Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Mutterschutz
  • Elternzeit
  • Kündigung nach der Elternzeit

Kündigung nach Elternzeit – darf der Arbeitgeber das?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Bekommen zwei Menschen ein Kind, haben beide Partner die Möglichkeit, bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Nachwuchses Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Absichern können sie sich unter anderem durch die Beantragung von Elterngeld.

Es existiert ein Kündigungsschutz in der Elternzeit, der sich auch auf einige Wochen vor dem eigentlichen Beginn erstreckt.
Es existiert ein Kündigungsschutz in der Elternzeit, der sich auch auf einige Wochen vor dem eigentlichen Beginn erstreckt.

Den Anspruch auf Elternzeit können sie als Arbeitnehmer beim Arbeitgeber geltend machen. Das Arbeitsverhältnis wird in dieser Zeit pausiert und nach dem Ablauf wiederaufgenommen.

Kurz & knapp: Kündigung nach der Elternzeit

Darf der Arbeitgeber in der Elternzeit kündigen?

Kurz vor und in der Elternzeit gilt ein gesetzlicher Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist nicht erlaubt.

Was gilt für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer hingegen dürfen in der Elternzeit kündigen. In diesem Fall ist jedoch eine Kündigungsfrist von drei Monaten maßgeblich (§ 19 BEEG).

Wie verhält sich das Ganze nach der Elternzeit?

Kommen Beschäftigte aus der Elternzeit zurück, ist der Sonderkündigungsschutz aufgehoben. Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer dürfen dann wieder eine Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Frist aussprechen.

Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stellt der Anspruch auf Rückkehr an den Arbeitsplatz vor große Herausforderungen, weshalb das Arbeitsrecht genaue Vorgaben zur Elternzeit macht.

Auch wenn diese Zeit zur Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes gewährt wird, kann es unter bestimmten Voraussetzungen zur Kündigung nach der Elternzeit kommen. Um welche es sich dabei handelt und welche Schwierigkeiten Arbeitnehmer nach der Rückkehr in den Job haben, erläutert der folgende Text.


Inhalt

  • Kurz & knapp: Kündigung nach der Elternzeit
  • Es gilt ein Kündigungsschutz in der Elternzeit
    • Zur Kündigung in der Elternzeit bei Geburten bis zum 30. Juni 2015
    • Ist das Kündigen während der Elternzeit bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 erlaubt?
  • Kann eine Kündigung nach der Elternzeit durch den Arbeitgeber erfolgen?

Es gilt ein Kündigungsschutz in der Elternzeit

Grundsätzlich gilt: Damit sich der Arbeitgeber auf die Abwesenheit seines Mitarbeiters einstellen kann, muss ein schriftlicher Antrag auf Elternzeit gestellt werden. Die Frist beträgt mindestens sieben Wochen vor geplantem Beginn (für Geburten, die bis zum 30. Juni 2015 stattfanden). Wer erst am 1. Juli 2015 und später Eltern wurde, muss gegebenenfalls mindestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit Bescheid geben. Diese Zeit steht dem Arbeitgeber zur Verfügung, um einen geeigneten Ersatz zu finden.

Eine geplante Elternzeit und gegebenenfalls das Elterngeld müssen rechtzeitig beim Vorgesetzten beantragt werden. Wird erstere gewährt, steht es Eltern in Betrieben mit mindestens 16 Mitarbeitern offen, in Teilzeit zu arbeiten – also maximal 30 Stunden pro Woche. Auch, wenn beide in Elternzeit gehen, können sie gleichermaßen von dieser Regelung Gebrauch machen. Unter gewissen Voraussetzungen erlaubt der Gesetzgeber den Arbeitgebern jedoch, die Beantragung der Teilzeit zu versagen. Das können zum Beispiel dringende betriebliche Gründe sein.

Und wie sieht es mit der Kündigung in der Elternzeit – durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – aus? Auch hier wird unterschieden zwischen Geburten bis zum 30. Juni 2015 und Geburten ab 1. Juli 2015.

Zur Kündigung in der Elternzeit bei Geburten bis zum 30. Juni 2015

Arbeitgebern ist es untersagt, Arbeitnehmer ab dem Anmeldezeitpunkt der Elternzeit bzw. frühestens acht Wochen vor dem Start und darauf folgend in der genehmigten Frist zu kündigen. Eine wasserdichte Absicherung gibt es hier allerdings nicht, kann doch unter gewissen Umständen auch in der Elternzeit die Kündigung vom Arbeitnehmer rechtmäßig sein. Hierfür gelten jedoch strenge Vorgaben.

