Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?

Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“

Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.

Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.

Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.

Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.

Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja (Autor)
- Dr. Christian Ostermaier (Autor)
- Recht, G. (Autor)
Letzte Aktualisierung am 7.06.2023 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Marius G meint
Hallo,
Bin seit 19.03.2018 bei einer leihfirma beschäftigt. Habe am 06.08.2018 meine kündigung schon abgegeben weil ich neue stelle gefunden habe. Ich wollte die letzten 2 wochen nicht mehr arbeiten sondern resturlaub nehmen.die haben gesagt,das geht nicht..so viele haben urlaub. Ich habe in diesen 5 monaten (bin noch probezeit) noch keinen urlaub genommen. Dürfen die das machen? Ich meine das unternehmen wo ich war hat über 2-3000 miterbeiter, die schaffen ohne mich oder? Danke im voraus!
Mit freundlichen Grüssen
Marius. G
arbeitsrechte.de meint
Hallo Marius,
dringende betriebliche Gründe können eine Urlaubsablehnung begründen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marius g meint
Hallo,
Bin seit 19.03.2018 bei einer leihfirma beschäftigt. Habe am 06.08.2018 meine kündigung schon abgegeben weil ich neue stelle gefunden habe. Ich wollte die letzten 2 wochen nicht mehr arbeiten sondern resturlaub nehmen.die haben gesagt,das geht nicht..so viele haben urlaub. Ich habe in diesen 5 monaten (bin noch probezeit) noch keinen urlaub genommen. Dürfen die das machen? Ich meine das unternehmen wo ich war hat über 2-3000 miterbeiter, die schaffen ohne mich oder? Danke im voraus!
Mit freundlichen Grüssen
Marius. G
arbeitsrechte.de meint
Hallo Marius,
zwingende betriebliche Gründe können verhindern, dass ein Urlaub gewährt wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Senta D. meint
Hallo!
Ich war 6,5 Monate Krank und bin seit 5 Wochen nun wieder am arbeiten. In 4 Wochen möchte ich gerne für 14 Tage Urlaub nehmen.
Durch meine Krankheit habe ich sehr viel Urlaubstage die ich ja nun irgendwie bis März 2019 weg bekommen möchte.
Nun stellt sich mein Vorgesetzter quer und möchte mir den Urlaub im September nicht genehmigen, da er meint das ich lange genug zuhause war und so etwas kein Arbeitseinsatz zeigt. Er schlug vor, mir den Resturlaub auszuzahlen.
Frage 1: Darf er mir den Urlaub aufgrund meiner gesundheitlichen Fehlzeit verwehren, auch wenn es keine betrieblichen Gründe gibt (z. B. zu enge Auftragslage)?
Frage 2: Darf er einfach festlegen, dass mir der Urlaub ausgezahlt wird, obwohl ich ihn nehmen möchte und die Auftragslage es auch zulässt?
(Ps. Mein Vorgesetzter ist „nur“ ein Abteilungsleiter. Der Betrieb in dem ich arbeite hat darüber hinaus noch 5 Gesellschafter die so gesehen meine „Chefs“ sind)
arbeitsrechte.de meint
Hallo Senta D.,
in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, da Ihre Situation sehr speziell ist. Allgemein darf der Resturlaub nur dann ausgezahlt werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukas B. meint
Hallo,
ich bin seit dem 1.4.18 für 6 Monate in der Probezeit.
Allerdings werde ich vor Ende der Probezeit noch kündigen und laut Unterlagen stehen mir bis Dezemeber 21 Urlaubstage zur Verfügung. Ich werde die Kündigung vor September abgeben aber der Firma sagen, dass ich bis Ende September bleiben würde – sofern sie dies wollen um einen neuen Mitarbeiter zu finden. Mein Ziel ist es aber, dass ich nur bis zum 14.9 arbeite und die restlichen Tage als Urlaub nehmen.
Wäre dies möglich bzw. nachdem ich nach dem 30.6 Kündige steht mir wieviel Urlaub zu? Die kompletten 21 Tage oder nicht?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Lukas B.,
wie Sie den Resturlaub bei Kündigung berechnen bzw. ermitteln, haben wir in unserem Ratgeber zum Resturlaub zusammengefasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
Hallo, ich habe noch einen Resturlaub von 12 Tagen und bin seit August bis Ende Februar in Elternzeit. Habe ich danach Anspruch auf meinem Resturlaub? Gibt es auch die Möglichkeit diesen Resturlaub jetzt schon auszahlen zu lassen während der Elternzeit?
Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Michael
arbeitsrechte.de meint
Hallo Michael,
nimmt ein Arbeitnehmer Elternzeit in Vollzeit, so besteht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während der Elternzeit gewöhnlich zunächst unverändert weiter. Gemäß § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann dieser aber vom Arbeitsgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit in Vollzeit um ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs gekürzt werden. Für weitergehende Infos zu Ihrer Situation sprechen Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber oder lassen sich von einem Anwalt beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ramona meint
Hallo, ich bin seit März 2017 in diesem Unternehmen angestellt und habe vertraglich 26 Urlaubstage im Jahr. Nun habe ich zum 30. September 2018 gekündigt. Ich habe dieses Jahr bereits 8,5 meiner 26 Urlaubstage genommen. Heißt das, ich habe noch 17,5 Urlaubstage übrig? Oder berechnen sich die Tage nach der gesetzlichen Mindestzahl von 20 Tagen (dann wären es noch 11,5). Oder anteilmäßig (26/12*9 – 8,5 = 11)?
Vielen Dank,
Ramona
arbeitsrechte.de meint
Hallo Ramona,
wie Sie den Resturlaub berechnen, können Sie in unserem Ratgeber nachlesen. Wir selbst nehmen keine individuellen Berechnungen vor, da dies unter die Rechtsberatung fällt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Joana meint
Hallo,
ich werde am 12.12. in Mutterschutz gehen und ich gehe schwer davon aus, dass mein AG mir den Vorschlag machen wird, den Resturlaub von 15 Tagen auszahlen zu lassen wegen Mitarbeitermangel. Wie genau würde es sich errechnen? Es steht in der Formel das Bruttogehalt der letzten 13 Wochen. Ich werde am 15. November eine Sonderzahlung von 80% bekommen zu meinem normalen Gehalt dazu. Wie errechne ich was ich ausgezahlt bekomme?
Brutto: ca. 3700 €
Netto: 2253 €
Urlaubstage: 15
Wir die Sonderzahlung dazu gerechnet? Wie errechne ich es dann?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Joana,
wir bieten keine Rechtsberatung an und berechnen daher auch keine Auszahlungen von Urlaubstagen. Sie können sich diesbezüglich an Ihren Arbeitgeber oder einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carolina meint
Hallo,
auch ich habe eine Frage bezüglich des Urlaubanspruches.
Ich habe zum 31.08.2018 gekündigt. Laut meinem Arbeitsvertrag stehen mir bei einer 5 Tage Woche 25 Urlaubstage zu.
Ich habe in diesem Jahr bereits 10 Urlaubstage genommen.
Somit müsste mir mein jetziger Arbeitgeber die restlichen 15 Urlaubstage für dieses Jahr auszahlen und mir würde kein Urlaub mehr bei meinem neuen Arbeitgeber für dieses Jahr zustehen.
Könnte ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber schriftlich beantragen, dass er mir nur die verbliebenden 7 Resturlaubstage, die mir bis August zustehen, auszahlt? Damit ich bei meinem neuen Arbeitgeber noch Urlaubsanspruch für dieses Jahr habe? Oder ist der jetzige Arbeitgeber dazu verpflichtet mir den Jahresurlaub auszuzahlen?
Vielen Dank im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Carolina,
wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich an einen Anwalt zu wenden. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tanja meint
Hallo,
ich war seit letztem jahr oktober in einem Beschäftigungsverbot (durch Schwangerschaft), seit april 2018 bis 28.7.18 dann in Mutterschutz. Mein Vertrag lief am 31. 7 aus und mir wurden die 3 Tage als Fehlzeit angerechnet.
Dadurch das ich ja im Verbot und Mutterschutz war, konnte ich den Urlaub nicht nehmen (18 Tage + 3 Tage vom VJ).
Steht mir die Auszahlung nun zu oder nicht?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Tanja,
da die Modalitäten der Urlaubsauszahlung meist im Arbeitsvertrag geregelt sind, ist hier ein Anwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Siegrid meint
Hallo,
ich habe meinen Job nach 6 Jahren Betriebszugehörigkeit zum 30.9.2018 gekündigt.
Laut Arbeitsvertrag habe ich pro komplettes Kalenderjahr 30 Tage Urlaub. Eine weitere Klausel ist im Vertrag NICHT aufgeführt.
Mein Arbeitgeber möchte mir trotzdem für die 9 Monate nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen gewähren.
Ist das rechtens?
Viele Grüße Siegrid
arbeitsrechte.de meint
Hallo Siegrid,
normalerweise steht Ihnen bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte der gesamte restliche Mindesturlaub pro Jahr zu. Befindet sich zudem keine Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage vorsieht, kommt der vertraglich vereinbarte Jahresurlaub in der Regel noch hinzu. Sollte Ihr Arbeitgeber sich weigern, Ihnen die entsprechenden Urlaubstage zu gewähren, würden wir Ihnen empfehlen, sich die Unterstützung eines Anwalts für Arbeitsrecht zuzusichern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sonja meint
Kann ein AG die Urlaubsabgeltung verweigern, weil der AN nur 2 volle Kalendermonate beschäftigt gewesen ist und der Arbeitsvertrag einen § enthält: Urlaubsanspruch entsteht nach drei Monaten Betriebszugehörigkeit.
