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Arbeitnehmerdatenschutz: Wie im Beruf Ihre Daten geschützt werden

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 28. November 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Kurz & knapp: Arbeitnehmerdatenschutz

Welche Rechte hat jeder Mitarbeiter im Datenschutz?

Arbeitnehmerdatenschutz räumt Ihnen Rechte darauf ein, dass Sie Kontrolle über Ihre Daten haben und diese entsprechend geschützt werden. Dies bedeutet für Ihren Arbeitgeber Pflichten, die er einhalten muss. Welche das sind, steht in diesem Abschnitt.

Was fällt unter den Datenschutz für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer gehören sämtliche personenbezogene Daten zum Datenschutz, die sich mittelbar und unmittelbar zuordnen lassen. Hier erfahren Sie mehr dazu, was unter diese Daten fällt.

Welches Gesetz regelt den Arbeitnehmerdatenschutz?

Der Mitarbeiterdatenschutz wird durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Ein eigenes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz gibt es aber nicht. Lesen Sie hier mehr dazu.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Arbeitnehmerdatenschutz
  • Datenschutz für Arbeitnehmer: Ihre Rechte laut Gesetz
    • Die Rechte und Pflichten für Arbeitgeber beim Arbeitnehmerdatenschutz
    • Datenschutz für Arbeitnehmer: Was gilt bei Krankheit?

Datenschutz für Arbeitnehmer: Ihre Rechte laut Gesetz

Für Arbeitnehmer ist Datenschutz wichtig, um die informationelle Selbstbestimmung zu wahren.
Für Arbeitnehmer ist Datenschutz wichtig, um die informationelle Selbstbestimmung zu wahren.

Es gibt kein eigenes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. Dennoch sind Ihre Rechte als Arbeitnehmer auf Ihren Datenschutz bezogen fest verankert. Verantwortlich hierfür sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.

In diesem Ratgeber wollen wir Sie darüber aufklären, welche Rechte Sie beim Arbeitnehmerdatenschutz haben, an welche Pflichten sich Ihr Arbeitgeber halten muss und was bei Missbrauch droht.

Der Arbeitnehmerdatenschutz schützt Ihre Persönlichkeitsrechte und in Zusammenhang damit Ihre personenbezogenen Daten. Diese werden in mittelbare (z. B. Personalnummer) und unmittelbare (z. B. Wohnadresse) zu Ihnen zuordnungsbare Daten unterteilt.

Zu Ihren personenbezogenen Daten in einem Betrieb gehören:

  • Name
  • Adresse
  • Geburtsdatum
  • Personalnummer
  • IP-Adresse
  • Gesundheitsdaten
  • E-Mails
  • Daten über Ihre Internetnutzung
  • Aufnahmen von Überwachungskameras

Durch den Arbeitnehmerdatenschutz soll Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Mitarbeiter in einem Betrieb gewahrt werden. Aus diesem Grund muss Ihr Arbeitgeber sich an einige Pflichten halten.

Die Rechte und Pflichten für Arbeitgeber beim Arbeitnehmerdatenschutz

Ihr Arbeitgeber muss Arbeitnehmerdatenschutz und Mitarbeiterkontrolle unter einen Hut bekommen.
Ihr Arbeitgeber muss Arbeitnehmerdatenschutz und Mitarbeiterkontrolle unter einen Hut bekommen.

Ihr Arbeitgeber darf Ihre Daten nicht einfach so verwenden, verarbeiten oder an Dritte weitergeben. Dies regeln sowohl die DSGVO als auch das BDSG.

So muss zum Beispiel garantiert sein, dass laut Ihrem Arbeitnehmerdatenschutz gemäß § 6 DSGVO eine Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten stattgefunden hat.

Außerdem setzt der Arbeitnehmerdatenschutz der Einwilligung eine eindeutige Information seitens des Arbeitgebers im Vorhinein voraus.

Ebenfalls ist ein entsprechendes Vertragsverhältnis laut § 6 der Datenschutz-Grundverordnung eine Möglichkeit, dass Ihr Arbeitgeber personenbezogene Daten von Ihnen in einem gewissen Maße speichern und verarbeiten darf. Dies wird durch eine Datenschutzerklärung, die Arbeitnehmer bei der Vertragsunterzeichnung separat unterschreiben müssen, geregelt.

Die verarbeiteten Daten dürfen außerdem ausschließlich zu Ihrem bestimmten Zweck genutzt werden. Dabei geht es um Dinge wie die Lohnbuchhaltung, Eintragungen in die Personalakte oder Daten, die bei der Nutzung des Arbeitscomputers gesammelt werden.

Ein eigenes Gesetz für Arbeitnehmerdatenschutz gibt es nicht. Den Grundsatz für den Arbeitnehmerdatenschutz regelt das BDSG, insbesondere durch § 26 BDSG. Hierbei wird, wie auch in der Datenschutz-Grundverordnung, festgelegt, zu welchen Zwecken und Bedingungen personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Zusätzlich wird definiert, wer nach diesem Gesetz als Beschäftigter bzw. Arbeitnehmer gilt.

Ursprünglich wurde durch § 32 BDSG a. F. der Arbeitnehmerdatenschutz geregelt, die heutige Fassung legt jedoch die Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten fest.

Übrigens muss sich an den Arbeitnehmerdatenschutz auch der Betriebsrat halten. Dieser steht in erster Linie für die Interessen des Arbeitnehmers und seine Interessen ein, wozu auch der Mitarbeiterdatenschutz gehört. Doch auch er verarbeitet personenbezogene Daten und muss mit diesen entsprechend sorgsam umgehen.

Datenschutz für Arbeitnehmer: Was gilt bei Krankheit?

Auch wenn Sie krank sind, gibt es für Ihren Arbeitgeber beim Mitarbeiterdatenschutz bestimmte Vorgaben.
Auch wenn Sie krank sind, gibt es für Ihren Arbeitgeber beim Mitarbeiterdatenschutz bestimmte Vorgaben.

Wenn Sie krank sind und bei Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Krankmeldung einreichen, ist auch hier der Mitarbeiterdatenschutz von Ihrem Arbeitgeber entsprechend zu wahren.

Krankmeldungen fallen unter Ihre Gesundheitsdaten und gehören somit zu den personenbezogenen Daten, denen laut Arbeitnehmerdatenschutz ein besonderer Schutz zusteht.

Für Ihren Arbeitgeber bedeutet das, dass er die Krankmeldungen weder kopieren noch länger speichern darf, als es nötig ist. Ebenso muss er auf eine fachgerechte Entsorgung Ihrer Kranmeldungen und anderer Gesundheitsdaten achten.

Will Ihr Arbeitgeber die Krankmeldung mit anderen kommunizieren, bedarf es dafür Ihrer Zustimmung. Ihr Vorgesetzter darf Informationen zu Ihrer Krankheit einfordern, sofern er gemäß § 32 Abs. 1 ein berechtigtes Interesse an diesen hat.

Aber was bedeutet das für die Information Ihrer Kollegen, wenn Sie ausfallen? Eigentlich benötigt Ihr Arbeitgeber gemäß Arbeitgeberdatenschutz eine Einwilligung von Ihnen, dass er Ihre Kollegen über Ihren Gesundheitszustand informieren darf, wenn Sie ausfallen. Alternativ kann es ausreichen, wenn die Weitergabe der Information für die Verpflichtungen Ihres Arbeitsvertrages erforderlich ist.

Quellen und weiterführende Links

  • § 6 DSGVO
  • § 26 BDSG
  • § 32 BDSG
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

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