freien Tage müssen in jedem Fall bezahlt werden, wenn diese vom Urlaubskontingent abgezogen werden. Denn Urlaubsentgelt ist gesetzlich vorgeschrieben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Angela meint

    5. Oktober 2017 um 16:55

    Liebes Arbeitsrecht Team
    Im Januar und Februar werden wir wegen geringer Auftragslage mit den Arbeitsstunden runter gestuft und wir sollen 1/3 unseres Jahresurlaubs in diesen 2 Monaten nehmen. Das restliche Jahr werden wir wieder auf unsere regulären Arbeitsstunden gestuft. Ist das rechtlich richtig da ich ja 10 Monate mit mehr Stunden arbeite und ein Teil von dem 1/3 Urlaub mit den wenigeren Stunden entlohnt werde.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 9:32

      Hallo Angela,
      eine einseitige Änderung der Arbeitszeiten entgegen der im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeiten ist nicht rechtmäßig. Eine schlechte Auftragslage darf nicht ohne einvernehmliche Absprache auf die Arbeitnehmer abgeladen werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Dani meint

    11. Oktober 2017 um 7:47

    Ich arbeite im öffentlichen Dienst, es handelt sich um Saisonarbeit. Wir müssen von März bis Dezember durcharbeiten und noch Überstunden machen, damit wir ab Weihnachten bis Anfang März zuhause sind. Der Vorteil ist, wir müssen nicht „Stempeln“ gehen. Der Nachteil: 10 Monate ohne Erholung. In allen Ferien keine Zeit für die Kinder. Zudem unregelmäßige Arbeitszeiten und Wochenenddienste. Ist das erlaubt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Dezember 2017 um 15:48

      Hallo Dani,
      normalerweise erwerben Sie auch bei Saisonarbeit für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Möglicherweise wurde in Ihrem Arbeitsvertrag jedoch eine andere Regelung festgesetzt. Ob diese rechtens ist, sollten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Alice T. meint

    2. November 2017 um 22:21

    Guten Abend liebes Team,

    ich arbeite in einem Hotel in der Nachtschicht. Folgendes : Ich hatte noch 2 Tage Resturlaub ( eigentlich dürfen wir im Herbst keinen Urlaub nehmen, gibt allerdings keinen plausiblen Grund dafür) , über Weihnachten haben wir Betriebsferien, Anfang und Ende wissen wir nie konkret. Deshalb wollte ich diese 2 Tage noch extra aufheben, zum zurückgehaltenen Urlaub für diese Zeit. Ich arbeite 3x 10 Stunden die Woche an festen Tagen und habe somit nur 18 Tage Urlaub im Jahr. 2 Tage mußte ich schon nehmen, weil hier der Boden gereinigt wurde. Vorgestern Mittag ( da habe ich nach der Schicht noch geschlafen) rief meine Chefin an, dass ich Abends nicht kommen soll, weil wir keinen Gast im Haus haben, das würde mir dann als Urlaub angerechnet. Sehr ärgerlich, weil mich die Chefin neulich schon in einem Anruf zwingen wollte meine Urlaubstage an für sie genehmen Tagen zu nehmen. Ist diese Anordnung so kurzfristig möglich? Im Prinzip habe ich es ja erst 3 Stunden vor eigentlichem Arbeitsbeginn erfahren, daß ich Urlaub nehmen muß, da ich ja tagsüber schlafe.
    Im Endeeffekt habe ich im Jahr 11 Tage (ca. 2 Wochen) frei verfügbaren Urlaub.
    Noch eine kurze Frage, eigentlich sollen wir den gesamten Jahresurlaub Im Januar beantragen. Wenn man allerdings für z.B. August einträgt, hat man im Juli noch keine Zusage. Kann sie den dann noch ablehnen?

    Vielen Dank schonmal für die Antwort und sorry für den langen Text 🙂

    Liebe Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 8:56

      Hallo Alice,

      Urlaub kann nicht ohne guten Grund verordnet werden. Die Urlaubspläne des Arbeitnehmers sind dabei ebenso wichtig, wie betriebliche Interessen. Wenn Sie weiterhin solche Entscheidungen dulden müssen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Rami meint

    5. November 2017 um 17:35

    Hallo Arbeitsrecht-Team,

    ich arbeite in einer podologischen Praxis (med. Fußpflege) als Büroangestellte. Meine Chefin geht in einer Woche für drei Wochen in Urlaub. Die Urlaubsplanung für das komplette Jahr wurde für unser Team (Chefin, angestellte Podologin und ich) im Januar 2017 vorgenommen.