Für mich bedeutet das, dass erstmals nach 3 Monaten Urlaub angetreten werden kann.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sonja,
bis zu einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten wird der Urlaub zu 1/12 anteilig gewährt. Auch nach zwei Monaten besteht ein Anspruch von 2/12 des vollen Anspruchs.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
Hallo, ich bin seit Dezember 2017 krankgeschrieben und habe am 9. Juli 2018 fristgerecht zum 30. Oktober 2018 gekündigt. Ich bin bis zum 30. Oktober 2018 weiterhin krank geschrieben. Mir stehen insgesamt noch 32 Tage Urlaub zu, die ich nicht nehmen konnte. Ich habe einen Bruttoverdienst von 2.500 Euro. Bis wann muß ich beantragen, das ich die Auszahlung meines Resturlaubs wünsche und wieviel muß mein Arbeitgeber mir zahlen. Im Arbeitsvertrag sind keine Einschränkungen oder Klauseln.
Freundliche Grüße
Maria N.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Maria,
der Umgang mit dem Resturlaub sollte, wenn nicht bereits im Arbeitsvertrag geregelt, in einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt werden. Im Streitfall können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefanie G. meint
Hallo,
mein Freund hat Teilzeit gearbeitet und war schon aus der Probezeit raus. Die Kündigung hat er während seines Urlaubs erhalten zum 15.07.18. Den Resturlaub konnte er daher nicht mehr in der Zeit nehmen. Hat er Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs? Ist es jetzt schon zu spät dafür?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Stefanie,
der Umgang mit dem Resturlaub wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katrin meint
Guten Abend
Ratlos…..ich bin seit Jahren im gleichen Betrieb beschäftigt gewesen. Bis August 2017 drei Jahre Elternzeit gehabt und dann bis April 2018 im gleichen Betrieb. Nun ist es so das ich ab April eine neue Stelle habe und mir beim alten AG noch 6 Tage Resturlaub bestehen. Niemand sieht ein diese zu übernehmen. Alter AG beruht sich darauf das bei Kündigung innerhalb eines Jahres der Resturlaub vom neuen AG übernommen werden muss,dieser das aber verneint. Ist das richtig? Denn ich war ja trotz Elternzeit im Unternehmen angestellt.
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
Hallo Katrin,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich aber zu Ihrem Anliegen von einem Rechtanwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carlos meint
Hallo,
ich habe seit März ein Halbjahresvertrag in meinem Betrieb. In dieser Zeit galt auch Urlaubssperre. Nun werde ich nicht verlängert habe aber natürlich keinen Urlaub genommen. Muss mein Arbeitgeber mir den Urlaub auszahlen?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Carlos,
in der Regel wird der Umgang mit Resturlaub zum Ende der Beschäftigung im Arbeitsvertrag vereinbart. Sollte es bei Ihnen zu Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber kommen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Scurty meint
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage: Wenn ich aufgrund eines neuen Jobs um einen Aufhebungsvertrag bitte, mein Arbeitgeber meinem Wunsch nachkommt, darf er mich dann zwingen, meinen Resturlaub zu nehmen, oder hätte ich das Recht, auf eine Auszahlung zu bestehen?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Scurty,
bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beate meint
Hallo Team Arbeitsrecht.de
ich war von 18. Januar bis 24.Juni 2018 krank. (Burn out)
Ab 26. Juni bin ich über die Wiedereingliederung langsam eingestiegen ( 2 Wochen 4 Std. und 2 Wochen 6 Std.) Seit dem 23.Juli arbeite ich nun wieder Vollzeit.
Gemäß den Richtlinien zur betrieblichen Wiedereingliederung soll der Arbeitnehmer mindestens 4-6 Wochen arbeiten, bevor ein Urlaubsanspruch besteht.
Ab September gibt es in unserem Unternehmen jedoch eine saisonbedingte Urlaubssperre, die bis Ende November gilt.
Im Verlauf meines BEM-Gespräches wurde mir zum Thema Urlaub in Bezug auf die Urlaubssperre gesagt „Da gibt es eine Lösung“
Nun habe ich 2 Wochen Urlaub eingereicht ab dem 10. September, der mir nicht gewährt wurde mit Hinweis auf die Urlaubssperre.
Während dieser Urlaubssperre seien maximal 3 Tage am Stück möglich.
Man hat mir vorgeschlagen, jede Woche montags, oder ab 10. Dezember für den Rest des Jahres Urlaub zu nehmen. Das seien dann schon 3 Wochen am Stück.
Den Rest würde man mir dann evtl. auszahlen.
Nun meine Frage:
Ist die saisonale Urlaubssperre hier wirklich als dringender betrieblicher Grund anzusehen, mir den Urlaub im September zu verweigern? Dazu muss ich sagen, daß keineswegs der „Betrieb still steht“ wenn ich 2 Wochen Urlaub machen würde.
