Key Facts
- Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können während der Kurzarbeit kündigen. Der Arbeitgeber benötigt dafür jedoch weiterhin gültige personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe.
- Ein Arbeitsplatzabbau darf nicht mit denselben Gründen gerechtfertigt werden, die bereits zur Einführung der Kurzarbeit geführt haben. Es müssen neue, darüber hinausgehende wirtschaftliche Ursachen vorliegen.
- Während der Kündigungsfrist besteht weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Arbeitnehmer sollten beachten, dass eine Eigenkündigung ohne neuen Job zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen kann.
Kündigung während Kurzarbeit durch den Arbeitgeber
Inhalt
Der Begriff Kurzarbeit hat sich vor allem während der Corona-Pandemie hoher Beliebtheit erfreut. Zahlreiche Unternehmen haben in dieser Zeit die Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter drastisch reduziert, um der unsicheren Finanzlage so gut es geht vorzubeugen.
Auch abseits von Corona kann Kurzarbeit ein Mittel sein, das Unternehmen nutzen, um in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten Kosten zu reduzieren, ohne dabei gleich zu Entlassungen greifen zu müssen. Doch ist eine Kündigung während Kurzarbeit rechtlich überhaupt erlaubt?
Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung auch während Kurzarbeit durch den Arbeitgeber möglich, sofern hierfür personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen.
Besaßen Sie in Ihrem Verhältnis zuvor allerdings einen besonderen Kündigungsschutz, z. B. wegen Mutterschutz oder aufgrund einer Schwerbehinderung, gilt dieser auch weiterhin. Eine fristlose Kündigung müsste dagegen, genau wie in einem Arbeitsverhältnis in Vollzeit, schwerwiegende Gründe vorweisen können.
Einfacher kann sich jedoch die Gestaltung einer fristlosen Änderungskündigung gestalten. Diese kann der Arbeitgeber aussprechen, wenn mit dem Arbeitnehmer keine Vereinbarung über einen Wechsel in Kurzarbeit getroffen werden kann. Hierfür muss jedoch neben einer angemessenen Ankündigungsfrist ein bestimmtes Änderungsangebot sowie die Durchführung einer Sozialauswahl stattfinden.
Doch welche Gründe können eine ordentliche Kündigung während Kurzarbeit rechtfertigen?
- Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit
- Innerbetrieblich: Rationalisierung, Produktionsumstellung, (teilweise) Stilllegung des Betriebs, Personalüberschuss durch Zusammenlegung von Arbeitsbereichen, Verkleinerung des Personalstandes, abgelehnte Vereinbarung zur Kurzarbeit
- Außerbetrieblich: Auftragsmangel, Umsatzeinbrüche, Streichung von Haushaltsmitteln
- Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung während Kurzarbeit
- Verweigerung der Arbeitspflicht, Arbeitszeitbetrug, unerlaubter Urlaubsantritt, Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt, Beleidigung, unentschuldigtes Fehlen, Alkohol- und Drogenmissbrauch
- Gründe für eine personenbedingte Kündigung während Kurzarbeit
- Lange Krankheit mit entsprechend langfristiger Negativprognose, fehlende Arbeitserlaubnis, fehlende Eignung, Haftstrafen, Sicherheitsbedenken, Straftaten
Was Arbeitnehmer über eine Kündigung während Kurzarbeit wissen sollten
Natürlich ist es auch Arbeitnehmern erlaubt, während der Kurzarbeit eine Kündigung auszusprechen. Im Gegensatz zum Arbeitgeber brauchen Sie hier keine bestimmten Gründe anführen – Sie müssen lediglich Ihre Kündigungsfrist berücksichtigen.
Trotzdem gibt es einiges, das Sie beachten sollten, wenn Sie als Mitarbeiter eine Kündigung während einer Kurzarbeit einreichen oder wenn Ihnen die Kündigung ausgesprochen wird. Dies betrifft einerseits Ihre Ansprüche, wie z. B. Lohn- oder Urlaubsansprüche, andererseits aber auch Pflichten und Konsequenzen. Zum Beispiel kann eine eigene Kündigung während der Kurzarbeit das Arbeitslosengeld beeinflussen.
Eine Kündigung während der Kurzarbeit durch den Arbeitnehmer kann unter Umständen zu einer Sperrzeit zwischen fünf und zwölf Wochen beim ALG I führen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie das Arbeitsverhältnis freiwillig und ohne schwerwiegenden Grund beenden und gleichzeitig keine neue Anschlussbeschäftigung vorweisen können. Auch im Falle einer Kündigung während einer Kurzarbeit muss die Arbeitsagentur so schnell wie möglich, d. h. spätestens einen Tag nach der Kündigung, über Ihre Arbeitslosigkeit informiert werden.
Während der Kurzarbeit haben Sie natürlich weiterhin einen Lohnanspruch. Hierbei wird vom Kurzarbeitergeld gesprochen, das Ihr Arbeitgeber sich von der Agentur für Arbeit rückerstatten lassen kann.
Dieser Lohnanspruch verfällt bei einer Kündigung während der Kurzarbeit. Entweder ist die Kündigung erfolgt, weil Sie wieder Ihre Vollzeitstelle antreten oder Sie müssen Arbeitslosengeld I beantragen. Sie erhalten bei einer Kündigung während Kurzarbeit innerhalb der Kündigungsfrist nach wie vor Kurzarbeitergeld.
Wichtig ist für Sie als Arbeitnehmer außerdem: Sie können gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Anspruch auf Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung während Kurzarbeit geltend machen. In der Regel ist dies die Alternative zu einer Kündigungsschutzklage, wenn Sie auf diese verzichten. Eine Kündigungsschutzklage müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung einreichen.
FAQ: Kündigung während Kurzarbeit
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dürfen während der vereinbarten Kurzarbeit kündigen. Insbesondere als Arbeitgeber müssen Sie allerdings einige Aspekte beachten, die Sie hier nachlesen können.
Ihr Urlaubsanspruch bleibt von der Kurzarbeit unberührt. Haben Sie also nach der Kündigung während Kurzarbeit noch Resturlaub, können Sie diesen beanspruchen.
Während der Kurzarbeit erhalten Sie ein von der Arbeitslosenversicherung finanziertes Kurzarbeitergeld. Nach der Kündigung beziehen Sie dieses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Im Anschluss müssen Sie, sofern keine Anschlussbeschäftigung vorliegt, ALG I beantragen.
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