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E-Zigarette: Ist das „Dampfen“ am Arbeitsplatz erlaubt?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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In Deutschland sind schätzungsweise bereits 3,5 Millionen Menschen auf eine E-Zigarette umgestiegen. Die Alternative zum klassischen Glimmstängel verfügt meist über ein spezielles Heizelement, das von einem aufladbaren Akku betrieben wird. Nach dem Drücken eines Schalters wird eine Flüssigkeit („Liquid“) verdampft. Den Dampf ziehen die Nutzer anschließend durch ein Mundstück, weshalb oft nicht mehr die Rede von Rauchen, sondern vielmehr von „Dampfen“ ist.

Wenn es um das „Dampfen“ am Arbeitsplatz geht, sind viele Arbeitnehmer unsicher.
Wenn es um das „Dampfen“ am Arbeitsplatz geht, sind viele Arbeitnehmer unsicher.

Wer sich für eine elektrische Zigarette entscheidet, kann zwischen unzähligen Modellen und Geschmacksrichtungen wählen – sowohl mit als auch ohne Nikotin. Kein Wunder also, dass einige Arbeitnehmer auch während der Raucherpause am Arbeitsplatz nicht auf die praktische E-Kippe verzichten möchten. Aber was besagt das Gesetz dazu? Ist das Dampfen am Arbeitsplatz überhaupt erlaubt?

Kurz & knapp: Dampfen am Arbeitsplatz

Was sagt der Gesetzgeber zum Dampfen am Arbeitsplatz?

Aktuell existiert keine einheitliche Gesetzgebung zur Nutzung einer E-Zigarette am Arbeitsplatz. Die Vorschriften zum Nichtraucherschutz, welche aus der Arbeitsstättenverordnung hervorgehen, können nicht auf das Dampfen am Arbeitsplatz angewandt werden, da sie sich ausschließlich auf Tabakrauch beziehen.

Ist das Dampfen auf der Arbeit also grundsätzlich erlaubt?

Die Entscheidung für oder gegen ein Verbot von E-Zigaretten am Arbeitsplatz obliegt dem Arbeitgeber. Er sollte jedoch versuchen, einen Kompromiss zu finden, mit dem Dampfer sowohl Nicht-Dampfer leben können, anstatt ein generelles Verbot auszusprechen. Seine Entscheidung sollte im Anschluss in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.

Was geschieht bei Verstößen gegen die Entscheidung des Arbeitgebers?

Arbeitnehmer, die sich nicht an das Verbot von E-Zigaretten auf der Arbeit halten, können abgemahnt werden.

Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, wie das Dampfen am Arbeitsplatz aus rechtlicher Sicht zu bewerten ist und ob der Arbeitgeber das Recht dazu hat, die Nutzung von E-Zigaretten auf der Arbeit zu untersagen.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Dampfen am Arbeitsplatz
  • Wie sieht die Rechtslage zum Dampfen am Arbeitsplatz aus?
    • Was bedeutet das für Arbeitnehmer, die eine E-Zigarette nutzen?

Wie sieht die Rechtslage zum Dampfen am Arbeitsplatz aus?

Die Vorschriften zum Nichtraucherschutz sind nicht auf das Dampfen am Arbeitsplatz übertragbar.
Die Vorschriften zum Nichtraucherschutz sind nicht auf das Dampfen am Arbeitsplatz übertragbar.

§ 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) widmet sich seit 2002 dem Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Demzufolge ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Er kann das Rauchen jedoch auf bestimmte Räume oder Bereiche beschränken oder ein generelles Rauchverbot aussprechen.

Im ersten Absatz des genannten Paragraphen wird jedoch bereits eine gewisse Problematik in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes auf das Dampfen am Arbeitsplatz deutlich:

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“

Da explizit von Tabakrauch die Rede ist und bei einer E-Zigarette kein Tabak verbrannt, sondern der sogenannte Liquid verdampft wird, kann der Paragraph nicht einfach so auf das Dampfen am Arbeitsplatz übertragen werden. Dies bestätigte ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 4. November 2014 (Az.: 4 A 775/14), welches jedoch zunächst einmal nur für das Land Nordrhein-Westfalen gilt.


Hinzu kommt, dass bisher noch keine gesundheitsschädigenden Folgen durch elektrische Zigaretten nachgewiesen werden konnten. Aktuell existiert dementsprechend noch keine einheitliche Gesetzgebung zum Dampfen am Arbeitsplatz, was generell ebenfalls gegen ein rechtsgültiges Verbot spricht.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer, die eine E-Zigarette nutzen?

Da die entsprechenden Verordnungen bisher noch keiner Aktualisierung unterzogen wurden, berufen sich die meisten Arbeitgeber beim Dampfen am Arbeitsplatz auf ihr Bestimmungsrecht. Ein allgemein gültiges Verbot wäre beispielsweise dann zulässig, wenn es um betriebliche Belange geht. Beispielsweise in Restaurants oder im Verkauf könnte es schließlich dem Betrieb schaden.

Arbeitgeber sollten versuchen, einen Kompromiss zu finden, was das Dampfen am Arbeitsplatz angeht.
Arbeitgeber sollten versuchen, einen Kompromiss zu finden, was das Dampfen am Arbeitsplatz angeht.

Stellen Sie sich vor, der Kellner würde das Essen inmitten einer Dampfwolke servieren oder ein Mitarbeiter würde beim Verkaufsgespräch nach jedem zweiten Satz genüsslich an seiner E-Zigarette ziehen. Ohne weiteres ist es Arbeitgebern allerdings in der Regel nicht möglich, das Dampfen am Arbeitsplatz gänzlich zu untersagen.

Um die Qualität der Leistung sowie ein gutes Betriebsklima zu erhalten, sollten Arbeitgeber versuchen, einen Kompromiss zu finden, mit dem sowohl Dampfer als auch Nicht-Dampfer leben können, und diesen in einer Betriebsvereinbarung festhalten.

Eine Möglichkeit wäre hier z. B. eine räumliche Trennung. Doch Vorsicht: Da das Rauchen nicht mit dem Dampfen am Arbeitsplatz gleichzusetzen ist und Nutzer von E-Zigaretten de facto als Nichtraucher anzusehen sind, sollten Arbeitgeber es vermeiden, dampfende Kollegen einfach auf die vorhandenen Raucherräume zu verweisen. Schließlich sind sie auch hier dazu verpflichtet, den Nichtraucherschutz zu wahren.
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Kommentare

  1. Swen meint

    23. April 2024 at 23:07

    Der Artikel ist mittlerweile veraltet. Der Paragraph 5 der Arbeitsstättenverordnung bezieht jetzt explizit Dämpfe von E-Zigaretten und Canabis in den Nichtraucherschutz mit ein.

    Antworten
    • Peter meint

      28. April 2024 at 17:27

      Das wollte ich auch gerade schreiben. Das wurde klammheimlich im Zuge des CanG mit eingefügt und keiner berichtet darüber.

      Antworten

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