Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja (Autor)
- Girstmair, Juliane (Autor)
- Recht, G. (Autor)
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Marija meint
4. August 2017 at 11:03
Guten Tag,
leider fehlt im Text zum Thema Resturlaub bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte ein entscheidender Hinweis.
Zwar wird dort auf zwei Möglichkeiten hingewiesen, allerdings im Folgenden nur eine Möglichkeit ausgeführt:
„Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.“
Doch was ist die andere Möglichkeit? Es wäre schön, wenn Sie diese im Textes ergänzen könnten.
Ich habe fristgerecht zum 31.08.2017 gekündigt. Vertraglich stehen mir 24 Urlaubstage zu, es gibt keine „pro rata temporis“-Klausel oder ähnliches. Habe ich dann einen Anspruch auf die 24 vertraglichen Urlaubstage oder nur die 20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub (bei einer 5 Tage Woche). Natürlich abgzüglich der bereits genommenen Urlaubstage.
Mein Arbeitgeber möchte mir nur 20 zugestehen. Auf welchen Paragraphen kann ich mich beziehen?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Marija
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 15:55
Hallo Marija,
vielen Dank für den Hinweis, wir haben den Text dahingehend ergänzt.
Wenn eine „pro rata temporis“-Klausel nicht im Arbeitsvertrag enthalten ist, so besteht in aller Regel ein Anspruch in höhe der vertraglich zugesicherten Arbeitstage, sofern das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. des Jahres bestand.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kevin.S meint
3. August 2017 at 12:37
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe heute 03.08.2017 zum 31.08.2017 gekündigt.
Ich habe für dieses Jahr noch einen Resturlaubsanspruch von 20 Tagen.
Diese 20 Tage sollen mir voll ausbezahlt werden weil der Arbeitgeber will, dass ich bis zum 31.08.2017 durcharbeite.
Inwieweit ist das Rechtens und welche Möglichkeiten habe ich meinen Resturlaub geltend zu machen.
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 15:34
Hallo Kevin,
grundsätzlich muss Erholungsurlaub gewährt werden. Eine Auszahlung ist nur dann denkbar, wenn aufgrund triftiger betrieblicher oder persönlicher Gründe keine Möglichkeit besteht, die Urlaubstage voll abzuleisten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe in diesem Fall ausreichend sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Adam meint
1. August 2017 at 16:31
Hallo,
ich habe laut Vertrag 30 Tage Urlaub im Jahr, von denen 24 noch nicht genommen wurden. Ich kündige zum 30.9. Ich bin bereits seit 3 Jahren in der Firma angestellt.
In meinem Vertrag gibt es den Paragraph, dass wenn „Ein- und Austritt während des Jahres erfolgen die Tage anteilig für die Monate der Zugehörigkeit zum Betrieb des jeweiligen Jahres“.
Trifft dieser Fall zu, wenn Ein- UND Austritt innerhalb des selben Jahres erfolgen (Beispiel: Eintritt Jahresbeginn – Austritt September) oder wenn Ein- ODER Austritt während des Jahr erfolgen (Beispiel Eintritt April – Austritt September) ?
Habe ich dann Anspruch auf meine restlichen 21,5 Tage oder nur auf anteilige 9/12 meiner Urlaubstage?
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 14:40
Hallo Adam,
es ist hier anzunehmen, dass der arbeitsvertraglich zugesicherte Urlaubsanspruch des jeweiligen Jahres gemeint ist, der anteilig genommen werden kann, wenn innerhalb des Jahres in einem beliebigen Monat gekündigt wird. Eine anteilige Zuweisung von Urlaubstagen auch bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte ist grundsätzlich zulässig. Bitte wenden Sie sich an Ihren ehemaligen Arbeitgeber oder einen Anwalt, um den Sachverhalt in Ihrem Fall genau zu erörtern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gerhard meint
1. August 2017 at 13:43
Hallo,
meine Frau arbeitete als Pflegekraft (ab 1. März) in einer kleinen Einrichtung und wurde Ende Juni, in der Probezeit zum 9. Juli gekündigt. Gearbeitet wurde in zusammenhängenden mehrtägigen 24 Stunden Diensten. Laut Dienstplan war sie vom 1. – 5. Juli noch für 4 Tage / á24 Std. Dienste eingeteilt. Urlaub wurde bis dato nicht genommen. Kündigung lautet, dass sie ab sofort unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche freigestellt wird und der Resturlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses genommen werden muss.
