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Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz: Wird eine Strafe fällig?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 21. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Key Facts

  • Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können mit Bußgeldern und in schweren Fällen sogar mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet werden.
  • Die verhängten Sanktionen richten sich dabei an den Arbeitgeber, da dieser verpflichtet ist, die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten zu gewährleisten.
  • Wollen Angestellte einen Arbeitszeitverstoß melden, können sie sich dafür unter anderem an das zuständige Landesamt für Arbeitsschutz werden.

Welche Konsequenzen hat ein Arbeitszeitverstoß?

Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz?
Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz?

Inhalt

  • Welche Konsequenzen hat ein Arbeitszeitverstoß?
  • Auszug aus dem Bußgeldkatalog: Arbeitszeitgesetz ignoriert
    • Wie hoch ist das Bußgeld, wenn das Arbeitszeitgesetz missachtet wird?
    • Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz melden
    • Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz: Interessante Urteile
  • FAQ: Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz

Die Höchstarbeitszeit am Tag und in der Woche, die entsprechenden Pausenzeiten sowie die Arbeit an Feiertagen und Sonntagen: All diese Punkte sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Für die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften ist der Arbeitgeber verantwortlich. Darüber hinaus muss er längere Arbeitszeiten seiner Beschäftigten aufzeichnen und diese Nachweise mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Leistet er sich einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, können teilweise hohe Bußgelder auf ihn zukommen. Doch droht, wenn Angestellte über 10 Stunden am Tag arbeiten müssen, eine Strafe? Womit Arbeitgeber im Regelfall rechnen müssen, wenn sie gegen das ArbZG verstoßen, erklären wir in diesem Ratgeber.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog: Arbeitszeitgesetz ignoriert

VerstoßBußgeld
Arbeit­nehmer über die zulässige tägliche Arbeits­zeit hinaus beschäftigt
… 1 Stunde80 € je Arbeit­nehmer
… mehr als 1 Stunde je angefangene weitere halbe Stunde100 € je Arbeit­nehmer
Arbeit­nehmer innerhalb des Ausgleichs­zeitraums von 6 Kalender­monaten oder 24 Wochen über die zulässige durch­schnittliche tägliche Arbeits­zeit hinaus beschäftigt
… Über­schreitung der durch­schnittlichen wöchent­lichen
Arbeits­zeit von 48 Stunden bis zu 1 Stunde und je ange­fangene weitere Stunde
600 € je Arbeit­nehmer
Beschäf­tigten die vorgeschriebenen Ruhe­pausen nicht
gewährt
… je nicht gewährter Pause400 € je Arbeit­nehmer
Beschäf­tigten die vorge­schriebene Mindest­dauer der Ruhe­pausen
nicht gewährt
… Unter­schreitung um bis zu 15 Minu­ten und je ange­fangene weitere Viertel­stunde80 € je Arbeit­nehmer
Vor­geschrie­bene Ruhe­pause nicht recht­zeitig gewährt
… Über­schreitung des Zeit­punktes bis zu einer halben Stunde und für jede ange­fangene weitere halbe Stunde80 € je Arbeit­nehmer
Vorge­schriebene Dauer der Mindest­ruhe­zeit unter­schritten
… je ange­fangene Stunde80 € je Arbeit­nehmer
Zulässig ver­kürzte Ruhe­zeit nicht recht­zeitig ausge­glichen50 € je Arbeit­nehmer und je Fall
Zulässige Verkür­zung der Ruhe­zeit nicht ausge­glichen
… je ange­fangene Stunde80 € je Arbeit­nehmer
Arbeit­nehmer ent­gegen der Vor­schriften an Sonn- und Feier­tagen beschäftigt500 € je Arbeit­nehmer und je Tag
Anzahl der vorge­schriebenen beschäf­tigungs­freien Sonn­tage pro Jahr nicht einge­halten500 € je Arbeit­nehmer und je Tag
Erfor­derlichen Ersatz­ruhe­tag für die Beschäf­tigung an einem Sonn­tag oder Feier­tag nicht oder nicht recht­zeitig gewährt500 € je Arbeit­nehmer und je Tag
Gegen eine An­ord­nung der Aufsichts­behörde zu Beschäf­tigungs­zeiten an Sonn- und Feier­tagen verstoßen1.600 € je Fall
Rechts­vor­schriften, Tarif­verträge, Betriebs- oder Dienst­verein­barungen nicht aus­gelegt oder aus­ge­hangen200 € je aushang­pflichtiger Vorschrift
Gegen die Ver­pflich­tung zur Auf­zeichnung der Arbeits­zeit ver­stoßen1.600 € je Arbeit­nehmer und je Fall
Kein oder unvoll­ständiges Verzeichnis der Arbeit­nehmer geführt, die einer Ver­länge­rung der Arbeits­zeit zuge­stimmt haben800 € je Fall
Gegen die Pflicht zur Auf­be­wahrung der Auf­zeich­nungen und des Ver­zeichnis­ses ver­stoßen1.600 € je Fall
Gegen die Pflicht zur rich­tigen und voll­ständigen Vor­lage von Unter­lagen oder zur Er­teilung rich­tiger und voll­ständiger Aus­künfte ver­stoßen1.500 € je Fall
Betreten oder Be­sich­tigen einer Arbeits­stätte nicht ge­stattet1.500 € je Fall

