Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Annett Sch. meint
4. Juni 2018 at 18:48
Hallo,
ich wurde zum 30.6.18 in der Probezeit gekündigt. Eingestellt wurde ich am 1.3.18. Nun fragte ich meine Chefin was mit dem Urlaubsanspruch ist. Sie sagte das ich keinen habe. mir würden 26 tag im Jahr zustehen bei einer 5 Tage Woche.
MfG
Annett Sch.
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 13:40
Hallo Annett,
in der Regel erwerben Angestellte auch in der Probezeit einen wenigstens anteiligen Urlaubsanspruch.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dirk P. meint
4. Juni 2018 at 16:32
Hallo,
ich bin am 31.05.2018 bei meinen Arbeitgeber ausgeschieden( Vertrag wurde nicht verlängert) ich habe noch 11 Tage Resturlaub. Bis zum heutigen Tag, hat man mir den Resturlaub nicht ausgezahlt. Was kann jetzt noch machen. Ich habe meinen EX Arbeitgeber per Mail schon angeschrieben warum man mir den Resturlaub noch nicht ausgezahlt hat. Leider habe ich bis heute noch keine Antwort erhalten.
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 13:37
Hallo Dirk,
in einer solchen Situation sollen Sie sich umgehend an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
4. Juni 2018 at 14:30
Ist das oben die Berechnung des Brutto oder Netto Anspruches der Auszahlung des Resturlaubes?
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 13:30
Hallo Nicole,
Bei der Beispielrechnung wurde ein fiktives Bruttogehalt verwendet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Simone meint
1. Juni 2018 at 13:28
Hallo,
ich bin seit 03/2017 dauerhaft erkrankt… bin momentan in der Wiedereingliederung (also noch arbeitsunfähig)… und werde ab 16.06.2018 wieder arbeitsfähig sein.
In meinem Arbeitsvertrag stehen 30 Tage Urlaub: „Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen bezahlten kalenderjährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen bei fünf Arbeitstagen pro Woche . Er setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen und dem übergesetzlichen Urlaubsanspruch . Zuerst wird der gesetzliche
Mindesturlaub und dann der übergesetzliche Urlaub gewährt.“
In 2017 habe ich 6 Tage Urlaub genommen bevor ich krank wurde, hatte also 24 Tage Resturlaub, welche auch von meinem Arbeitgeber in 2018 übertragen wurden (sichtbar auf meinen Gehaltsabrechnungen, die ich auch in der Zeit bekommen habe, wo ich kein Gehalt bekam, sondern Kranken- bzw. Übergangsgeld). Nun hat man mir zum 31.03. den kompletten Resturlaub gestrichen. Nachdem ich das reklamiert habe, stehen nun 14 Tage Resturlaub auf der Gehaltsabrechnung.
Frage: ist das richtig, dass ich in diesem Fall nur den Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub habe und dass davon die 6 genommenen Tage abgezogen werden? Oder habe ich Anspruch auf den vollen Urlaub (also auch auf die übergesetzlichen Tage und somit noch 24 Resttage)? Falls ich Anspruch auf 24 Tage habe, wo kann ich das nachlesen? Im BurlG wird das ja nicht so spezifisch definiert.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
7. Juni 2018 at 13:04
Hallo Simone,
der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist sehr komplex. Ihre Fragen können erst nach einer eingehenden Prüfung aller Umstände beantwortet werden. Hierzu sind wir nicht berechtigt, da wir keine Rechtsberatung anbieten. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefanie meint
1. Juni 2018 at 12:53
Ich arbeite seit über 2 Jahren im Unternehmen und habe am 31.05 zum 31.08 gekündigt. Ich habe 26 Tage Urlaub im Jahr, und habe bis zum Auscheiden schon 17 Tage beantragt. Habe ich Anspruch auf die vollen 26 Tage noch, oder die insgesamt gesetzlich 20? Oder wie sieht das aus? Vielen Dank.