Ist die Elternzeit vorbei, gilt der Kündigungsschutz nicht mehr. Eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitnehmer ist hingegen erlaubt. Diesem Vorhaben schiebt der Gesetzgeber keinen Riegel vor. Es müssen keine Gründe für die Kündigung vor Ablauf der Elternzeit angeführt werden.

Es gilt laut § 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) folgende Frist:

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.“

Ist das Kündigen während der Elternzeit bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 erlaubt?

Es kann zur Kündigung nach der Elternzeit kommen.
Es kann zur Kündigung nach der Elternzeit kommen.

Auch in diesen Fällen gilt: Eltern sind hier vor der Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber geschützt. Die Frist beginnt mit der Anmeldung.

Wer sich eine Erziehungsauszeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem Ende des achten Lebensjahres seines Kindes nehmen möchte, der muss innerhalb dieses Zeitrahmens und maximal 14 Wochen vor Antritt der Elternzeit nicht mit einer Kündigung rechnen. Ihre Kündigung während der Elternzeit ist hier nicht erlaubt.

Kann eine Kündigung nach der Elternzeit durch den Arbeitgeber erfolgen?

Während eine Kündigung in der Elternzeit quasi ausgeschlossen ist, da unter anderem die zuständige Landesbehörde dieses Vorhaben absegnen muss (§ 18 BEEG), sieht es nach dem Ende der Frist anders aus. Schließlich gilt der besondere Kündigungsschutz nach der Elternzeit nicht mehr.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis beenden, wenn der Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurück ist.

Zur arbeitnehmerseitigen Kündigung kommt es häufig dann, wenn er die vor der Elternzeit ausgeübte Tätigkeit nicht wieder ausführen kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Betreuung vom Kind mehr Zeit in Anspruch nimmt, als mit der vereinbarten Arbeitstätigkeit in Einklang zu bringen ist. Kann der Arbeitgeber nicht flexibel genug darauf reagieren und auch keinen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten, kommt es häufig zur Kündigung nach der Elternzeit. Mit dem Arbeitgeber kann darüber hinaus unter Umständen ebenfalls ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

Kommt es zur Kündigung durch den Arbeitnehmer nach der Elternzeit, sollte beachtet werden, dass eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit verhängt werden kann, wenn die Notwendigkeit der Entscheidung nicht ausreichend gut belegt wird. Grundsätzlich besteht während der Elternzeit jedoch Kündigungsschutz.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (72 Bewertungen, Durchschnitt: 3,96 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt
  • Kündigung in der Elternzeit - diese Vorschriften gelten
  • Ist eine mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam?
  • Abmahnung wegen Rauchen: Kann der Glimmstängel den Job gefährden?
  • Außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht: Alle Informationen
  • Arbeitgeber verweigert Urlaub: Was kann ich tun?
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Was ist darunter zu verstehen?
  • Elternzeit: Auszeit vom Job dem Kind zuliebe
  • Elternzeit für das Pflegekind – besteht ein Anspruch für Pflegeeltern?
  • Abmahnung im Arbeitsrecht: Wann sie droht und was Sie dann tun können

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

Kommentare

  1. Ionela meint

    18. Januar 2022 at 14:07

    Hallo . Meine Elternzeit läuft am 3.03.2022 ab. Ich möchte aus persönlichen Gründen nicht in meinen alten Job zurück. Ich wusste nicht, dass ich drei Monate vorher meinen Rücktritt bekannt geben musste. Ich habe am 18. Januar 2022 angekündigt. Kann mein Arbeitgeber meinen Kündigungsantrag ablehnen? Wenn ja, wie kann ich erscheinen, weil ich nicht zurückkommen kann?

    Antworten
  2. Marina P. meint

    28. Mai 2020 at 13:47

    Hallo,
    meine Elternzeit endet am 21.06.20 wegen Corona bekommt mein Sohn erst im September den Platz in der Kita.Mein Arbeitgeber hat mir deswegen schon mit einer Kündigung gedroht.Darf er das bzw. hab ich dann aufgrund der Situation Recht auf Abfindung?

