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Die Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 12. Januar 2023

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Die Zeiterfassung der individuell geleisteten Arbeit hat für beide im Arbeitsverhältnis stehende Parteien wichtige Bedeutung: Arbeitgeber können so ihre Arbeitskräfte kontrollieren, während Arbeitnehmer ihre geleistete Zeit nachweisen können.

Arbeitszeiterfassung: Was es dabei für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Arbeitszeiterfassung: Was es dabei für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Die Grenze zwischen Arbeit und Privatsphäre verwischt zusehends, und vor allem der Schutz von Arbeitnehmern gilt als hohes Gut. Eine korrekte und faire Arbeitszeiterfassung sollte an jedem Arbeitsplatz gegeben sein, ganz gleich, wie dieser aussieht.

Kurz & knapp: Arbeitszeiterfassung

Wo sind die Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung definiert?

Die allgemeine Verordnung einer Arbeitszeiterfassung ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die Vorschriften zum Umgang mit entsprechenden Daten im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgehalten.

Wie geht die Arbeitszeiterfassung vonstatten?

Das Fixieren von individuellen Arbeitszeiten kann auf unterschiedliche Arten erfolgen; von einem schriftlichen Formular zur Arbeitszeiterfassung bis zu einer rein digitalen Datengenerierung.

Welche Arbeitszeiterfassung eignet sich wann am besten?

Die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung muss an die Art des Arbeitsplatzes und an das jeweilige Arbeitszeitmodell angepasst werden. Welche Arbeitszeiterfassung wann die richtige ist, lesen Sie hier.

Im Nachfolgendenden sind deshalb alle wichtigen Informationen zur Arbeitszeiterfassung zusammengefasst – nicht nur zu den rechtlichen Hintergründen, sondern auch, wie diese realisiert werden kann. Mittig im Text finden Sie zudem eine exemplarische Vorlage für eine Arbeitszeiterfassung, welche Sie bei Bedarf kostenfrei downloaden können.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Arbeitszeiterfassung
  • Arbeitszeiterfassung: Die gesetzliche Regelung
  • Wie verhalten sich Arbeitszeiterfassung und Datenschutz zueinander?
  • Mittel und Wege der Arbeitszeiterfassung
  • Die einfache Arbeitszeiterfassung durch Niederschrift
  • Die elektronische Arbeitszeiterfassung durch Dateneingabe oder -generierung
  • Moderne Arten der Arbeitszeiterfassung
  • Welche Arbeitszeiterfassung ist die richtige?
    • Art des Betriebes
    • Organisation des Betriebes
    • Das jeweilige Arbeitszeitmodell
    • Die eigene Präferenz
    • Weiterführende Suchanfragen

Arbeitszeiterfassung: Die gesetzliche Regelung

Für die Arbeitszeiterfassung ist die gesetzliche Regelung im Arbeitszeitgesetz festgehalten.
Für die Arbeitszeiterfassung ist die gesetzliche Regelung im Arbeitszeitgesetz festgehalten.

Um Arbeitnehmer zu schützen und Arbeitgebern bundesweit einheitliche Richtlinien vorzugeben, wurde 1994 das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlassen. Es ist uneingeschränkt für Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland gültig und regelt Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und dergleichen. Einige Branchen und Jobs sind von diesen Regelungen jedoch ausgenommen, so zum Beispiel Chefärzte, Schiffsbesatzung oder der öffentliche kirchliche Dienst.

Im Arbeitsgesetz ist auch die Arbeitszeiterfassung festgehalten. Dazu heißt es im § 16 „Aushang und Arbeitszeitnachweise“:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Eine richtige Arbeitszeiterfassung ist also Pflicht. Dies hat jedoch nicht eine minutiöse Überwachung der Arbeitnehmer zum Ziel; vielmehr geht es darum, dass die höchstzulässigen täglichen Arbeitszeiten von acht Stunden bzw. der wöchentlichen 40 Stunden nicht überschritten werden. Eine Arbeitszeiterfassung kann also als ein Kontrollinstrument begriffen werden, welches die im Arbeitsvertrag festgelegten Mindest- und Höchstarbeitszeiten nachweislich belegen kann.

Wie verhalten sich Arbeitszeiterfassung und Datenschutz zueinander?

Was den technischen Fortschritt betrifft, so ist in den letzten Jahrzehnten wohl kaum ein Bereich des täglichen Lebens unberührt geblieben. Arbeitsvorgänge werden im großen Stile digitalisiert – welche Negativauswirkungen dies mit sich bringen kann, zeigt sich erst nach und nach. Auch wenn das Thema Datenschutz wohl eher in Zusammenhang mit Internetaktivitäten aufkommt, ist es auch hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung von Bedeutung.

Wie der obige Ausschnitt zeigt, ist im ArbZG lediglich festgelegt, dass eine Arbeitszeiterfassung vom Arbeitsrecht her pflichtmäßig vorgeschrieben ist. Wie diese jedoch genau aussieht, darüber gibt der Gesetzestext keine Auskunft. Neue und vielseitige Technologien machen es theoretisch möglich, noch andere Daten abseits der Arbeitszeiterfassung zu generieren.

Hierzu ein Gedankenspiel: Eine Firma benutzt ein Tool zur Arbeitszeiterfassung, ein digitales Armband ähnlich einer Smartwatch. Dieses wird nicht nur zum Ein- und Auschecken verwendet, sondern auch zum Abrechnen in der Kantine, für Zutritte innerhalb des Gebäudes und Kurznachrichten unter den Mitarbeitern. Je nachdem, wie das Gerät ausgestattet ist und auf welche Art Daten generiert und gespeichert werden, wird ein umfassendes Profil einer Person erstellt: Neben einer bloßen Arbeitszeiterfassung könnten Bewegungsprofile, wo eine Person wann eingecheckt hat, wie lange sie sich wo aufgehalten hat und wann sie mit wem was kommuniziert hat, über ein solches Gerät nachvollzogen werden.
Auch bei der Arbeitszeiterfassung muss die Verordnung des Datenschutzes eingehalten werden.
Auch bei der Arbeitszeiterfassung muss die Verordnung des Datenschutzes eingehalten werden.

Auch wenn derartige Szenarien zum momentanen Zeitpunkt noch wie Zukunftsmusik erscheinen, könnten sie früher Realität werden als gedacht. Schon heute sind Programme und Geräte zur Personalzeiterfassung im Einsatz, welche nicht nur den Beginn und das Ende einer Schicht aufzeichnen, sondern daneben noch andere interne Funktionen erfüllen.

Das ArbZG gibt zur Form der Zeiterfassung von Arbeitszeit keine Vorgaben. Dennoch sind Arbeitnehmer rechtlich nicht ungeschützt. Bei der Arbeitszeiterfassung greift vom Gesetz her nämlich nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch das Verwaltungsrecht – genauer gesagt das Bundesdatenschutzgesetz.

Dieses hieß vormals „Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung“ und wird im Mai 2018 von der länderübergreifenden EU-Datenschutz-Grundverordnung abgelöst.

Die durch eine digitale Arbeitszeiterfassung festgehaltenen Zeiten zählen nämlich zu den personenbezogenen Daten. In der Anlage zu § 9 des BDSG heißt es:

Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.

Deshalb sind folgende Prinzipien festgehalten, welche einen Missbrauch oder die Weitergabe von solchen personenbezogenen Daten, inklusive denen der Arbeitszeiterfassung, verhindern sollen:

  • Zutrittskontrolle: Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen muss begrenzt sein
  • Zugangskontrolle: Datenverarbeitungssysteme sollen nicht von Unbefugten genutzt werden
  • Weitergabekontrolle: Bei der Übertragung von Daten, auch denen der Arbeitszeiterfassung, muss ein unbefugtes Lesen, Kopieren oder Entfernen von Daten nach Möglichkeit stets verhindert werden
  • Eingabekontrolle: Wenn Daten verändert wurden, muss nachvollziehbar sein, wer dies getan hat
  • Auftragskontrolle: Daten werden nur entsprechend den Weisungen und nicht anderweitig verarbeitet
  • Verfügbarkeitskontrolle: Daten sind vor Verlust und Zerstörung geschützt
  • Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, sind auch entsprechend getrennt zu verarbeiten
Ob die Arbeitszeiterfassung am PC, per App oder händisch erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Ob die Arbeitszeiterfassung am PC, per App oder händisch erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Der letzte Punkt wird hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung besonders wichtig: Da diese lediglich zur Bestimmung der Arbeitszeiten dienen, dürfen Sie nicht für andere Zwecke eingesetzt werden. Somit ist gesetzlich festgelegt, dass auch die Daten der Arbeitszeiten einem Datenschutz unterliegen, welcher einen Missbrauch verhindern soll und die Rechte des Einzelnen schützt.

Mittel und Wege der Arbeitszeiterfassung

Da die Form der Arbeitszeiterfassung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und zudem nicht jeder Job dem anderen gleicht, gibt es dementsprechend verschiedene Wege, eine solche Dokumentation der Arbeitszeiten vorzunehmen. Diese unterscheiden sich nicht nur in ihren Hilfsmitteln voneinander, sondern auch, wer die Aufzeichnung vornimmt oder ob sie gar automatisch ohne weiteres Zutun abläuft.

Die einfache Arbeitszeiterfassung durch Niederschrift

Wer wann gekommen und gegangen ist, wird nicht selten immer noch schriftlich festgehalten – vor allem bei einer übersichtlichen Anzahl von Mitarbeitern. Die simpelste Variante zur Arbeitszeiterfassung ist deshalb ein Formular, welches händisch ausgefüllt wird. Auch wenn die Personalzeiterfassung gesetzlich vorgeschrieben ist, sind die Muster zur Arbeitszeiterfassung nicht genormt. Wichtig ist ja nur, dass über die Dokumente die entsprechenden Arbeitszeiten notiert und die Bögen entsprechend der vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren aufbewahrt werden.

Diese vergleichsweise einfache Arbeitszeiterfassung macht es möglich, dass kulanter mit Stunden und Gleitzeit umgegangen werden kann. Wenn Betriebe zum Beispiel auf das Modell der Vertrauensarbeitszeit setzen, ist das von entscheidendem Vorteil.

bav-arbeitszeiterfassung-muster-vorschau
Laden Sie hier kostenlos das Muster für die Arbeitszeiterfassung herunter!

 

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.

Arbeitszeiterfassung als Muster (.doc) Arbeitszeiterfassung als Muster (.pdf)

Die elektronische Arbeitszeiterfassung durch Dateneingabe oder -generierung

Auch mit Hilfe einer Smartwatch ist die digitale Arbeitszeiterfassung mittlerweile möglich.
Auch mit Hilfe einer Smartwatch ist die digitale Arbeitszeiterfassung mittlerweile möglich.

Für viele ist die Arbeitszeiterfassung durch eine Stempeluhr, wie sie oft noch in Filmen gezeigt wird, ein Relikt vergangener Zeiten – gleichwohl kommen digitalisierte Versionen derselben heute nach wie vor zum Einsatz.

So läuft heute in vielen Betrieben die Arbeitszeiterfassung über ein Gerät, welches vom Prinzip her genauso funktioniert: Zu Beginn und Ende einer Schicht muss dieses passiert und betätigt werden – nur dass die entsprechenden Zeiten heute nicht mehr (nur) auf Stempelkarten, sondern in digitalen Systemen nachzuweisen sind. Mit dem Kauf wird nicht nur der Apparat selbst erworben, sondern auch die Lizenz für ein passendes Computerprogramm, über welches die Dateneinsicht und -verarbeitung am PC erfolgt.

In der Regel ist in den Kaufbeschreibungen der elektrischen Geräte zur Arbeitszeiterfassung von einem „Teminal“ und nicht von einer Stempeluhr die Rede – schließlich ist der Begriff im Hinblick auf die Wirkungsweise nicht mehr korrekt. Beginn und Ende einer Schicht werden nicht mehr gestempelt, sondern als Daten generiert und innerhalb des Systems abgespeichert. Zwar sind vereinzelt auch noch die inzwischen veralteten Stempelkarten anzutreffen, jedoch funktioniert in der Mehrheit der Fälle die Arbeitszeiterfassung durch einen Chip oder eine Chipkarte, welche bei einer stationären Apparatur eingecheckt werden. Diese sind mit einer Nummer oder dem Namen des Arbeitnehmers versehen und machen ihn so identifizierbar. Andere Systeme arbeiten sogar mit dem Fingerabdruck der Arbeitnehmer.

Daneben ist es auch möglich, eine Arbeitszeiterfassung über ein Programm oder einen Onlinedienst ausschließlich am Rechner vorzunehmen. Während käufliche Software grundsätzlich auch ohne Internet funktioniert, kann auch über das Anmelden bei einem entsprechenden Onlineportal die Verwaltung und Dokumentation der Arbeitszeiten vorgenommen werden.

Hier müssen die Daten dann manuell in die entsprechenden Fenster eingetragen werden – was im Grunde genommen einfach eine moderne Version der schriftlichen Arbeitszeiterfassung durch eine Tabelle oder dergleichen ist.

Diese Arten von Arbeitszeiterfassung, welche auf der Niederschrift bzw. händischen Eingabe von Arbeitszeiten basiert, bergen natürlich Gefahren des Missbrauchs. Arbeitgeber könnten Arbeitnehmern Leistungen unterschlagen, indem zum Beispiel Überstunden nicht verzeichnet werden. Andersherum können sich Arbeitnehmer – insofern Sie das Verzeichnis selbst führen dürfen – Stunden aufschreiben lassen, welche Sie gar nicht gearbeitet haben. Ein derartiges Rumtricksen ist bei automatisierten Vorgängen oder einem Einloggen nicht so einfach zu bewerkstelligen.

Moderne Arten der Arbeitszeiterfassung

Auch Raucherpausen können bei der Arbeitszeiterfassung berücksichtigt werden.
Auch Raucherpausen können bei der Arbeitszeiterfassung berücksichtigt werden.

Die Arbeitswelt befindet sich, gesellschaftlich bedingt, in konstantem Wandel. Berufe sterben aus, andere kommen hinzu. Neue, vor einigen Jahren noch nicht existente Arbeitsplätze entstehen, und gerade heutzutage brechen immer mehr selbstständige Freelancer das althergebrachte Beschäftigungsverhältnis auf.

Dementsprechend verändert sich natürlich auch die Art und Weise, wie sich Arbeitnehmer organisieren. Die bereits erwähnte Arbeitszeiterfassung durch Software- oder Chipformate ist dabei nur eine Möglichkeit: Da der Datenabgleich und die Synchronisierung von Geräten untereinander immer einfacher wird, kann die Dokumentation der persönlichen Stunden theoretisch auf nahezu jedem digitalen Endgerät vorgenommen werden.

So existiert eine Vielzahl von digitalen Dienstleistungen, welche sowohl über Webangebote als auch über mobile Apps oder auch eben Chipformate eine umfassende Datenerhebung der Arbeitnehmer vornimmt. So kann nicht nur das Kommen und Gehen nachvollzogen werden, sondern auch jegliche Arbeitsunterbrechungen, wie Mittag, Raucherpausen oder eventuelle Arbeitszeitverletzungen.

Solche Programme bieten oft weit mehr als eine automatische Arbeitszeiterfassung an; Arbeitgeber können alle Belange rund um Arbeitszeit organisieren, wie Fehl– und Krankheitstage, Urlaube und anderes. Arbeitszeit und -erfolge, eine Zu- oder Abnahme von Geschäftigkeit kann statistisch über den Tag, den Monat oder ein ganzes Jahr nachvollzogen werden.

Während ein solches Managementtool Arbeitgebern eine umfassende Kontrolle über Arbeitsvorgänge und somit Möglichkeiten der Optimierung bereitstellt, fühlen sich Arbeitnehmer häufig unnötig überwacht. Eine zu detaillierte Aufzeichnung aller Vorgänge setzt unter Druck, das Gefühl der Diffamierung und auch einer fehlenden Privatsphäre macht sich da schnell breit. Möchte ein Arbeitgeber eine solche Arbeitszeiterfassung einführen, dann sollte dies den Arbeitnehmern transparent gemacht werden – was zu welchem Zeitpunkt wie aufgezeichnet und verwertet wird. Ein heimliches Ausspionieren oder der ständige Hinweis auf einzuhaltende Zeiten sorgt für Unmut und eine schlechte Atmosphäre am Arbeitsplatz.

Welche Arbeitszeiterfassung ist die richtige?

Entschließt sich ein Arbeitgeber zu einer Arbeitszeiterfassung, dann hat er also verschiedene Möglichkeiten, diese durchzuführen. Doch nicht jedes System oder Gerät ist dabei gleich nützlich. Suchen Sie eine passende Arbeitszeiterfassung, dann müssen bei der Wahl verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:

Art des Betriebes

Wählen Sie das für Sie passende Tool der Arbeitszeiterfassung!
Wählen Sie das für Sie passende Tool der Arbeitszeiterfassung!

Als Erstes stellt sich dabei die Frage, ob bei der betroffenen Branche eine Arbeitszeiterfassung überhaupt sinnvoll ist. In vielen Jobs ist es nämlich nicht nötig, jedes Mal eine genaue Dokumentierung der Arbeitszeit vorzunehmen, weshalb Arbeitgeber mit pauschalen Arbeitszeiten rechnen. Dies trifft zum Beispiel für die meisten Büro- und Beamtentätigkeiten zu.