§7 BUrlG schreibt:
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Ich habe noch meine kpl. 29 Tage Jahresurlaub. Inwieweit findet hier die Aussage “ so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“ in meinem Fall Anwendung.
Oder hat mein Arbeitgeber mit dem Urlaubsangebot ab 10. Dezember schon genüge getan?
Danke für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
Hallo Beate,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher Ihre Frage nicht beantworten können. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Moaa meint
Hallo,
ich bin am 15.04.2018 bei einer Firma angestellt.
Ich möchte zum 31.10.2018 kündigen. Urlaub habe ich 9 Tage bereits genommen.
-Wie viele Tage habe ich noch Resturlaub? -Habe ich Anspruch auf Auszahlung der Redsturlaubstage ?
– Da die Kündigung in zweiter Jahreshälfte gescheht, gilt die Anrechnung der Urlaubstage nach 2,5 Tage pro Monat?
Besten Dank
arbeitsrechte.de meint
Hallo Moaa,
wie viel Resturlaub Ihnen zusteht, wird unter anderem danach berechnet, wie hoch Ihr gesamter Jahresurlaub ist. Hier kann ja vertraglich mehr vereinbart werden als gesetzlich vorgeschrieben.
Zu rechtlichen Einzelfallfragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa meint
Hallo!
Ich bin zurzeit in Ausbildung und das Verhältnis endet am 31.8.2018. ich bin seit Februar 2018 krank geschrieben und erhalte seit April Krankengeld. Daher konnte ich meinen gesamten Urlaub dieses Jahr noch nicht nehmen. Kann ich mir diesen auszahlen lassen?
Viele Grüße
Lisa
arbeitsrechte.de meint
Hallo Lisa,
der Umgang mit Urlaub zum Ende des Arbeitsverhältnisses wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart. Sollten Sie keine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Ausbilder finden, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
Hallo,
ich arbeite in meiner Firma seit 1,5 Jahren. Was passiert, wenn ich im nächsten Winter drei Wochen Urlaub mache, und kurz davor/währendessen oder kurz danach kündige? Ich habe 29 Urlaubstage pro Jahr. Wenn ich kurz vor dem Urlaub kündige, darf mein Arbeitgeber mir den Urlaub nicht mehr gewähren, obwohl er diesen schon gewährt hatte? Im Fall, dass ich das Urlaub schon gemacht habe und das Urlaubentgelt bezahlt wurde, kann mein Arbeitgeber nichts verlangen, richtig? Aber wenn ich während meinem Urlaub kündige, aber noch kein Urlaubsentgelt erhalten habe, wird das Geld aus meinem nächsten Lohn abgezogen? Wann erhält man immer das Urlaubsentgelt? Und eine letzte Frage: welche Urlaub zählt immer? Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Urlaub oder der gesetzliche? Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe! Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
Hallo Peter,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher auch keine Einzelfälle beurteilen. Sie können sich jedoch von einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Randy meint
Hallo,
Ich bin heute zum 31.09.18 gekündigt worden. in meinem Arbeitsvertrag vom 01.08.18 in dem 26 Urlaubstage pro Jahr vereinbart sind steht: „Mitarbeiter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, müssen ihren Resturlaub während der Kündigungsfrist nehmen.“ Ich hatte bis jetzt 5 Tage Urlaub genommen und bin jetzt krank so, dass ich die Resturlaubs-tage nicht während meiner Kündigungsfrist nehmen kann. Muss der Arbeitgeber mir diese Rest-Tage auszahlen? Wie viele Urlaubstage habe ich noch?
Danke und Gruß
arbeitsrechte.de meint
Hallo Randy,
ein Anwalt für Arbeitsrecht kann einschätzen, wie sich Ihre Situation im Konkreten gestaltet. Bitte wenden Sie sich an einen solchen, da wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sebastian meint
Hallo. Ich habe am 01.02.2018 ein Arbeitsverhältnis begonnen, das ich zum 30.09.2018 wieder kündigen werde. Wie verhält es sich hier mit dem vollen Urlaubsanspruch? Zwar wurde erst im 2. Halbjahr die Kündigung vorgenommen, allerdings ist das zweite Kriterium (Beschäftigungsverhältnis bereits ab 01.01.) nicht gegeben. Gilt hier die 1/12 Regelung oder der volle Anspruch?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sebastian,
wenn das Arbeitsverhältnis schon seit mehr als sechs Monaten besteht, sollte der volle Anspruch auf Urlaub bestehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ute meint
Hallo, ich habe folgende Frage: Mein Arbeitsverhältnis hat am 18.06.18 begonnen und wurde nun zum 27.08.18 gekündigt. Ich habe als nur 1 ganzen Monat und 2 Teilmonate gearbeitet. Durch den Arbeitgeber wurden 5 Urlaubstage errechnet, die wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit als Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden.