    Antworten
  3. Wilm meint

    22. August 2019 at 18:36

    Hallo,
    eine kurze Frage. Welche Kündigungsfristen gelten nach der Elternzeit, wenn es keinen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt? Die gesetzlichen oder die aus dem Arbeitsvertrag vor der Elternzeit? Hat jemand eine Idee? Danke

    Antworten
    • Markus meint

      19. Juli 2020 at 16:02

      Regulär die Kündigungsfristen aus dem alten Vertrag, hierbei hängt es jedoch davon ab, wie lange die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt war…

      Antworten
  4. M. meint

    16. Dezember 2018 at 23:13

    Hallo,

    ich bin seit April 2016 ( 9 Monate) im Beschäftigungsverbot gewesen anschließend Mutterschutz und nun endet meine Elternzeit zum 31.01,2109 .
    Mein Arbeitsverhältnis möchte ich nun fristferecht kündigen ( laut Info 4 Wochen vor Elternzeitende).

    Ich möchte nun wissen ob mein Resturlaub 3,5 Tage vom Jahre 2015 und 2016,2017,2018 zustehen oder verfallen sind ??

    Antworten
  5. Cindy meint

    20. November 2018 at 7:18

    Guten Morgen,

    Mein AG hat eine Arbeitsbescheinigung für die Kita ausgestellt und mit die Arbeitszeiten gekürzt, vor der Elternzeit habe ich 37,5 Stunden gearbeitet, jetzt hat er mich auf 30 Stunden herab gestuft
    1. Kita Platz wurde für 45 Stunden gebucht (Kita Platz in Gefahr weil er mir Vollzeit nicht bestätigt
    2. meine Elternzeit endet zum 5.8.2019
    3. es war ganz klar das ich Vollzeit wieder einsteige

    Wie verhalte ich mich jetzt meinem AG gegenüber und darf er mir einfach die Stunden streichen?

    Beste Grüße und vielen Dank für Ihre Antwort

    Antworten
  6. Maike meint

    19. November 2018 at 13:52

    Hallo
    Mein Sohn wird am 11.12.18 drei Jahre alt und damit endet meine Elternzeit. Jetzt habe ich heute mit meinem Chef telefoniert, der mir dann sagte er würde mich kündigen, weil er mich erst ab März braucht. Will mich dann ab März wieder einstellen. Aber darf er das?
    Liebe Grüße

    Antworten
  7. Becke meint

    12. November 2018 at 12:00

    Meine Mitarbeiterin kam Heute 12.11.18 ins Büro und erklärte mir, dass Sei am 19.02.19 Ende der Elternzeit 18.02.19 nicht mehr arbeiten kann, da Sie zur Zeit noch keinen Kitaplatz hat und auch noch weitere familiäre Probleme es ihr unmöglich machen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Sie bat uns an, ihr schon jetzt während der Elternzeit zu Ende März 2019 unter Anrechnung ihres ihr noch zustehenden Urlaubs zu kündigen. Ihre Kündigungsfrist beträgt nach der Elternzeit 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
    Somit zum 31.03.19. Urlaubsanspruch stehen ihr vom 23 Tagen zu bis zum 21.03.19. Die restlichen Tage würde sie unbezahlte Freistellung nehmen.
    Darf ich schon jetzt im November 2018 eine Kündigung aussprechen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. November 2018 at 11:50

      Hallo Becke,
      bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Nancy meint

    8. August 2018 at 19:38

    Hallo ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit (endet am 17.11.18) und möchte ab 1.1.19 eine neue Arbeitsstelle antreten.kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag sind 2 Monate zum Monatsende. Habe gelesen dass man in der Elternzeit eine 3 monatige Kündigungsfrist hat. Zu welchem Zeitpunkt müsste ich da kündigen? Da ja der halbe november und der Dezember keine Elternzeit mehr ist.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. August 2018 at 13:37

      Hallo Nancy,
      gemäß § 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dürfen Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Zur genauen Berechnung der Kündigungsfrist wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Silvana St. meint

    21. Juni 2018 at 12:24

    Guten Tag,benötige einen Rat.Habe das Problem das ich nach meiner Elternzeit nicht in wieder in meine Arbeit gehen kann,da kein Gruppenplatz vorhanden ist.Hab meiner Chefin erklärt,das wenn ich mein Kind untergebracht habe gewillt wäre wieder in Arbeit zu gehen.Nun habe ich eine Abmahnung erhalten mit der bitte von ihrer Seite am 22.6.18 zur Arbeitsaufnahme zu erscheinen,was mir ja aber nicht möglich ist zwegs Kind.Wie soll ich mich jetzt verhalten?LG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Juni 2018 at 14:39

      Hallo Silvana,

      ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie in dieser Situation beratend unterstützen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Jasmin j. meint

    8. September 2016 at 14:04

    Siehe oben

    Antworten

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige