Wer in der Gastronomie tätig ist, der weiß: Häufig werden befristete Arbeitsverträge geschlossen.
Doch ist in diesem Zusammenhang überhaupt auch eine fristlose Kündigung möglich oder lediglich eine ordentliche? Welche gesonderten Regelungen gibt es? Wie werden eine ordentliche und eine fristlose Kündigung im Gastronomiebereich gehandhabt?
Das und mehr erfahren Sie in diesem Ratgeber!
Inhalt
Gastronomie und fristlose Kündigung: Gibt es Besonderheiten?
Wenn eine außerordentliche fristlose Kündigung – also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – erfolgen soll, ist es zunächst einmal egal, um welche Berufsbranche es sich handelt. Die wichtigste Voraussetzung für diese Kündigungsform muss unabhängig vom jeweiligen Beruf vorhanden sein: ein nachvollziehbarer, wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber oder Angestellten, wie zum Beispiel Betrug, Diebstahl, sexuelle Belästigung oder Mobbing.
Allerdings kommt es häufig vor, dass vor allem in der Hotellerie und Gastronomie befristete Arbeitsverträge vergeben werden, beispielsweise in Gebieten, in denen nur über einen bestimmten Zeitraum im Jahr ein großer Tourismusandrang vorhanden ist.
Was bringt ein befristeter Arbeitsvertrag mit sich?
Was also ist das Besondere an einem befristeten Arbeitsvertrag? Im Allgemeinen stellt er einen Vertrag zwischen Arbeitnehmer und – geber dar, welcher nur einen festgelegten Zeitraum betrifft.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass er sowohl mit Sachgrund als auch ohne gültig ist. In der Gastronomie ist es aber vor allem häufig der Fall, dass ab einem bestimmten Punkt der Bedarf an einer gewissen Mitarbeiterzahl geringer ist, weil beispielsweise in Urlaubsregionen die Hochsaison vorüber ist.
Häufig werden Arbeitsplätze in der Gastronomiebranche deshalb auch Saisonstellen genannt.
Ein befristeter Arbeitsvertrag basiert auf dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), welches unter anderem besagt, dass eine vorzeitige ordentliche Kündigung nicht möglich ist – egal ob vom Arbeitgeber oder Angestellten.
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