Da ich keine vollen 3 Monate gearbeitet habe, wollte ich fragen, ob trotzdem die normale Berechnungsformel zur Errechnung der Urlaubsabgeltung anzuwenden ist. Das Bruttomonatsgehalt liegt bei 3050€, bei einem vollen Monat, die anderen Monate sind anteilig brutto mit 1321,67€ und mit 2745€ berechnet worden. Wie hoch wird die Urlaubsabgeltung sein?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Christoph meint
Hallo,
ich bin seit 4 Jahren in einem Unternehmen beschäftigt, 5 Tage Woche, habe jährlich 27 Tage Urlaub. Nachdem ich im zweiten Halbjahr gekündigt habe, habe ich einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub.
Im Arbeitsvertrag gibt es allerdings keine Regelungen oder Angaben zum Jahresurlaub. Habe ich somit nur einen Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub (20 Tage) oder auf den kompletten Jahresurlaub (27 Tage) ?
Florian meint
Schönen Guten Tag,
ich habe zum 31.07.2018 mein Arbeitsverhältnis gekündigt und zum 01.08.2018 eine Ausbildung begonnen.
Mir würden somit noch 10 Tage Urlaub zustehen, die ich aufgrund der Kündigung eines anderen Kollegen nicht nehmen konnte.
Bin ich verpflichtet die restlichen Tage bei meinem neuen Arbeitgeber zu nehmen (durch Probezeit ginge das erst ab 01.02.2019) oder habe ich das Recht mir diese auszahlen zu lassen?
Danke im voraus
Florian
Linda meint
Liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ein Mitarbeiter wurde zum 31.8.2018 gekündigt. Und laut Tarifvertrag hat er einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen. Laut meiner Berechnung hat er bis zum 31.08.2018 einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen, wovon 9 Tage Urlaub genommen wurden. Es würden ihm meiner Meinung nach noch 11 Tage Urlaub zustehen, die wir ihm ausbezahlen werden. Allerdings besteht der Mitarbeiter auf 30-9 Tage=21 Tage Urlaub. Wäre das rechtens?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
mit freundlichen Grüßen
Linda
arbeitsrechte.de meint
Hallo Linda,
bei einer Beendigung der Beschäftigung in der zweiten Jahreshälfte besteht ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Selen meint
Hallo,
ich bin seit 01.03.2018 in einem befristeten Arbeitsverhältnis das am 31.12 ausläuft. Dadurch das keine Übernahmechancen bestehen habe ich nun einen neuen Job in Aussicht und werde deshalb zum 31.09.2018 kündigen. Momentan habe ich noch einen Resturlaub von 13 Tagen. Kann ich die 13 Tage alle nehmen oder werden mir die Urlaubstage für November und Dezember, jeweils 2,5 Tage pro Monat, wieder abgezogen.
LG Selen
arbeitsrechte.de meint
Hallo Selen,
bei einem befristeten Vertrag, ist eine ordentliche Kündigung in der Regel ausgeschlossen. Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag ist aber in jedem Fall möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
F meint
Hallo,
ich arbeite Teilzeit 20 Stunden von Montag-Donnerstag (feste 4 Tagewoche). Ich habe einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen. Von Mai bis einschließlich Juli (3 Monate) habe ich ein Sabbatical eingelegt. Nun habe ich zum 30.11.2018 gekündigt und um eine Aufhebung meines Vertrags zum 15. Oktober gebeten. Wie viel Resturlaub steht mit zu?
Vielen Dank,
F
Peter meint
Hallo,
danke für hilfreiche Informationen. Eine Frage hätte ich jedoch.
Ich habe bei meinem alten Job in TEILZEIT gearbeitet. Mir stehen natürlich Urlaubstage die ich nicht in Anspruch genommen habe. Ich wurde VOR 8 Monaten ordentlich gekündigt. ERST VOR zwei Tagen habe ich einen Antrag zur Auszahlung der Urlaubstage beantragt. Allerdings behauptet mein alter Arbeitgeber, dass die Frist für den Antrag 3 Monaten nach der Kündigung ist, somit habe ich keinen Anspruch drauf.
Ist das rechtlich korrekt ? Im Arbeitsvertrag wird diese FRIST nicht genannt !!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Peter,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Kündigung ist 30.11. Ich habe aber noch 18 Resturlaubtage und 40 Überstunden. Ich fange am 1.12 bei einer neuen Firma an. Bei mir besteht es 2 Optionen : Resturlaub auszahlen oder nehmen.Meine neue Firma in Ausland ist, darf ich während Resturlaub schon in der neuen Firma arbeiten? Wie ist es rechtlich? Mein jetziger Arbeitgeber möchtet ungern auszahlen, denn das ist für ihn keine Steuervorteile, er muss genau soviele Steuer und soziale Abgaben bezahlen. Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
Hallo Tina,
wenn durch Ihren ersten Arbeitgeber kleine Einwände bestehen, können Sie die Arbeit beginnen, während das alte Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angecardo meint
Hallo,
Ich bin in der Erzieherausbildung im letzten Jahr, dem Berufspraktikum.