PS: unser HR ist im Ausland und oft werden falsche Informationen versendet.
arbeitsrechte.de meint
7. Juni 2018 at 13:02
Hallo Stefanie,
besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres, so besteht in der Regel nur ein anteiliger Urlaub, und zwar gewöhnlich ein Zwölftel pro Monat. Dies geht aus § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hervor.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Janna meint
29. Mai 2018 at 14:04
Guten Tag,
ich habe folgendes Problem. Ich habe zu Ende Juni gekündigt und mir wurde schriftlich mein restlicher Urlaubsanspruch mitgeteilt. Diesen habe ich so auch bei uns ins System eingetragen und er wurde von meinem Chef auch so freigegeben. Jetzt wurde ich heute von der Buchhaltung angesprochen, dass aus irgendeinem Grund mir ein Urlaub zu viel angezeigt/mitgeteilt wurde. Diesen soll ich jetzt von meinem Überstundenkonto „bezahlen“ oder unbezahlten Urlaub für den Tag nehmen. Mein letzter Arbeitstag wäre eigentlich der 18.6. gewesen und soll jetzt auf den 19.6. fallen. Ich habe aber bereits Urlaub gebucht inkl. Flug und kann jetzt nicht ohne weiteres sagen gut, dann erst am 19.6. Ich sehe eigentlich nicht ein, dass ich dafür jetzt einen Tag unbezahlten Urlaub nehmen soll. Ich habe versucht mit § 5 BUrlG zu argumentieren. Mir wurde jedoch mitgeteilt, dass dieser sich nur darauf bezieht, wenn ich bereits im Urlaub gewesen wäre. Ich wäre für eine kurzfristige Antwort wahnsinnig dankbar.
Beste Grüße
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 12:45
Hallo Janna,
da es sich hier um einen Einzelfall handelt und wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir auch keine Einschätzung zu der Situation abgeben. Erkundigen Sie sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht, welche Maßnahmen Sie ergreifen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rene meint
28. Mai 2018 at 9:56
Hallo,
Ich habe am 31.06 .2018 gekündigt.
Ich habe Anspruch auf 12,5 bzw.13 Urlaubstage. Meine Frage wäre, darf der Arbeitnehmer mir den Urlaub verweigern und stattdessen mir den Urlaub auszahlen wollen?
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 10:37
Hallo Rene,
wenn der Urlaub aus zeitlichen Gründen nicht mehr genommen werden kann, darf/muss der Arbeitgeber diesen auszahlen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
25. Mai 2018 at 19:45
Hallo ,
Ich bin Vollzeit Angestellte seit dem 01.01.2018. Meine Probezeit endet 30.06.2018.
Seit drei Wochen bin ich krankgeschrieben. Gestern habe ich Kündigung von Firma bekommen zum 6.06.18 mit vermerkt das ich sofort frei gestellt bin wegen Rest Urlaub.
Ich bin aber bis zum 7.06.18 noch krankgeschrieben.
Was passiert mit dem Urlaub?
Verschiebts sich die Kündigungsfrist oder fallen weg die Urlaubstage?
MfG
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 11:27
Hallo Anna,
im Falle einer Kündigung während der Probezeit besteht meist noch kein voller Urlaubsanspruch, sondern höchstens anteilig pro Monat. Aufgrund der Freistellung besteht die Möglichkeit, dass hiermit alle offenen Urlaubstage abgegolten sind. Andererseits werden Tage der nachweislichen Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaubstage auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BurlG).
Aufgrund der komplexen Sachlage empfiehlt es sich, die Frage von einem Anwalt klären zu lassen, ob aufgrund der Arbeitsunfähigkeit während der Freistellung ein Urlaubsanspruch weiterhin besteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lina meint
25. Mai 2018 at 10:59
Guten Tag!
Ich bin seit 03/2017 angestellt und habe lt. Arbeitsvertrag 25 Tage Urlaub. Davon konnte ich bisher 1 Tag nehmen. Ein weiter geplanter Tag fiel in meine Krankheitsphase rein – diesen müsste ich sozusagen wieder bekommen?
