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Arbeiten im Urlaub: Was das Gesetz dazu besagt

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Obwohl Beschäftigte ihre Urlaubstage eigentlich dafür nutzen sollten, um sich zu erholen und um Kraft zu tanken, gibt es immer wieder Arbeitnehmer, die im Urlaub arbeiten – und das freiwillig. In diesem Ratgeber erklären wir, ob das Arbeiten im Urlaub gesetzlich verboten ist, welche Nebentätigkeiten gestattet sein können und welche Konsequenzen Mitarbeiter befürchten müssen, die trotz Verbot im Urlaub arbeiten.

Arbeiten im Urlaub, anstatt die Seele baumeln zu lassen? Das ist an und für sich nicht erlaubt.
Arbeiten im Urlaub, anstatt die Seele baumeln zu lassen? Das ist an und für sich nicht erlaubt.

Kurz & knapp: Arbeiten im Urlaub

Ist es erlaubt, im Urlaub zu arbeiten?

Das Arbeiten trotz Urlaub ist an und für sich nicht erlaubt. Schließlich besagt § 8 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), dass „der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten“ darf.

Welche Nebentätigkeiten darf ein Arbeitnehmer in seiner Urlaubszeit ausüben?

Da das Gesetz von „Erwerbstätigkeit“ spricht, also von Arbeiten, die entlohnt werden, dürfen Arbeitnehmer im Urlaub sozusagen jeglichen Nebentätigkeiten nachgehen, die nicht vergütet werden. Dazu zählen beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten, Gefälligkeiten für Nachbarn, Arbeiten am eigenen Haus oder Renovierungen in der Wohnung. Tätigkeiten, für die eine Vergütung gezahlt wird, können ebenfalls gestattet sein, sofern sie dem Erholungszweck nicht entgegenstehen. Dies muss jedoch je nach Einzelfall entschieden werden.

Muss ich im Urlaub stets erreichbar sein?

Grundsätzlich hat der Chef kein Recht dazu, von Ihnen zu verlangen, dass Sie während dem Urlaub permanent erreichbar sind. Ausschließlich in Notfällen kann es erlaubt sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie beispielsweise telefonisch kontaktiert. Doch Achtung: Dies bezieht sich lediglich auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub. Wurden Ihnen vertraglich zusätzliche Urlaubstage gewährt, kann für diese eine Sonderregelung gelten, was die Erreichbarkeit im Urlaub angeht.

Was passiert, wenn man rechtswidrig im Urlaub arbeitet?

Das unerlaubte Arbeiten während des Urlaubs kann einen Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Pflichten im Arbeitsvertrag darstellen. Der Arbeitgeber könnte Sie in einem solchen Fall gerichtlich dazu auffordern, die Nebentätigkeit zu unterlassen und Ihnen eine Abm‌ahnung aussprechen. Wiederholte oder bereits abgemahnte Verstöße können sogar eine Kün‌digung vonseiten des Arbeitgebers nach sich ziehen.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Arbeiten im Urlaub
  • Arbeiten im Urlaub: Laut Arbeitsrecht an und für sich unzulässig
    • Welche Nebentätigkeit kann im Urlaub dennoch erlaubt sein?
    • Wie sieht es mit der Erreichbarkeit im Urlaub aus?
  • Was droht Arbeitnehmern, die unerlaubt während dem Urlaub arbeiten?

Arbeiten im Urlaub: Laut Arbeitsrecht an und für sich unzulässig

Das Arbeiten im Urlaub darf dem Erholungszweck nicht entgegenstehen.
Das Arbeiten im Urlaub darf dem Erholungszweck nicht entgegenstehen.

Die arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Thema Urlaub sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.

Wer eine Antwort auf die Frage „Darf ich im Urlaub arbeiten?“ sucht, wirft am besten einen Blick in § 8 BUrlG. Dort heißt es:

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“

Daraus wird deutlich: Allgemein darf man im Urlaub nicht arbeiten. Schließlich sollen die Urlaubstage der Erholung dienen, damit der Betroffene sich sozusagen im Anschluss wieder frisch ans Werk machen kann. Da im Gesetz jedoch die Rede von „Erwerbstätigkeit“ ist, also von Arbeiten, die entlohnt werden, kann Beschäftigten das Arbeiten im Urlaub unter Umständen erlaubt sein, wenn es sich dabei um eine Nebentätigkeit handelt, die nicht vergütet wird.

Welche Nebentätigkeit kann im Urlaub dennoch erlaubt sein?

Das Arbeiten trotz Urlaub kann laut Arbeitsrecht beispielsweise bei den folgenden Nebentätigkeiten gestattet sein:

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten
  • Gefälligkeiten für Nachbarn
  • Arbeiten am eigenen Haus
  • Renovierungen in der Wohnung

Von Bedeutung ist normalerweise nur, dass für die jeweilige Tätigkeit keine Vergütung gezahlt wird. Doch auch, wenn dies der Fall sein sollte, muss das Ganze nicht automatisch verboten sein. Steht das Arbeiten im Urlaub dem Erholungszweck nicht entgegen, weil etwa die Belastung oder der zeitliche Aufwand weitaus geringer ist als beim regulären Job, kann auch eine solche vergütete Tätigkeit in Zeiten des Urlaubs zulässig sein. Ob entlohnte Arbeiten im Urlaub erlaubt sind oder nicht, muss jedoch je nach Einzelfall entschieden werden.

Wie sieht es mit der Erreichbarkeit im Urlaub aus?

Darf der Chef eine permanente Erreichbarkeit im Urlaub verlangen?
Darf der Chef eine permanente Erreichbarkeit im Urlaub verlangen?

Teilweise geht es gar nicht darum, dass Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis während ihres Erholungs­urlaubs einer Tätigkeit nachgehen möchten, sondern darum, dass sie trotz Urlaub arbeiten müssen und von ihnen obendrein verlangt wird, dass sie jederzeit erreichbar sind. Solche Regelungen sind allerdings nicht rechtens, da es keine gesetzliche Verpflichtung für das Arbeiten im Urlaub gibt.

Befindet sich in Ihrem Arbeitsvertrag eine Vorschrift, die besagt, dass Sie selbst im Urlaub arbeiten müssen, ist diese mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam. In einem solchen Fall sollten Sie den Vertrag von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen. Sonderregelungen sind normalerweise nur in Bezug auf zusätzlich vertraglich zugesicherte Urlaubstage möglich, nicht jedoch bezüglich des gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaubs pro Jahr.

Was droht Arbeitnehmern, die unerlaubt während dem Urlaub arbeiten?

Das unzulässige Arbeiten im Urlaub kann teilweise schwerwiegende Konsequenzen für Arbeitnehmer haben. Schließlich verstoßen Sie damit im Regelfall gegen die vertraglich vereinbarten Pflichten im Arbeitsvertrag. Ihr Chef hat dann unter anderem die Möglichkeit, Sie gerichtlich dazu aufzufordern, die Nebentätigkeit zu unterlassen.

Überdies kann er eine Abmahnung aussprechen. Halten Sie sich wiederholt nicht an das Verbot oder arbeiten erneut im Urlaub, obwohl Sie bereits abgemahnt worden sind, kann sogar eine Kündigung auf Sie zukommen.

Quellen und weiterführende Links

  • § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

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