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Fürsorgepflicht: Was müssen Arbeitgeber beachten?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 28. Mai 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Key Facts

  • Die Fürsorgepflicht für Arbeitgeber ist gesetzlich geregelt und lässt sich nicht außer Kraft setzen.
  • Fürsorgepflichtige Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter stets gewährleistet sind.
  • Arbeitnehmer können gegen Verletzungen der Fürsorgepflicht vonseiten des Arbeitgebers rechtlich vorgehen.

Fürsorgepflicht für Arbeitgeber – gesetzliche Grundlage erklärt

Die Fürsorgepflicht für Arbeitgeber beinhaltet nach Paragraph (§) 618 des BGB die Voraussetzung, dass das Arbeitsumfeld so ausgerichtet sein muss, dass Gefährdungen jeglicher Art auf ein Minimum reduziert werden.
Die Fürsorgepflicht für Arbeitgeber beinhaltet nach Paragraph (§) 618 des BGB die Voraussetzung, dass das Arbeitsumfeld so ausgerichtet sein muss, dass Gefährdungen jeglicher Art auf ein Minimum reduziert werden.

Inhalt

  • Fürsorgepflicht für Arbeitgeber – gesetzliche Grundlage erklärt
    • Was gehört zur Fürsorgepflicht vom Arbeitgeber? – Beispiele
    • Verletzung der Fürsorgepflicht: Zahlen Arbeitgeber Schadensersatz?
  • FAQ: Fürsorgepflicht für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind Ihren Mitarbeitern gegenüber fürsorgepflichtig. Nach deutschem Arbeitsrecht ist das eine Nebenpflicht, die nicht aus dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag hervorgeht. Sie stellt einen Grundbestandteil des Beschäftigungsverhältnisses dar und darf gemäß § 619 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht durch etwaige Regelungen in Arbeitsverträgen außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden. Was bedeutet das aber genau?

Grundsätzlich ist unter der Fürsorgepflicht von einem Arbeitgeber laut Gesetz folgendes zu verstehen (§ 618 Abs. 1 des BGB):

Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Das heißt, Führungskräfte müssen dafür sorgen, dass alle Arbeitsplätze sicher sind und keine Gefahr für leichte bis tödliche Verletzungen oder andere gesundheitsschädigende Beeinträchtigungen bergen. In diesem Abschnitt finden Sie einige Beispiele.

Neben § 618 und 619 ist aber auch § 241 des BGB relevant. Dieser schreibt in Abs. 2 eine sogenannte Rücksichtsnahmepflicht für Schuldverhältnisse vor. Bei einem Arbeitsverhältnis bezieht sich das auf die Schuld die Arbeitnehmer (d. h. zu leistende Arbeit) und Arbeitgeber (d. h. zu zahlendes Gehalt) gegenüber der jeweils anderen Partei haben. Ihr Vorgesetzter hat demnach Rücksicht darauf zu nehmen, dass nicht nur seine eigenen Rechte und Interessen gewahrt werden, sondern auch Ihre.

Wichtig: Allerdings regelt nicht nur das BGB die Fürsorgepflicht für Arbeitgeber. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt bspw. in § 5 Abs. 1 vor, dass Vorgesetzte eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen, um das Gefahrenpotenzial des Arbeitsumfelds genau einschätzen und, wenn notwendig, Anpassungen vornehmen zu können. 

Unter anderem die folgenden Gesetzestexte geben weitere Pflichten vor:

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Schützt Arbeitnehmer vor Diskrimierung (bspw. aufgrund ihrer Herkunft, Sexualität, Religion etc.) und verpflichtet gleichzeitig den Arbeitgeber dazu, mit allen Mitarbeitern gleich umzugehen und niemanden zu bevor-/benachteiligen. Das sogenannte Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG) war früher ein eigenständiger Gesetzestext, ist nun aber fest im AGG verankert.
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Regelt die maximal zulässigen Arbeitszeiten (d. h. tagsüber, nachts, Schichtdienste) sowie erforderliche Pausen- und Ruhezeiten, um eine Überlastung der Arbeitnehmer zu vermeiden.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Setzt für die Fürsorgepflicht vom Arbeitgeber voraus, dass Arbeitsplätze sicher und gesundheitsgerecht gestaltet werden (bspw. ausreichende Belüftung, Beleuchtung, Fluchtwege etc.).
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Verlangt den vertraulichen Umgang mit den personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer (bspw. über eine sichere Datenspeicherung, etwaige Zugriffsbeschränkungen oder dass Daten lediglich zweckgebunden verarbeitet werden dürfen).
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Regelt den besonderen Schutz von minderjährigen Arbeitnehmern unter 18 Jahren (z. B. indem diese nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben müssen oder reduzierte Arbeitszeiten bekommen).
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG): Soll werdende und stillende Mütter vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen (bspw. über etwaige Schutzmaßnahmen und Gefährdungsbeurteilungen). Im Rahmen der Fürsorgepflicht haben Arbeitgeber dabei nicht nur die Gesundheit bzw. das Wohl der Mutter zu berücksichtigen, sondern auch die/das des Kindes.

