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Unwirksame Kündigung: Welche Faktoren führen dazu?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Eine Kündigung ohne Anhörung vom Betriebsrat ist nicht wirksam.
Eine Kündigung ohne Anhörung vom Betriebsrat ist nicht wirksam.

Wer eine Kündigung erhält – sei sie fristlos oder ordentlich – sollte das Kündigungsschreiben immer auf dessen Korrektheit überprüfen. Bereits kleine formale Fehler können nämlich dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam wird. Was Sie tun sollten, wenn Sie genau das bemerken, erklärt Ihnen dieser Ratgeber.

Wann kann eine Kündigung unwirksam sein? Welche spezifischen Regelungen gelten für eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht? Was schreibt das Gesetz bezüglich der Unwirksamkeit von Kündigungen im Arbeitsrecht vor? Das und mehr können Sie hier nachlesen.

Kurz & knapp: Unwirksame Kündigung

Welche Gründe machen eine Kündigung unwirksam?

Eine Kündigung kann unter anderem aufgrund von Formfehlern unwirksam sein, etwa wenn sie mündlich erfolgt ist oder wenn die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde. Darüber hinaus handelt es sich normalerweise ebenfalls um eine unwirksame Kündigung, wenn sie innerhalb der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit stattfand, da dann ein spezieller Kündigungsschutz greift. Auch wenn ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist und dieser vor der Kündigung nicht angehört wurde, kann die Entlassung unzulässig sein.

Wann handelt es sich um eine unwirksame fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung ist laut § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur dann wirksam, wenn es einen wichtigen Grund gibt, wegen dem es unzumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzuführen. Ist ein solcher Grund nicht gegeben, handelt es sich logischerweise um eine unwirksame fristlose Kündigung.

Wie können Sie gegen eine unwirksame Kündigung vorgehen?

Sind Sie der Meinung, eine unwirksame Kündigung erhalten zu haben, sollten Sie sich diesbezüglich zunächst einmal von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Ab Erhalt des Kündigungsschreibens haben Sie drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Ein Anwalt kann prüfen, ob sich dieser Schritt in Ihrem Fall lohnen würde.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Unwirksame Kündigung
  • Woran erkennen Sie eine unwirksame Kündigung?
    • Welche besonderen Bestimmungen gelten für eine fristlose Kündigung?
  • Unwirksame Kündigung: Welche Möglichkeiten haben Sie?

Woran erkennen Sie eine unwirksame Kündigung?

Eine Kündigung ist genau dann unwirksam, wenn die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften für eine Kündigung nicht eingehalten wurden. Darum ist es besonders wichtig, dass sich Betroffene aller formellen Vorschriften bewusst sind, damit eventuelle Fehler sofort erkannt werden können. Auch Verstöße gegen den allgemeinen Kündigungsschutz können eine Kündigung unwirksam machen.

Gesetze, die Regelungen zu Kündigungen im Arbeitsrecht beinhalten, stellen beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder das Kündigungs­schutzgesetz (KSchG) dar.

Nachfolgend finden Sie einige der häufigsten Ursachen für eine unwirksame Kündigung:

Eine unwirksame Kündigung besteht zum Beispiel, wenn eine falsche Kündigungsfrist berechnet wurde.
Eine unwirksame Kündigung besteht zum Beispiel, wenn eine falsche Kündigungsfrist berechnet wurde.
  • Die Kündigung ist nicht in Schriftform erfolgt, sondern lediglich mündlich oder auf elektronischem Wege (§ 623 BGB).
  • Im Kündigungsschreiben wurde eine falsche Kündigungsfrist vermerkt (§ 622 BGB).
  • Die Kündigung verstößt gegen Bestimmungen im Mutterschutzgesetz, wie beispielsweise das Kündigungsverbot, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert war (§ 9 MuSchG).
  • Eine rechtswidrige Kündigung besteht ebenfalls, wenn die Meinung vom Betriebsrat nicht eingeholt wurde – sofern dieser im entsprechenden Unternehmen vorhanden ist.
  • Die Kündigung richtet sich gegen einen Schwerbehinderten. Jedoch wurde vorher keine Zustimmung vom Integrationsamt eingeholt.
  • Die Kündigung wurde ausgesprochen, ohne zuvor eine Abmahnung mit angemessener Frist der Besserung erteilt zu haben. Eine unwirksame Kündigung kann auch dann bestehen, wenn die Abmahnung zwar erfolgt, aber dafür sehr schwammig formuliert wurde.
  • Auf dem Kündigungsschreiben war keine originale Unterschrift vorhanden, zum Beispiel weil das Schreiben nur eine Kopie war.

Welche besonderen Bestimmungen gelten für eine fristlose Kündigung?

Für eine unwirksame Kündigung von einem Arbeitsvertrag gelten einige gesonderte Dinge, die zu beachten sind, wenn diese in fristloser Form erfolgen soll. Das wohl wichtigste Kriterium für eine rechtskräftige fristlose Kündigung ist, dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorhanden sein muss.