Organisation des Betriebes

Als Nächstes steht im Raum, wie der betroffene Arbeitsplatz innerbetrieblich organisiert ist. Handelt es sich zum Beispiel um ein internationales Franchise mit länderübergreifenden Maßstäben, dann ist zumeist auch die Art der Arbeitszeiterfassung vereinheitlicht. Ein eher unabhängiger, mittelständiger Konzern kann hier hingegen freier wählen. Auch die Anzahl der Mitarbeiter und deren Verhältnis zueinander spielt natürlich eine große Rolle: Die Arbeitszeiterfassung für Kleinbetriebe ist in der Regel lockerer als die für große Unternehmen mit mehreren Tausend Mitarbeitern.

Das jeweilige Arbeitszeitmodell

Wie, wann und wo gearbeitet wird, hat natürlich Einfluss darauf, was überhaupt als Arbeitszeit gilt. Denn bekanntlich gibt es nicht überall einheitliche Kernzeiten von 09:00 Uhr bis 17:00. Schichtdienst, Kundenservice, Auftragsarbeiten, Arbeiten auf Abruf oder Job-Sharing – all das muss berücksichtigt werden.

Die eigene Präferenz

Nicht zuletzt ist die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung auch immer eine persönliche Geschmackssache: Je nachdem, was gefällt und womit lieber gearbeitet wird, das wird auch genutzt. Der Vorsitzende einer Kartonagenfabrik beispielsweise wählt ein digitales Zeiterfassungssystem, welche am Eingang einer Halle angebracht wird – wohingegen ein technikaffiner Chefdesigner, der oft unterwegs ist, lieber eine App zur Arbeitszeiterfassung benutzt.

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Die Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter
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Kommentare

  1. Dennis meint

    27. September 2017 um 8:56

    Hallo,

    bei meiner Firma ist die Arbeitszeiterfassung und Abrechnung nicht richtig nachvollziehbar. Wir befinden uns in einer 36 Std. Woche(normalerweise 38Std.), wobei wir regulär nur 34.2Std. arbeiten, der Arbeitgeber uns aber 38 Std. bezahlt(mit dem Betriebsrat vereinbart). Da wir vorher in einer 38Std. Woche gearbeitet haben und in dieser zwischendurch auch wieder zurück springen(teilweise mitten im Monat), ist es für uns Angestellte nicht mehr nachzuvollziehen wie hier gerechnet wird.
    Es wurde mit dem BR drei Verhaltensweisen vereinbart um die fehlenden 2 Std. pro Woche aufzufangen.

    1. Wir lassen uns im 38Std. System bezahlen und die 8 Std. im Monat werden vom Zeit Konto abgebucht.
    2. Wir machen einmal im Monat eine Bring-Schicht(Zusatzschicht), und bekommen nach der 38Std. Woche bezahlt.
    3. Wir lassen uns nach einer 36Std. Woche bezahlen und brauchen dafür nicht extra arbeiten und es wird auch nichts vom Zeit Konto abgebucht.

    Nun ist es so, das unser Arbeitgeber weiter im 5 Tage Rhythmus(38Std.) abrechnet, wir aber teilweise ganze Monate im 36Std. bzw. ja den 34,2Std. Rhythmus arbeiten. Und der Arbeitgeber sich es einfach macht und einfach die Differenz zur 38 Std. Woche auch vom Zeit Konto abbucht, obwohl man eine der drei oben genannten Varianten anwendet.
    Und wenn wir dann teilweise im Monat 2 Wochen 38 Std. Woche und die anderen 2 Wochen 36Std.(34,2Std.) Woche arbeiten gehen uns teilweise ganz schön viele Stunden verloren, die wir gar nicht wieder aufarbeiten können. Und auch nicht sicher sind ob der Arbeitgeber hier richtig rechnet in dem er den ganzen Monat einfach im 5 Tage Rhythmus rechnet. So machen wir im Monat min. 12 Std minus.

    Ist es nicht Gesetzlich vorgeschrieben das ein Arbeitszeiterfassungssystem und Abrechnungssystem so aufgebaut sein muss, das beide Seiten(Arbeitnehmer und Arbeitgeber) es verstehen? Ansonsten kann uns ja viel erzählt werden.

    Und ist es Richtig das der Arbeitgeber einfach im 5 Tage Rhythmus weiter rechnen darf, obwohl wir uns in einer 36Std Woche befinden? Müsste er die 36 Std. Woche nicht auch als 36 Std. Woche rechnen?

    Ich hoffe die Problematik ist zu verstehen. Ist nicht so einfach es schriftlich wiederzugeben.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. November 2017 um 16:08

      Hallo Dennis,
      Arbeitszeiterfassungssystem und Abrechnungssystem sollten in der Regel für beide Seiten nachvollziehbar aufgebaut sein. Um überprüfen zu lassen, wie sich das Ganze konkret in Ihrem Fall verhält, würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Steffen K. meint

    28. Dezember 2017 um 12:03

    Hallo,
    ich bin als Auslieferungsfahrer in einer Transportfirma angestellt. Diese wiederum erhält Aufträge von einem Grosshändler, der die Tourenreihenfolge und Zeiten vorgibt. Laut Tourenerfassung endet die letzte Tour um 2.20 Uhr. da ich aber schneller bin, bin ich schon gegen 0.30 Uhr mit meiner Arbeit fertig. Meine Frage: Steht mir trotzdem der volle Lohn bis 2.20 Uhr zu, da ich ja meine Arbeit komplett erledigt habe, und steht mir auch eine Nachtzulage zu?
    Danke für Ihre Antwort
    MfG Steffen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 9:53

      Hallo Steffen,

      um Ihre besondere Lage zu beurteilen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Martina meint

    15. Januar 2018 um 12:00

    Hallo,
    bei uns wird die Arbeitszeit digital erfasst. Und zwar für einige Mitarbeiter auf 15 min gerundet. Komme ich also 2 min später und gehe 2 min eher (vor den Viertelstunden), dann bin ich 30 min im Minus und nicht 4 min. Ist das rechtens?
    Außerdem werden seit neuesten keine Ausdrucke mehr verteilt. Nur mein Abteilungsleiter bekommt am Monatsende eine Liste wo unser aller Arbeitszeit aufgelistet ist. Ob das stimmt oder nicht, kann ich nicht prüfen. Ich müsste den Kollegen fragen, der das Programm verwaltet. Wenn alle Mitarbeiter fragen kommen, braucht der Kollege Unterstützung. Steht das so im Gesetz?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Februar 2018 um 14:57

      Hallo Martina,

      uns ist keine entsprechende Gesetzgebung bekannt. Bitte wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Katrin meint

    1. Februar 2018 um 16:57

    Hallo
    wir haben in der Firma seit geraumer Zeit ein elektronisches Arbeitszeitenerfassungssystem.
    Seither werden unsere Komm- und Gehzeiten notiert und stichartig kontrolliert.
    Ich komme häufig ca. 30 min vor meinem eigentlichen Arbeitsbeginn (lt. Dienstplan) und logge mich auch gleich ein. Jetzt möchte mein Arbeitgeber mir diese Zeit nicht als Arbeitszeit (bzw. Überstunden) gewähren.
    Ist das rechtens?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 16:20

      Hallo Katrin,

      wenn keine flexiblen Arbeitszeiten vereinbart wurden und eine Arbeitszeitfestlegung existiert, muss die zeit nicht extra angerechnet werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Daina Sch. meint

    7. Februar 2018 um 9:16

    Guten Tag,

    wie verhält es sich, wenn ein elektronisches Zeiterfassungssystem in der Firma vorhanden ist, der Arbeitgeber jedoch immer 15 Minuten „abschneidet“.
    Als Beispiel: ich erscheine morgens 7.01 und gehe nachmittags 16.10
    Auf meinem Zeitkonto stehen dann Arbeitszeiten von 07.15 bis 16.00 Uhr, abzüglich automatischer Pause 1 Stunde. Somit habe ich 15 Minuten minus.
    Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 12:24

      Hallo Daina,

      eine ständige Benachteiligung bei der Zeiterfassung ist in der Regel nicht zulässig. Sollte ein Gespräch mit der verantwortlichen Person keine Änderung herbeiführen, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht die nächsten Schritte einleiten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Janine H. meint

        21. Januar 2019 um 12:22

        Guten Tag,

        bei uns läuft es genauso. Auch hier werden täglich im schlimmsten Fall 28 Minuten an den AG verschenkt. Welche rechtliche Grundlage gibt es um sich gegen diese ständige Benachteiligung zu wehren? Gibt es im Arbeitsrecht einen Paragraphen der dies regelt?

