EU-Arbeitszeitrichtlinie gilt auch für Feuerwehrleute
Der belgische Feuerwehrmann klagte gegen die belgische Stadt Nivelles, weil nach seiner Ansicht der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zähle. Aus diesem Grund wollte er eine Entschädigung für die Bereitschaftsdienste durchsetzen, die er von zu Hause aus leistete. Jeden Monat musste er eine Woche Bereitschaftsdienst leisten und während dieser Zeit abends und an den Wochenenden zu Hause ständig einsatzbereit sein.
Die Richter des EuGH teilten die Ansicht des Feuerwehrmanns und begründeten dies damit, dass die EU-Arbeitszeitrichtlinie auch für Feuerwehrleute gelte.
Der Bereitschaftsdienst gilt dann als Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer im Notfall innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein und während dieser Bereitschaftszeit zuhause sein müssen. Aufgrund dieser Verpflichtung ist es einem Feuerwehrmann faktisch unmöglich, einer anderen Tätigkeit nachzugehen.
Als EU-Arbeitszeitrichtlinie wird die Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 bezeichnet. In Art. 6 Buchstabe b) verpflichtet sie die Mitgliedsstaaten, Maßnahmen zu treffen, um eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu vermeiden. Art. 6 der Richtlinie lautet:

Wöchentliche Höchstarbeitszeit:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer:a) die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird;
b) die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.
EuGH-Entscheidung auch für nationale Gerichte bindend
Auch wenn das besagte Urteil über den Fall eines belgischen Feuerwehrmanns gefällt wurde, gilt es allgemein für alle Arbeitnehmer in der EU, sofern sie
- Bereitschaftsdienst von zuhause aus leisten oder sich an einem bestimmten Ort aufhalten müssen und
- innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssen.
Folglich können z. B. auch Ärzte und Journalisten vom neuen Urteil über Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit betroffen sein.
Deutsche Regelungen zur Arbeitszeit
In Deutschland sieht das Arbeitsrecht verschiedene Formen der Bereitschaft vor:
Arbeitsbereitschaft
Arbeitsbereitschaft leisten z. B. Sanitäter, die auf ihren nächsten Einsatz warten oder LKW-Fahrer, die auf ihre Weiterfahrt warten, während das Fahrzeug be- oder entladen wird.
Bereitschaftsdienst
Beim Bereitschaftsdienst muss der Arbeitnehmer nur dann aktiv werden, wenn er angefordert wird. Die Bereitschaft bezieht sich immer auf Zeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit.
Diesen Dienst leisten z. B. Ärzte, die nachts im Krankenhaus bleiben, um im Notfall bereitzustehen. Auch der Feuerwehrmann, der zuhause auf einen möglichen Einsatz wartet, leistet Bereitschaftsdienst. Wenn Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssen, gilt der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit.
Rufbereitschaft
Bei dieser Art des Bereitschaftsdienstes dürfen sich die Arbeitnehmer aufhalten, wo sie möchten. Einsatzbereit müssen sie aber trotzdem sein. Wenn sie während der Rufbereitschaft nicht zur Arbeit gerufen werden, gilt diese Bereitschaft als Ruhezeit.
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