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Fristlose Kündigung wegen Krankheit: Ist das erlaubt?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Ob eine fristlose Kündigung trotz Krankmeldung möglich ist, verrät Ihnen dieser Ratgeber.
Ob eine fristlose Kündigung trotz Krankmeldung möglich ist, verrät Ihnen dieser Ratgeber.

Sie gehen Ihr Leben lang arbeiten und dann passiert es: Sie werden dauerhaft krank. Aber damit ist nicht nur eine einfache Erkältung gemeint, sondern eine Krankheit, die eine längere Auszeit verlangt.

Wenn Sie sich nun fragen, ob Sie sich davor fürchten müssen, eine fristlose Kündigung trotz vorhandener Krankschreibung zu bekommen, dann sollten Sie diesen Ratgeber am besten weiterlesen. Denn hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.

Kurz & knapp: Fristlose Kündigung wegen Krankheit

Kann ich wegen Krankheit fristlos gekündigt werden?

Eine fristlose Kündigung wegen Krankheit ist grundsätzlich nicht zulässig. Schließlich muss ein wichtiger Grund vorliegen, der das Fortführen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht, damit eine außerordentliche Kü‌ndigung wirksam ist. Dies ist bei einer Krankheit des Arbeitnehmers normalerweise nicht der Fall. Daher kommt – wenn überhaupt – nur eine ordentliche Kündigung wegen Krankheit infrage.

Kann man in der Probezeit wegen Krankheit fristlos gekündigt werden?

Auch während der Probezeit ist eine fristlose Kündigung wegen einer Krankheit prinzipiell nicht möglich. Da während dieser Zeit jedoch eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt und zudem beide Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden dürfen, kann die Zusammenarbeit auch durch eine ordentliche Kündigung relativ schnell wieder aufgelöst werden.

Was gilt bei einer fristlosen Kündigung während einer Krankheit?

Steht die fristlose Kündigung mit der Krankheit in keinem Zusammenhang, sondern erfolgt aus einem anderen Grund, kann sie grundsätzlich auch während der Erkrankung stattfinden. Sie sind als Arbeitnehmer daher nicht vor einer außerordentlichen Entlassung geschützt, nur weil Sie erkrankt sind.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Fristlose Kündigung wegen Krankheit
  • Außerordentliche Kündigung wegen einer Krankheit: Das gilt!
    • Fristlose Kündigung im Krankenstand: Fallbeispiel

Außerordentliche Kündigung wegen einer Krankheit: Das gilt!

Damit eine fristlose Kündigung bei einer Krankheit rechtskräftig ist, sind strenge Voraussetzungen dafür gegeben, die es bei diesem Kündigungsgrund zu erfüllen gilt:

  • Es muss eine negative Prognose gestellt werden über die gesundheitliche Zukunft des betroffenen Arbeitnehmers.
  • Die erheblichen Fehlzeiten, die laut Prognose entstehen werden, beeinträchtigen die Interessen des Betriebs in einem nicht unerheblichen Maße.

Generell ist anzumerken, dass eine fristlose Kündigung während einer Krankheit und dessen Lohnfortzahlung ein recht schwieriges Thema ist. Eine fristlose Kündigung in diesem Zusammenhang ist nur schwer durchzusetzen im Arbeitsrecht.

Nützlich zu wissen: Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen einer Krankheit ist natürlich ebenso möglich, allerdings nicht empfehlenswert. Denn liegen die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen nicht vor, dass die Belastung der zu kündigenden Arbeitsstelle nicht zumutbar wäre mit der Einhaltung einer Kündigungsfrist, können die finanziellen Mittel von der Agentur für Arbeit gestrichen werden.

Fristlose Kündigung im Krankenstand: Fallbeispiel

Eine außerordentliche Kündigung aufgrund einer Krankheit kann nur unter strengen Bedingungen erfolgen.
Eine außerordentliche Kündigung aufgrund einer Krankheit kann nur unter strengen Bedingungen erfolgen.

Am 23.01.2014 fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ein Urteil über eine Frau, der fristlos gekündigt wurde, weil sie sehr häufig aufgrund von Kurzerkrankungen ihre Arbeit nicht wahrnehmen konnte. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Zu begründen ist dies damit, dass die Fehlzeiten innerhalb der letzten drei Jahre nicht unerheblich zurückgegangen sind und damit keine negative Gesundheitsprognose gestellt werden konnte. (AZ: 2 AZR 582/13)

Im Allgemeinen können diese Art von wiederkehrenden Kurzerkrankungen allerdings als sogenannter Dauertatbestand angesehen werden – insofern es die Interessen des Betriebs erheblich beeinträchtigt und Prognosen über Fehlzeiten in der Zukunft negativ ausfallen.

Bildnachweise: fotolia.com/© BillionPhotos.com, istockphoto.com/ shironosov

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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