Wie sind Urlaubstage sowie Urlaubsabgeltung zu berechnen. Sind die eingeplanten 4 Tage im Juli als „Arbeitstage“ zu berücksichten oder gelten sie aufgrund der Freistellung als Urlaubstage.
Laut Arbeitsvertrag 22 Urlaubstage / 5 Tage Woche.
Danke
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 14:33
Hallo Gerhard,
bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit besteht in aller Regel noch kein voller Urlaubsanspruch. Der vertraglich zugesicherte Urlaub ist dann oftmals durch 12 zu teilen, sodass sich der monatlich erworbene Monatsanspruch ergibt. Da die Freistellung ab Ende Juni gewährt wurde, besteht die Möglichkeit, dass mit der Zeit bis zum 09. Juli alle offenen Urlaubstage abgegolten sind. Raten Sie Ihrer Frau, sich für eine genaue Klärung in diesem Sonderfall an den ehemaligen Arbeitgeber oder einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Luisa meint
29. Juli 2017 at 20:26
Hallo,
ich bin schwanger und befinde mich jetzt im Mutterschutz welcher am 01.07.2017 begann. Ich hatte einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 05.07.2017. Da ich mich seit Februar im Beschäftigungsverbot befand und auch den kompletten Januar krankgeschrieben wurde, war es mir nicht möglich meinen Urlaub zu nehmen.
Nun meine Frage ob mir der komplette gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen zusteht (im Vertrag wären es 25 Tage), da mein Vertrag erst in der zweiten Jahreshälfte endete und ich nicht die Möglichkeit habe meine Urlaub in einem anderen Unternehmen zu nehmen (da Elternzeit).
Leider hat mir mein Arbeitgeber mit der letzten Gehaltsabrechnung garkeinen Urlaub ausgezahlt. Diese Zahlung würde ich nun einfordern wollen. Bin mir aber unsicher bzgl der Anzahl der Urlaubstage.
Viele Grüße und schonmal Danke im Vorraus 😉
Luisa
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 12:38
Hallo Luisa,
grundsätzlich dürfen auch befristet Angestellte nicht benachteiligt werden, weshalb ihnen in aller Regel ebenfalls der gesetzliche Mindesturlaub zusteht (20 Tage bei 5-Tage-Woche), wenn der Vertrag in der zweiten Jahreshälfte ausläuft. Es können jedoch in den jeweiligen Verträgen einzelne Klauseln für das Austrittsjahr eine anteilige Gewährung von Urlaubstagen bestimmen. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um Ihren Arbeitsvertrag sowie Ihre möglicherweise bestehenden Ansprüche prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S. meint
26. Juli 2017 at 22:16
Guten Abend,
ich bin in Begriff, mein Arbeitsverhältnis zu kündigen und befinde mich aktuell seit Sep. 2015 in Elternzeit. Mein Kündigungstermin wäre der 30.09.2017.
Wie berechne ich in dem Fall meinen Resturlaub?
Ich bin seit September 2012 beschäftigt, war von Sep. 2014 bis Februar 2015 krankgeschrieben und bis zum Beginn des Mutterschutzes im Beschäftigungsverbot.
All das macht es mir schwer, den Resturlaub zu berechnen, da ich nicht sicher bin, in welchem Zeitraum mir keiner zustand.
Mein Bruttomonatslohn betrug immer zwischen 800 und 900 Euro.
Über Klarheit bin ich sehr dankbar.
Freundliche Grüße,
S.
Vergessen zu schreiben, dass 24 Urlaubstage pro Jahr vertraglich vereinbart sind.
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 10:23
Hallo S.,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte stehen Ihnen in der Regel Ihre kompletten Urlaubstage zu. Der Urlaubsanspruch besteht normalerweise auch in der Elternzeit wie gewohnt fort. Es steht Ihrem Arbeitgeber jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BEEG zu, Ihren Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit in Vollzeit um ein Zwölftes des Jahresurlaubsanspruchs zu kürzen. Da weder Sie noch wir wissen können, ob er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat oder nicht, sollten Sie mit ihm besprechen, wie viel Resturlaub Ihnen noch zusteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina S. meint
25. Juli 2017 at 21:28
Hallo ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 31.8.2017 gekündigt in dieser Zeit habe ich schon genehmigten Urlaub am Anfang des Jahres beantragt nach diesem Urlaub habe ich noch 7 Tage Resturlaub !Mein Arbeitgeber hat gesagt er würde mir den ausbezahlen ist das überhaupt zulässig?Ich arbeite im Getränke Einzelhandel und habe die Lohnsteuerklasse 5 also würde sich das gar nicht rentieren!
MfG
arbeitsrechte.de meint
7. August 2017 at 8:53
Hallo Christina S.,
in § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es dazu: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michel T. meint
23. Juli 2017 at 18:01
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde am 1.7.17 gekündigt, Arbeitsverhältnis wurde schriftlich für den 15.7.17 aufgrund von Resturlaub „ordentlich gekündigt“.
Meine Frage ist, bekomme ich für den Zeitraum 1-15.7.17 noch Restgehalt?
Mit freundlichen Grüßen,
Michel T.
arbeitsrechte.de meint
3. August 2017 at 10:25
Hallo Michel T.,
der Anspruch auf Gehalt endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da dieses Ihrer Aussage nach noch bis zum 15.07. besteht, müssten Sie auch bis dahin noch Gehalt bekommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
21. Juli 2017 at 14:25
Hallo,
seit Oktober 2016 befinde ich mich in einem Arbeitsverhältnis, das ich nun beenden möchte. Ich habe eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Monats.
Ich werde meine Kündigung zum Ende August einreichen, sodass mein Arbeitsverhältnis zum Ende September enden wird.
Insgesamt habe ich einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Zwei Tage habe ich bereits genommen. 14 weitere Tage sind bereits geplant und genehmigt.
Wie viel Urlaubsanspruch habe ich dann noch, da ich innerhalb der zweiten Jahreshälfte kündige? Steht mir nur der gesetzliche Mindesturlaub zu oder bekomme ich die vollen restlichen 14 Tage?
Kann mir bereits genehmigter Urlaub wieder gestrichen werden? Ich plane eine Reise für Ende August und möchte nicht auf unnötigen Stornokosten sitzen bleiben.
Vielen Dank im Voraus!
Mfg
arbeitsrechte.de meint
3. August 2017 at 11:12
Hallo Julia,
scheiden Sie in der zweiten Jahreshälfte aus dem Unternehmen aus, haben Sie einen vollen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Der zusätzliche Urlaub, der Ihnen vom Arbeitgeber gewährt wird, steht Ihnen in der Regel ebenfalls in vollem Umfang zu, es sei denn, es befindet sich eine Regelung im Arbeitsvertrag, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage vorsieht. Bereits genehmigter Urlaub kann normalerweise nicht wieder gestrichen werden. Handelt es sich um einen Notfall, sind Ausnahmen möglich. Dann müsste Ihr Arbeitgeber jedoch für die Stornierungskosten aufkommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bianca meint
19. Juli 2017 at 22:50
Hallo,
ich bin seit Anfang Juni krank geschrieben und nun habe ich natürlich eine Kündigung erhalten…
Dementsprechend einmal die Frage ob ich meinen Urlaub, den ich bis zum 15.08. nicht mehr nehmen kann, ausbezahlen lassen kann und wenn ja, wann ich den Antrag dazu losschicken kann, da ich im Moment nur bis zum 03.08. krank geschrieben bin, aber diese noch bis mind. Anfang September fortgesetzt wird.
Des Weiteren würde es mich mal interessieren ob ich nicht noch vor Gericht gehen kann, aufgrund des Fakts, dass ich teilweise bis zu 15 Nachtschichten (Pflegeassistentin) am Stück machen musste und ich im Nachhinein erfahren habe, dass es rechtlich gesehen wohl nicht zulässig ist.
Ich würde mich sehr über Antworten freuen.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
3. August 2017 at 9:08
Hallo Bianca,
konnten Sie Ihren restlichen Urlaub aufgrund einer Kündigung nicht mehr nehmen, muss Ihnen dieser ausbezahlt werden (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz). Wann Sie in Ihrem speziellen Fall den Antrag losschicken sollten und ob sich der Gang vor Gericht lohnt, besprechen Sie bitte mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hildegard meint
18. Juli 2017 at 3:20
Hallo,
ein Kollege von mir hat seinen Resturlaub fristgerecht im Februar 2017 genommen (dieser verfällt ende März). Der Kollege ist auch schon über 18 Jahre im Betrieb. Leider wurde er im Urlaub krank und reichte auch ein ärztliches Attest dazu ein. Der Dienstplan für März stand schon ( wir arbeiten in einem Altenheim) also hatte er keine Gelegenheit diesen Urlaub nach zu holen. Als er dann im April seinen Urlaubs stand kontrollierte fiel ihn auf, dass die Urlaubstage verfallen sind und nicht Gut geschrieben wurden. Ist dies rechtlich? Gilt für kirchliche Einrichtung eine andere Urlaubsregelung?
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 13:52
Hallo Hildegard,
grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr nehmen. Ist dies nicht möglich, kann er die Tage mit in das neue Kalenderjahr nehmen, muss diese aber bis zum 31. genommen haben, andernfalls verfallen die Urlaubstage. Wenn die Krankheitsdauer am Jahresanfang über die drei Monate hinausreicht, kann der Urlaubsanspruch auch darüber hinaus bestehen bleiben. Wenn die Krankheit aber erst im Urlaub auftritt, der gegen Ende der drei Monate genommen wurde, greift diese Bestimmung oftmals nicht. Raten Sie Ihrem Kollegen im Zweifel zum Besuch bei einem Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexandra meint
17. Juli 2017 at 18:25
Hallo,
ich habe das bestehende Arbeitsverhältnis zum 15.08. gekündigt. Mir stehen laut Vertrag 27 Tage Urlaub im Jahr zu.
Nunmehr verweigert der Arbeitgeber, dass ich den restlichen Urlaub nehmen kann. Ich hatte in diesem Jahr 8 Tage Urlaub. Wenn ich nunmehr bei meinem neuen Arbeitgeber anfange, stehen mir anteilig 10 Tage zu. Damit würde ich für dieses Jahr unter dem gesetzlichen Urlaubsanspruch liegen. Ist dies so in Ordnung?
Vielen Dank, mit freundlichem Gruß
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 13:18
Hallo Alexandra,
es besteht ein gesetzlicher Mindestanspruch von 20 Tagen Urlaub (bei einer 5-Tage-Woche). Dieser darf grundsätzlich nicht unterschritten werden. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis seinen Resturlaub zu gewähren. Nur in Ausnahmefällen kann die Auszahlung erfolgen. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jessica G. meint
14. Juli 2017 at 21:06
Hallo,
habe zum 15.8.2017 gekündigt, bis dato noch keinen Urlaub genommen am 24.7-05.08. habe ich 12 Tage Urlaub. ( Jahresurlaub 24 Tage)
Laut AG habe ich dann noch 3 Tage Resturlaub offen, nehmen laut ihm kann ich nicht weil Ferienzeit, er will sie mir auszahlen, was ich wieder rum nicht will. Kann ich diese 3 Tage mit zum neuen AG nehmen….????
