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Sonderkündigungsschutz: Für wen gilt er?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Kurz & knapp: Sonderkündigungsschutz

Was ist der Sonderkündigungsschutz?

Der Sonderkündigungsschutz bezeichnet in einem Arbeitsverhältnis einen besonderen Schutz vor Kündigung durch den Arbeitgeber. Er gilt abgestuft in verschiedenen Formen und für verschiedene Personengruppen.

Wer hat alles Sonderkündigungsschutz?

Der Sonderkündigungsschutz gilt für eine Reihe von Arbeitnehmergruppen, beispielsweise Betriebsratsmitglieder, Schwangere, Mütter und Datenschutzbeauftragte. Weiter unten finden Sie weitere Informationen zu den einzelnen Personengruppen.

Welche Arbeitnehmer sind unkündbar?

In Deutschland gibt es keine absolute Unkündbarkeit. Unter bestimmten Umständen kann eine Kündigung für den Arbeitgeber jedoch deutlich erschwert und beispielsweise nur bei schwerwiegenden Vergehen des Arbeitnehmers möglich sein. Derartige Regelungen gelten neben den oben genannten Personengruppen beispielsweise auch für Beamte. Auch aus einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan kann sich ein besonderer Kündigungsschutz ergeben.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Sonderkündigungsschutz
  • Sonderkündigungsschutz: Aus dem Arbeitsrecht kaum wegzudenken
    • Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte
    • Sonderkündigungsschutz für Betriebsrat und Wahlvorstand
    • Elternzeit, Schwangerschaft und Sonderkündigungsschutz
    • Hat ein Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz?
Wie ist der Sonderkündigungsschutz im Arbeitsrecht geregelt?
Wie ist der Sonderkündigungsschutz im Arbeitsrecht geregelt?

Sonderkündigungsschutz: Aus dem Arbeitsrecht kaum wegzudenken

Der Sonderkündigungsschutz verhindert dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine ordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der jeweiligen geltenden Kündigungsfristen beendet wird. Nicht vom Sonderkündigungsschutz betroffen sind somit außerordentliche Kündigungen, die beispielsweise verhaltensbedingt erfolgen können. Häufige Gründe für außerordentliche Kündigungen sind.

  • Geheimnisverrat
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Arbeitsverweigerung
  • Diebstahl
  • Arbeitszeitbetrug
  • Schwere Beleidigung
  • Belästigung

Betriebsbedingte Kündigungen können trotz Sonderkündigungsschutz zulässig sein, sind aber nur unter besonderen Auflagen möglich. Falls ein besonderer Kündigungsschutz besteht, muss sich der Arbeitgeber in der Regel eine behördliche Genehmigung einholen, bevor er eine gültige betriebsbedingte Kündigung aussprechen kann.

Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte

Der Sonderkündigungsschutz greift bei Schwerbehinderung
Der Sonderkündigungsschutz greift bei Schwerbehinderung

Bei einem Behinderungsgrad von 50 oder mehr gilt eine Person rechtlich gesehen als schwerbehindert. Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes kündbar. Diese Regelung gilt unter Umständen auch für Arbeitnehmer mit einem Behinderungsgrad von 30 oder 40, denn sie können bei der Arbeitsagentur die Gleichstellung mit ihren schwerbehinderten Kollegen beantragen. Das Sozialgesetzbuch legt fest:

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

§ 168 SGB IX

Sonderkündigungsschutz für Betriebsrat und Wahlvorstand

Als Vertretung der Arbeitnehmerinteressen stehen auch Mitglieder eines Betriebsrates unter besonderem Kündigungsschutz. Diese Regelung soll dem Betriebsrat ermöglichen, seine Aufgaben unvoreingenommen und ohne Angst vor einem Arbeitsplatzverlust ausüben zu können. Das Kündigungsschutzgesetz sagt hierzu:

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen

§ 15 KSchG

Der Sonderkündigungsschutz gilt jedoch nicht nur für den Betriebsrat selbst, sondern bereits für den Wahlvorstand, der die Betriebsratswahl durchführt, sowie für Kandidaten vor der Wahl:

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen

§ 15 KSchG

Elternzeit, Schwangerschaft und Sonderkündigungsschutz

Der Sonderkündigungsschutz gilt für Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit
Der Sonderkündigungsschutz gilt für Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit

Schwangere und frisch gebackene Mütter genießen durch das Mutterschutz eine zeitlich begrenzte Unkündbarkeit, die eine Absicherung und Schutz vor finanzieller und psychischer Belastung sicherstellen soll. Der Sonderkündigungsschutz beginnt bei Schwangerschaft mit der Empfängnis und endet vier Monate nach Geburt des Kindes.

Auch während der Elternzeit besteht ein Sonderkündigungsschutz. Haben Sie Elternzeit beantragt, greift er acht Wochen vor ihrem Beginn – ein Umstand, den Sie beim Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigen sollten. Den Eltern stehen insgesamt 36 Monate in den ersten drei Jahren nach der Geburt zur Verfügung. Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sind es maximal noch 24 Monate.

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

1. während ihrer Schwangerschaft,

2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und

3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,

§ 17 MuSchG

Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Hat ein Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz?

Datenschutzbeauftragte können ähnlich wie Betriebsratsmitglieder in der Regel nicht gekündigt werden, solange sie in ihrem Amt tätig sind. Auch nach Ende der Amtszeit gilt der Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte noch ein weiteres Jahr. Grundlage hierfür ist das Bundesdatenschutzgesetz:

(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. 

§ 6 BDSG
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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