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News veröffentlicht am 6. November 2018

Urteil: Urlaubsanspruch verfällt nicht bei ausbleibender Beantragung

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EuGH urteilt: Der Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch zum Jahresende.
EuGH urteilt: Der Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch zum Jahresende.

Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht verliert, nur weil dieser keinen Urlaub beantragt hat. Demnach haben Angestellte Anspruch auf eine Auszahlung, wenn die Urlaubstage nicht genommen wurden. Der EuGH stärkt damit die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen und dies auch im Erbfall.

Urlaubsanspruch verfällt nicht: Wie kam es zu dem Urteil?

Verhandelt wurde in zwei Fällen, in denen Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen hatten. Sie forderten infolgedessen von ihren Arbeitgebern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichszahlung. Hierbei wird der entsprechende Lohn für die Urlaubstage ausgezahlt, die nicht genommen wurden.

Dies wurde den den Beschäftigen allerdings versagt mit der Begründung, dass diese keineswegs daran gehindert waren, Urlaub zu nehmen. Verzichten Arbeitnehmer also freiwillig auf den Urlaub, könnte das zur Folge haben, dass der Urlaub verfällt. Der EuGH entschied aber nun zu Gunsten der Arbeitnehmer. Diese haben somit einen Anspruch auf die Auszahlung für nicht genommenen Urlaub.

Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch: Gilt dies immer? Der EuGH betonte, dass das Verfallen des Urlaubsanspruchs aber dennoch möglich ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass dieser den Arbeitnehmer entsprechend aufgeklärt hat und ihm im Zuge dessen die Möglichkeit gegeben hat, den übrigen Urlaub zu nehmen.

Verfallen des Urlaubsanspruches am Jahresende: Bisherige Regelung

Büro statt Urlaub: Der Urlaubsanspruch verfällt nicht, wenn Sie diesen bis zum 31. März des Folgejahres nehmen.
Büro statt Urlaub: Der Urlaubsanspruch verfällt nicht, wenn Sie diesen bis zum 31. März des Folgejahres nehmen.

Nehmen Beschäftigte nicht alle ihre Urlaubstage bis zum Ende des Jahres, kommt in den letzten Kalendermonaten häufig die Frage auf, was mit dem Resturlaub nun passiert. Zwei Möglichkeiten kommen hierbei in Betracht:

  • Grundsätzlich gilt: Eigentlich verfällt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach deutschem Arbeitsrecht am Ende des Jahres.
  • Aber: Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die restlichen Urlaubstage aus dem Vorjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen.

Der Urlaubsanspruch verfällt also nicht am Ende des Jahres, wenn Angestellte diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Wird der Urlaub aber nicht bis zum Stichtag genommen, erlischt der Anspruch, es sei denn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurde vereinbart, dass die aus dem vorherigen Jahr mitgenommenen Urlaubstage auch noch nach dem 31. März genommen werden können.

Übrigens: Der EuGH entschied außerdem, dass der Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf den Erben übergehen kann. Der Erbe hat somit die Möglichkeit, vom früheren Arbeitgeber des Verstorbenen eine Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Urlaub zu erhalten.
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Kategorie: Vergütung

Kommentare

  1. Kaypro meint

    19. Dezember 2018 um 12:36

    Wichtig wäre es zu wissen, ob diese EUGH Entscheidungen auch für bereits vergangene Jahre wie z. B. 2016/2017 gilt?

    Antworten
  2. Georg meint

    20. Februar 2019 um 11:51

    Da ich gestern von dem neuen Urteil gelesen habe, demnach die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf den Urlaubsanspruch gestärkt werden, wollte ich mich informieren wie die Lage davor war. Für mich persönlich wird sich also nichts ändern, da meine Vorgesetzten immer sehr erpicht darauf sind, dass aller Urlaub rechtzeitig beantragt wird. Nun frage ich mich aber, ob das auch rückwirkend gilt, da ich aus alten Beschäftigungsverhältnissen ziemlich sicher noch Tage übrig hätte.

    Antworten
    • Anita K. meint

      12. September 2019 um 10:44

      Das Aktenzeichen wäre interessant

      Antworten
  3. Jesus meint

    13. Mai 2019 um 15:48

    Was passiert, wenn ich aus dem Vorjahr noch Urlaubstage übrig habe und diese bis zum 31.03. nehme, dann aber in der ersten Jahreshälfte fristgerecht kündige und aus dem Betrieb zum 31.05 ausscheide. Habe ich trotzdem Anspruch auf den Urlaub für das aktuelle Jahr?

    Antworten
  4. Susanne G. meint

    23. Juni 2020 um 0:49

    Was ist wenn ein Arbeitgeber nicht die Möglichkeit hat dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren auf Grund von Arbeitnehmer Mangel?

    Antworten

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