    Nun hat meine Chefin die angestellte Podologin letzten Freitag für die restlichen 3 Monate bis zu ihrem Austritt freigestellt. Geplant war, dass ich während des dreiwöchigen Urlaubs meiner Chefin ganz normal in Teilzeit für diese Kollegin arbeite. Meine Frage: kann meine Chefin mir für drei Wochen so kurzfristig Zwangsurlaub anordnen?

    Sie hat diese Misere ja zu verantworten. Betriebsurlaub ist durch die im Januar erfolgte Urlaubsplanung eigentlich ausgeschlossen. Meine Noch-Kollegin möchte gerne arbeiten. Von meinem Gesamturlaub sind noch 6 Tage übrig (3 sind bereits genehmigt, 3 noch offen).

    Vielen Dank im Voraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 10:16

      Hallo Rami,

      eine Urlaubsplanung stellt eine bindende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer dar. Eine einseitige Änderung ist nicht zulässig. Fehler seitens des Arbeitgebers dürfen nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. Josch meint

    7. November 2017 um 12:57

    Moin,

    meine Freundin arbeitet in einem Altersheim in der Nachtschicht. Das bedeutet, dass sie im Normalfall 7 Nächte arbeitet und dann, aufgrund des Schichtbetriebs, 7 Tage frei hat.

    Nun passiert es regelmäßig, dass Sie mit der Herausgabe eines neuen Schichtplanes Ihr von der Heimleitung Urlaub ohne vorherigen Antrag eingetragen wurde. Häufig ist das nur ein einzelner Tag. Ebenfalls passiert es auch, dass sie diesen eingetragenen Urlaubstag sowieso frei hätte, aufgrund des Schichtbetriebs. Sie hätte in dem Fall sozusagen „doppelt“ frei.

    1. Kann die Heimleitung für derart einzelne Tage „Zwangsurlaub“ anordnen?

    2. Ist es überhaupt möglich, an einem Wochentag, an dem der Arbeitnehmer aber aus betrieblichen Gründen frei hätte, Urlaub zu haben?

    Anderes Thema: Da gem. des Schichtplanes Feiertage regelmäßig normale Arbeitstage darstellen, wie werden diese auf den Abzug des Erholungsurlaubs gewertet?
    Beispiel: Sie nimmt 14 aufeinanderfolgende Wochentage Urlaub. Wie viele Tage Erholungsurlaub würde es kosten?
    Ohne Urlaub hätte sie 7 Nächte gearbeitet und 7 Tage sowieso frei gehabt.

    Vielen Dank!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 11:00

      Hallo Josh,

      ob diese Regelungen zu Arbeitszeit und Urlaub rechtens sind, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht mitteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. martitta meint

    15. November 2017 um 8:13

    Ich habe eine Frage. Ich war wärend meines Urlaubs 4 Tage krank. Nun hat mein Arbeitgeber diesen Urlaub an meinen freien Tagen eingetragen. Ich habe widersprochen. Doch er ist der Meinung er kann das denn dieser Urlaub wäre kein planmässiger Urlaub sondern er kam durch Krankheit zustande.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Januar 2018 um 17:04

      Hallo martitta,

      erkranken Sie im Urlaub, können Sie die Urlaubstage zurückgewinnen. Dafür müssen Sie sich jedoch durch ein Attest die Krankheitstage vom Arzt bescheinigen lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Kerstin meint

    16. November 2017 um 14:57

    Hallo! Mein Arbeitgeber hat mir Zwangsurlaub verordnet, da es mir psychisch nicht gut geht und ich mich seiner Meinung nach daneben benommen habe. Allerdings ist mein gesetzlicher Urlaub schon aufgebraucht. Ist der Zwangsurlaub dann trotzdem rechtlich und ist er vorallem bezahlt???