Dazu zählen unter anderem:

 

  • Mobbing
  • fehlender Arbeitsschutz
  • sexuelle Belästigung
  • Diebstahl
  • erheblicher Verzug der Gehaltszahlung
  • u. v. m.

Ist kein triftiger Grund gegeben, hat eine fristlose Kündigung schlechte Karten vor einem Arbeitsgericht. In den meisten Fällen muss außerdem auch bei einer fristlosen Kündigung vorher eine Abmahnung erfolgen. Die anderen weiter oben aufgeführten Gründe, die zu einer unwirksamen Kündigung führen, gelten auch bei fristlosen Kündigungen.

Unwirksame Kündigung: Welche Möglichkeiten haben Sie?

Ihre Kündigung ist unwirksam? – Was Sie tun können, sollten Sie am besten mit einem Anwalt bereden.
Ihre Kündigung ist unwirksam? – Was Sie tun können, sollten Sie am besten mit einem Anwalt bereden.

Haben Sie die Vermutung oder wissen Sie, dass die Kündigung, welche Sie erhalten haben, unwirksam ist, sollten Sie dies am besten mit einem entsprechenden Rechtsanwalt besprechen, welcher auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist.

Dieser kann Sie dabei beraten, wie Sie am besten weiter vorgehen und mit Ihnen Ihre Möglichkeiten besprechen, wie etwa eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Mit einem Experten können Sie vermeiden, dass Sie wichtige Dinge übersehen und haben vor dem Arbeitsgericht die besten Aussichten auf Erfolg. Schließlich ist kein Fall wie der andere. Eine Pauschallösung gibt es deshalb nicht.

Auch wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich in Ihrem Fall um eine unwirksame Kündigung handelt, ist es empfehlenswert, Rat von einem Rechtsanwalt einzuholen. Vor allem eine fristlose Kündigung von einem Arbeitsverhältnis einfach so hinzunehmen, ohne eine Kündigungsschutzklage einzureichen, ist in der Regel nicht ratsam.

Unter Umständen besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz, zum Beispiel …

beim Arbeitnehmer …

  • wenn dem Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung bewusst war
  • wenn ein Arbeitnehmer keine andere Wahl hatte, als eine fristlose Kündigung einzureichen – etwa durch einen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten durch den Arbeitgeber. Hier ist zwar keine unwirksame Kündigung vorhanden, ein Schadensersatz ist laut Arbeitsrecht aber trotzdem möglich.

beim Arbeitgeber …

  • wenn dem Arbeitgeber durch eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer erhebliche Probleme und Einbußen entstanden sind. Unter Umständen liegt hierbei auch eine unwirksame Kündigung vor, weil der Arbeitnehmer keinen ausreichenden triftigen Kündigungsgrund vorweisen kann.
Nützlich zu wissen: Auch Kündigungen, die auf diskriminierende Art und Weise verfasst wurden, können sowohl unwirksam sein als auch zu einem Schadensersatz führen.

Bildnachweise: fotolia.com/© Photographee.eu, istockphoto.com/ AlexKalina, istockphoto.com/ AlexRaths

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

Kommentare

  1. Stefan meint

    31. Januar 2024 at 0:56

    Guten Tag,
    ich habe als Arbeitnehmer telefonisch und mit eingescantem, unterschriebenen, aber nur als Mailanhang verschicktem Brief
    fristlos gekündigt. Eigentlich also unwirksam. Der Arbeitgeber hat gleichfalls per Emailanhang die Kündigung akzeptiert. Wird sie dadurch wirksam? Hintergrund ist, dass mir meine Kündigung im nachhinein unverhältnismäßig erscheint, obwohl ich in dem zugrundeliegenden Streitfall recht hatte. Kann ich mich quasi auf die Unwirksamkeit meiner eigenen Kündigung berufen? Danke

    Antworten
  2. Morticia meint

    12. Mai 2021 at 18:54

    Mein Chef hat mich 3 Monate beschäftigt und dann wortlos aus der WhatsApp Gruppe gelöscht.
    Während ich krank geschrieben war.
    Er hat mich nie gekündigt.
    Die Krankenkasse rief an, dass er mich zum 31.3.abgemeldet hätte.
    Ich habe trotzdem alle AU s eingereicht und danach den Plan angefordert und meine Arbeit angeboten. Meine Reaktion.
    Einschreiben gesendet, Anruf bekommen…
    Er hat gelacht und meinte ich hätte ja nicht mal einen Vertrag.
    Ich habe am 1.4.keinen Lohn erhalten, er hat aus Ende Dezember 4 Tage, den Urlaub bis jetzt und April nicht bezahlt. Agentur für Arbeit wollte nicht helfen, da ich keine Kündigung hatte und noch krank geschrieben war.
    Ich habe nicht 1 Cent in der Tasche, Mahnungen häufen sich und obwohl ich meinem Chef sagte, er müsse die Schriftform einhalten, zahlt er nix.
    Vogel Strauß Prinzip.
    Wie lange dauert der Rechtsweg?

    Antworten

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