Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Schichtzulage
  • Nachtzuschlag
  • Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag?

Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Die Ware soll bis zum nächsten Tag ausgeliefert werden, die Notaufnahme steht auch nach Mitternacht nicht still und die Brötchen müssen frisch und pünktlich um sechs Uhr früh in der Auslage liegen – in manchen Branchen ist es unumgänglich, dass auch in der Nacht gearbeitet wird.

Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag?
Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag?

Dies hat zur Folge, dass in vielen Betrieben Schichtarbeit besteht. So sind rund um die Uhr Mitarbeiter anwesend und es kann durchgearbeitet werden. Doch vor allem Nachtarbeit stellt oft eine zusätzliche Belastung für die Arbeitnehmer dar: Der Biorhythmus kommt durcheinander, es besteht eine erhöhte Unfallgefahr und das Sozialleben leidet unter dem veränderten Lebensrhythmus.

Kurz & knapp: Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag?

Haben Schichtarbeiter generell einen Anspruch auf Nachtzuschlag?

Nein. Der Arbeitgeber muss laut § 6 Abs. 5 ArbZG entweder einen Nachtzuschlag zahlen oder einen Freizeitausgleich gewähren. Dieser Anspruch steht aber nur Nachtarbeitnehmern für die Nachtzeit zu. Näheres zu den Begrifflichkeiten lesen Sie hier.

Ab wie viel Uhr muss der Arbeitgeber Nachtzuschlag zahlen?

Zuschlag gibt es nur für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden. Die Nachtzeit beginnt laut § 2 Abs. 3 ArbZG um 23 Uhr und endet um 6 Uhr. In Bäckereien und Konditoreien umfasst sie die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

Inwieweit kann von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden?

Eine Abweichung von dem oben benannten Ausgleichsanspruch ist nur möglich, wenn ein geltender Tarifvertrag anderweitige Ausgleichsregelungen enthält.

Um diese Belastung zumindest teilweise auszugleichen, haben Nachtarbeitnehmer Anspruch auf einen Zuschlag zu ihrem Bruttoarbeitsentgelt: den sog. Nachtzuschlag. Ab und bis wie viel Uhr dieser Nachtzuschlag gilt und von wann bis wann das Arbeitsrecht die Nachtarbeit definiert, erfahren Sie in unserem Ratgeber.


Inhalt

  • Kurz & knapp: Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag?
  • Das Arbeitszeitgesetz zum Nachtzuschlag: Ab welcher Uhrzeit gilt er?
    • § 6 ArbZG: Nacht- und Schichtarbeit
    • § 2 ArbZG: Begriffsbestimmungen
  • Beispiele: Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag und für wie viele Stunden?

Das Arbeitszeitgesetz zum Nachtzuschlag: Ab welcher Uhrzeit gilt er?

Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag? Das Arbeitszeitgesetz weiß Antworten.
Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag? Das Arbeitszeitgesetz weiß Antworten.

Der Nachtzuschlag und seine Zeiten sind gesetzlich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Dieses soll den Zweck erfüllen, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu optimieren und durch eine verbesserte Gestaltung der Arbeitszeit die Sicherheit und Gesundheit deutscher Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Es wurde 1994 vom Bundestag beschlossen und trat noch im selben Jahr in Kraft.

Das Gesetz regelt u.a. den Schutz von Sonn- und Feiertagen als Tage der Arbeitsruhe, die Mindestdauer gesetzlich vorgeschriebener Ruhepausen und die Länge der Ruhezeiten für Arbeitnehmer. Des Weiteren hält es die Ausnahmeregelungen fest, unter welchen Voraussetzungen von den gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen abgewichen werden kann.

Für die Regelung von Nachtarbeit und vom Nachtzuschlag sind vor allem zwei Paragrafen von Interesse: der § 2 und der § 6. Diese sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

§ 6 ArbZG: Nacht- und Schichtarbeit

Der § 6 im ArbZG enthält die gesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Schichtarbeit. Er legt u.a. folgende Regeln fest:

  • Die tägliche Arbeitszeit für Nachtarbeiter darf nicht länger als 8 Stunden dauern. Sie kann allerdings auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen trotzdem im Durchschnitt nicht länger als 8 Stunden täglich arbeitet.
  • Nachtarbeit kann die physische und psychische Gesundheit belasten. Deshalb haben Angestellte, die regelmäßig Nachtarbeit verrichten, das Recht auf eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung, deren Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind. Diese Untersuchung erfolgt alle 3 Jahre. Ist der Nachtarbeitnehmer bereits 50 oder älter, hat er sogar Anspruch auf eine jährliche Untersuchung.
  • Nachtarbeiter können die Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangen, wenn die nächtliche Arbeit nachweislich ihre Gesundheit gefährdet oder sie für die Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines schwerpflegebedürftigen Angehörigen verantwortlich sind.
  • Der Arbeitgeber kann sich dieser Forderung nur widersetzen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse der Versetzung entgegenstehen. In diesem Fall ist mit Hilfe des Personal- oder des Betriebsrats eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen.
Vor allem aber legt der Paragraf fest, dass Nachtarbeiter das Recht auf eine zusätzliche Vergütung der während der Nachtzeit abgeleisteten Arbeitsstunden haben. Dieser Ausgleich ist in Form eines angemessenen Freizeitausgleichs oder einer Zahlung von Nachtzuschlag zu erbringen.

