Um Familien in Zeiten der Corona-Pandemie verstärkt unter die Arme zu greifen, sollen die Vorschriften zum Elterngeld künftig angepasst werden. Unter anderem sollen Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld I bis zum Jahresende nicht auf das Elterngeld angerechnet werden. Am 6. Mai 2020 legten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen entsprechenden Gesetzesentwurf (19/18698) vor, den der Familienausschuss ohne Gegenstimmen verabschiedete. Dieser soll heute im Bundestag beraten und verabschiedet werden. Die neuen Regelungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 gelten und sind auf Ende des Jahres befristet.
Welche Regelungen zum Elterngeld werden angepasst?

Da das Corona-Virus insbesondere Auswirkungen auf das Leben von Familien mit Kindern hat, seien gerade Eltern aktuell auf Planungssicherheit angewiesen. So argumentierten die Vertreter von SPD und Union am Mittwoch vor dem Ausschuss, als sie den „Entwurf eines Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ vortrugen.
Viele seien nicht mehr in der Lage, den Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld gerecht zu werden. Eltern bestimmter Berufsgruppen, wie z. B. Ärztinnen und Ärzte oder Polizistinnen und Polizisten, werden an ihren Arbeitsplätzen dringend gebraucht, andere seien wegen Corona von Freistellungen oder Kurzarbeit betroffen. Da das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) auf diese spezielle Situation nicht anwendbar sei, müssten die Vorschriften entsprechend abgewandelt werden.
Folgende Regelungen rund um das Elterngeld sollen angepasst werden:
- Bis zum Jahresende sollen Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld I nicht auf das Elterngeld angerechnet werden.
- Eltern, die „systemrelevante“ Berufe ausüben, sollen ihre Elternzeit verschieben können, um während der Corona-Krise auch weiterhin ihrer Arbeit nachgehen zu können.
- Eltern, die den Partnerschaftsbonus nutzen, sollen ihren Anspruch darauf nicht einbüßen, wenn sie mehr oder weniger arbeiten als vorgesehen.
Als „systemrelevante Berufe“ zählen mitunter Tätigkeiten im Bildungs- und Betreuungswesen, im Gesundheits- und Pflegesystem, in der Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser, Energie und Dienstleistungen des täglichen Lebens sowie bei der Polizei. Rückwirkend zum 1. März sollen die Vorschriften zum Elterngeld coronabedingt angepasst werden und sind befristet bis zum Jahresende.
Wer hat einen Anspruch auf Elterngeld?

Grundsätzlich können in Deutschland Mütter sowie Väter Elterngeld beziehen, die sich nach der Geburt selbst um ihr Kind kümmern und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten.
Vom oben erwähnten Partnerschaftsbonus profitieren Eltern, wenn Vater und Mutter während der Elternzeit gleichzeitig vier Monate lang zwischen 25 und 30 Stunden in der Woche arbeiten gehen. In diesem Fall erhalten sie vier ElterngeldPlus-Monate extra, sodass die maximale Bezugsdauer statt bei 28 bei insgesamt 36 Monaten liegt.
Weitere Informationen rund um die Voraussetzungen für diese Entgeltersatzleistung finden Sie in unseren Ratgebern zum Elterngeld oder zum ElterngeldPlus.
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