Key Facts
- Unterschreiben Sie nach Erhalt der Kündigung keine Dokumente voreilig. Prüfen Sie stattdessen, ob Sie Sonderkündigungsschutz (z. B. wegen Schwangerschaft) beanspruchen können und reichen Sie eine Kündigungsschutzklage ein.
- Eine Kündigungsschutzklage muss zwingend innerhalb von drei Wochen nach Erhalt eingereicht werden. Danach gilt die Kündigung rechtlich als wirksam.
- Melden Sie sich spätestens nach drei Tagen arbeitssuchend, um Sperrfristen beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Dies gilt auch, wenn Sie die Kündigung während Ihres Urlaubs erhalten.
Was tun bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?
Inhalt
Nur selten handelt es sich bei einer Kündigung um eine einvernehmliche Entscheidung, die Freude auslöst. Besonders schwer werden Arbeitnehmer getroffen, wenn die Entlassung aus heiterem Himmel erfolgt. Und es kommt automatisch zur Frage: Ich habe eine Kündigung erhalten – was muss ich tun? Und was kann man ggf. gegen eine Kündigung tun?
Haben Sie eine Kündigung erhalten, haben Sie mehrere Pflichten zu erfüllen. Gleichzeitig bietet Ihnen das Arbeitsrecht mehrere Möglichkeiten, um gegen eine möglicherweise unberechtigte Kündigung vorzugehen.
Doch auch wenn Sie gegen eine Kündigung rechtlich vorgehen wollen, sollten Sie Ihre Pflichten beachten. Unter Umständen sind Sie nämlich, unabhängig von möglichen rechtlichen Schritten gegen Ihre Kündigung, trotzdem zunächst einmal arbeitssuchend bzw. arbeitslos und auf Arbeitslosengeld I angewiesen.
Hierbei spielt es u. a. eine Rolle, ob Sie eine ordentliche oder fristlose Kündigung erhalten haben. Und was ist zu tun, wenn die Kündigung während einer Krankheit oder gar in der Schwangerschaft ausgestellt wurde? Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Kündigung nicht erhalten habe? Gilt eine Beweispflicht? Das und mehr erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Was kann man gegen eine Kündigung tun?
Nicht selten sind Kündigungen, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern erhalten, fehlerhaft oder die Begründung reicht für eine Entlassung eigentlich gar nicht aus. Auch der Fall, dass Sie eine Kündigung erhalten, die ohne Grund ausgesprochen wird, ist nicht unbedingt selten. Rechtlich begibt sich Ihr Arbeitgeber damit jedoch auf sehr dünnes Eis.
In solchen Fällen ist es wichtig, dass Sie als Arbeitnehmer Ihre Rechte kennen. Denn wenn Sie zu Unrecht gekündigt worden sind, haben Sie natürlich die Möglichkeit, gegen die Entlassung vorzugehen.
Natürlich gibt es noch weitere Schritte, wenn Sie eine Kündigung erhalten. Was Sie tun können bzw. sollten, haben wir in der folgenden Liste für Sie zusammengefasst:
- Prüfen Sie das Kündigungsschreiben auf Wirksamkeit & Richtigkeit bzw. mögliche Fehler
- Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, unterschreiben Sie sie keinesfalls voreilig
- Legen Sie eine Kündigungsschutzklage ein
Bei der berechtigten Annahme, dass Sie die Kündigung widerrechtlich erhalten haben, sollten Sie unbedingt eine Kündigungsschutzklage einreichen. Beachten Sie hierbei aber, dass Sie die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung einreichen müssen. Andernfalls gilt die Kündigung auch dann als wirksam, obwohl sie vor Gericht niemals standgehalten hätte. Online-Kanzleien wie z. B. rightmart bieten hierzu häufig kostenlose Erstberatungen an.
Eine Kündigungsschutzklage setzt Ihren Arbeitgeber automatisch unter Druck, denn in den meisten Fällen entscheidet das Arbeitsgericht zugunsten des Arbeitnehmers. Somit steigen Ihre Chancen bereits mit Einreichung der Klage, dass die Kündigung zurückgenommen wird.
Alternativ können Sie, wenn Sie eine Kündigung erhalten, auch eine Abfindung mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln. Dies ist ein Weg, der nach Einreichen der Kündigungsschutzklage als außergerichtliche Einigung gewählt wird.
Kündigung erhalten: Wann Sie sich arbeitslos melden sollten
„Ich habe eine Kündigung erhalten. Was muss ich tun, damit das Arbeitsamt keine Sperrfrist verhängt?“ Diese Frage beschäftigt viele Arbeitnehmer, nachdem der erste Schock überwunden ist.