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Januar 2018 um 18:09

      Hallo Kerstin,

      wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann den Fall besser beurteilen und darf Ihnen eine Rechtsberatung geben. Das ist uns leider nicht möglich.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Thomas M. meint

    2. Dezember 2017 um 20:03

    Hallo,

    Ich habe 2 Fragen

    1.)
    ich bin Auszubildender in einem Tourismusunternehmen, mit einer Hochsaison in den Sommermonaten. In den Wintermonaten fallen Bürotätigkeiten für alle Mitarbeiter an. Aufgrund einer Krankheit konnte ich bis September keinen Urlaub nehmen. Anfang November hatte ich noch 19 Urlaubstage, welche ich gern im November genommen hätte. An einem Donnerstag hat mein Abteilungsleiter mir mitgeteilt, dass ich ab dem kommenden Montag 10 Urlaubstage nehmen muss, was ich dann auch getan habe. Bei meinem Urlaubsantrag für die restlichen 9 Tage wurde mir mitgeteilt, dass ich kein Mitbestimmungsrecht habe. Betriebsferien gibt es bei unserem Unternehmen nicht.

    Ist dies zulässig?

    2.
    An Brückentagen, wie z.B. dem 03.10. hatte ich frei und musste am Feiertag arbeiten. Mein Arbeitgeber meinte, dass der Freie Tag ein Urlaubstag ist (bei dem ich kein Mitspracherecht hatte) und die Arbeit an dem Feiertag als Überstunden gezählt werden.
    Die so aufgebauten Überstunden musste ich nehmen, wenn der Arbeitgeber keine Aufgaben für mich hatte.
    Ist dies zulässig?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      31. Januar 2018 um 16:02

      Hallo Thomas,

      zu beurteilen, ob der von Ihrem Arbeitgeber verordnete Zwangsurlaub zulässig ist, fällt in den Bereich der Rechtsberatung. Diese dürfen wir Ihnen leider nicht geben. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. Dähne meint

    5. Dezember 2017 um 9:20

    Hallo Arbeitsrechtsteam,
    ich arbeite auf den Bau in einer von zwei Montagekolonnen (jeweils fünf Personen), ganzjährig bundesweit im Einsatz. Mein Arbeitgeber schreibt vor, dass sich die zwei Kolonnen jedes Jahr im Wechsel in den Sommerferien 3 Wochen Urlaub nehmen. Mein Arbeitgeber begründet das mit „es könnte ja ein Kollege krank werden, wenn ich anders Urlaub nehme“. Im Werk selber gibt es keinen vorgeschrieben Urlaub. Mein Frau arbeitet im Handel (vier Personen in der Filiale). Bei ihnen dürfen sich die Urlaubstage nicht überschneiden, außerdem gibt es dort Kollegen mit schulpflichtigen Kindern. Demzufolge muss ich mich nach meiner Frau richten. Wenn ich das meinem Arbeitgeber erkläre, zeigt er sich uneinsichtig. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von vorgeschriebenen Jahresurlaub in den Sommerferien. Das Thema besteht jetzt das zweite Jahr. Habe das Gefühl, mein Arbeitgeber scheut sich vor einer richtigen Urlaubsplanung. Was kann ich tun?
    MfG Bernd

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Februar 2018 um 15:37

      Hallo Dähne,

      der Arbeitgeber hat zwar das letzte Wort bei der Bewilligung des Urlaubs jedoch sprechen nur zwingende Gründe gegen die Vorschläge des Arbeitnehmers. Wenn Sie befürchten ungerechter Behandlung ausgesetzt zu sein, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um dessen professionelle Meinung einzuholen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Bobby J. meint

    19. Dezember 2017 um 21:58

    Hallo,

    darf der Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern den Urlaub festschreiben, während der Rest der Mannschaft „freie Urlaubswahl“ hat ? Das Problem ist, dass sich mehrere Personen, die sich gegenseititg vertreten, zur gleichen Zeit Urlaub haben wollen und es nicht danach aussieht, dass es zu einer einvernehmlichen Einigung kommen wird. Es wurde gedroht „wenn ihr euch nicht einig werdet, dann geht keiner zu dieser Zeit in Urlaub und Ihr bekommt gesagt, wann ihr Urlaub machen dürft“ – ist das zulässig?