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn das Arbeitszeitgesetz missachtet wird?

Ihr Chef verstößt gegen die Vorschriften zur Arbeitszeit? Den Verstoß melden Sie bei der Aufsichtsbehörde.
Ihr Chef verstößt gegen die Vorschriften zur Arbeitszeit? Den Verstoß melden Sie bei der Aufsichtsbehörde.

§ 22 ArbZG befasst sich mit den Bußgeldvorschriften, die zum Tragen kommen, wenn sich der Arbeitgeber einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz leistet. Dabei verhält er sich unter anderem ordnungswidrig, wenn er

  • einen Mitarbeiter über die zulässige Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
  • die vorgeschriebenen Pausen nicht, nicht lang genug oder nicht rechtzeitig gewährt,
  • die Mindestruhezeit nicht gewährt oder bei einer Verkürzung der Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit für einen Ausgleich sorgt,
  • einen Mitarbeiter entgegen der Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
  • nicht dafür Sorge trägt, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben,
  • Rechtsvorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen nicht auslegt oder aushängt,
  • sich einer Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde widersetzt oder
  • der Aufsichtsbehörde den Zutritt zum Betrieb verweigert.

Ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz kann gemäß § 22 Absatz 2 mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro sanktioniert werden. Dabei spielt es jedoch stets eine Rolle, wie schwerwiegend der Verstoß war und welche Umstände außerdem vorlagen. Zudem sollten Arbeitgeber bedenken, dass die Bußgelder in der obigen Tabelle häufig nicht nur einmalig auferlegt werden, sondern für jeden betroffenen Arbeitnehmer.

Gut zu wissen: Verhält es sich andersherum und ein Arbeitnehmer verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz, liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass dies in Zukunft nicht mehr geschieht. Schließlich muss er sich als Chef um die Einhaltung der Vorschriften aus dem ArbZG kümmern. Ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz durch den Arbeitnehmer kann eine Abmahnung nach sich ziehen, wenn dieser im Vorfeld bereits darauf hingewiesen wurde, sich an die Arbeitszeiten zu halten. Ein Bußgeld kann jedoch nur dem Chef auferlegt werden, nicht dem Beschäftigten.

Kann ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz auch strafbar sein?

Schlimmstenfalls kann auf einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz eine Haftstrafe folgen.
Schlimmstenfalls kann auf einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz eine Haftstrafe folgen.

Je nachdem, wie schwer der jeweils begangene Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz war und welche Folgen daraus resultierten, können sich Arbeitgeber dabei auch strafbar machen. § 23 Absatz 1 ArbZG besagt dazu:

Wer eine der […] bezeichneten Handlungen
1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2. beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Unbelehrbare Arbeitgeber, die sich einen bestimmten Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz wieder und wieder leisten, begehen demzufolge unter Umständen eine Straftat und müssen sogar mit einer Haftstrafe rechnen. Das Gleiche gilt, wenn die Gesundheit der Mitarbeiter durch den Verstoß gefährdet wird.

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz melden

Haben Arbeitnehmer auf Anweisung ihres Chefs etwa die gesetzlich vorgeschriebenen 11 Stunden Ruhezeit nicht eingehalten, kann eine Strafe für den Arbeitgeber drohen. Möglich ist dies allerdings meist nur, wenn ein entsprechender Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz den zuständigen Behörden und Institutionen gemeldet wird.

Eine erste Anlaufstelle kann dabei der Betriebsrat des Unternehmens sein. Gibt es in der Firma keinen Betriebsrat, sind die im jeweiligen Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörden der richtige Ansprechpartner. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein Landesamt für Arbeitsschutz, die Gewerbeaufsicht oder das Ministerium für Arbeit handeln.