Ich hatte einen geltenen Vertrag vom 01.08.2017 bis zu 30.07.2018, musste allerdings wegen schwerer Rückenprobleme mein BP im Dezember 2017 unterbrechen, der Vertrag lief allerdings weiter und lief fristgerecht zum 30.07.2018 aus. Bin also das ganze Jahr 2018 ins Krankengeld gerutscht.
Nun habe ich mich bei meinem alten Arbeitgeber gemeldet und gefragt, was aus meinen Urlaubstagen für das Jahr 2018 geworden ist. Dabei sagte mir die Dame am Telefon, dass mir eine Auszahlung der Resturlaubstage nicht zwingend zustehen würde.
Nun meine Frage: Ist das rechtens? Die Frau war ziemlich unfreundlich und wimmelte mich mehr oder weniger ab, um den unangenehmen Fragen aus dem Weg zu gehen.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Angecardo,
Urlaubsansprüche müssen von Arbeitgeberseite eingeräumt bzw. abgegolten werden. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Situation individuell beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Cathrin meint
Hallo,
ich bin seit Februar 2016 krankgeschrieben und werde es wohl noch bis einschließlich August 2019. Bin also schon ausgesteuert aber weiterhin angestellt (ungekündigt).
Im September 2019 fange ich eine neue Ausbildung an. Bei meinem Arbeitgeber habe ich 35 Tag Urlaub pro Jahr (6-Tage-Woche) und möchte gerne wissen, wenn ich kündige wie viele Tage Urlaub ich mir auszahlen lassen kann?
Liebe Grüße
Cathrin
Barbara meint
Hallo,
arbeite seit 9 Jahren im selben Betrieb und bin seit Mai diesen Jahres Krank geschrieben. Es läuft darauf hinaus, dass ich noch in diesem Jahr, wahrscheinlich zum 01.11. oder. 01.12. eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen werden. Urlaub hatte ich noch keinen genommen. Dazu hätte ich gerne folgende Fragen beantwortet: Wann muss ich meinem AG über den Eintritt in die Rente informieren. Ihm ist ja nur bekannt, dass ich AU geschrieben bin. Wie ist hier die Berechungsgrundlage für den Urlaub und ggfls. Weihnachtsgeld? Muss ich dies einfordern oder ist der AG von sich aus verpflichtet, das „Urlaubsgeld“ zeitnah auszuzahlen? Vielen Dank vorab. Barbara
arbeitsrechte.de meint
Hallo Barbara,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Einzelfallfragen können Sie jedoch mit einem Rechtsanwalt oder Ihrer Gewerkschaft besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra H. meint
Hallo,
am Ende des Jahre läuft mein Vertrag aus, ich werde ab 12.12.18 jedoch bereits in den Mutterschutz gehen. Aktuell habe ich noch 19 Tage Urlaub und würde mir diese gerne für die letzten Tage aufheben, da mit zunehmender Schwangerschaft die tägliche Pendelei von 2h immer anstrengender wird. Muss ich dazu diesen Urlaub beantragen? Die Vorgesetzten möchten nicht, dass ich so verfahre, da ich im Alleingang für ein Projekt zuständig bin.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Petra H.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Petra,
wenn Sie Ihren Urlaub dafür verwenden möchten, stressfrei in den Mutterschutz zu kommen, müssen Sie diesen regulär beantragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
Hallo,ich habe zum 30.9.18 gekündigt bekommen ( wurde einen Monat freigestellt bei voller Bezahlung) Frage was mir an Resturlaub zusteht sagte man mir 5 Tage
Wir haben 27 Tage Urlaub, 15 Tage habe ich schon genommen gehabt.
Sind die 5 Tage richtig ?
LG
Zachow meint
Hallo, mein Arbeitsverhältnis ist zum 31.10.2018 gekündigt.. Nun habe ich noch ein Rest von 4 Tagen Urlaub und 64 Überstunden, die ich auch abgelten möchte. Das heißt das mein letzter Arbeitstag der 15.10.2018 wäre.
Nun bat mich mein Chef nach einem kritischem Gespräch den Urlaub und die Überstunden auszuzahlen um somit den Kunden nicht zu verärgern.. Das möchte ich aber nicht, zumal nach so einem Gespräch wo er jeglichen Kontakt mit mir abrechen will und mir gedroht hat keinen K-Schein einzureichen.