Was gehört zur Fürsorgepflicht vom Arbeitgeber? – Beispiele

Fürsorgepflicht vom Arbeitgeber: Die psychische Gesundheit des Arbeitnehmers spielt eine genauso wichtige Rolle wie die körperliche.
Fürsorgepflicht vom Arbeitgeber: Die psychische Gesundheit des Arbeitnehmers spielt eine genauso wichtige Rolle wie die körperliche.

Basierend auf den oben genannten Gesetzestexten, aus denen sich die Fürsorgepflicht von jedem Arbeitgeber ergibt, zählen diese Punkte in der Regel als die wichtigsten Grundlagen dieser Pflicht:

  1. Gesundheitsschutz
  2. Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers
  3. Schutz vor Diskrimierung und Belästigung
  4. Arbeitszeitgestaltung
  5. Unterstützung bei persönlichen Belastungen oder Beeinträchtigungen

Die folgende Tabelle veranschaulicht Ihnen diese einmal anhand einiger Beispiele und erklärt, ob und wie Führungskräfte in den jeweiligen Fällen handeln müssen:

Bei­spiel im ArbeitsalltagBesteht eine gesetz­liche Pflicht zur Für­sorge?
Fürsorge­pflicht für Arbeit­geber, wenn eine psy­chische Erkran­kung beim Arbeit­nehmer vorliegt✅ Ja (psy­chische Belas­tungen sollen möglichst auf ein Mini­mum redu­ziert werden)

Bei Erkran­kungen wie Depres­sion etc. bieten sich regel­mäßige Mitarbeiter­gespräche an, um die Ver­fassung des Arbeit­nehmers zu erfragen und, wenn mög­lich, mit ent­sprechenden Maß­nahmen gegenzu­steuern.

⚖️ § 241 Abs. 2 des BGB
⚖️ § 618 des BGB
⚖️ § 5 des ArbSchG (psychische Gefährdungsbeurteilung)
⚖️ § 167 Abs. 2 des SGB IX (für den Fall, das Betrieb­liches Eingliederungs­management (BEM) nach längerer Arbeits­unfähigkeit not­wendig wird)
Fürsorge­pflicht für Arbeit­geber bei Über­stunden✅ Ja (Arbeit­geber müssen auf die Ein­haltung der Höchst­arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche ach­ten)

⚖️ § 241 Abs. 2 des BGB
⚖️ § 3 des ArbSchG
⚖️ §§ 3 und 5 des ArbZG (Arbeits- und Ruhe­zeiten)
Fürsorge­pflicht für Arbeit­geber bei einer Bedro­hung✅ Ja (wenn sich Arbeit­nehmer bei ihrer Tätig­keit bedroht fühlen, liegt es am Arbeit­geber, die Bedro­hung zu besei­tigen)

⚖️ § 241 Abs. 2 des BGB
Fürsorge­pflicht für Arbeit­geber, wenn Mob­bing/üble Nach­rede die Mit­arbeiter beeinträchtigen✅ Ja (et­waige Schutz­maßnahmen sind erforder­lich, um Mobbing und an­deren Konflikt­potenzialen vorzu­beugen)

⚖️ § 241 Abs. 2 des BGB
⚖️ § 75 des BetrVG (Benachteiligungs­verbot)
⚖️ § 12 ff. des AGG
Fürsorge­pflicht für Arbeit­geber, wenn eine chro­nische Erkran­kung beim Arbeit­nehmer vorliegt✅ Ja (chro­nisch erkrankte Mitar­beiter müssen vor Benach­teiligungen ge­schützt werden)

Als mög­liche Maß­nahmen sollte der Arbeit­geber nicht nur in Be­tracht ziehen, die Arbeits­bedingungen (Arbeits­zeiten, Arbeits­pensum etc.) den Be­dürfnissen des Arbeit­nehmers anzupassen, sondern auch seine Wieder­eingliederung zu unter­stützen (falls eine läng­ere Arbeits­unfähigkeit bestand).