Nicht selten scheuen sich Angestellte aus Angst vor dem Arbeitsplatzverlust davor, Missstände aufzudecken. Dieser Tatsache sind sich auch die zuständigen Behörden bewusst. Aus diesem Grund ist es in der Regel möglich, einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz anonym zu melden.  

Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz: Interessante Urteile

  • Am 19. Mai 2020 entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg, dass ein Arbeitnehmer bei zwei Arbeitsverhältnissen damit rechnen muss, dass der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag nichtig ist, wenn die maximale Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche nicht eingehalten wird (Az.: 7 Sa 11/19)
  • Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2018 geht hervor, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn der betroffene Arbeitnehmer über Jahre hinweg Überstunden vorsätzlich falsch dokumentiert hat (Arbeitszeitbetrug). In einer solchen Situation braucht es im Vorfeld keine Abmahnung (Az.: 2 AZR 370/18).

FAQ: Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz

Welche Konsequenzen kann ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz haben?

In dieser Tabelle haben wir Ihnen die möglichen Bußgelder aufgelistet, die ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz nach sich ziehen kann. Bedenken Sie jedoch, dass es sich dabei nur um Regelsätze handelt, die je nach den vorliegenden Umständen erhöht oder verringert werden können. Bis zu 30.000 Euro Bußgeld sind maximal möglich; bei besonders schwerwiegenden Verstößen können auch Freiheitsstrafen drohen.

Wer kontrolliert, ob Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegen?

Die Aufsichtsbehörden der Länder kontrollieren, ob die Vorschriften aus dem Arbeitszeitgesetz eingehalten werden. Sie haben unter anderem das Recht, den Betrieb während der Arbeitszeit in Augenschein zu nehmen und Auskunft über geleistete Arbeitszeiten zu verlangen.

Können Sie einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz anonym melden?

Ihr Arbeitgeber verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz? Den Verstoß melden Sie als Beschäftigter entweder beim Betriebsrat (falls vorhanden) oder direkt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Häufig funktioniert dies auch anonym.

Quellen und weiterführende Links

  • § 22 ArbZG - Bußgeldvorschriften
  • § 23 ArbZG - Strafvorschriften
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Bildnachweise

Kommentare

  1. Ronald meint

    22. Januar 2025 at 16:38

    Leider alles nur ein Wunschtraum, ja es ist vieles in Deutschland geregelt, aber meine Erfahrungen mit Meldung bei den zuständigen Aufsichtsbehörden brachten nichts.
    Sinnbildlich war dann auch die Aussage des Amtsmitarbeiters „Wir wollen es uns mal nicht gleich ganz mit dem Arbeitgeber vermiesen“ Klar, verstehe ich wenn man einen geregelten Beamtensitz hat und sich belästigt fühlt wenn man diesen wegen solcher Dinge mal verlassen muss.
    Der Verstoß ist sogar doppelt, Arbeiten von 04:30 Uhr bis 19:00 Uhr, weil Spätschicht mal wieder fehlgeplant wurde. Und am nächsten Tag wieder ab 04:30 Uhr. Und ? Wem interessiert es ?
    Ach ja Pausen, sicher, in einem Laden mit ein Mann Besetzung.
    Hört auf zu träumen von Gerechtigkeit, Gesetz und Ordnung. Das ist Lange her in Deutschland und in Berlin schon lange.

    Antworten
  2. Hanni meint

    4. Juni 2024 at 21:18

    Wenn ich an einem Feiertag nicht Arbeite werden mir minusstd gegeben. Soll das so sein oder ist das falsch.

    Antworten
  3. Paul meint

    4. Juni 2024 at 7:18

    Guten Tag, als Angestellter mit 6h ist es mir versehentlich passiert, dass ich mich erst nach 6h u. 01min ausgestochen habe und ich hätte somit eine Pause von 30 Minuten innerhalt dieser Zeit machen müssen. Mein AG hat mich schriftlich auf den Gesetzesverstoß hingewiesen und droht bei Wiederholung mit disziplinarischen Maßnahmen. Ist diese Drohung gerechtfertigt? Gibt es Evtl. eine „gelebte Kulanz“ beim Arbeitsgericht? Kann ich um Unterlassung dieser (für mich unverhältnismäßigen) Drohung bitten? Ich kann mir schlecht vorstellen, dass der AG (bei evtl. Kündigung oder Abmahnung) beim Arbeitsgericht mit solch einer Begründung (Überschreitung um wenige Minuten) recht bekommen würde. Aus meiner Sicht wird das Arbeitszeitgesetz welches zum Schutz der AN gedacht war dann zum Druckmittel gegenüber des AN. Ich kann doch nicht stets und ständig an der Stechuhr warten um mich minutengenau auszustechen…