Wie sieht hier die Lage aus? Sollte ich einen Anwalt kontaktieren.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Zachow,
da es uns nicht erlaubt ist, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten, würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihrem Problem an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anke meint
Hallo,
Ich habe zum 30.09. fristgerecht gekündigt. Mir wurden sieben Tage Urlaub abgezogen mit der Begründung, dass sich die Regelung, dass wenn man die Firma im zweiten Halbjahr verlässt, Anspruch auf den gesamten Urlaub hat, nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch bezieht (lt. Arbeitsvertrag habe ich 30 Tage), und somit würde ich ja eh mehr kriegen (23 Tage). Ist das rechtens oder habe ich eigentlich Anspruch auf 30 Tage?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Anke,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie in der Regel Anspruch auf Ihren gesamten gesetzlichen Mindesturlaub pro Jahr (20 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche; 24 bei einer Sechs-Tage-Woche). Mögliche vertraglich zusätzlich vereinbarte Urlaubstage kommen noch hinzu, sollte sich keine Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag befinden, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen und ggf. einen Anwalt zu kontaktieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharina meint
Hallo!
Ich bin seit dem 1.4.2018 bei meinem jetzigen Arbeitgeber und hätte aktuell noch 15 Tage Urlaub übrig. Ende September ist meine Probezeit von 6 Monaten um.
Würde ich nach Ablauf der Probezeit kündigen, hätte ich dann den Anspruch auf die kompletten 15 Tage oder anteilig?
Auf ein volles Jahr gesehen, hätte ich 30 Urlaubstage.
In meinem Vertrag steht “
Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel.“
Ich danke ihnen für die Antwort!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Katharina,
die Vertragsauslegung fällt unter die Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
jojo meint
Hallo, ich kündige innerhalb der Probezeit und war insgesamt 6 Wochen plus 2 Tage angestellt. (Beginn 01.09. Ende 15.10.) Ich habe einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr, 2,5 pro Monat.
Wie ist das mit halben Monaten? Wird der Resturlaub anteilig berechnet also auf 1,5 gearbeitete Monate? Oder nur die vollen Monate?
Viele Grüße
Jojo
arbeitsrechte.de meint
Hallo jojo,
§ 5 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes zufolge haben Sie normalerweise in einer solchen Situation „Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus meint
Hallo Liebes Arbeitsrechte Team,
Ich Habe am 01.03. 2018, einen Befristeten Arbeitsvertrag bis 30.09. 2018 angetreten . Habe in der Zeit 6 Tage bekommen. Bin jetzt seit 5 Wochen Arbeitunfähig , Ende offen. Kann ergo den Resturlaub nicht nehmen. Ich war vorher Arbeitslos auch ohne Angemeldeten Urlaub.
Wenn ich es bis jetzt richtig verstanden habe,stehen mir laut Tarifvertrag und Arbeitsvertrag jetzt die vollen 30 Tage Jahresurlaub, abzüglich der bereits erhaltenen Tage zu. Und kann sie mir jetzt auch Auszahlen lassen.?!
Im Arbeitsvertrag ist auch nichts nichts von Anteiligem Urlaub vermerkt.
Danke vorab für Rückinfo
Mit freundlichem Gruß
arbeitsrechte.de meint
Hallo Markus,
wir würden Ihnen empfehlen, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen oder sich ggf. diesbezüglich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank meint
Hallo ich habe auf der Abrechnung 114 Tage Urlaub angesammelt. Was passiert nun damit nachdem ich gekündigt habe?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Frank,
§ 7 Abs. 3 und 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt:
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nadja meint
Hallo,
ich bin seit 3,5 Jahren in einem Unternehmen beschäftigt und habe meine Kündigung zum 30.11.2018 eingereicht.
Verstehe ich es nun richtig, dass mein Arbeitgeber das Recht hat meinen Urlaubsanspruch von 27 Tagen auf 24 Tage zu minimieren?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Nadja,
in der Regel ist der Umgang mit der Resturlaub vertraglich geregelt. Der Anspruch auf den Mindesturlaub bleibt aber unberührt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nik meint
Liebes Team von Arbeitsrechte.de,
Ich bin seit dem 31.01.2018 fertig mit meiner Ausbildung und habe seit dem einen Arbeitsvertrag bei meinem Arbeitgeber.
Da ich jetzt in eine andere Stadt ziehe, habe ich am 14.09.2018 bei meinem jetzigen Arbeitgeber gekündigt.
Bisher habe ich 24 Urlaubstage genommen, sprich ich habe so gesehen keinen Urlaubstag mehr übrig.
Laut meinem Arbeitsvertrag habe ich Anspruch auf 30 Tage Urlaub. Eine pro rata temporis Klausel ist in meinem Vertrag nicht vorhanden.
Habe ich jetzt Anspruch auf die restlichen 6 Tage Urlaub da ich schon seit über einem halben Jahr in meinem Unternehmen tätig bin oder nicht, da mein Arbeitsvertrag ich nicht seit dem 01.01.2018 sondern seit dem 31.01.2018 existiert?
Vielen lieben Dank!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Nik,
die exakten rechtlichen Umstände Ihres Arbeitsvertrages kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen. In der Regel besteht der volle Urlaubsanspruch bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lena H. meint
Guten Tag,
Mein Arbeitsverhältnis begann am 01.06.18 und wurde zum 12.10.18 in der Probezeit gekündigt.