Über eine rasche Antwort würde ich mich sehr freuen, da es natürlich jetzt eine negative Stimmung gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Jessica
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 12:47
Hallo Jessica,
Erholungsurlaub kann in aller Regel nicht ausgezahlt werden. Im Ausnahmefall ist dies möglich, wenn die Ableistung aufgrund erhöhter Auftragslage oder anderer drängender Gründe nicht mehr möglich ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Aussagen Ihres Arbeitgebers prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Flo meint
12. Juli 2017 at 17:12
Hallo, bin aktuell krankgeschrieben (Bänderriss 🙁 ) und mein Vertrag läuft zum 31.07.2017 aus. Somit habe ich nicht mehr die Möglichkeit mein Resturlaub in Anspruch zu nehmen. Habe 30 Tage Urlaub im Jahr und 7 davon genommen. Wie viel Tage kann ich mir auszahlen lassen??
Was würde ich bei einem Gehalt von 1700,00€ brutto ausbezahlt bekommen??
Viel Grüße und besten Dank für eure Hilfe!!!
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 12:21
Hallo Flo,
das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst. Waren Sie in diesem Jahr mindestens 6 Monate im Unternehmen beschäftigt, besitzen Sie den vollen Urlaubsanspruch, in diesem Fall die restlichen 23 Tage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
12. Juli 2017 at 15:34
Hallo,
ich werde im gegenseitig Einverständnis die Firma zum 15.8 verhalten. Ich habe noch 7,5 Urlaubstage würde diese aber gerne nicht beziehen (in 2te Hälfte von 2017 in neuer Firma). Kann mein AG mich verpflichten die Urlaubstage zu nehmen ?
Freundliche Grüße,
Sandra
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 12:07
Hallo Sandra,
Sie können Ihre Urlaubstage auch in den neuen Job mitnehmen. Oft ist es aber sinnvoller, die Tage aufzubrauchen oder sich auszahlen zu lassen, da es bei der neuen Arbeitsstelle zur Urlaubssperre in den ersten sechs Monaten kommen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
sandra meint
9. August 2017 at 11:38
Vielen Dank für eure Antwort. Steht mir aber nicht anteilig „nur“ Urlaubsanspruch zu, d.h. wenn ich z.b. Ende Aug gehe 30UT/12*8=20 UT? D.H. wenn ich dieses Jahr schon 20 UT bezogen habe, aber mir noch welche zustehen, muss der Arbeitgeber diese ausbezahlen?
VG Sandra
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 17:10
Hallo Sandra,
anteiliger Urlaubsanspruch besteht in der Regel nur bei Austritt innerhalb der ersten Jahreshälfte. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 30.06. besteht in der Regel Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub bzw. sofern keine anteilige Bemessung im Arbeitsvertrag bestimmt wird, der volle vertraglich zugesicherte Urlaub. Ein Ausgleich in Geld ist dabei jedoch nur zulässig, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, den Urlaub noch zu nehmen (bei triftigen persönlichen oder betrieblichen Gründen). Andernfalls muss der Urlaub gewährt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Denise meint
12. Juli 2017 at 14:24
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch ich habe die bitte, mir zu helfen. Ich befinde mich, in einer Umschulung und meine Chefin übergibt den Laden jetzt Ende Juli, sodass ab 1.8 eine neue Person den Laden übernimmt. Ich bin schwanger und schon 5 Wochen krank. Da ich mir sicher bin, dass meine neue Chefin mich nicht übernehmen wird und vorallem muss..wäre meine Frage jetzt..könnte meine Chefin mir meine restliche 13 Urlaubstage für diesen Monat noch genehmigen? Denn Ende des Monats wäre Sie ja weg.
Vielen, lieben Dank im vorraus
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 12:01
Hallo Denise,
solange Ihre alte Chefin noch tätig ist, kann Sie selbstverständlich die Urlaubstage genehmigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
marius meint
12. Juli 2017 at 9:27
schönen guten Tag,
ich habe meinen job ende 30.6.2017 gekündigt und bin noch bis ende diesen monats in der alten firma,
letzten monat gab es eine urlaubszahlung, eigentlich sollte ich für diesen monat ebenso urlaubsgeld bkommen jedoch sagt mein chef das ih das nich bekomme. is das rechtens? urlaubsgeld wurde drei jahre immer auf zwei monate gesplittt
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:48
Hallo marius,
bei Urlaubsgeld handelt es sich um eine freiwillige Sonderleistung. Der Gedanke dahinter ist es, angestellten Arbeitnehmern ihre Urlaubszeiten finanziell zu erleichtern. Wenn Sie anderer Meinung sind, besprechen Sie die Problematik mit einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Richard meint
11. Juli 2017 at 10:59
Hallo liebes Arbeitsrecht-Team!
Mein Arbeitsverhältnis wurde zum 31.07. beendet. Ich habe noch 9 Resturlaubstage, welche ich lieber nehmen als mir auszahlen lassen würde. Mein Chef behauptet, dass er das zu entscheiden hat und ich mir das nicht aussuchen könne. Faktisch liegt kein Grund vor, den Resturlaub nicht auszuzahlen.
Liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob der Resturlaub ausgezahlt wird oder vom Arbeitnehmer genommen wird oder kann der Arbeitnehmer sich das aussuchen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:44
Hallo Richard,
grundsätzlich darf Erholungsurlaub nicht ausgezahlt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Möglichkeit (je nach EInzelumständen) gegeben ist, diesen Resturlaub noch vor Beendigung zu nehmen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber dann zur Auszahlung verpflichtet. Wenden Sie sich im Zweifel bitte an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Ansprüche Ihr Arbeitgeber stellen darf.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ferdinand meint
23. Juli 2018 at 13:12
Hallo,
Alles sehr hilfreich. Ist es mit der Auszahlung bei Kündigung auch so wenn die Kündigung in der Probezeit und von seitens des Arbeitnehmers sattfindet?
Besten Dank
Ferdinand
arbeitsrechte.de meint
10. August 2018 at 15:24
Hallo Ferdinand,
ja, dies gilt auch bei einer Kündigung in der Probezeit. Dabei ist es unerheblich, ob diese durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber erfolgt.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
correcto meint
8. Juli 2017 at 11:45
Eine Frage: Bin seit 2013 in einem Unternehmen beschäftigt, habe einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr, habe in diesem jahr noch keinen genommen bzw erhalten, … werde zum 15.7. die Kündigung einreichen, (wegen Wohnortwechsel). Werde keine Gelegenheit haben den Urlaub vorher zu erhalten (5Tage Woche) …
Wieviel Urlaubstage muss ich dem Arbeitgeber gegenüber als Urlaubsentgeltanspruch mitteilen ?
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:31
Hallo correcto,
ausschlaggebend sind in der Regel die entsprechenden Klauseln im Arbeitsvertrag. Zum einen kann der Resturlaubsanspruch dem gesamten Jahresanspruch entsprechen. Andere Regelungen können etwa den anteiligen Ausgleich bedingen. Werfen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag und die hierzu getroffenen Regelungen und wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihren Resturlaubsanspruch genau beziffern zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nina meint
7. Juli 2017 at 7:02
Hallo liebes Arbeitsrechte.de-Team,
mir/uns wurde am 30.6.17 bekannt gegeben, dass das Arbeitsverhältnis wegen Schließung zum 31.7.2017 gekündigt wird.
Da ich erst ab September wieder in einen neuen Betrieb meine Tätigkeit als Friseurin aufnehme, ich mich für den August arbeitslos gemeldet habe ist nun meine Frage:
Ich habe noch 17 Urlaubstagen übrig, die mir noch für dieses Jahr zustehen würden, 10 Tage würde ich mir gerne auszahlen lassen und 7 Tage mit zu dem neuen Arbeitgeber nehmen ( Bescheinigung vom alten Arbeitgeber mit Urlaubsbescheinigung für den neuen Arbeitgeber), wäre das möglich? Und lohnt sich eine Auszahlung überhaupt oder würde mir die Agentur für Arbeit das wiederum eh vom Arbeitslosengeld abziehen?