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          21. Januar 2019 um 14:40

          Hallo Janine,

          Sie können sich mit einer eigenen Dokumentation an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden und so weitere Schritte evaluieren.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  6. Hannes meint

    25. März 2018 um 18:53

    Hallo,
    ich habe eine 40 h Woche . 3 Wochen im Monat Motag bis Donnerstags von 7Uhr bis 16Uhr Freitags von 7 Uhr bis 12:30 Uhr also 38 h und in der letzen Woche Montags bis Donnerstag wie gehabt nur Freitags von 7Uhr bis 15 Uhr und Samstags von 8 Uhr bis 12 Uhr also 44h . Jetzt wurde in der Arbeitserfassungssoftware
    die tägliche Areitszeit um 15 min verlängert und Freitags egal in welcher Woche werden 40 Min zusätzlich abgezogen! Länger Arbeiten dürfen wir aber nicht! So das wir jede Woche im Minus sind. Ist da Rechtens?
    So was darf doch nicht sein das jeder diese Zeiten nach seinem Gusto frisiert!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. April 2018 um 8:22

      Hallo Hannes,

      eine Rechtsberatung dürfen wir Ihnen leider nicht anbieten. Ob sich Ihr Arbeitgeber richtig verhält, kann Ihnen deshalb nur ein Anwalt mit Einsicht in den Arbeitsvertrag sagen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Lars meint

    29. März 2018 um 20:27

    Hi, mein AG will mir nicht meine Überstunden der letzte 1,5 Jahre schriftlich Nachweisen.
    Was soll ich tun?
    Was kann ich tun (rechte + pflichten des AG )

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. April 2018 um 10:50

      Hallo Lars,

      gibt es ein Arbeitszeitkonto? Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Es kann Ihnen nur ein Anwalt verbindlich sagen, welche rechtlichen Schritte hier Sinn machen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Dennis meint

    7. April 2018 um 9:33

    Hallo.
    Mein Arbeitgeber verlangt das ich einen Umweg zur 2 ten Stempeluhr mache. Ich laufe ab der ersten vorbei und muss die andere Stempeluhr nehmen. Auf dem Weg zu meinen Arbeitsplatz Laufe ich quasi wieder an der ersten Uhr vorbei. Zum Feierabend ist es das gleiche. Ich soll einen Umweg machen und die entferntere Stempeluhr nutzen.
    „Da diese nicht für diese Abteilung ist“
    Ist es nicht egal wo gestempelt wird?
    Der PC trennt die Abteilungen!

    Darf Er bestimmen wo gestempelt wird?

    Danke vorab

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. April 2018 um 8:17

      Hallo Dennis,
      gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) obliegt dem Arbeitgeber das Weisungsrecht. Er darf die Arbeitsbedingungen etc. näher bestimmen. Ob die Stempeluhr-Anweisung hierunter fällt, ist eine rechtliche Wertung, die wir nicht vornehmen dürfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Maria F. meint

    11. April 2018 um 13:14

    Hallo!

    Wir haben minutengenaue Zeiterfassung per Telefon, beim Urlaub allerdings wird nur der durchschnittliche zeitfaktor gutgeschrieben. .D. h. Ich arbeite 30std allerdings einmal pro Woche lang 8,5 Std und sonst 5,5. Bei Urlaub am langen Tag wird mir nur 6std gutgeschrieben. ..ich mache also an diesem Tag immer 2,5 Std minus! Dad ist an einzelnen Urlaubstagen echt ein proplem! Laut Personalabteilung sei das so um arbeitsgesetzt vorgeschrieben. ..stimmt das?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. April 2018 um 9:32

      Hallo Maria,

      das Arbeitsgesetz geht in der Regel von gleichen Arbeitstagen aus, deswegen wird im Urlaub die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angelegt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Alexandra meint

    13. April 2018 um 19:34

    Hallo, wir haben bei uns im Betrieb eine Zeiterfassung und nun ist manchmal die Über- oder Minusstundenzahl nicht wirklich nachzuvollziehen. Vorallem wenn die Arbeitszeit von der Kernzeit abweicht. Nun wollte ich mal so einen „Stempelzettel“ von meinen Zeiten haben, das wurde mir vom Betrieb verweigert. Ist das zulässig oder gibt es auch ein Gesetz, Paragraphen der das regelt. Von andern Firmen habe ich jetzt gehört, dass der automatisch den Lohnabrechnungen beiliegt.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. April 2018 um 11:10

      Hallo Alexandra,

      keine Regeln oder Gesetze sprechen gegen eine Ausstellung des „Stempelzettels“.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Alexandra meint

        23. April 2018 um 16:18

        Danke für die Antwort, ich habe also nicht das Recht meinen „Stempelzettel“ zu erhalten oder einsehen zu dürfen? Oder sollte das „gegen“ „für“ heissen? Der Arbeitgeber verweigert uns ja die Einsicht, die wir jetzt irgendwie durchsetzen wollen. Dazu müssen wir halt wissen ob wir das Recht auf diesen Arbeitszeitnachweis haben.

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          2. Mai 2018 um 11:32

          Hallo Alexandra,
          § 83 des Betriebsverfassungsgesetzes räumt Arbeitnehmern die Einsicht in ihre Personalakte ein. Dazu gehört normalerweise auch die Arbeitszeit. Wir würden Ihnen empfehlen, sich entweder an den Betriebsrat zu wenden (falls vorhanden) oder einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
          • Alexandra meint

            2. Mai 2018 um 15:49

            vielen lieben Dank

  11. Fridolin meint

    29. April 2018 um 13:32

    In unserem Betrieb müssen wir Betriebskleidung tragen, auf der Bekleidung ist auch der Betrieb aufgeflockt.
    Bisher galt die Regelung Umziehzeit ist Arbeitszeit, 10 min vor und nach der Arbeit.
    Diese Regelung hat der Arbeitgeber vor ca. einem Jahr für den Morgen abgeschafft.
    Ist dies rechtens?
    In einem Jahr haben sich dadurch ca. 40 Stunden angesammelt.
    Kann man sich diese Zeit rückwirkend wieder gut schreiben lassen (Arbeitszeitkonto).
    Gibt es eine Frist?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. Mai 2018 um 8:14

      Hallo Fridolin,

      ob die Änderung der Zeiterfassung rechtens ist, kann für Ihren Fall nur ein Anwalt für Arbeitsrecht rechtssicher beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Jörg A. meint

    25. Mai 2018 um 14:59

    Hallo,
    ist es rechtens das bei elektronischer Zugangskontrolle nur die soll Zeit angerechnet wird und nicht die Ist Zeit ?
    Wenn ich länger Arbeiten muss wird diese Zeit nicht erfasst sondern nur bis ende der Soll Zeit, so gehen jeden Monat etliche Stunden verloren.

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      28. Mai 2018 um 10:54

      Hallo Jörg,

      eine Arbeitszeiterfassung soll immer die Zeit erfassen, die tatsächlich gearbeitet wird. Weicht die Erfassung davon ab, sollte das System geändert werden. Wenden Sie sich mit der Problematik im Zweifelsfall an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Holger meint

    28. Mai 2018 um 17:34

    Hallo,
    Ich bin Im Außendienst tätig, bin aber häufig im Büro. Dort wird dann gestempelt. Die angefallenen Überstunden können abgefeiert werden. Jetzt möchte man mich (und andere Kollegen) aus der Regelung rausnehmen und unsere Stempelchips einziehen.
    Im Arbeitsvertrag steht nichts von Stempel, nur die Wochenarbeitszeit.
    Kann der AG einfach die Stempelregelung für bestimmte Personen aufheben.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Juni 2018 um 11:09

      Hallo Holger,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Ob der Arbeitgeber nur bei bestimmten Arbeitnehmern eine Änderung vornehmen darf bzw. ob die Änderung so in Ordnung ist, kann Ihnen deshalb nur ein Anwalt für Arbeitsrecht sagen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Dirk R. meint

    31. Mai 2018 um 17:57

    Hallo,

    wenn ich das richtig verstehe ist ja nun der Arbeitgeber zur Aufzeichnung verpflichtet.
    Nehmen wir mal an ein Vorgesetzter hat Einsicht in diese Daten. Er würde auf Grund dieser Daten das Verhalten seiner Leute bewerten und auch arbeitsrechtliche Maßnahmen einleiten. Währe das nicht schon ein Verstoß gegen das BDSG da doch nur der AG, also die Personalabteilung Einsicht haben dürfte. Für den Vorgesetzten ist es aus meiner Sicht doch nur relevant das der Mitarbeiter anwesend ist.
    Nehmen wir mal an ein Mitarbeiter kommt öffter zu spät zur Arbeit, dürften dann der Vorgesetzte eine Auswertung der Daten vornehmen und als belastendes Material in einem Gespräch heranziehen? Meiner ansicht nach kann er doch maximal das Verhalten eines Mitarbeiters beobachten und bei Verdacht die Personalabteilung einschalten. Wie gesagt rein hypotetisch betrachtet.

    Gruß
    Dirk

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. Juni 2018 um 11:40

      Hallo Dirk R.,
      bei der Arbeitszeiterfassung muss auch der Datenschutz gemäß der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass das System der Zeiterfassung dem „Verantwortlichen“ Möglichkeiten bietet, um schützenswerte Daten vor einem unrechtmäßigen Zugriff zu sichern. Es muss also so einstellbar sein, dass nicht jeder alle Daten einsehen kann, sondern dass nur bestimmte Benutzer zur Einsicht und Bearbeitung berechtigt sind. Wer in diesem Sinne berechtigt ist und wann ein unbefugter Zugriff bzw. ein Datenschutzverstoß vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Rhisco3 meint

    10. Juni 2018 um 12:33

    Also sofern der Datenschutz eingehalten wird, finde ich die Leistungserfassung sehr gut. Ich bin normal auch jemand der immer mal länger bleibt. Dann muss man sich später nicht rechtfertigen, wenn man mal eine Überstunde ausgleichen möchte. Meiner Meinung nach eine Win Win Situation.

    Antworten
  16. Marius meint

    12. Juni 2018 um 21:18

    Mein Kollege geht jede Stunde rauchen. Wir haben Gleitzeit, aber er zieht diese Zeit nicht ab. Das wird vom AG bisher tolleriert. Zusätzlich überzieht er oft die Mittagspause. Gestern ging er zusätzlich für eine private Besorgung zum gegenüberliegenden Markt. Wieder ohne Abzug der Arbeitszeit.
    Ist es eine unzulässige Kontrolle wenn ich diese Fakten dem Chef melde, weil ich mich und meine Kollegen benachteiligt sehe ? wir handeln nicht so.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 10:42

      Hallo Marius,
      es liegt normalerweise in Ihrem Ermessen, ob Sie das Fehlverhalten Ihres Kollegen beim Chef melden oder nicht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Manfred H. meint

    16. Juni 2018 um 8:06

    Guten Tag,

    in meinem Betrieb steht einem Mitarbeiter eine Kündigung bevor, weil er Raucherpausen nicht Ausgestempelt hat.

    Die Firma beruht sich auf die Logdateien der Zeiterfassung.
    Wir benutzen alle eine Karte mit Chip, womit alle Schritte die durch jegliche Türen führen Überwacht werden.
    Darf sich der Arbeitgeber darauf beruhen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 14:10

      Hallo Manfred H.,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Ob der Arbeitgeber sich auf die Logdateien berufen darf, kann Ihnen nur ein Anwalt für Arbeitsrecht mit genauem Einblick in die Situation sagen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Sybille Sch. meint

    20. Juni 2018 um 16:45

    Hallo, ich habe mal eine Frage.

    Wir haben eine Stempelte, leider wird aber bei den Stundenzetteln die Zeiten von der Chefin selbst einfeschrieben.
    ( Heisst zum Beispiel wir haben Schicht von 6:30 – 13:30 die Chefin schreibt das auch so aber gestempelt wird zum Beispiel 6:15 – 14:44, das steht zwar mit auf dem Stundenzettel aber es interessiert nicht.)
    Ist das denn überhaupt rechtens??

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Juni 2018 um 13:39

      Hallo Sybille,

      eine Stundenabrechnung muss so geführt werden, wie sie im Arbeitsvertrag oder der Mitarbeitervereinbarung festgelegt ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Barbara G. meint

    26. Juni 2018 um 12:41

    Mein Arbeitgeber verlangt von seinen Mitarbeitern eine App zur Arbeitszeitabrechnung auf das private Smartphone runterzuladen. Anders kann man seine Arbeitszeit nicht mehr abrechnen. Bis dato konnte man das Zuhause auf dem pc machen. Ist dies rechtens?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Juli 2018 um 9:09

      Hallo Barbara,

      wenden Sie sich mit Ihrer Frage bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Milena M. meint

    26. Juni 2018 um 15:11

    Hallo,

    wir haben noch eine klassische Stempeluhr, die im Betrieb hängt und direkt daneben die Stempelkarten aller Mitarbeiter. Auf den Karten wird auch Urlaub und Kranktage handschriftlich vermerkt.
    Ist das in Zeiten von DSGVO und BDSG Neu noch erlaubt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Juli 2018 um 9:30

      Hallo Milena,

      ob eine solche Zeiterfassung noch mit dem Recht vereinbar ist, kann ein Anwalt für Datenschutzrecht einschätzen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Mine meint

    29. Juni 2018 um 7:04

    Guten Tag, meine Frage ist
    Ob die + – Stunden auf der Stempeluhr angezeigt werden müssen. Bei uns in der Firma waren sie bis vor einer Woche noch ersichtlich. Es hätte eine Überspielung des Systems gegeben. Die mehr geleisteten oder minus stunden sollen nicht mehr angezeigt werden. Die Firma hat das nur gemacht damit die Zeitarbeiter keine Kontrolle mehr über ihre Stunden haben. Reine Schikane.
    Ist das rechtens was die Firma da macht ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Juli 2018 um 9:24

      Hallo Mine,
      wir dürfen nicht beurteilen, ob ein konkrekes Verhalten des Arbeitgebers im Einzelfall rechtens ist, weil das eine Rechtsberatung darstellt. Sie können sich hierzu anwaltlich beraten lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Rießle meint

    10. Juli 2018 um 11:56

    Hallo
    ich hätte zur Arbeitszeiterfassung auch eine Frage.
    Folgende Situation:
    In unserem Betrieb haben wir Stupfuhren welche die Zeiten digital erfasst. Mittels SAP werden diese Zeiten dann mit Krankheitstagen, Urlaub und Geschäftsreisen in ein Dokument übertragen, welches uns vom Abteilungsleiter überreicht wird.
    Allerdings blank, ohne Kuvert, so dass es jeder einsehen könnte.
    Nun kamen schon einige Mitarbeiter auf uns (Betriebsrat) zu und wollten sich bezüglich Datenschutz erkundigen, da sie meinten, sie fänden es nicht gut, wenn dieses Dokument quasi jeder einsehen kann und sieht wann man krank war usw.
    Nach der Recherche habe ich herausgefunden, dass die Abteilungsleiter die Schichtleiter angewiesen haben diese Zettel zu kontrollieren. Ist das zulässig? Und wer hat die Weisungsbefugnis über diese Zeitnachweiszettel und wer darf was einsehen und kontrollieren?
    Wir haben quasi 3 Management ebenen und mit Mitarbeiter, 5 Ebenen.
    Geschäftsführung ML 1 – Übergeordnete Abteilungsleitung ML 2 – Abteilungs/Gruppenleitung ML 3 – Schichtführer – Mitarbeiter.

    Ich würde mich hierzu über eine Rückmeldung sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Rießle

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Juli 2018 um 9:08

      Hallo Rießle,
      wer in Bezug auf den Zeitnachweis weisungsbefugt ist, sollte vertraglich geregelt sein. Grundsätzlich darf nur der Weisungsbefugte bzw. eine von ihm beauftragte Person diese Informationen einsehen. Wir würden Ihnen empfehlen, eine Regelung zu finden, mit der Weisungsbefugte, Betriebsrat und Angestellte einverstanden sind.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. rebecca meint

    17. Juli 2018 um 8:59

    Hallo,

    wir haben ein digitales Geräte zur Arbeitszeiterfassung an der Eingangstür. Ausserdem können wir über unsere nPC und das entsprechende Programm auf dem Bildschirm auch verschiedene Funktionen, wie Urlaubsanträge u.s.w. verwalten.
    Ist es korrekt und erlaubt, dass alle Mitarbeiter meiner Abteilung sehen können, wann ein Kollege anstempelt, abstempelt, krank oder im Urlaub ist? Über das oben beschriebene Programm werden diese Informationen für die ganze Gruppe immer angezeigt. M.E. sind dies doch mitarbeiterbezogene Daten, die nur der Personalverantwortliche einsehen können sollte.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. Juli 2018 um 14:10

      Hallo rebecca,
      hier stellt sich die Frage, ob und welche Daten hiervon personenbezogen sind und damit dem Datenschutz unterliegen. Gegebenenfalls kann ein Anwalt prüfen, ob es zulässig ist, dass alle Mitarbeiter diese Informationen sehen. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Max meint

    1. August 2018 um 9:49

    Hallo zusammen!

    Bei uns gibt es eine elektronische Zeiterfassung über ein Programm auf dem PC. Sobald man sich dort erfolgreich angemeldet hat, wird die Arbeitszeit erfasst.

    Nun bin ich letzte Woche ein Mal verspätet in die Firma gekommen und konnte mich erst neun (9) Sekunden später erfolgreich anmelden. Sprich: 07:30:09

    Am Folgetag, bei der Einsicht meiner Daten, wurden diese neun Sekunden nun auf eine Minute aufgerundet. Ist dies rechtens?

    Mir geht es prinzipiell um die Verfahrensweise und nicht um diese eine Minute.

    Vielen Dank im Voraus

    Lieben Gruß

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. August 2018 um 15:44

      Hallo Max,

      in der Regel sind Rundungen von Arbeitszeiten nur zulässig, wenn eine wirksame vertragliche Grundlage dazu besteht, wie z. B. eine Betriebsvereinbarung. Wir empfehlen Ihnen, sich an ihren Betriebsrat zu wenden.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Jenny meint

        20. August 2018 um 15:22

        Das würde mich jetzt auch sehr interessieren..

        Denn, wenn in einem Unternehmen nicht pünktlich bis zu jeder viertel Stunde eingeloggt wird, werden die Differenzminuten einfach nicht gezählt.

        Beispiel; ich logge mich um 8.31 Uhr ein, läuft die Arbeitszeit erst ab 8.45Uhr und ich schenke dem Unternehmen 14 min. Da es täglich um einige Minuten variiert, werden täglich minuten verschenkt. Einen Betriebsrat gibt es nicht. Wie verhält es sich dann??

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          10. September 2018 um 14:39

          Hallo Jenny,

          in diesem Fall empfiehlt es sich die Differenzen über längere Zeit zu dokumentieren und einen Anwalt aufzusuchen, um eine Strategie zu erarbeiten.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  25. Anonym meint

    23. August 2018 um 16:26

    Bei uns auf der Arbeit habe ich gemerkt das uns jeden Tag 2 min. abgezogen werden.
    Die Office Managerin begründete das damit, das die Stempeluhr ja etwas weiter weg vom Büro Arbeitsplatz sei und man daher beschlossen hat hier eine Kulanz von minus 2 minuten einzubauen.
    Wir haben keinen BR am Standort, muss ich dazu sagen.
    Ist das überhaupt rechtens?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. September 2018 um 8:37

      Hallo Anonym,
      ob die Vorgehensweise eines Arbeitnehmers im Einzelfall rechtens ist, können wir nicht beurteilen. Wir bieten keine Rechtsberatung an. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. G. Lehmmer meint

    30. August 2018 um 11:38

    Guten Tag.

    eine Bekannt hat folgendes Problem:
    Arbeitszeit laut Vertrag: 25 h/w.
    Arbeitgeber verteilt Arbeitszeit gleichmäßig auf 5 x 5 h/d.
    Arbeitgeber möchte aber, dass AN einmal pro Woche 8 h/d arbeitet und deshalb wurden die Stunden wie folgt verteilt:
    Mo-Mi 5,67 h/d
    Do 8 h/d

    Durch die Berechnung des AG wird von Montag bis Mittwoch ein Plus von je 0,67 h erziehlt und Donnerstag ein Plus von 3 h erzielt.
    In ’normalen‘ Arbeitswochen entsteht so keine Abweichung – beide Modelle ergeben eine Wochenarbeitszeit von 25 h.

    Wenn Donnerstag beispielsweise ein Feiertag ist, kann die Bekannte die 3 h plus nicht erarbeiten und schließt die Woche somit mit einem Minus von 3 h ab. Bei Feiertagen an Mo.- Mi. mit jeweils 0,67 h.

    Der Arbeitgeber behauptet dies sei statthaft und höchstrichterlich bestätigt. Urteil bzw. Aktenzeichen wurden nicht benannt.

    Die Bekannte hat von Jan. – Jul. beide Modelle gleichzeitig geführt. Es ergab sich eine Differenz von 8,5 h zu ihren Ungunsten.

    Ensteht hier nicht von Seiten des AG ein Arbeitszeitbetrug?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. September 2018 um 9:45

      Hallo G.Lemmer,

      ob hier ein Arbeitszeitbetrug stattfindet, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Martin meint

    6. September 2018 um 14:36

    Hallo ich habe eine einfache Frage.Auf unserer Stempeluhr ist keine Uhrzeit zu sehen, erst wenn man den Chip einsetzt bei gehen oder kommen,wird mir die Zeit angezeigt.Ist das rechtens?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      28. September 2018 um 12:36

      Hallo Martin,
      bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage gegebenenfalls an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Werner meint

    11. September 2018 um 12:57

    Guten Tag,
    ich hab da noch eine Frage:
    gehören die kontrolle/Prüfung der Stundenzettel und oder der Abrechnung zur Arbeitszeit?
    Wenn nein, dann muss man es in seiner freizeit machen?
    Wenn ja, aber es nicht in der Firma machen kann, was dann?
    Grund der Frage ist, dass in den Stundenzettel,und Abrechnungen fast monatlich Fehler sind, dass ich immer eine Geltenmachung schreiben muss. Die Geltenmachunchenen und prüfungen nehmen so vielzeit in Anspruch. Die Mitarbeitervertretung hat „keine Ahnung“ bzw. keine Zeit das alles zu berechnen.
    KTD-TV: Betrift Dauernachtschicht, Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit und Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krank. gemäß TV-KTD. siehe §15, § 19 (2)
    Mein Freund hat mir ein Computerprogramm dazu programiert, mit sehr viel Aufwand.
    Wenn es zur Arbeitszeit gehört, ich aber es nicht dort machen kann, würdeich es gern meinem Arbeitgeber, den übermäßige/ aufwendigen zeitaufwand in Rechnung stellen. Sorry hab ein bischen Frust über diesen Mist. Liebe Grüße

    Antworten
  29. Schichtleiter meint

    19. September 2018 um 0:18

    Ein Mitarbeiter wurde ausnahmsweise auf Montage geschickt um etwas geliefertes zu Reparieren. Dieser Mitarbeiter musste aufgrund der hin und Rückfahrt überstunden machen. Jedoch wurden die Überstunden nicht bezahlt mit der Begründung, dass diese nicht aufgeschrieben wurden. Allerdings existiert ein Digitales Zeiterfassungssystem, worin die Stunden nachweisbar sind. Aber der Arbeitgeber sagt , dass dieses System keine Aussage Kraft hat und nur Stunden bezahlt werden, die Schriftlich festgehalten wurden und von einem Vorgesetzten unterschrieben wurden.

    Es gibt (mich Schichtleiter/aber nicht Befugt solche Stunden zu unterschreiben) aber als Zeugen, dass diese Person diese Überstunden wirklich gemacht hat.

    Jetzt frage ich mich, ob nicht eigentlich schon das Digitale Stempel den Arbeitgeber beweis genug ist oder ob der Arbeitgeber sagen kann, dass er die Gestempelten Stunden nicht anerkennen muss.
    Da aus völliger Willkür solche Stunden einfach nicht unterschrieben werden könnten bzw man den Zettel einfach verschwinden lässt. Was scheinbar auch im Raum stehen soll, aber für meien frage unrelevant ist.

    Antworten
  30. Klaus meint

    20. September 2018 um 7:07

    Hallo,
    wenn ein AG keine Zeiterfassung einführen möchte weil er davon den Nutzen hat, täglich nahezu jeden Mitarbeiter weniger Zeit zu bezahlen, als er tatsächlich arbeitet, da über 90 % der Mitarbeiter die Arbeit nicht in der vom ihm vorgesehenen Zeit schaffen, ist der AG verpflichtet, eine Arbeitszeiterfassung einzuführen, wenn er von mir als AN darauf hingewiesen bzw. darum gebeten wird?
    Die AN sind nicht organisiert, es ist eine Tätigkeit im Niedriglohnsektor (Mindestlohn), wo kaum jemand den Mut hat, etwas zu sagen, weil ein Arbeitsplatzverlust schlimme Folgen hätte und ein Druck aufgebaut wird, nichts zu sagen. Ich bin das Risiko eingegangen, Repressalien hinnehmen zu müssen, weil es sowieso eine Übergangssituation für mich sein sollte und wurde daraufhin in der Probezeit gekündigt.
    Mir geht es vordergründig nun gar nicht um meinen Arbeitsplatz sondern um die Frage, wie verhindert werden kann, dass AG einfach im großen Stil so gegen Recht verstoßen können, ohne dafür belangt zu werden. Gibt es eine Behörde wo man Verstöße melden kann (z.B. Gewerbeamt) und wie ist sicher gestellt, dass der AG dann auch handeln muss?!
    Vielen Dank für die Beantwortung Klaus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Oktober 2018 um 14:51

      Hallo Klaus,

      wenn Sie einen Verstoß gegen geltendes Arbeitsrecht vermuten, können Sie diesen bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Teubner meint

    26. September 2018 um 15:12

    Guten Tag,

    in meiner Firma wurde neuerdings eine Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck eingeführt. Mein Arbeitgeber verteilte Datenschutz – Schriften zu diesem Thema, welche wir unterschreiben sollte. Ich und andere Mitarbeiter verweigerten jedoch die Unterschrift und damit auch die Abgabe unseres Fingerabdrucks. Meine Frage ist deshalb, welche rechtlichen Konsequenzen das mit sich ziehen könnte, weil unser Arbeitgeber uns mit Kündigung drohte.

