Die Höchstarbeitszeit am Tag und in der Woche, die entsprechenden Pausenzeiten sowie die Arbeit an Feiertagen und Sonntagen: All diese Punkte sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Für die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften ist der Arbeitgeber verantwortlich. Darüber hinaus muss er längere Arbeitszeiten seiner Beschäftigten aufzeichnen und diese Nachweise mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Leistet er sich einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, können teilweise hohe Bußgelder auf ihn zukommen. Womit Arbeitgeber im Regelfall rechnen müssen, wenn sie gegen das ArbZG verstoßen, erklären wir in diesem Ratgeber.
Kurz & knapp: Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz
In dieser Tabelle haben wir Ihnen die möglichen Bußgelder aufgelistet, die ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz nach sich ziehen kann. Bedenken Sie jedoch, dass es sich dabei nur um Regelsätze handelt, die je nach den vorliegenden Umständen erhöht oder verringert werden können. Bis zu 30.000 Euro Bußgeld sind maximal möglich; bei besonders schwerwiegenden Verstößen können auch Freiheitsstrafen drohen.
Die Aufsichtsbehörden der Länder kontrollieren, ob die Vorschriften aus dem Arbeitszeitgesetz eingehalten werden. Sie haben unter anderem das Recht, den Betrieb während der Arbeitszeit in Augenschein zu nehmen und Auskunft über geleistete Arbeitszeiten zu verlangen.
Ihr Arbeitgeber verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz? Den Verstoß melden Sie als Beschäftigter entweder beim Betriebsrat (falls vorhanden) oder direkt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Häufig funktioniert dies auch anonym.
Inhalt
Auszug aus dem Bußgeldkatalog: Arbeitszeitgesetz ignoriert
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Arbeitnehmer über die zulässige tägliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt | |
… Überschreitung um 1 Stunde | 80 € je Arbeitnehmer |
… Überschreitung um mehr als 1 Stunde je angefangene weitere halbe Stunde | 100 € je Arbeitnehmer |
Arbeitnehmer innerhalb des Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen über die zulässige durchschnittliche tägliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt | |
… Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 600 € je Arbeitnehmer |
Beschäftigten die vorgeschriebenen Ruhepausen nicht gewährt | |
… je nicht gewährter Pause | 400 € je Arbeitnehmer |
Beschäftigten die vorgeschriebene Mindestdauer der Ruhepausen nicht gewährt | |
… Unterschreitung um bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere Viertelstunde | 80 € je Arbeitnehmer |
Vorgeschriebene Ruhepause nicht rechtzeitig gewährt | |
… Überschreitung des Zeitpunktes bis zu einer halben Stunde und für jede angefangene weitere halbe Stunde | 80 € je Arbeitnehmer |
Vorgeschriebene Dauer der Mindestruhezeit unterschritten | |
… je angefangene Stunde | 80 € je Arbeitnehmer |
Zulässig verkürzte Ruhezeit nicht rechtzeitig ausgeglichen | 50 € je Arbeitnehmer und je Fall |
Zulässige Verkürzung der Ruhezeit nicht ausgeglichen | |
… je angefangene Stunde | 80 € je Arbeitnehmer |
Arbeitnehmer entgegen der Vorschriften an Sonn- und Feiertagen beschäftigt | 500 € je Arbeitnehmer und je Tag |
Anzahl der vorgeschriebenen beschäftigungsfreien Sonntage pro Jahr nicht eingehalten | 500 € je Arbeitnehmer und je Tag |
Erforderlichen Ersatzruhetag für die Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt | 500 € je Arbeitnehmer und je Tag |
Gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehörde zu Beschäftigungszeiten an Sonn- und Feiertagen verstoßen | 1.600 € je Fall |
Rechtsvorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen nicht ausgelegt oder ausgehangen | 200 € je aushangpflichtiger Vorschrift |
Gegen die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit verstoßen | 1.600 € je Arbeitnehmer und je Fall |
Kein oder unvollständiges Verzeichnis der Arbeitnehmer geführt, die einer Verlängerung der Arbeitszeit zugestimmt haben | 800 € je Fall |
Gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen und des Verzeichnisses verstoßen | 1.600 € je Fall |
Gegen die Pflicht zur richtigen und vollständigen Vorlage von Unterlagen oder zur Erteilung richtiger und vollständiger Auskünfte verstoßen | 1.500 € je Fall |
Betreten oder Besichtigen einer Arbeitsstätte nicht gestattet | 1.500 € je Fall |
Wie hoch ist das Bußgeld, wenn das Arbeitszeitgesetz missachtet wird?