Im Falle einer Kündigung sollten Sie sich unbedingt umgehend bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden. Das gilt auch, wenn Sie aufgrund einer bestehenden Kündigungsfrist noch einige Wochen im Betrieb beschäftigt sind.
Entscheidend ist auch der Zeitpunkt wann Sie die Kündigung erhalten haben und wann Sie sich dann arbeitssuchend melden müssen. Grundsätzlich ist es vom Arbeitsamt erwünscht, dass Sie sich frühestmöglich arbeitssuchend melden. Es gibt jedoch auch gewisse zeitliche Rahmen, die die Agentur für Arbeit festlegt:
- Sie wissen frühzeitig über ein endendes Arbeitsverhältnis Bescheid → Melden Sie sich spätestens 3 Monate vor Ende Ihrer Tätigkeit arbeitssuchend
- Sie haben Ihre Kündigung kurzfristig erhalten → Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitssuchend
Haben Sie eine Kündigung erhalten und halten diese Vorgaben ohne guten Grund nicht ein, kann dies finanzielle Nachteile für Sie haben. In diesem Fall könnte Ihnen das Arbeitsamt z. B. eine Sperrfrist beim ALG I auferlegen.
Kündigungen im Urlaub oder während einer Krankheit: Ihre Rechte
Besonders tief dürfte der Schock sitzen, wenn man aus dem Urlaub zurückkehrt und seine Kündigung im Briefkasten vorfindet. Insbesondere dann, wenn sich dies vor der Erholungspause nicht angedeutet hat.
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber das Recht, Ihnen eine Kündigung auch während Ihres Urlaubes auszustellen. Für Sie als Arbeitnehmer kann es allerdings rechtliche Folgen haben, wenn Sie Ihre Kündigung im Urlaub erhalten, die nicht ganz unproblematisch werden können.
Denn auch im Briefkasten gilt die Kündigung als zugestellt. Das bedeutet, dass die dreiwöchige Frist einer Kündigungsschutzklage läuft, obwohl Sie möglicherweise noch eine Woche (oder im schlimmsten Fall noch länger) im Urlaub weilen. Für Sie bedeutet das erhöhten Druck und Sie sollten umso schneller aktiv werden, wenn Sie tatsächlich Kenntnis von Ihrer Kündigung erlangen.
Haben Sie die Kündigung womöglich gar nicht erhalten? Sie kann trotzdem gültig sein. Hierfür benötigt es allerdings einen Nachweis darüber, dass das Schreiben zugestellt wurde. Dies gilt sowohl für E-Mail-Postfächer (Nachweis über den Versand) oder für händische Kündigungen, z. B. durch die Zustellungsbestätigung der Post.
Ein ähnliches Bild wie im Urlaubsfall ergibt sich, wenn Sie krank sind und eine Kündigung erhalten. Auch während einer Krankschreibung darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter feuern. Hierbei gibt es aber gewisse Ausnahmen:
- Schwangere Personen
- Eltern in Elternzeit
- Schwerbehinderte
Diese Personengruppen besitzen in der Regel einen Sonderkündigungsschutz. Haben Sie sich als Arbeitnehmer aber einfach nur einige Tage krankschreiben lassen, weil Sie beispielsweise die Grippe erwischt hat, schützt Sie dies nicht vor einer Kündigung.
Ich habe eine Kündigung erhalten und bin jetzt schwanger: Was muss ich tun? Schwangeren steht ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu. Wichtig ist allerdings, dass Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von 2 Woche nach Erhalt der Kündigung schriftlich über die Schwangerschaft informieren. Sind Sie erst später schwanger geworden, können Sie den Sonderkündigungsschutz jedoch nicht geltend machen.
FAQ: Kündigung erhalten
In erster Linie sollten Sie die Kündigung anwaltlich prüfen lassen und innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage einreichen. Unterschreiben Sie nicht voreilig irgendwelche Dokumente, die Ihre Entlassung betreffen.
Eine Kündigung in der Probezeit geht mit kürzeren Kündigungsfristen einher. Doch auch in der Probezeit gibt es Regeln, an die sich Ihr Arbeitgeber bei der Kündigung halten muss. Lassen Sie die Prüfung also in jedem Fall von einem Anwalt prüfen.
Falls Sie die Kündigung nicht erhalten haben sollten, gilt die Beweispflicht. In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass Ihnen die Kündigung tatsächlich so zugestellt wurde, dass Sie Zugriff darauf gehabt hätten bzw. Kenntnis darüber erlangen konnten.
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