    Lieber Grüße
    Marie – Luise

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Oktober 2018 um 12:57

      Hallo Teubner,
      wir bieten keine Rechtsberatung an. Es empfiehlt es in derartigen Fällen, einen Anwalt zu konsultieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. MrT3xxi meint

    1. Oktober 2018 um 14:28

    Bei uns erfolgt die Zeiterfassung mit Stundenzetteln, die jeder ausfüllt wie er lustig ist. Jeder hat auch irgendwie einen anderen Arbeitsvertrag.
    Unsere Buchhaltung macht ständig Fehler beim zusammenrechen der Stunden und beim verteilen der Prozente für Feiertage, Überstunden und co. Ich weiß ja das es kompliziert ist, aber kann das nicht das Programm mit entsprechenden Regeln automatisch auswerten?
    Unsere Buchhalterin hat gesagt, ich solle die Prozente selber reinschreiben. Gehts Ihr noch ganz gut? Ich bin doch nur dafür zuständig meine Arbeits-, Pausen-, Urlaubszeiten und Krankheitstage zu übertragen. Wenn ich nun noch meine Prozente selber verteilen soll, kann sich mein Chef die Buchaltung sparen und dann macht es gleich jeder wie er will… Ich finde die Haltung der Buchhaltung zu diesem Thema eine Frechheit.

    Antworten
  33. Armin meint

    5. Oktober 2018 um 9:05

    Hallo,

    wir haben in unser Firma ein elektronisches Stempelgerät das aber nicht regelmäßig gepruft wird weil wir auch unsere eingene Zeiterfassung auf unseren Pc`s haben (danach werden wir auch bezahlt) meine Frage ist jetzt wie Lange wenn überhaupt kann man anschließend das Stempelgerät hinzuziehen

    Beispiel:

    Stempelgerät wurde letzes jahr im September ausgelesen und wird warscheinlich jetzt im November wieder ausgelesen und wenn was nicht passt werden Stunden abgezogen.

    Ist das rechtens?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Oktober 2018 um 9:22

      Hallo Armin,

      wenn eine Zeiterfassung vereinbart ist, kann auch nur die vereinbarte Technik zur Abrechnung herangezogen werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Kenet meint

    5. November 2018 um 12:48

    Guten Tag,
    Ich bin als Werkstudent in einem Altersheim angestellt. Vorher musste ich am Ende des Monats ein Wisch mit meinen geleisteten Stunden abgeben, damit das ,denke ich, mit der Buchhaltung abgeklärt wird und ich meinen Lohn bekomme. Nun werden wir auf ein Programm namens Ontime wechseln. Hier stellt sich mir die Frage, da wir als Studierende darauf hingewiesen worden sind nun alle 5 Tage die Zeiten einzutragen:
    Warum ich das nicht am Ende des Monats machen kann, wie vorher und welche rechtliche Begründung es für diesen Wechsel gibt. Bin geringfügig beschäftigt
    MIt freundlichem Gruß K.

    Antworten
  35. Frau Mustermann meint

    29. November 2018 um 13:32

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage hinsichtlich der Administration eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Ist es rechtlich zulässig, dass die Verwaltung des Systems durch die Personalabteilung zu 100 % administriert werden darf? Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit alle möglichen Auswertungen detailliert zu erstellen (Tisoware).

    Unser Unternehmen hat derzeit fast 2.000 Mitarbeiter und natürlich einen Betriebsrat.

    Über ein kurzes Feedback würde ich mich freuen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Dezember 2018 um 15:56

      Hallo Frau Mustermann,

      die Zeiterfassung darf in der Regel nur im vertraglich vereinbarten Rahmen verwendet werden. Der Betriebsrat sollte dazu Auskunft geben können.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Sigrid meint

    3. Januar 2019 um 16:19

    Hallo,
    wir sind ein kleiner Betrieb und haben feste Öffnungszeiten. Ist es da Pflicht Arbeitszeitnachweise zu führen?
    Gruß
    Belti

    Antworten
  37. Agnes M. meint

    14. Januar 2019 um 20:33

    Ich habe mir wegen Unstimmigkeiten meine Arbeitszeiterfassung ausgedruckt um eine Richtigstellung herbeizuführen. Dafür habe ich heute eine mündliche Abmahnung erhalten! Ist das rechtens?

    Antworten
  38. R.M. meint

    15. Januar 2019 um 19:51

    Hallo, ich arbeite in einem Unternehmen mit ca 150 Mitarbeitern.
    Zeiterfassung mit Fingerprint, vereinbartes Stundenkonto für Mehrarbeit und Stunden „abfeiern“ im guten miteinander zwischen Geschäftsleitung und Arbeitnehmer. Läuft also alles prima, bis auf einen Punkt, Arbeitnehmer haben keine Einsicht in sie Arbeitszeitabrechnung und keine Informationen zum Kontostand Gleitzeit. Meinung der Geschäftsleitung: jeder kann sein Stundenkonto beim zuständigen Meister erfragen.
    Meine Frage, gehört die Arbeitszeitabrechnung zur Lohnabrechnung, muß der aktuelle Stand der Gleitzeitstunden nach monatlicher Abrechnung mitgeteilt werden ähnlich der Urlaubstage auf der Lohnabrechnung?
    Arbeirszeiterfassung und Abrechnung wird i ternen Netzwerk exakt gemacht, ein Ausdruck oder ein persönliches login sollten also kein Problem sein.
    Stundenguthaben sind ja eigentlich ein Vorschuss an die Firma und somit bares Geld wert, wenn ich mir einen Lohnabschlag hole steht der ja auch auf dem Lohnschein zur Verrechnung

    Antworten
  39. BK meint

    23. Januar 2019 um 12:15

    Hallo,
    in meinem Arbeitsvertrag steht sowohl eine wöchentliche als auch eine monatliche Arbeitszeit. Die Zeiterfassung erfolgt durch das Büro über ein Excel-Formular. Dort sind nun für jeden Monat die gleiche Anzahl der Soll-Stunden hinterlegt (173 Std. pro Monat), was aufgrund der unterschiedlichen Arbeitstage in jedem Monat zu Minus-Stunden führt, obwohl ich an den jeweiligen Arbeitstagen länger gearbeitet habe.

    Ist es üblich/rechtens jeden Monat die gleichen Soll-Stunden voraus zu setzen? Ich kenne es bisher nur so, dass die wöchentliche Arbeitszeit maßbeglich für die Berechnung der Überstunden ist.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Januar 2019 um 11:58

      Hallo BK,

      wir empfehlen Ihnen, Ihren Arbeitsvertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen, ob die darin vereinbarte Regelung der Arbeitszeit gültig ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Sigrid meint

    23. Januar 2019 um 13:47

    Hallo, ich habe auch eine Frage. Wir sind ein Kleinbetrieb (2 – 3 Vollzeitkräfte, 1 Teilzeit, 2x 450,- EUR Kräfte auf 2 Filialen verteilt), hier wird alles sehr locker gehalten (Arzt-Termine auch während der Arbeitszeit usw.). Ist es Pflicht, ein Arbeitszeitkonto zu führen? Bei unseren 450,-EUR Kräften machen wir das. Wir haben feste Geschäfts-/Shop-Öffnungszeiten. Danke.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Januar 2019 um 12:18

      Hallo Sigrif,

      eine gesetzliche Pflicht zur Führung eines Arbeitszeitkontos besteht nicht. Darüber hinaus darf ein solches nur durch eine entsprechende Vereinbarung, z. B. im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung, eingeführt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. Fischer, N. meint

    28. Januar 2019 um 14:54

    Hallo,
    bei mir im Betrieb haben wir seit geraumer Zeit eine Stempeluhr. Diese Stempfeluhr ist so eingestellt da sie alle 30min Stempfelt! Da ich nur auf Frühschicht arbeite ( Montag bis Samstag ), beginnt meine Arbeitszeit morgens um 5:30 Uhr ( Kann um 5:15 Uhr oder um 5:00 Uhr anfangen….die Uhr Allerdings fängt aber erst ab 5:30 Uhr an die Zeit zu zählen. ( Auf meinen ausdruck steht die genau Zeit wann ich mich eingestempelt und ausgestempelt habe) , und endet um 12:30 Uhr mit 30 min Pause. Da ich bei dieser Zeit nur auf 39 Std komme, muss / müsste ich ja 1 Std irgendwie nachholen. Das wäre kein Problem wenn mir nicht jeden Tag 10 min abgezogen werden würden.
    Kurze Erklärung:
    6 Tage á 6Std 30min = 39Std Woche
    6 Tage á 6,Std 40min = 40Std Woche

    Ich könnte jeden Tag 10min länger arbeiten ( also bis 12:40Uhr )… aber auch da werden diese 10min abgezogen, sodass ich dennoch nur auf diese 6 Std 30 min komme. Arbeite ich zB. bis 13:00 Uhr, habe ich demnach nur 20 min mehr gearbeitet an diesem Tag.

    Soweit mir bekannt ist, muss eine Stempfeluhr dann anfangen meine Zeit zu zählen, ab dem Zeitpunkt wo ich mich eingestempelt habe. Genauso mit dem Ausstempeln. ( Wie oben erwähnt, auf meinen Ausdrucken stehen diese Zeiten genau drauf, werden aber nicht mitgerechnet.)

    Ist diese Art der Aufzeichnung richtig ?

