
Schleswig-Holstein. Eine Gemeinde in Schleswig-Holstein hat Klage erhoben, weil ein Ingenieur in der Verwaltung sein erschlichenes „sehr gutes“ Arbeitszeugnis nicht zurückgeben wollte. Die Gemeinde monierte die Verletzung des Arbeitsweges und wollte eine durchschnittliche Beurteilung geben. Das Landesarbeitsgericht entschied am 17.10.2017 in einem Urteil zu Gunsten des Arbeitgebers (Az.: 1 Sa 228/17).
Erschlichenes Arbeitszeugnis: Ursache und Folge

Ein Ingenieur, der in einer Gemeinde beschäftigt war, nutzte die Abwesenheit der Bürgermeisterin aus, um bei deren Stellvertreter ein „sehr gutes“ Arbeitszeugnis zu erschleichen. In der Regel wäre der Fachdienstleiter für die Formulierung zuständig gewesen, die auf der Beurteilung des Vorgesetzten beruhen sollte.
Anschließend hätte die Bürgermeisterin, die sich zu der Zeit im Urlaub befunden hatte, das Zeugnis unterschreiben müssen.
In der mündlichen Verhandlung räumte der ehemalige Mitarbeiter offen ein, dass er nicht riskieren wollte, ein schlechteres Zeugnis zu bekommen, um zu vermeiden, gegen dieses gerichtlich vorgehen zu müssen.
Nachdem der Arbeitgeber davon erfahren hatte, wurde das Zeugnis widerrufen, was laut § 242 BGB rechtmäßig ist:
Der Arbeitgeber kann ein bereits erteiltes Arbeitszeugnis widerrufen und dessen Rückgabe verlangen, wenn ihm nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden und für einen zukünftigen Arbeitgeber von ausschlaggebender Bedeutung bei der Einstellungsentscheidung sein könnten. Bereits vorliegende Erkenntnisse der organschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter des Arbeitgebers bei der Zeugniserteilung muss er sich dabei zurechnen lassen.
Warum ist ein erschlichenes Arbeitszeugnis ungültig?
Dem Landesarbeitsgericht zufolge stellt ein erschlichenes Arbeitszeugnis eine Pflichtverletzung dar. Demnach muss bei der Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten eine Handlung nach „Treu und Glauben“ im Vordergrund stehen.
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