Nun habe ich zum 31.07.2018 gekündigt, d.h. ich habe Anspruch auf die vollen restlichen 24 Tage Urlaub? (Im Arbeitsvertrag ist dazu keine Regelung festgehalten).
Ich bedanke mich im Voraus für eine Antwort.
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2018 at 10:49
Hallo Lina,
für 2018 sollte Ihnen noch der Urlaub zu Verfügung stehen, den Sie nicht beantragt haben. Eine „Rückerstattung“ sollte möglich sein, kann aber nur von Ihrer Personalabteilung durchgeführt werden, da wes sich um einen administrativen Akt handelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
David meint
24. Mai 2018 at 15:56
Hallo.
ich werde frisstgemäss zum 30.6.18 kündigen.
Ich habe noch habe noch meine kompletten 29 Tage Urlaub, daher habe ich noch 14,5 Tage Resturlaub.
Habe ich definitiv Anspruch auf meinen Urlaub oder darf mein Chef entscheiden, dass ich es ausbezahlt bekomme? Mein Urlaub wäre mir definitiv lieber.
lG David
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 9:45
Hallo David,
Zeitpunkt und Abgeltung des Urlaubs bei Kündigung richtet sich nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG):
Bitte beachten Sie, dass wir nicht beurteilen dürfen, ob und welche Ansprüche im Einzelfall bestehen. Dies wäre eine Rechtsberatung, die wir nicht anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marko meint
24. Mai 2018 at 11:38
Hallo,
ich bin Azubi im 3.Lehrjahr. Ich hatte 20 Tage Anspruch auf Urlaub. 6,5 Tage sind noch übrig von den 20 Tagen. Am 02.07.2018 habe ich meine mündliche Prüfung und somit das Arbeitsverhältnis mit meinem Arbeitgeber beendet. Stehen mir für die restliche Zeit die 6,5 Tage zur Verfügung? Bitte um kurze Info. Danke
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 9:22
Hallo Marko,
in der Regel sind Arbeitgeber dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. In § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) heißt es außerdem:
Bitte besprechen Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber, ob und wie viel Resturlaub Ihnen noch zusteht und ob Sie diesen beanspruchen dürfen,
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Oliver meint
23. Mai 2018 at 3:57
Hallo Team von Arbeitsrechte.de
Ich habe eine Kündigung zum 15.07.2018 eingereicht und in dem Schreiben auf 11 Resttage Urlaub, die ich nehmen möchte hingewiesen. Und jetzt hab ich bei ihnen gelesen das ich Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub habe.
Hab ich das richtig verstanden, dass ich bei einer Kündigung zum 15.07. vollen Anspruch habe?
Kann ich das jetzt immer noch geltend machen bei meinem Arbeitgeber trotz des bereits überreichten Kündigungsschreibens?
Für einen klare Auskunft wäre ich sehr dankbar.
Danke Ihnen im Voraus für eine zeitnahe Rückmeldung
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2018 at 11:12
Hallo Oliver,
eine Kündigung in der zweiten Jahreshälfte nimmt nicht das Recht, den gesamten Jahresurlaub geltend zu machen, wenn dieser Anspruch bestanden hätte. Welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mehmet meint
22. Mai 2018 at 17:31
Sehr geehrtes Team,
ich habe am 20.04. meine Kündigung zum 31.07.18 eingereicht. bin seit Juli 2017 fest und unbefristet eingestellt.
Nun meine Frage:
Ich habe insgesamt 25 Urlaubstage, habe von denen aber schon 6 verbraucht. Also noch 19 Urlaubstage.
Ich verdiene 1900 € Brutto.
Kann ich noch mein Resturlaub anfordern, sodass ich schon vor dem 31.07 aus dem Betrieb austreten kann und wenn wie viel Tage wären das`
Zur zweiten Frage:
Kann ich meinen Resturlaub auch auszubezahlen ? und wenn wie viel wären das ?