§ 22 ArbZG befasst sich mit den Bußgeldvorschriften, die zum Tragen kommen, wenn sich der Arbeitgeber einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz leistet. Dabei verhält er sich dem genannten Paragraphen zufolge unter anderem ordnungswidrig, wenn er
- einen Mitarbeiter über die zulässige Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
- die vorgeschriebenen Pausen nicht, nicht lang genug oder nicht rechtzeitig gewährt,
- die Mindestruhezeit nicht gewährt oder bei einer Verkürzung der Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit für einen Ausgleich sorgt,
- einen Mitarbeiter entgegen der Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
- nicht dafür Sorge trägt, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben,
- Rechtsvorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen nicht auslegt oder aushängt,
- sich einer Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde widersetzt oder
- der Aufsichtsbehörde den Zutritt zum Betrieb verweigert.
Ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz kann gemäß § 22 Absatz 2 mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro sanktioniert werden. Dabei spielt es jedoch stets eine Rolle, wie schwerwiegend der Verstoß war und welche Umstände außerdem vorlagen. Zudem sollten Arbeitgeber bedenken, dass Ihnen die Bußgelder in der obigen Tabelle häufig nicht nur einmalig auferlegt werden, sondern je nach betroffenem Arbeitnehmer.
Gut zu wissen: Verhält es sich andersherum und ein Arbeitnehmer verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz, liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass dies in Zukunft nicht mehr geschieht. Schließlich muss er sich als Chef um die Einhaltung der Vorschriften aus dem ArbZG kümmern. Ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz durch den Arbeitnehmer kann eine Abmahnung nach sich ziehen, wenn dieser im Vorfeld bereits darauf hingewiesen wurde, sich an die Arbeitszeiten zu halten. Ein Bußgeld kann jedoch nur dem Chef auferlegt werden, nicht dem Beschäftigten.
Kann ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz auch strafbar sein?

Je nachdem, wie schwer der jeweils begangene Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz war und welche Folgen daraus resultierten, können sich Arbeitgeber dabei auch strafbar machen. § 23 Absatz 1 ArbZG besagt dazu:
Wer eine der […] bezeichneten Handlungen
1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2. beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Unbelehrbare Arbeitgeber, die sich einen bestimmten Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz wieder und wieder leisten, begehen demzufolge unter Umständen eine Straftat und können sogar mit einer Haftstrafe konfrontiert werden. Das Gleiche gilt, wenn die Gesundheit der Mitarbeiter durch den Verstoß gefährdet wird.
Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz: Interessante Urteile
- Am 19. Mai 2020 entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht Nürnberg, dass ein Arbeitnehmer bei zwei Arbeitsverhältnissen damit rechnen muss, dass der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag nichtig ist, wenn die maximale Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche nicht eingehalten wird (Az.: 7 Sa 11/19)
- Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2018 geht hervor, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn der betroffene Arbeitnehmer über Jahre hinweg Überstunden vorsätzlich falsch dokumentiert hat (Arbeitszeitbetrug). In einer solchen Situation braucht es im Vorfeld keine Abmahnung (Az.: 2 AZR 370/18).
Patrick meint
Hallo, welche sogenannten Aufsichtsbehörden sind das denn?
Wäre das bspw eine Berufsgenossenschaft oder der Zoll?