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Fristlose Kündigung Schwerbehinderter: Besteht ein Sonderkündigungsschutz?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Die fristlose Kündigung Schwerbehinderter ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die fristlose Kündigung Schwerbehinderter ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Viele schwerbehinderte Menschen können heute genauso einen beruflichen Alltag haben, wie es bei Arbeitnehmern ohne körperliche Einschränkungen der Fall ist. Doch unabhängig davon, ob eine Schwerbehinderung vorhanden ist, verhalten sich einige Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit manchmal falsch.

Massive Pflichtverstöße können demnach auch eine fristlose Kündigung Schwerbehinderter zur Folge haben. Im Allgemeinen gibt es rechtlich hier nur einige kleine Unterschiede.

Wie diese aussehen und was bei einer außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten beachtet werden sollte, können Sie im nachfolgenden Ratgeber nachlesen.

Kurz & knapp: Fristlose Kündigung von Schwerbehinderten

Ist eine fristlose Kündigung von Schwerbehinderten überhaupt möglich?

Auch schwerbehinderte Beschäftigte können eine fristlose Kündigung erhalten, wenn es gemäß § 626 BGB einen wichtigen Grund gibt, wegen dem es unzumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der eigentlichen Kündigu‌ngsfrist fortzuführen. Zusätzlich braucht es jedoch die Einwilligung des Integrationsamtes, um einen Schwerbehinderten fristlos entlassen zu dürfen.

Was passiert, wenn das Integrationsamt der fristlosen Kündigung nicht zustimmt?

Gibt das Integrationsamt seine Zustimmung für eine fristlose Kündigung des Schwerbehinderten nicht oder der Arbeitgeber holt erst gar keine Einwilligung ein, ist die Kündigung unwirksam.

Können Sie eine fristlose Kündigung als schwerbehinderter Arbeitnehmer anfechten?

Haben Sie als schwerbehinderter Beschäftigter eine fristlose Kündigung erhalten und möchten dagegen vorgehen, können Sie Widerspruch beim Integrationsamt einlegen und/oder eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Es kann nicht schaden, sich diesbezüglich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Fristlose Kündigung von Schwerbehinderten
  • Wie erfolgt eine fristlose Kündigung bei einer Schwerbehinderung?
    • Fristlose Kündigung schwerbehinderter Betriebsratsmitglieder

Wie erfolgt eine fristlose Kündigung bei einer Schwerbehinderung?

Im Regelfall ist die fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten möglich, jedoch unter dem Zusatz eines Sonderkündigungsschutzes. Das bedeutet, dass eine ordentliche oder fristlose Kündigung zwar auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern erfolgen kann, aber mit einigen Umwegen.

Zuvor besteht demnach die Pflicht, das Integrationsamt zur gewünschten Kündigung zu befragen. So besagt es auch § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX):

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Holt ein Arbeitgeber vor einer Kündigung die Einwilligung des Integrationsamtes nicht ein, wird die Kündigung für unwirksam erklärt. Um eine fristlose Kündigung Schwerbehinderter rechtskräftig werden zu lassen, muss er das Amt davon überzeugen, dass diese angebracht ist.

Eine fristlose Kündigung bei einer Schwerbehinderung bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes.
Eine fristlose Kündigung bei einer Schwerbehinderung bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes.

Hierfür gelten die Maßregeln des § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Sinngemäß besagt es, dass eine fristlose Kündigung (Arbeitsrecht) von beiden Vertragspartnern ausgehen kann, sofern ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt und die Frist von zwei Wochen ab Bekanntwerden des Kündigungsgrunds eingehalten wird.

Der Kündigungsgrund darf allerdings in keinem Zusammenhang mit der Behinderung des betreffenden Arbeitnehmers stehen, sondern muss eine vertragliche Verletzung seiner Pflichten als Ursache haben.Nützlich zu wissen: Hat das Integrationsamt nur der fristlosen Kündigung grünes Licht gegeben, so kann diese Zustimmung im Zweifel nicht auf eine ordentliche Kündigung angewendet werden. Sollten also letztendlich nicht alle Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gegeben sein, liegt ersatzweise für den Fall nämlich keine Zustimmung für eine fristgerechte Kündigung vor. Die Kündigung wird dann unwirksam.

Fristlose Kündigung schwerbehinderter Betriebsratsmitglieder

Oftmals scheitern Kündigungen, weil bestimmte Formalitäten nicht eingehalten wurden. Besonders wenn es um Betriebsratsmitglieder geht, ist eine fristlose Kündigung mit vielen Vorschriften verbunden. Am wichtigsten sind hierbei folgende unabdingbare Regelungen, damit solch eine drastische Kündigungsform bei Betriebsratsmitgliedern rechtskräftig werden kann:

  • Das Integrationsamt muss um Zustimmung zur fristlosen Kündigung Schwerbehinderter gebeten werden. Hierfür ist die oben erwähnte zweiwöchige Frist einzuhalten.
  • Der Betriebsrat muss ebenfalls mit der fristlosen Kündigung einverstanden sein.
  • Willigt dieser nicht ein, muss sich der Arbeitgeber auf schnellstem Wege an das Arbeitsgericht wenden, um dort die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen.
Die fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten setzt einen wichtigen Grund voraus.
Die fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten setzt einen wichtigen Grund voraus.

Erst wenn diese Punkte erfüllt sind, kann eine fristlose Kündigung Schwerbehinderter auch wirksam werden. Gemäß § 91 SGB IX zur außerordentlichen Kündigung sollte hierbei außerdem nicht vergessen werden, dass nicht nur die Kündigung an sich rasch vonstattengehen muss.

Auch der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung muss zwingend innerhalb von zwei Wochen beim Integrationsamt erfragt werden.

Für die Entscheidungsfindung an sich hat das Amt wiederum ebenso 14 Tage ab Eingang des Antrags Zeit. Achtung: Kommt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung vonseiten des Integrationsamtes, ist die Zustimmung automatisch erteilt.

Bildnachweise: istockphoto.com/ froxx, fotolia.com/© ferkelraggae, fotolia.com/© forkART Photography

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

Kommentare

  1. L.N. meint

    23. Juli 2023 at 17:10

    Ich wurde trotz meiner Schwerbehinderung eines GdB 50,durch meinen Arbeitgeber fristlos gekündigt.
    Es wurden Tatsachen verdreht, gelogen und mir
    falsche Dinge unterstellt nur um mich
    schnellstmöglich los zu werden,was eine Riesen –
    Sauerei ist.
    Und was diese Organisation KVJS betrifft,
    verstehe ich nicht im Geringsten,wieso es die
    überhaupt gibt, wenn die Rechte des Arbeitnehmers nicht geschützt werden sondern gemeinsame Sache mit den Arbeitgebern gemacht wird um den Arbeitslosen-Markt zu füllen und Existenzen zu vernichten.

    Antworten
  2. Monika meint

    14. August 2021 at 21:11

    Hallo, ich habe 50% Behinderung und bin die meiste Zeit krank aus psychosomatischen Gründen möchte einen Aufhebungsvertrag machen, ohne das ich eine Sperrung vom Arbeitsamt bekomme.
    Was kann ich tuhn

    Ach das wichtigste habe ich vergessen das ich am 01.03.2022 in Rente gehe

    Antworten

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