    Danke für die Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 8:32

      Hallo Bobby,

      der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet bei der Urlaubsplanung auf die Wünsche der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, kann aber letztendlich den Urlaubsantrag ablehnen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. Stefan meint

    22. Dezember 2017 um 11:55

    Liebes Arbeitsrecht Team,

    ich arbeite bei einem Energieversorger. Wir haben Anfang Februar 2 Tage Zwangsurlaub, da unsere Serverlandschaft ausgetauscht wird. Es betrifft jedoch nicht alle Abteilungen der Firma sonden nur einige Kollegen sind betroffen. Diese müssen sich nun Urlaub nehmen, da keine andere Art der Beschäftigung möglich ist. Ist es rechtens in diesem Fall Urlaub nehmen zu müssen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 8:53

      Hallo Stefan,

      zwar ist es in Ausnahmefällen möglich den Betrieb ruhen zu lassen, jedoch darf dies nicht zum Nachteil der Arbeiter geschehen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrechte wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Thilo W. meint

    23. Dezember 2017 um 14:00

    Ich bin bei einem Fahrdienst tätig, die Menschen mit Behinderung von der Wohneinrichtung in eine Werkstatt fahren. Diese Behindertenwerkstatt ist bei sogenannten Brückentagen und zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Das bedeutet für uns Fahrer, dass wir an diesen Tagen unseren Urlaub opfern müssen, da unsere Chefin an diesen Tagen keine anderen Fahrten für uns hat. Das macht im Jahr 2018, 8 Tage, die ich von meinen 24 Urlaubstagen einbüße. Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung, dass das so sein darf?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 9:14

      Hallo Thilo,

      ein solcher struktureller Nachteil sollte von einen Anwalt für Arbeitsrecht eingeschätzt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. manne meint

    29. Dezember 2017 um 16:13

    mein AG hat eine Urlaubsregelung seit Jahren am Laufen in der geregelt wird das zwischen Mai und Oktober maximal 15 AT Urlaub genommen werden dürfen und max. 10 Tage am Stück. Zudem ist Zwangsurlaub zwischen Weihnachten und Hl. 3 Könige. Allerdings muss dieser für 1 Tag wegen Inventur unterbrochen werden. Ausserdem müssen Brückentage als Urlaub genommen werden. Zweimal jährlich ist wegen Hausmesse 3 wöchige Urlaubssprerre. Ist das das alles zulässig?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 10:46

      Hallo Manne,

      die Rechtmäßigkeit kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. Eos meint

    2. Januar 2018 um 12:45

    Hallo liebes arbeitsrechte.de-Team,
    ich habe ebenfalls eine Frage zu Urlaubskürzung/Zwangsurlaub in Zusammenhang mit viermonatiger Erkrankung des Arbeitnehmers: es handelt sich um einen Ein-Mann-Betrieb (1AG und 1AN). Die Tätigkeit ist eine Hausmeistertätigkeit, eher Haustechnikertätigkeit für ca. 20 Wohnungen an acht verschiedenen Plätzen und nicht wirklich abgesprochener aber implizit erwarteter und durchgeführter Rufbereitschaft auch am WE.

    In einem Extremfall nachts (der AN sollte vom ca. 350 km entfernten Wohn- und Betriebsort aus das Privatfahrzeug des Chefs, das auf einem Privatparkplatz in Flughafennähe (Frankfurt) geparkt wurde (Parkverbot, aber keine Zeit mehr zum richtig parken) umparken und mußte dazu mitten in der Nacht nach Frankfurt und zurück fahren.

    Hintergrund meiner Frage: Der AN war 2017 ca. 4,5 Monate krank. Jetzt will der AG ihm „weil er krank gewesen sei“ die Hälfte seines Urlaubsanspruches, also in dem Fall 15 Tage kürzen. Meiner Ansicht nach geht das nicht (?), was kann man unternehmen?

    Ausserdem hat er in der Vergangenheit schon solche Dinge versucht, wie den Mitarbeiter dazu zu veranlassen wegen Urlaubsabwesenheit des Chefs sich für diese Zeit krank zu melden, was der Mitarbeiter selbstverständlich abgelehnt hat.

    Meines Wissens gibt es außerdem die U1/U2-Versicherung für den AG, die ihn imstande setzen soll, eine sechswöchige Lohnfortzahlung zu überbrücken.

    Der Mitarbeiter war zum ersten Mal krank, seine Mutter im Ausland lebend, lag im Sterben.
    Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
    Viele Grüße
    Eos

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2018 um 17:27

      Hallo Eos,

      lange Krankenzeiten rechtfertigen keine Kürzung des Urlaubsanspruches. Der Betroffene ist gut damit beraten, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  39. Tobias meint

    2. Januar 2018 um 20:43

    Hallo,

    ich habe auch ein Frage zum Thema „Zwangsurlaub“.
    Ich habe heute (02.01.2018) eine E-Mail aus der Geschäftsleitung erhalten, dass man mir für den Zeitraum 27. – 29.12.2017 drei Tage Urlaub eingetragen hat. Diese Mail ist erstellt worden nachdem die Tage vorbei sind und ich wurde auch vorher nicht darüber unterrichtet, dass ich Urlaub nehmen soll!
    Ist das so in Ordnung?
    Würde mich über ein Antwort sehr freuen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2018 um 17:31

      Hallo Tobias,

      aus dringenden betrieblichen Gründen darf Zwangsurlaub verordnet werden. Das Datum passt bei Ihnen aber nicht wirklich mit dem Zeitpunkt der E-Mail zusammen. Wenden Sie sich an die Geschäftsleistung. Ihnen dürfen keine Urlaubstage abgezogen werden, die Sie nicht wahrgenommen haben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Jasmin A. meint

    5. Januar 2018 um 11:06

    Hallo,
    mein Arbeitgeber baut ein mehrgeschossiges Bürohaus, welches wir auch selbst nutzen werden. Unser alter Mietvertrag wurde nach mehrmaligen Verlängerungen nun final zum 31.07.2018 gekündigt. Allerdings ist es derzeit nicht sicher, ob wir das neue Gebäude pünktlich zum 01.08. beziehen können. Nun teilt der Arbeitgeber mit Mail von gestern Abend mit, dass wir darauf vorbereitet sein sollen, ggf. in den beiden ersten August-Wochen Urlaub nehmen zu müssen. Sicher wird das allerdings wohl erst zum 31.03., ob wir pünktlich einziehen können. Darf er das so einfach festlegen? Und vor allem auch so kurzfristig? Manche Kollegen haben natürlich ihren Urlaub schon ganz anders geplant und teilweise gebucht. Dazu muss man wissen, dass der Großteil der Mitarbeiter auch durchaus im Home-Office arbeiten könnte. Und was ist, wenn wir auch Mitte August noch nicht einziehen können? Muss ich die Fehlplanung meines Arbeitgebers ausbaden?

    Herzlichen Dank!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Februar 2018 um 14:55

      Hallo Jasmin A.,
      verlässliche Antworten auf Ihre Fragen kann Ihnen normalerweise nur ein Anwalt für Arbeitsrecht geben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. Sabine meint

    8. Januar 2018 um 16:16

    Hallo, mein Arbeitgeber (Arztpraxis) hat mit uns die Vereinbarung getroffen, dass wir auf unser Recht über einen Teil unseres Urlaub selbst zu bestimmen, verzichten. Er bestimmt ausschließlich wann alle gemeinsam Urlaub nehmen, dafür dürfen wir zusätzlich über 2 Tage frei verfügen und haben immerwiedermal mehr freie Tage, als uns gesetzlich zustehen.
    Nun war ich nach Weihnachten arbeitsunfähig (Praxis war wegen Urlaub geschlossen) und wollte die entfallenden Urlaubstage neu terminieren. Mein Arbeitgeber meint aber, dass diese Urlaubstage ja freiwillig von ihm gegeben wurden (die gesetzlichen 30 Tage sind schon überschritten worden) und deswegen nicht erstattet werden müssen. Der gesamte Jahresurlaub war ja nach Ihrer Erklärung ein Zwangsurlaub und man kann doch nicht sagen, das die letzten Urlaubstage des Jahres die Tage sind, die zusätzlich geschenk worden sind, oder ?
    Vielen Dank !

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 9:13

      Hallo Sabine,

      Ihr Fall ist sehr speziell und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Da es uns nicht erlaubt ist, Ihnen eine kostenlose Rechtsberatung zu geben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Árbeitsrechte.de

      Antworten
  42. Mahnke meint

    8. Januar 2018 um 17:36

    Grüß Gott,

    aufgrund einer freiwilligen Leistung des Arbeitsgebers (Sparkasse, öffentlicher Dienst) war bis inklusive 2017 der Faschingsdienstag ein gemäß Dienstvereinbarung „unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellter Tag“. Kurz gesagt – ein geschenkter freier Tag.
    Mittels einer ab 2016 gültigen Dienstvereinbarung wurde vereinbart „Der Faschingsdienstag ist ab dem Kalenderjahr 2018 ein regulärer Arbeitstag.“

    Soweit so gut – man konnte davon ausgehen, dass an diesem Tag also zukünftig, wie an jedem anderen Tag auch, gearbeitet wird.

    Nun wurden am 08.01.2018 die Mitarbeiter mittels E-Mail wie folgt informiert:
    „… gemäß Dienstvereinbarung ist ab 2018 der Fachingsdienstag (13.02.2018) ein regulärer Arbeitstag. Die Geschäftsstellen sind an diesem Tag geschlossen. Folglich ist Ihre Arbeitsleistung in der Sparkasse am Faschingsdienstag nicht erforderlich. Alle Kolleginnen und Kollegen beantragen an diesem Tag entweder Zeitausgleich oder Erholungsurlaub.“

    Diese Entscheidung wurde offensichtlich ohne Einbeziehung des Personalrates getroffen. Ist dies denn zulässig – kann ein Arbeitgeber einfach einen Arbeitnehmer zwingen Erholungsurlaub oder Überstunden einzureichen, nur weil der Arbeitnehmer kurzfristig auf die Idee kommt?

    Viele Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 9:38

      Hallo Mahnke,

      Betriebsurlaub ist in der Regel mit ausreichend Vorlauf anzukündigen und darf nur bei dringendem betrieblichen Bedarf angeordnet werden. Ausnahmen davon bestehen nur, wenn der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung regeln, dass der Arbeitgeber generell Betriebsurlaub festlegen darf. Auch ist üblicherweise die Genehmigung der Mitarbeitervertretung einzuholen.
      Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Ihren Fall eingehend prüfen und Sie beraten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. Kurt S. meint

    11. Januar 2018 um 11:18

    Hallo,

    hier kommt mal eine nicht ganz so leicht zu beantwortende Frage 🙂
    Wenn der Arbeitgeber regelmässig (sagen wir mal von Weihnachten bis 02. Januar) Betriebsurlaub macht und in diesen Betriebsurlaub somit auch regelmässig bundesweite Feiertage fallen (minimum Neujahr), kann er dann für diese Feiertage Urlaubstage abziehen? Der Betrieb hat keinen Ruhetag und die Mitarbeiter müssen Montag bis Sonntag arbeiten, daher die 2 freien Tage in der Woche variieren ständig. Im Manteltarifvertrag wird nur ein Feiertag, welcher auf den Ruhetag des Betriebes fällt behandelt, es wird aber darauf gepocht, das die Regelmässigkeit des Betriebsurlaubes den ausschlag geben soll.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 11:16

      Hallo Kurt,

      Ihr spezieller Fall erfordert eine eingehende Rechtsberatung, die wir nicht geben dürfen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. Andreas meint

    13. Januar 2018 um 14:10

    Hallo,

    Wir arbeiten in der Postzustellung und für dieses jahr sollen wir an Folgetage von Feiertagen Zwangsurlaub nehmen, weil durch den Feiertag die Anlieferung der zuzustellenden Post für den Folgetag ausblieb. Das betrifft mindestens 3 verschiedene Tage.
    Diese Tage gelten als Betriebsruhe. In den Büros aber in der Firma wird ganz normal ghearbeitet.

    Nun las ich aber hier auf der Seite: „Das Betriebsrisiko, die Angestellten unwirtschaftlich zu bezahlen, muss der Arbeitgeber tragen und sollte nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. “

    Trifft das in dem Fall bei uns auch zu? Müssen wir das so akzeptieren? Einen Betriebsrat haben wir leider nicht.

    Vielen Dank.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Februar 2018 um 10:06

      Hallo Andreas,

      hier ist eine Rechtsberatung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht notwendig. Wir dürfen diese nicht anbieten. In einigen Fällen ist es jedenfalls legitim, wenn Arbeitgeber Betriebsferien anordnen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Tina meint

    17. Januar 2018 um 21:58

    Hallo,

    Ich habe gestern einen neuen Job angefangen. Nachmittags meinte mein neuer Chef ich müsse im Februar eine Woche Urlaub nehmen mit der Begründung „er bringe mich im Dienstplan nicht unter“?!
    Mein Mann bekommt hier allerdings keinen Urlaub und deshalb möchte ich auch keinen nehmen. Wie kann ich hier reagieren?Als Neuling möchte ich ja auch nicht „aufmüpfig“sein aber gefallen lassen muss ich mir das auch nicht oder?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. Februar 2018 um 12:55

      Hallo Tina,
      die allgemeinen Regeln zu einem Urlaub auf Anordnung des Arbeitgebers (Zwangsurlaub) können Sie in unserem Ratgeber über Zwangsurlaub nachlesen. Die Frage, wie Sie in diesem Fall am besten reagieren, lassen Sie sich bitte von einem Anwalt beantworten. Wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. Marina G. meint

    22. Januar 2018 um 22:12

    Mein Chef macht im Jahr 6 Wochen Betriebsferien da ist mein ganzer Urlaub weg. Darf er das? Habe bis jetzt 24 Tage Urlaub seit 4 Jahre. Jetzt da ich statts 160Std. im Monat nur noch 128 Std arbeite, ist ihm aufgefallen dass ich zuviel Urlaub bekommen habe jetzt will er mir nur noch 16 Tage geben. Darf er das so drastisch kürzen. das reicht nicht mal für den Zwangsurlaub, dann muss ich unbezahlten nehmen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 16:03

      Hallo Marina G.,

      in der Regel müssen Arbeitnehmer über einen Teil ihrer Urlaubstage frei verfügen dürfen, diese dürfen nicht komplett für Betriebsferien aufgebraucht werden. Auch kann der Urlaubsanspruch ohne entsprechende Vertragsänderung nicht einfach gekürzt werden. Wir raten Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrecht.de

      Antworten
  47. Jessi meint

    24. Januar 2018 um 8:41

    Hallo,
    der Arbeitgeber meines Mannes hat 23 von 30 Urlaubstagen verplant (zwei Wochen Schließung im Sommer, alle Brückentage, Weihnachtsurlaub) ist dies überhaupt rechtens? Dazu kommt, dass diese Regelung nicht für alle Mitarbeiter gilt. Ein paar dürfen während den Ferien arbeiten kommen, andere gehen an den Brückentagen da sie keine Lust haben Urlaub zu nehmen. Die Chefs widerum sind ebenfalls immer da, da sie ihren Sommerurlaub z.B. erst zwei Wochen später nehmen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 16:50

      Hallo Jessi,

      dem Arbeitnehmer muss ein Teil seines Jahresurlaubs zur freien Verfügung stehen. Wie groß dieser Anteil sein muss, ist jedoch nicht gesetzlich festgelegt. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Rechtslage in Ihrem Fall einschätzen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  48. Karin meint

    24. Januar 2018 um 14:52

    Ich arbeite in der Schülerbetreuung, wie all meine Kolleginnen, auf Minijobbasis.
    Der Arbeitgeber ( Verein) gibt uns 20 Tage Urlaub in Jahr, die wir aber komplett in den Sommerferien zu nehmen haben.
    In den restlichen Ferien werden wir nicht bezahlt und keinen Tag Urlaub können wir frei wählen.
    Ist das so richtig ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. März 2018 um 16:26

      Hallo Karin,

      bei Lehrkräften gibt in der Regel der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vor, dass der Urlaub während der Ferienzeiten zu nehmen ist. Gilt dieser Vertrag bei Ihnen, liegt dieselbe Situation vor. In Bezug auf Ihre Bezahlung gelten auch die vorliegenden Verträge. Mehr verrät Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  49. Elke meint

    31. Januar 2018 um 12:39

    Guten Tag!
    Ich arbeite in einer Arztpraxis. Jedes Jahr legt mein Chef die Urlaube für das komplette Jahr fest. Er bespricht dies nie mit den Angestellten sondern plant nach seinen eigenen Vorstellungen. auf diese Art verplant er den kompletten Urlaubsanspruch der Angestellten. Darf er das ?
    Wir haben somit keine Möglichkeit einmal Urlaub frei zu wählen, es sei denn es wären noch Überstunden oder Resttage zur Verfügung.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 15:51

      Hallo Elke,

      der Urlaub ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu planen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, sollte dem Wunsch des Arbeitnehmers gefolgt werden. Bevor sie jedoch einen Streit riskieren, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  50. Elisabeth meint

    2. Februar 2018 um 23:14

    Hallo Arbeitsrechtsteam,
    ich arbeite im Einzelhandel auf Minijobbasis. Seit diesem Jahr bestimmt unsere Bezirksleiterin, das wir die Hälfte unseres Urlaubs (Urlaubsanspruch 36 Tage) bis 30.6. nehmen müssen. Ist das rechtens? oder kann ich mich dagegen wehren?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 9:25

      Hallo Elisabeth,

      Urlaub kann nicht prinzipiell angewiesen werden. Ob es in Ihrem Fall rechtens ist kann jedoch nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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