⚖️ § 241 Abs. 2 des BGB
⚖️ § 167 Abs. 2 des SGB IX (BEM)
Fürsorge­pflicht für Arbeit­geber, wenn ein ärzt­liches Attest et­waige Anwei­sungen gibt✅ Ja (alle Tätig­keiten, die ein ärzt­liches Attest unter­sagt, darf der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer nicht zuteilen)

⚖️ § 241 Abs. 2 des BGB
Fürsorge­pflicht für Arbeit­geber bei Schim­mel am Arbeits­platz✅ Ja (Arbeit­geber müssen Schimmel­befall verhindern und im Ernst­fall die Schimmel­ursache besei­tigen lassen)

Da betrof­fene Räume vor der Schimmel­beseitigung gemie­den werden sollen, liegt es beim Arbeit­geber, zur Über­brückung alter­native Räumlich­keiten bereit­zustellen.

⚖️ § 618 des BGB
⚖️ §§ 3 und 5 des ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung)
⚖️ §§ 4 und 6 der ArbStättV
Fürsorge­pflicht für Arbeit­geber bei Alko­hol am Arbeits­platz✅ Ja (entweder muss der Arbeit­geber den Alkohol­konsum auf der Arbeit unter­binden oder dafür sorgen, dass betrun­kene Arbeit­nehmer keinen Gefähr­dungen aus­gesetzt sind und sicher nach Hau­se kommen)

⚖️ § 241 Abs. 2 des BGB
⚖️ § 15 des ArbSchG (Arbeit­nehmer müssen für ihre eigene Sicher­heit und Gesund­heit Sorge tragen)
Fürsorge­pflicht für Arbeit­geber, um einen Park­platz zur Verfü­gung zu stellen❌ Nein (Arbeit­geber sind nicht ver­pflichtet, für Park­plätze für ihre Mitar­beiter zu sorgen)

Eine Aus­nahme besteht nur, sollte der Arbeits­platz nicht ohne ein Auto erreich­bar sein.
Fürsorge­pflicht für Arbeit­geber bei Un­wetter, Sturm etc.✅ Ja (Arbeit­nehmer sind begründet arbeits­verhindert, falls eine offizielle Unwetter­warnung vorliegt und Verletzungs­gefahr auf dem Weg zur Arbeit, z. B. durch um­stürzende Bäume, besteht)

⚖️ § 618 des BGB
⚖️ § 3 des ArbSchG
Fürsorge­pflicht für Arbeit­geber, um sau­beres Trink­wasser zu garan­tieren✅ Ja (besonders bei Hitze oder körper­lich anspruchs­voller Arbeit müssen Arbeit­geber entweder ausreichend Trink­wasser zur Verfü­gung stellen oder den Zu­gang zu diesem ermög­lichen)

⚖️ § 3 des ArbSchG
⚖️ Anhang 4.1 der ArbStättV
Fürsorge­pflicht für Arbeit­geber, wenn ältere Mit­arbeiter be­troffen sind✅ Ja (um die Sicher­heit und Gesund­heit älterer Mitar­beiter zu gewähr­leisten, sind Arbeit­geber ihnen gegen­über besonderer Für­sorge verpflichtet)

Der Arbeits­alltag von älteren Arbeitn­ehmern lässt sich bspw. erleich­tern, indem Arbeit­geber alters­gerechte Arbeits­plätze ein­richten oder Alters­teilzeit gewähren.

⚖️ § 241 Abs. 2 des BGB
⚖️ § 618 des BGB
⚖️ § 3 des ArbSchG
Fürsorge­pflicht für Arbeit­geber, wenn schwer­behinderte Arbeit­nehmer be­troffen sind✅ Ja (der Arbeit­geber muss Chancen­gleichheit garantieren und das Arbeits­umfeld den besonderen Bedürf­nissen der schwer­behinderten Arbeit­nehmer anpassen)

Mögliche Maß­nahmen können barriere­freie Ein-/Aus­gänge oder die Bereit­stellung et­waiger Hilfs­mittel sein (sofern not­wendig).