    Antworten
  4. J.K. meint

    13. Mai 2024 at 22:26

    Hallo,Mein Arbeitgeber zahlt keine Feiertage
    Wo kann ich mich informieren

    Antworten
  5. Bianca meint

    6. April 2024 at 14:39

    An wen wende ich mich, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeitnachweise manipuliert

    Antworten
  6. Sili meint

    10. März 2024 at 22:05

    Hallo, ich habe eine 40 Std/Woche wenn chef den dienstplan schreibt und er mich für nur 38 std/Woche einträgt , schreibt er mir gleich 2 minusstd . Die dann schon mal zu -15 Std in paar Wochen werden. Die darf Ch dann wieder rein arbeiten und habe dann 48 std/ Woche. Ist das rechtens? Ich kann ja nix dafür das Chef mich nicht 40 std/ Woche arbeiten lässt. Ich stehe ihm ja zu Verfügung.

    Antworten
  7. Ratsch meint

    2. Dezember 2023 at 23:54

    Ich muss manchmal 180 bis 220 Stunden arbeiten
    10 bis 12 Stunden am Tag.
    Und haben wir zu wenig Kollegen
    Wir arbeiten mit 2 oder max 4.
    vorhin waren wir met 6 bis 8 Leute.
    Es is richtig schwer.

    Antworten
  8. posthexe meint

    16. Juli 2023 at 23:14

    Kann ich ohne Sperrzeit vom Arbeitsamt selbst kündigen, wenn Arbeitgeber sich nicht an Arbeitszeit und Pausenregelung hält ? 10 Stunden ohne Pause !

    Antworten
  9. G. V. meint

    6. Juli 2023 at 6:52

    Hallo, an wen wendet man sich denn, wenn der Arbeitgeber einfach nicht einen Chip zu elektronischen Arbeitszeitstempelung für Kirieefahrer raus gibt sondern nur für die Teamleiter. Der Rrst Stempel sich zwar am PC morgens ein, doch wenn die Dame oben in Urlaub oder krank ist, fehlt man einfach mal unentschuldigt. Und das nicht nur für ein zwei Tage. Nein sondern man fehlt dann so lange bis der jenige wieder da ist. Auch arbeitet man morgens und geht eventuell zum Arzt nach seiner Tätigkeit. Dann bekommt man eine Krankmeldung und diese wird nicht mit dem richtigen Datum eingetragen. Stattdessen bekommt man den Rest der Zeit als Minus angerechnet. Ich würde jetzt langsam mal gerne dies prüfen lassen.

    Antworten
  10. HR meint

    9. Mai 2023 at 15:54

    In welcher Form muss der Arbeitgeber sich um die Einhaltung der Vorschriften aus dem ArbZG kümmern? in unserem selbstorganisierten Unternehmen werden Arbeitnehmer*innen mit einer automatisierten Nachricht hingewiesen, wenn sie für einen Arbeitstag mehr als 10 Stunden in die (jeweils selbst gepflegte) Arbeitszeitentabelle eintragen. Grundsätzlich herrscht Vertrauensarbeitszeit. Ist dies bereits Kümmern genug?

    Antworten
  11. Doris meint

    26. September 2022 at 23:25

    Im Arbeitsvertrag steht das Mehrarbeit bzw überstd mit dem Gehalt abgegolten sind…Es handelt sich um eine 37 Std wöchentliche Arbeitszeit,.
    Es ist aber nicht schriftlich festgelegt wieviel Std das im Monat sein dürfen bzw müssen.
    Nun wird verlangt wegen eines Mitarbeiter Ausfall’s,dass ich weit mehr als 10 Überstunden im Monat machen muss..
    Ist das rechtens?

    Antworten
  12. Patrick meint

    11. Mai 2022 at 5:58

    Hallo, welche sogenannten Aufsichtsbehörden sind das denn?
    Wäre das bspw eine Berufsgenossenschaft oder der Zoll?

    Antworten
    • Lars meint

      18. Juli 2022 at 7:25

      Gewerbeaufsichtsamt

      Antworten

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