Ich Danke für Ihre HIlfe..
Lg
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2018 at 10:34
Hallo Mehmet,
die Modalitäten der Verrechnung des Urlaubs bei Kündigung sind im Arbeitsvertrag festgelegt. Welche Möglichkeiten Sie haben, besprechen Sie am besten mit Ihrem AG.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katti meint
17. Mai 2018 at 11:11
Sehr geehrte Damen und Herren..
Meine Elternzeit endet am 5.11.18 durch Beschäftigungs Verbot und Elternzeit haben sich 68 Urlaubstage angesammelt, die ich direkt u.m. Anschluss nehmen soll. Also müsste ich erst im Februar 2019 wieder anfangen Zu arbeiten.. allerdings bin ich schon auf der suche nach einer neuen Beschäftigung, wie ist das mit der Kündigungsfrist und was passiert mit meinem Urlaubstage wenn ich kündige?
können die mit da auch ausgezahlt werden?? LG
arbeitsrechte.de meint
17. Mai 2018 at 17:32
Hallo Katti,
können Sie Urlaubstage nicht wahrnehmen, müssen diese in der Regel ausgezahlt werden. Die Kündigungsfrist ist in Ihrem Arbeitsvertrag definiert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Horst meint
16. Mai 2018 at 17:20
Hallo,
mir wurde von meiner Zeitarbeitsfirma ordentlich zum 31.05.2018 gekündigt. Die Firma in die ich entliehen war/bin sagte mir auch mündlich zu mich einzustellen, doch bis heute habe ich keinen Arbeitsvertrag unterschrieben.
Was genau wäre die rechtliche Situation wenn ich am 01.06.2018 zur Arbeit komme und meine Job erledige ohne vorher einen Vertrag zu bekommen?
arbeitsrechte.de meint
17. Mai 2018 at 17:17
Hallo Horst,
sie sollten auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag verstehen, da sonst zu viele Faktoren unsicher sind. Eine mündliche Vereinbarung ist jedoch ebenso gültig wie ein schriftlicher Vertrag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tobias meint
14. Mai 2018 at 14:36
Hallo,
folgender Sachverhalt: Ich habe am 03.04.2018 eine neue Stelle bei einer Personalfirma angetreten. Laut BAP-Tarifvertrag steht, dass ich im Moment 24 Urlaubstage in diesem Kalenderjahr habe.
Nun habe ich bisher schon 6 Tage Urlaub genommen, weil der Urlaub schon ewig gebucht war. Dieser Urlaub wurde mir auch offiziell gewährt.
Nun wechsel ich zum 22.05.2018 den Arbeitgeber. Meine Frage ist nun, ob die zuviel genommen Urlaubstage mit meinem letzten Lohn verrechnet werden können oder ob das Risiko meiner Personalfirma war mir am Anfang soviel Urlaub zu geben?
Im Internet stehen leider nur widersprüchliche Angaben.
Danke Ihnen im Voraus für eine zeitnahe Rückmeldung
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2018 at 15:02
Hallo Tobias,
tatsächlich ist die Rechtslage hier nicht unbedingt eindeutig. Da wir aber keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir auch keine verbindliche Antwort geben. Ein Anwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen weiter.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karin W. meint
11. Mai 2018 at 8:21
Ich habe, um mein Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich zu beenden, einen Auflösungsvertrag unterschrieben. Da das Arbeitsverhältnis nur noch 1 Monat dauerte, ich aber mehr Urlaub hatte, konnte ich meinen gesamten Urlaub nicht mehr nehmen (nur die 20 Tage). Es blieben 14 Tage Urlaub übrig und 35 Überstunden. Das Personalbüro hat mir nun eine E-Mail geschrieben, dass ich verpflichtet bin, meinen gesamten Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Da ich das nicht getan habe, wird er nicht ausbezahlt. Die Überstunden hätte mein Vorgesetzter anordnen müssen. Da dies nicht geschehen ist, werden die Überstunden auch nicht ausbezahlt. Im Arbeitsvertrag stehet nichts davon. Ich arbeite im öffentlichen Dienst. Ist es wirklich rechtens, mir die verbleibenden Urlaubstage/Überstunden nicht abzugelten?