⚖️ §§ 164 bis 167 des SGB IX
⚖️ § 241 Abs. 2 des BGB
⚖️ § 618 des BGB

Verletzung der Fürsorgepflicht: Zahlen Arbeitgeber Schadensersatz?

Dürfen Sie Ihren Arbeitgeber abmahnen? Wurde die Fürsorgepflicht missachtet, ist das durchaus möglich.
Dürfen Sie Ihren Arbeitgeber abmahnen? Wurde die Fürsorgepflicht missachtet, ist das durchaus möglich.

Der Arbeitgeber verletzt seine Fürsorgepflicht (bspw. bei Krankheit des Arbeitnehmers) – was können Sie als Beschäftigter aber dagegen tun? Und wie muss eine solche Verletzung der Fürsorgepflicht durch Ihren Arbeitgeber aussehen, damit Schadensersatz als mögliche Kompensation für Sie im Raum steht?

Grundsätzlich verstoßen Führungskräfte immer dann gegen Ihre Fürsorgepflichten, wenn sie diesen – willentlich oder unwissentlich – nicht nachkommen. Das betrifft bspw. die folgenden Fälle:

  • Ihr Arbeitgeber missachtet die Arbeitsschutzvorschriften oder verzichtet auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und verursacht dadurch gesundheitliche Schäden bzw. Unfälle. Gleiches gilt für die Missachtung gesetzlicher Arbeitszeitregelungen.
  • Ihr Arbeitgeber duldet Mobbing, üble Nachrede oder anderes diskriminierendes Verhalten am Arbeitsplatz und sorgt damit bei seinen Mitarbeitern für psychische Beeinträchtigungen.
  • Ihr Arbeitgeber speichert/verwendet Ihre persönlichen Daten nicht datenschutzkonform und provoziert dadurch einen Missbrauch dieser durch unbefugte Dritte.

Wichtig: Welche Möglichkeiten haben Sie als Arbeitnehmer, wenn die Fürsorgepflicht von Ihrem Arbeitgeber verletzt wird? Zunächst sollten Sie in der Regel das Gespräch mit diesem suchen und auf die jeweiligen Missstände hinweisen. Gibt es einen Betriebsrat oder Personalrat in Ihrem Unternehmen, kann dieser dabei eine vermittelnde Rolle einnehmen. 

Schwerwiegende Verstöße können Sie hingegen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde melden (bspw. der Gewerbeaufsicht oder der Berufsgenossenschaft) und Ihre Arbeit verweigern, bis Ihre Führungskraft aktiv geworden ist und die Gefährdungsquelle beseitigt hat. Lässt sich die Situation nicht außergerichtlich klären, können Sie mitunter auch eine Klage vor Gericht in Betracht ziehen. Prinzipiell stehen Ihnen im Falle einer nachgewiesenen Führungspflichtverletzung potenzielle Schadensersatz- oder Schmerzensgeldzahlungen zu. Bei einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber kommt womöglich auch eine Abfindung für Sie in Frage.

FAQ: Fürsorgepflicht für Arbeitgeber

Hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern?

Ja, gemäß seinen Rechten und Pflichten muss jeder Arbeitgeber einer gesetzlichen Fürsorgepflicht nachkommen. Diese ergibt sich bspw. aus § 618 Abs. 1 des BGB. Andere Gesetzestexte spielen aber ebenfalls eine Rolle. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Was ist die Fürsorgepflicht vom Arbeitgeber (bei Krankheit, Gewalt am Arbeitsplatz etc.)?

Neben psychischen und physischen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen des Arbeitnehmers sind auch die Umstände am Arbeitsplatz vor Ort von Bedeutung. Demnach schließt die Fürsorgepflicht für Arbeitgeber Depression, Überlastung oder eine Schwerbehinderung bspw. genauso ein wie Alkohol am Arbeitsplatz. Mehr dazu hier.

Wann verletzt der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht?

Ein Arbeitgeber kommt der Fürsorgepflicht nicht nach, wenn er seine Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer willentlich missachtet (z. B. indem er Diskriminierung und Mobbing am Arbeitsplatz duldet).

Können Sie den Arbeitgeber verklagen wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht?

Ja, Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine Klage gegen Ihren Arbeitgeber beim Arbeitsgericht einzureichen – allerdings nur, sofern auch ein triftiger Grund dafür vorliegt. In diesem Abschnitt können Sie mehr darüber erfahren.

Quellen und weiterführende Links

  • § 241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
  • § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
  • § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

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