Ich bedanke mich schon mal im Voraus für Ihre Antwort.
Liebe Grüße, Nina.
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:39
Hallo Nina,
das Arbeitslosengeld I richtet sich nach dem letzten Einkommen. Erhaltene Entschädigungen werden hierbei in der Regel nicht angerechnet. Allerdings darf grundsätzlich Erholungsurlaub nicht ausgezahlt werden. Dies ist nur insoweit möglich, als der Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr in der Lage ist, in den letzten Wochen den Resturlaub zu nehmen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um den Sachverhalt genauer prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eutin meint
6. Juli 2017 at 19:45
Hallo,
Ich habe zum 31.07.2017 bei meiner jetzigen Firma gekündigt und laut Gesetz noch 10 Tage Resturlaub.
Darf mein derzeitiger Arbeitgeber mir verbieten den Urlaub zu nehmen?
Da ich den Urlaub mir nicht auszahlen möchte weil ich schon mein arbeitszeitkonto mit 120 Std nicht abfeiern darf wollte ich wenigstens Urlaub nehmen. Ich muss aber dazu sagen dass ich die letzte Woche im Juni und die erste Woche im Juli erst Urlaub bekomm habe.
Was steht mir also zu?
Danke für Antwort im voraus.
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 12:49
Hallo Eutin,
§ 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes zufolge muss Urlaub, der aufgrund einer Kündigung nur teilweise oder gar nicht gewährt werden kann, ausbezahlt werden. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen per se nicht verbieten, Urlaub zu nehmen – sollten jedoch dringende betriebliche Gründe dagegensprechen, kann er Ihren Urlaubsantrag normalerweise durchaus ablehnen und Ihnen stattdessen eine Auszahlung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jörg meint
6. Juli 2017 at 15:13
Hallo, ich habe einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen und scheide zum 31.8 aus meinem alten Unternehmen aus. Von diesen 28 Tagen habe ich erst 4 Tage genommen. Habe ich Anspruch auf die vollen 24 Tage oder nur die gesetzliche Mindestmenge von 20 Tagen? Kann ich beeinflussen, wann ich den Urlaub nehmen will oder könnte der Arbeitgeber auch bestimmen, dass ich den Urlaub kleckerweise nehme?
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 12:34
Hallo Jörg,
ob Ihnen nach Ihrer Kündigung noch 24 oder 20 Tage zustehen, hängt davon ab, ob sich eine Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag befindet, die eine anteilige Gewährung des zusätzlich vereinbarten Urlaubs vorsieht. Ist dem nicht so, haben Sie normalerweise einen Anspruch auf 24 Tage. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Wir würden Ihnen empfehlen, direkt mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen, wann Sie Ihre restlichen Urlaubstage nehmen können. Stehen Ihren Wünschen z. B. gewisse dringende betriebliche Belange entgegen, ist eine Aufteilung des Resturlaubs möglich. Urlaubstage, die aufgrund einer Kündigung nicht mehr gewährt werden können, müssen jedoch ausbezahlt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Uwe S. meint
4. Juli 2017 at 9:12
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu der „pro rata temporis“-Klausel und einer Kündigung in der 2. Jahreshälfte zum 30.09.2017. Im Arbeitsvertrag steht, dass zum gesetzlichen Mindesturlaub (20 Arbeitstage) zusätzliche 10 Tage Urlaub gewährt werden. Sowie die folgende Formulierung: „Für jeden vollen Monat der Betriebszgehörigkeit wird anteilig 1/12 des Jahresanspruches gewährt.“ Rechnerisch somit 23 Tage, aber der Arbeitgeber hat 26 Urlaubstage bereits genehmigt. Was nun, 3 Tage unbezahlter Urlaub oder steht der Urlaubsanspruch mit dem genehmigten Urlaub?
Danke und viele Grüße, Uwe S.
arbeitsrechte.de meint
17. Juli 2017 at 15:31
Hallo Uwe S.,
scheiden Sie in der ersten Jahreshälfte aus einem Unternehmen aus und waren länger als sechs Monate dort beschäftigt, gilt normalerweise ein Rückforderungsverbot bei zu viel gewährten Urlaubstagen. Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte kann zu viel gewährter Urlaub jedoch gemäß § 812 Absatz 1 BGB zurückgefordert werden. Dies betrifft allerdings ausschließlich die Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen. Sie werden vermutlich die drei Tage zu viel Urlaub nehmen dürfen, diese werden Ihnen jedoch vom Gehalt abgezogen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jessica E. meint
1. Juli 2017 at 14:57
Hallo, ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 15.7.17 gekündigt. Da ich aufgrund einer Operation seit 26.4. krankgeschrieben bin und nicht mehr vor dem 14.7. arbeitsfähig werde, kann ich meinen Resturlaub nicht mehr nehmen. Können Sie mir bitte sagen, wieviel Urlaub mir bis zum 15.7. zusteht. Mein Jahresurlaub beträgt 25 Tage. Außerdem würde ich gerne wissen, wie diese Tage ausbezahlt bzw. berechnet werden. Habe ein Gehalt von 1900€ brutto. Vielen Dank für Ihre Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 12:40
Hallo Jessica E.,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte steht Ihnen normalerweise der gesamte restliche Jahresurlaub zu. Da wir nicht wissen, wie viel Urlaub Sie in diesem Jahr bereits genommen haben, können wir Ihnen keine genaue Zahl nennen. Eine Formel zur Berechnung des Resturlaubs finden Sie am Ende des Artikels auf dieser Seite. Uns fehlen dazu leider gewisse Angaben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chrissi meint
30. Juni 2017 at 18:57
Sehr geehrtes Team! Ich arbeite seit Januar 2017 bei meinem Arbeitgeber bei dem ich seit Januar 2013 angestellt bin.
Das Jahr 2016 war ich in Beschäftigungsverbot (Schwangerschaft) und anschließend Mutterschutz. Lt Tarif hab ich 29 Tage Jahresurlaub.
Bin in Elternzeit vom 06/06 – 05/08/2017. Da sind mir schon 5 Tage gekürzt (obwohl ich dachte das pro vollen Kalendermonat Elternzeit der Urlaub gekürzt wird? ). Nun habe ich zum 31/08 gekündigt und fange ab den 01/09 in einer neuen Stelle mit 30 Tage Urlaub lt Tarif.
Habe vom meinem 24 Tagen (da mir 5 gekürzt sind wegen der Elternzeit) einen Tag genommen. D.h 23 hab ich übrig. Der Urlaub der mir nun zusteht lt Arbeitgeber sind 13 Tage. Wurde anteilig angerechnet! Ist das rechtens?
Da ich doch in der zweiten Jahreshälfte gehe?
Und wie ist es mit dem Urlaub beim neuen Arbeitgeber fürs 2017?
Ausserdem denke ich müsste mir doch nur für Juli (voller Kalendermonat Elternzeit).der Urlaub gekürzt werden, oder?
Wurde berechnet 2 Monate Elternzeit (06/06 – 05/08) also 2 Monate weniger Urlaub (29/12 = 2,4 *2=4,8 ).
Vielen Dank!!
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 11:59
Hallo Chrissi,
der volle Urlaubsanspruch besteht immer dann, wenn mindestens sechs Monate im Kalenderjahr gearbeitet wurde. Das ist unabhängig davon, in welcher Jahreshälfte Sie sich befinden und nennt sich Wartezeit. Diese muss also erfüllt sein. Am besten Sie besprechen Ihre Lage mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann einschätzen, ob in diesem Fall alles rechtens abläuft.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de