Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit laut EuGH-Urteil

  • News von Dr. Philipp Hammerich
  • Veröffentlichungsdatum: 28. Februar 2018
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare
Der EuGH urteilt: Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssen.
Der EuGH urteilt: Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssen.

Auch der Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit abrufbereit zur Verfügung stehen müssen (Az. C-518/15). Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 21.02.2018 über den Fall eines belgischen Feuerwehrmanns bestätigt. Weil dieser innerhalb von acht Minuten einsatzbereit sein muss, gelte sein Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit. Diese Entscheidung kommt auch deutschen Arbeitnehmern im Bereitschaftsdienst zugute.

EU-Arbeitszeitrichtlinie gilt auch für Feuerwehrleute

Der belgische Feuerwehrmann klagte gegen die belgische Stadt Nivelles, weil nach seiner Ansicht der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zähle. Aus diesem Grund wollte er eine Entschädigung für die Bereitschaftsdienste durchsetzen, die er von zu Hause aus leistete. Jeden Monat musste er eine Woche Bereitschaftsdienst leisten und während dieser Zeit abends und an den Wochenenden zu Hause ständig einsatzbereit sein.

Die Richter des EuGH teilten die Ansicht des Feuerwehrmanns und begründeten dies damit, dass die EU-Arbeitszeitrichtlinie auch für Feuerwehrleute gelte.

Der Bereitschaftsdienst gilt dann als Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer im Notfall innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein und während dieser Bereitschaftszeit zuhause sein müssen. Aufgrund dieser Verpflichtung ist es einem Feuerwehrmann faktisch unmöglich, einer anderen Tätigkeit nachzugehen.

Als EU-Arbeitszeitrichtlinie wird die Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 bezeichnet. In Art. 6 Buchstabe b) verpflichtet sie die Mitgliedsstaaten, Maßnahmen zu treffen, um eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu vermeiden. Art. 6 der Richtlinie lautet:

Der Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit. Denn die EU-Arbeitszeitrichtlinie gilt auch für Feuerwehrleute.
Der Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit. Denn die EU-Arbeitszeitrichtlinie gilt auch für Feuerwehrleute.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer:

a) die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird;

b) die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.

Über die Entlohnung der Bereitschaftsdienste urteilten die EuGH-Richter hingegen nicht, weil dies die Aufgabe nationaler Richter sei.

EuGH-Entscheidung auch für nationale Gerichte bindend

Auch wenn das besagte Urteil über den Fall eines belgischen Feuerwehrmanns gefällt wurde, gilt es allgemein für alle Arbeitnehmer in der EU, sofern sie

  • Bereitschaftsdienst von zuhause aus leisten oder sich an einem bestimmten Ort aufhalten müssen und
  • innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssen.

Folglich können z. B. auch Ärzte und Journalisten vom neuen Urteil über Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit betroffen sein.

Deutsche Regelungen zur Arbeitszeit

In Deutschland sieht das Arbeitsrecht verschiedene Formen der Bereitschaft vor:

Arbeitsbereitschaft

Bereitschaftsdienst gilt mitunter als Arbeitszeit. Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Einsatz gerufen wird.
Bereitschaftsdienst gilt mitunter als Arbeitszeit. Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Einsatz gerufen wird.

Laut Definition der Richter fällt hierunter die „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“. Hierbei muss sich der Arbeitnehmer an einem Ort aufhalten, der ihm der Arbeitgeber vorgibt. Für den Fall, dass Arbeit anfällt, muss der Arbeitnehmer aus eigener Initiative tätig werden.

Arbeitsbereitschaft leisten z. B. Sanitäter, die auf ihren nächsten Einsatz warten oder LKW-Fahrer, die auf ihre Weiterfahrt warten, während das Fahrzeug be- oder entladen wird.

Bereitschaftsdienst

Beim Bereitschaftsdienst muss der Arbeitnehmer nur dann aktiv werden, wenn er angefordert wird. Die Bereitschaft bezieht sich immer auf Zeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit.

Diesen Dienst leisten z. B. Ärzte, die nachts im Krankenhaus bleiben, um im Notfall bereitzustehen. Auch der Feuerwehrmann, der zuhause auf einen möglichen Einsatz wartet, leistet Bereitschaftsdienst. Wenn Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssen, gilt der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit.

Rufbereitschaft

Bei dieser Art des Bereitschaftsdienstes dürfen sich die Arbeitnehmer aufhalten, wo sie möchten. Einsatzbereit müssen sie aber trotzdem sein. Wenn sie während der Rufbereitschaft nicht zur Arbeit gerufen werden, gilt diese Bereitschaft als Ruhezeit.

Sowohl die Arbeitsbereitschaft als auch der Bereitschaftsdienst werden in Deutschland mit dem Mindestlohn vergütet. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2016 entschieden. Wenn der Arbeitnehmer während der normalen Arbeitszeit mehr als den Mindestlohn verdient, so kann die Vergütung für die Bereitschaft verringert werden.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (44 Bewertungen, Durchschnitt: 3,95 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante News

  • Urteil: Gelnägel am Arbeitsplatz dürfen verboten werden
  • Urteil: Urlaubsanspruch verfällt nicht bei ausbleibender Beantragung
  • Urteil: Kündigung nach einer verdeckten Videoüberwachung ist rechtens
  • BAG-Urteil: Kürzung der Urlaubstage bei Kurzarbeit zulässig
  • Arbeitszeiterfassung ist Pflicht für alle: „Stechuhr-Urteil” gilt bereits jetzt!
  • Urteil: Equal Pay auch dann, wenn der Mann besser verhandelt hat
  • Feiertagsregelung im Home-Office: Wann müssen Sie arbeiten?
  • Teilzeitkräfte bekommen Überstundenzuschläge - Neues Urteil des BAG
  • Fußball während der Arbeitszeit schauen: Ein No-Go?

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Kategorie: Arbeitsvertrag

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige