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Die Erstunter­suchung nach dem Jugendarbeits­schutzgesetz

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 25. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Für die Gesundheit von berufstätigen Jugendlichen

Im Jugendarbeitsschutzgesetz klärt § 32 die Pflicht zur Erstuntersuchung.
Im Jugendarbeitsschutzgesetz klärt § 32 die Pflicht zur Erstuntersuchung.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche auf unterschiedliche Art und Weise. Alle Vorgaben haben jedoch das gleiche Hauptziel: Die Entwicklung von Heranwachsenden soll nicht durch unangemessene Arbeitsaufgaben gestört werden. So steht im Gesetz neben Regelungen zu Pausen- und Urlaubszeiten auch die Vorgabe zur Erstuntersuchung, die das Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche vorgibt, die ins Berufsleben eintreten.

Dieser kompakte Ratgeber hält alle wichtigen Informationen zu dieser ärztlichen Untersuchung bereit. Hier erfahren Sie, welcher Grundgedanke dahinter steckt und welche erforderlichen Unterlagen benötigt werden. Nicht zuletzt erhalten Sie einige wertvolle Tipps dazu, was Sie nach der Erstuntersuchung beachten sollten.

Inhalt

  • Für die Gesundheit von berufstätigen Jugendlichen
  • FAQ: Erstuntersuchung
  • Der Grundgedanke hinter der Anordnung
    • Die Durchführung der ärztlichen Untersuchung
    • Nach der Untersuchung

Literatur zu Themen rund um das Jugendarbeitsschutzgesetz

FAQ: Erstuntersuchung

Wozu dient die Erstuntersuchung für Jugendliche?

Gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit der Erstuntersuchung sichergestellt werden, dass der Jugendliche vorm Einstieg ins Berufsleben keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, die sich durch die Arbeit verschlimmern könnten.

Wie läuft die Erstuntersuchung ab?

In der Regel führt der Arzt hier Untersuchungen zum Gewicht, Körperbau, Blutdruck sowie Herz- und Lungenfunktion durch. Auch ein Test der Reflexe, des Hör- und des Sehvermögens sind üblich. Ebenso kann eine Urinprobe genommen werden. Welche Unterlagen Sie zur Erstuntersuchung mitbringen müssen, erfahren Sie hier.

Gibt es Ausnahmen von der Untersuchungspflicht?

Ja. Handelt es sich lediglich um eine geringfüge Beschäftigung oder ist die Arbeit auf weniger als zwei Monate festgelegt, ist die Erstuntersuchung nicht verpflichtend, sofern keine gesundheitlichen Nachteile durch die Arbeit zu erwarten sind.

Der Grundgedanke hinter der Anordnung

In Paragraph 32 vom Jugendarbeitsschutzgesetz heißt es:

(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn

  1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
  2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.“

Die ärztliche Erstuntersuchung nach dem Arbeitsschutzgesetz findet vor allem bei Jugendlichen Anwendung, die ihre erste Berufsausbildung beginnen wollen. Der Gesundheitsschutz ist dabei das oberste Ziel. Der Gesetzgeber will sicher gehen, dass bestehende Einschränkungen bzw. Erkrankungen durch den Beginn der neuen Beschäftigung nicht verschlimmert werden. Aus diesem Grund hat er im Jugendarbeitsschutzgesetz die Erstuntersuchung verankert.

Die Durchführung der ärztlichen Untersuchung

Der zuständige Arzt stellt neben dem grundsätzlichen Zustand der Gesundheit fest, ob durch die zukünftige Beschäftigung Spät- und Dauerschäden auftreten können. Darüber hinaus ist es auch nicht unüblich, wenn der Mediziner besondere Maßnahmen empfiehlt, die dem Wohl des Patienten dienen. Falls notwendig, ordnet dieser auch Nachuntersuchungen an.

Alle Personen, die älter als 15 und jünger als 18 Jahre alt sind, obliegen der Pflicht der Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Damit der beauftragte Arzt eine angemessene Untersuchung durchführen kann, muss er Zugang zu einigen wichtigen Patientendaten haben.

Die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz enthält auch Sehtests.
Die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz enthält auch Sehtests.

Aus diesem Grund sollten die Erziehungsberechtigten darauf achten, dass folgende Unterlagen vorliegen:

  • Der Reisepass oder alternativ der Personalausweis
  • Der Impfausweis
  • Der Erhebungsbogen, der sorgfältig von den Eltern oder den Sorgeberechtigten ausgefüllt wurde (darin werden unter anderen bestehende Erkrankungen und die Familienvorgeschichte eingetragen)
  • Medizinische bzw. therapeutische Befunde
  • Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte usw.

Neben den oben genannten Gegenständen und Unterlagen, muss auch ein sogenannter Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt werden, wenn von der freien Arztwahl Gebrauch gemacht wird. Dieser wird vom Jugendgesundheitsdienst ausgegeben.

Neben möglichen speziellen Untersuchungen, die auf den jeweiligen Patienten angepasst sind, wird bei der Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz viel Grundlegendes überprüft. Dazu gehört der Blutdruck, die Haltung, das Seh- und Hörvermögen sowie die Urinwerte.

Nach der Untersuchung

Am Ende der Pflichtuntersuchung erhält der betroffene Jugendliche sowohl eine ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber als auch für seine Erziehungsberechtigten. Darin befindet sich eine Gefährdungsabschätzung, die Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten im Berufsleben vorgenommen wurde.

Gut zu wissen: Die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist nicht nötig, wenn es um geringfügige oder eine auf unter zwei Monate festgelegte Beschäftigung geht, bei der keine gesundheitlichen Nachteile zu erwarten sind.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Jugendarbeitsschutzgesetz:

Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG, 5. Auflage 2021
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Bildnachweise

Kommentare

  1. Katja meint

    29. Juli 2024 at 15:25

    Eine Frage in die Runde… ist es üblich, dass wenn man zu diesem ärztlichen Untersuchungsbericht etwas nachreichen muss (z. B. Sehtest), dass man dann erst nach Ablauf von 4Wochen erst wieder zur Nachuntersuchung kommen darf? Weiß das jemand?

    Antworten
  2. Rebekka K. meint

    30. August 2022 at 13:03

    Darf der Arbeitgeber für ein FSJ eine JuSchu-Erstuntersuchung verlangen?

    Antworten
  3. Max meint

    13. Juli 2021 at 12:45

    Darf die Bescheinigung beim Arbeitgeber nachgereicht werden? Weil mein Hausarzt in den Ferien nich verfügbar ist.

    Antworten
  4. Heike meint

    29. April 2021 at 17:00

    Hallo ,

    meine Frage, was passiert mit dem ärztlichen Befundbericht der Jugendschutzuntersuchung Bleibt der beim Arzt oder geht dieser BEricht an eine andere Stelle wie z.B. Arbeitgeber.

    Antworten
    • Selina meint

      16. Juni 2021 at 7:04

      Hallo Heike,
      Man kriegt 2 Bögen wieder mit nach Hause. 1x für den Arbeitgeber und 1x für den Erziehungsberechtigten.

      Antworten

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