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 13:35
Hallo Karin,
ob es rechtens ist, kann für Ihren Fall nur ein Anwalt für Arbeitsrecht zuverlässig beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sascha meint
10. Mai 2018 at 16:41
Guten Tag,
ich werde mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.06.2018 kündigen.
Von meinen 30 Tagen Urlaub habe ich noch keinen genommen,demnach habe ich noch 15 Tage Urlaubsanspruch.
Kann mein Arbeitgeber diesen (bereits genehmigten Urlaub) nun verwehren?
Wäre es auch möglich, dass der Urlaubsanspruch vom neuen Arbeitgeber „übernommen“ wird?
Danke für eine Info.
Grüße Sascha
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 13:20
Hallo Sascha,
bereits genehmigter Urlaub kann in der Regel nicht einseitig zurückgenommen werden. Und generell ist eine Übernahme der Urlaubstage zu einem anderen Arbeitgeber möglich, dies muss aber einvernehmlich mit beiden Arbeitgebern ausgehandelt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anja meint
10. Mai 2018 at 7:48
Guten Tag,
ich war vom 02.08.17 bis zum 06.03. 18 krank geschrieben. Mir standen noch 17 Tage Urlaub aus 2017 zu, die ich auch bis Ende März genommen habe. Nun zahlt mein Arbeitgeber einen Urlaubdurchschnitt, der sich am Entgelt der letzten Wochen orientiert. Da ich aber davor krank war, habe ich kein Arbeitsentgelt bezogen. Müsste da nicht wenigstens der Durchschnitt der Wochen vor der Krankschreibung genommen werden?
arbeitsrechte.de meint
11. Mai 2018 at 11:22
Hallo Anja,
leider können wir nicht einschätzen, ob eine solche Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgelts zulässig ist. Bitte lassen Sie dies von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
8. Mai 2018 at 10:51
Hallo,
mein Arbeitsverhältnis besteht seit 9 Jahren. Ich habe laut Arbeitsvertrag Anspruch auf 30 Tage Urlaub pro Kalenderjahr. Ich werde das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2018 kündigen.
Im Manteltarifvertrag steht allerdings, dass der Urlaubsanspruch bei ausscheidenen Mitarbeitern anteilig zu berechnen ist. Im Arbeitsvertrag ist keine Klausel enthalten.
Zählen die 30 Tage laut Arbeitsvertrag oder die anteilige Berechnung gemäßt Tarifvertrag?
Liebe Grüße von Martin
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 12:37
Hallo Martin,
bei Bestimmungen die nicht im Arbeitsvertrag geregelt sind greift der Tarifvertrag. Zur Sicherheit können Sie allerdings noch einmal bei Ihrer Personalstelle nachfragen, wie es sich in Ihrem Fall verhält.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukas meint
7. Mai 2018 at 12:14
Schönen guten Tag die Herren und Damen
Ich war vom 1.9-1.5 (8.monate) brschäftigt bei einer Firma
1woche Resturlaub im neuen Jahr und ein Tag Urlaub . Anspruch sind oder waren 28 Tage
Wie viel Tage Anspruch hab ich jetzt genau (ab September oder erst ab Januar )?
Ich bin da nicht so ganz durchgestiegen .
arbeitsrechte.de meint
11. Mai 2018 at 12:01
Hallo Lukas,
Resturlaub aus dem Jahr 2017 kann in der Regel nur bis zum 31. März 2018 geltend gemacht werden und verfällt danach. Dann bleibt üblicherweise nur noch der Urlaubsanspruch für das aktuelle Kalenderjahr bestehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
fatimah h. meint
7. Mai 2018 at 10:50
Hallo,
ich bin Schwanger und mein Mutterschutz beginnt am 05.09.18. Geburt ist 17.10.18.