Auf meiner Abrechnung stehen 15 Resturlaubstage drauf. Ich der Arbeitgeber nun dazu verpflichtet mir die 15 Tage auszuzahlen? Habe ich einen Anspruch auf urlaubsentgeltung?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Lena,
wenn der Resturlaub nicht genommen werden kann, muss der AG ihn in der Regel entgelten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
gabriele p. meint
Hallo wertes ‚Arbeitsrechte.de‘-Team,
vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen:
Ich arbeite seit dem 01.04.2018 als persönliche Assistenz (im Rahmen des persönlichen Budgets). Meine Probezeit endete also mit Vollendung des Monats September. Kürzlich wurde ich gekündigt (zunächst mündlich bzw. telefonisch am 04.10., das formelle Kündigungsschreiben ging mir jedoch zum 06.10.2018 zu).
Arbeitsvertraglich ist ein Urlaubsanspruch von 36 Tagen im Jahr vorgesehen, aufgrund der Probezeit habe ich noch gar keinen einzigen Tag Urlaub genommen. Ist es richtig, dass ich einen Anspruch von 18 Urlaubstagen geltend machen kann?
Vielen Dank im Voraus mit freundlichen Grüßen.
gabriele
arbeitsrechte.de meint
Hallo gabriele,
welche Ansprüche Sie geltend machen können, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
Hallo habe mal fragen,ich würde zu 30.09.18
Gekündigt und habe noch 7tag Urlaub tag von mein alten Arbeitgeber. Bei mein alten Arbeitgeber warich 3jahr.
Darf die 7tag mit zum neuen Arbeitgeber nehmen.?..
Oder müss der alt Arbeitgeber mir die 7tag Urlaub auszahlen,wenn ja Wer Urlaub tag,wir Arbeitstag berechnet und geben es ein Gesetz da rüber das die alte abeitsgeber mir die 7tag Urlaub auszahlen müss?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Nicole,
generell ist es möglich, bestehenden Urlaub zum neuen Arbeitgeber zu übertragen. Dies muss aber sowohl mit dem alten wie auch mit dem neuen Arbeitgeber abgestimmt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katja meint
Hallo,
ich habe zum 30.09.2018 mein Arbeitsverhältnis gekündigt und konnte am 01.10.2018 das neue Arbeitsverhältnis beginnen.
Ich habe beim „alten“ Arbeitgeber noch Resturlaubstage. Laut meiner Rechnung sind das noch 8 Tage.
Wenn ich diese jetzt ausgezahlt bekomme, wie verhält sich das dann bei dem neuen Arbeitgeber? Steht mir dann dort kein Urlaub mehr für das Jahr 2018 zu?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Katja,
eine Abrechnung des gesamten Urlaubanspruchs kann sich auf den Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber auswirken. Wie genau können Sie mit den Arbeitgebern abklären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Monika Mo. meint
Hallo,
ich war seit 06. Februar in meinem bisherigen Betrieb angestellt. Bis Juni 2018 habe ich als Teilzeitkraft gearbeitet (20 Stunden/Monat mit Bruttolohn von 1.100€) und seit 01.07.2018 Vollzeit
(35 Stunden/Monat mit Bruttovergütung auf 2.200€) beschäftigt.
Als Vollzeitkraft hatte ich einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen, sowie als Teilzeit, weil ich jeden Tag gearbeitet habe.
Ich wurde wegen befristeter Arbeitsvertag zum 30. September 2018 nicht weiter angestellt.
Habe im September 11 Tagen Urlaub verbraucht.
Wie viel Resturlaub würde mir denn noch zustehen?
Ich habe mindestens sechs Monate und ein Tag im Kalendarjahr im Unternehmen gearbeitet
und befande ich mich in Arbeitsverhältniss in der zweiten Jahreshälfte.
Wie soll ich dann mein Resturlaub berechnen?
Herzlichen Dank!
Jörg M. meint
Ich habe eine Frage …
Ich habe am 15.1.2018 in einer Firma angefangen und zum 28.9.2018 gekündigt … habe 17 Tage Urlaub weg gemacht …
Ich hätte für das Jahr 23 Tage Urlaub im Vertrag stehen …
Habe ich noch Anspruch auf Urlaubstage?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Jörg M.,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (also nach dem 30.06.) haben Sie normalerweise Anspruch auf den kompletten gesetzlichen Mindesturlaub pro Jahr. Befindet sich in Ihrem Vertrag keine Klausel, die eine anteilige Gewährung von Urlaubstagen bei einer Kündigung vorsieht, kommen die zusätzlich vertraglich vereinbarten Tage in der Regel noch hinzu. Wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alex meint
Hallo, der Arbeitgeber verlangt, dass der Jares Urlaub zum 31.12 bis auf 3 Tage genommen werden soll. Bin ich dann dazu verpflichtet oder gilt die Regelung bis 31.03?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Alex,
§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt:
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de