    Liebe Grüße.

    N. Fischer

    Antworten
  42. Marcel meint

    1. Februar 2019 um 12:01

    Hallo,

    nachdem in unserem Betrieb die Zeiterfassung bisher über eine Excel-Tabelle erfolgte, sind wir nun auf ein neues System umgestiegen, welches allerdings bisher anscheinend nicht so gut funktioniert. Somit habe ich für mich entschieden, weiterhin für mich eine Excel-Tabelle zu führen, um im Ernstfall Differenzen besser nachvollziehen zu können.

    Nun wurde ich von einer Kollegin darauf hingewiesen, dass dies vom Unternehmen wohl „nicht gestattet“ sei.

    Ist es nicht mein gutes Recht als Arbeitnehmer, meine Arbeitszeiten selbst zu dokumentieren, um diese als Nachweis zu haben? Und ist es im Endeffekt nicht egal, in welcher Form ich dies tue? Gibt es dazu Regelungen seitens des Gesetzgebers?

    Vielen Dand und beste Grüße

    Marcel

    Antworten
  43. Saskia meint

    9. Februar 2019 um 9:10

    Hallo,
    wir haben in meiner Firma ein Problem.
    Laut Regelung von unserer Geschäftsleitung wird wie folgt geregelt:
    Einhaltung der Tagesarbeitszeit:

    Die Tagesarbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt 8 Arbeitsstunden zuzüglich 60
    Minuten Pause. Da wir kein Industrieunternehmen sind und 8 Stunden nicht
    minutengenau abstechen werden (Dienstleistungsunternehmen / Arbeitsabläufe),
    gibt die Geschäftsleitung pro Tag 30 Minuten Arbeitszeit als beweglichen
    Zeitrahmen.
    Auch Teilzeitkräfte haben selbstverständlich über Ihre z.B. 6 Stunden hinaus, pro
    Tag, 30 Minuten Arbeitszeit als beweglichen Zeitrahmen

    Nun haben aber unsere Teilzeitkräfte 30 Std/Woche und 6 Std tägliche Arbeitszeit folgendes Problem.

    meine Kollegin arbeitet min 1 mal die Woche ein paar Minuten länger, da wir im Vertrieb mit Kunden arbeiten ist dies auch nicht zu vermeiden.
    zum Beispiel:
    Montag 6:15 Std am Tag
    Dienstag 6:00 Std am Tag
    Mittwoch 5:50 Std am Tag
    Donnerstag 6:00 Std am Tag
    Freitag 6:10 Std am Tag

    ergibt laut unserem Zeitsystem ein Minus von 10 Min.
    da ab 6 Stunden automatisch Pause gerechnet wird.
    so kann mal also keine Stunden aufbauen.

    Ist das so richtig geregelt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Februar 2019 um 10:05

      Hallo Saskia,

      wenn die Zeitberechnung an der Realität vorbeigeht, sollten Sie sich an einen Verantwortlichen wenden. Solche Ungenauigkeiten können arbeitsrechtliche Folgen haben. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, wenn Sie eine verbindliche Beurteilung wünschen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. Jenni meint

    17. Februar 2019 um 20:40

    Hallo,

    ich habe eine Frage.
    Ich bin im Außendienst tätig und mein Chef hat sich nun die Zeiterfassung von einer fremden Firma eingeholt, ist das rechtlich korrekt?
    Die Firma hat eine Filiale mit zwei Ausgängen.
    Der Eingang ist mit einem Security-Personal (Subunternehmen) besetzt.
    Wenn er gerade vor Ort ist und mich sieht, schreibt er mein Zeiten des Kommens und Gehens auf.
    Durch den zweiten Eingang komme ich mit meiner Zugangskarte über einen Kartenleser direkt ins Büro.
    Außerdem kann ich das Büro auch verlassen, ohne meine Zugangskarte zu benutzen.

    Wie bereits gesagt, kann der Wachmann nur die Zeiten notieren, wenn er mich beim Kommen und Gehen sieht oder eben später merkt, dass ich schon da bzw. gegangen bin.
    Meine Frage ist, ob mein Chef sich rechtlich von diesem Beschäftigten meine geschätzten Arbeitszeiten einholen darf?
    Darf die fremde Firme, die Security oder mein Kunde meine Daten der Zugangskarte ohne mein Einverständnis an meine Firma schicken?

    Ich freue mich über eine Rückmeldung! Dankeschön im Vorraus.

    Freundliche Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Februar 2019 um 9:17

      Hallo Jenni,

      in der Regel ist die Arbeitszeiterfassung im Arbeitsvertrag geregelt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Patrick meint

    26. Februar 2019 um 18:40

    Guten Tag,

    gibt es eine Regel bzw. ein Gesetz dass festlegt wie oft man eine stundenabrechnung bekommt? Ich Arbeite seit 1.5 Jahren bei meiner derzeitigen Firma und hab schon öfters nach meinen Stunden gefragt aber noch keine abrechnung bekommen. Da wir mit einem chip einstempeln also alles elektronisch verläuft und das terminel nicht dazu geeignet ist uns die Stunden anzuzeigen weiß niemand wie viel Stunden wir wirklich haben.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. März 2019 um 7:54

      Hallo Patrick,

      in der Regel sollten Sie eine Abrechnung mit dem Gehalt bekommen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. Lutz meint

    6. März 2019 um 9:51

    Hallo zusammen,

    ich bin in Teilzeit beschäftigt und arbeite Mo. bis Do. von 8:00 – 14.00 Uhr, Freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
    Damit mir keine Pause abgezogen wird, steche ich genau um 8:00 Uhr ein und zum Feierabend warte ich, bis t die Uhr auf 14:00 Uhr umgesprungen ist.
    Meinem Arbeitgeber gefällt es gar nicht, dass ich vor der Stempeluhr warte.
    Er möchte, dass ich meine Arbeitszeit anpasse.
    Darf ich ca. 2 – 3 Minuten vor der Stempeluhr warten?

    Viele Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. März 2019 um 8:58

      Hallo Lutz,
      als Arbeitszeit gilt gewöhnlich die Zeit, in der der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitszeit zur Verfügung stellt. Sie können sich in unserem Ratgeber zur Arbeitszeit genauer zum Thema informieren.
      Ob das Warten vor der Stempeluhr hierunter fällt, dürfen wir nicht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung anbieten. Bitte erkundigen Sie sich ggf. bei einem Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. Markus R. meint

    7. März 2019 um 16:50

    Hallo.

    Unser Betrieb hat ein elektronisches Zeiterfassungssystem, ich selbst schreibe meine Arbeitszeit in Ecxel mit.
    Ist mein Arbeitgeber verpflichtet mir monatlich die gestempelte Zeit mitzuteilen, gerade wenn das Zeitkonto mit meiner persönlichen Erfassung nicht übereinstimmt?

    Danke.

    Antworten
  48. Heike meint

    30. März 2019 um 23:15

    Hallo,

    ich arbeite im Verkauf, wir haben natürlich eine Stechuhr. Wie viel Kulanz gibt es, wenn ich zu früh oder zu spät gestochen habe? Es passiert manchmal, eine Minute zu spät bzw. zu früh. Es kommt vor, das man von den Kunden angesprochen wird und schafft es dann nicht auf den Punkt genau. Es geht um eine Minute, die mir momentan zur Last gelegt wird. Sollte es wieder passieren, muss ich mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Bitte um eine Antwort, vielen Dank.

    Antworten
  49. Jutta meint

    1. April 2019 um 13:44

    Hallo,
    mein derzeitiger Arbeitgeber verlangte von mir eine Arbeitszeiterfassungs-app auf mein Privat-Smartphone herunterzuladen. Kann ich das verweigern? Denn seit der Nutzung dieser App auf meinem Smartphone habe ich einen erhöhten Datenvolumenverbrauch. Oft habe ich mobil keine Netzverbindung oder die App lässt sich nicht oder nur sehr schwer zum Ein- und Ausstelmpeln öffnen. Dies wird mir persönlich oft verbal zu Lasten gelegt.
    Frage: muss ich mein Privat-Smartphone für diese Arbeits-App benutzen, oder kann ich ein Diensthandy verlangen?
    VG

    Antworten
  50. Karl meint

    28. April 2019 um 20:51

    Bei unserer Firma ist die Zeiterfassung für Angestellte u. Schichtarbeiter unterschiedlich geregelt. Während die Angestellten bereits ab Eintritt ins Werk über eine Zutrittskontrolle per Karte bezahlt werden, müssen sich Schichtarbeiter an ihrem Arbeitsplatz über einen Computer anmelden u. werden erst ab da bezahlt. Da auch die Schichtarbeiter bei Werkseintritt per Karte die Zutrittskontrolle passieren u. auch ab da bezahlt werden könnten, empfinde ich dies als Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung gegenüber den Angestellten der Firma. Ist es rechtlich nicht so das dass Gebot der Gleichheit einzuhalten ist?

    Antworten
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