Ich habe noch Resturlaub für dieses Jahr von 2018. Kann ich den noch vor dem Mutterschutz
nehmen? Danke
arbeitsrechte.de meint
11. Mai 2018 at 11:49
Hallo fatimah,
wir sehen keinen Grund, warum Sie Ihren Rechtsurlaub vor Beginn des Mutterschutzes nicht nehmen könnten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia G. meint
4. Mai 2018 at 14:15
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 31.07. gekündigt. Habe ich dann Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub? Ich habe laut Arbeitsvertrag 27 Urlaubstage bei einer 5 Tage Woche. Wie berechnet sich das dann?
Gesetzliche Tage = 20 Tage
Anteiliger Urlaub vom AG = (7/12)*7= 4,08 Tage
Also hätte ich insgesamt Anspruch auf 24 Tage?
Wenn ich den gesamten gesetzlichen Urlaub nehme, dann habe ich beim neuen AG keinen Anspruch mehr auf diesen?
Vielen Dank und Grüße
Julia G.
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2018 at 14:40
Hallo Julia G.,
Arbeitnehmer haben nur für die Beschäftigungsdauer einen Urlaubsanspruch, also gegebenenfalls nur anteilig, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres endet. Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht kein Urlaubsanspruch,
Wie bei Kündigung der Resturlaub berechnet wird, haben wir in unserem Ratgeber erläutert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel meint
3. Mai 2018 at 11:09
Ich befand mich in der Probezeit und habe aufgrund von Mobbing gekündigt und auch für die restlichen 14 Tage, bis die Kündigungsfrist abläuft wegen dieses Umstandes für die restlichen 14 Tage eine Krankschreibung erhalten. Da ich schwerbehindert bin, stehen mir für dieses Jahr 29 Urlaubstage zu. Habe am 30.04.2018 gekündigt (=4 Monate bzw. 9,666 Tage Anspruch) und bisher keinen Urlaub für dieses Jahr erhalten (Saison). Könnte ich trotz des Umstandes der Krankschreibung eine Auszahlung on top bekommen? Muss der Arbeitgeber meine Kündigung bestätigen, damit sie rechtskräftig ist? Muss ich den Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darum bitten, oder muss er das sowieso? Kann ich auch nachträglich den ehemaligen Arbeitgeber bitten, mir die Urlaubstage zu bezahlen, wenn ich in der Kündigung nicht darauf hingewiesen habe, insofern überhaupt ein Anspruch darauf besteht? (Kündigung erfolgte per e-mail mit Lesebestätigung und per Einschreiben mit Rückschein)
Vielen Dank,
Daniel
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2018 at 14:00
Hallo Daniel,
die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Sie bedarf daher keiner Bestätigung. Zur Frage der Ausbezahlung Ihres Resturlaubs hilft Ihnen möglicherweise unser Ratgeber über Resturlaub weiter. Bei weitergehenden Fragen zu Ihrem Fall und für eine umfassende Beratung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Momo meint
2. Mai 2018 at 21:55
Hallo Arbeitsrechte.de Team,
mein unbefristetes Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers fristgerecht zum 30.06.2018 gekündigt. Da ich bis zum Arbeitsende eine hohe Anzahl an Urlaubstagen über hatte habe ich mich mit meinem Arbeitgeber schriftlich geeinigt 10 Urlaubstage ausbezahlen zu lassen. Meine Frage ist welche Berechnungsgrundlage bei einer 5-Werktage Woche bei einem Monatsbruttogehalt von 3000 Euro vorgenommen wird? Nach meiner Recherche gibt es zwei verschiedene Berechnungsmodelle die der Arbeitgeber wählen kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Momo
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 11:34
Hallo Momo,
da es verschiedene Berechnungsmöglichkeiten gibt, sollten Sie sich mit dieser Frage direkt an Ihren Arbeitgeber wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de