§ 2 ArbZG: Begriffsbestimmungen

Was genau versteht aber das Gesetz unter Nachtzeit bzw. ab und bis wie viel Uhr gibt es den Nachtzuschlag? Dies regelt der § 2 des ArbZG „Begriffsbestimmungen“.

Er definiert die Nachtzeit und legt somit fest, wann der Nachtzuschlag für welchen Zeitraum gezahlt werden muss:

Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.“

Ab wie viel Uhr gilt die Nachtzeit? Nachtzuschlag wird ab 23 Uhr gezahlt, für Bäcker ab 22 Uhr.
Ab wie viel Uhr gilt die Nachtzeit? Nachtzuschlag wird ab 23 Uhr gezahlt, für Bäcker ab 22 Uhr.

Allerdings begründet noch nicht jede Arbeitsstunde, die in diesen Zeitraum fällt, einen Anspruch auf Nachtzuschlag. Um Zuschläge für Nachtarbeit zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Von der täglichen Arbeitszeit müssen mindesten zwei Stunden in den gesetzlich festgelegten Zeitraum der Nachtzeit fallen.
  • Der Nachtarbeitnehmer verrichtet entweder mindestens 48 Tage im Kalenderjahr Nachtarbeit oder er leistet regelmäßig Nachtarbeit in Wechselschicht.

Angestellte, die also nur in gelegentlichen Ausnahmefällen die Nachtschicht übernehmen, weil sie z. B. für einen erkrankten Kollegen einspringen, verrichten zwar Nachtarbeit, gelten aber nicht als Nachtarbeitnehmer und haben damit keinen Anspruch auf Nachtzuschlag.

Hinweis: Von den Regelungen, die im Arbeitszeitgesetz bezüglich Nachtarbeit und Nachtzuschlag festgelegt sind, kann abgewichen werden, wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Tarifvertrag geschlossen wurde. Enthält dieser anderweitige Klauseln, wie und ob ein Ausgleich von Nachtarbeit erfolgt, gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen.

Beispiele: Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag und für wie viele Stunden?

Im Folgenden sollen einige Beispiele die gesetzlichen Bestimmungen veranschaulichen, um die Frage zu beantworten: „Ab und bis wie viel Uhr gibt es für mich Nachtzuschlag?“ Die vorgestellten Fälle gehen alle von der Grundannahme aus, dass das entsprechende Arbeitsverhältnis nicht tarifvertraglich geregelt wird.

Fall 1: Angestellter A arbeitet gemäß seinem Arbeitsvertrag regelmäßig von 20 Uhr bis 5 Uhr morgens am Folgetag:

  • von 20 bis 23 Uhr (3 Stunden): Arbeit außerhalb der Nachtzeit – kein Nachtzuschlag
  • von 23 bis 1 Uhr (2 Stunden): Arbeit während der Nachtzeit – Nachtzuschlag für 2 Arbeitsstunden
  • von 1 bis 2 Uhr (1 Stunde): Pause – kein Nachtzuschlag, da Pausen in der Regel nicht als Arbeitszeit gelten und deshalb nicht vergütet werden müssen
  • von 2 bis 5 Uhr (3 Stunden): Arbeit während der Nachtzeit – Nachtzuschlag für 3 Arbeitsstunden
Nachtzuschlag: Die Zeiten von Nachtarbeit sind gesetzlich festgeschrieben.
Nachtzuschlag: Die Zeiten von Nachtarbeit sind gesetzlich festgeschrieben.

Angestellter A erhält somit für 5 von 8 Arbeitsstunden Nachtzuschlag.

Fall 2: Angestellter B arbeitet regelmäßig von 9 bis 18 Uhr. Weil sein Kollege, Angestellter A, erkrankt ist, übernimmt er für eine Woche dessen Schicht und arbeitet stattdessen von 20 Uhr bis 5 Uhr:

  • Obwohl 5 seiner Arbeitsstunden in die Nachtzeit fallen, erhält er hierfür keinen Nachtzuschlag, weil er laut gesetzlicher Definition nicht als Nachtarbeitnehmer gilt.

Fall 3: Angestellter C arbeitet in der gleichen Schicht wie Angestellter A: von 20 Uhr bis 5 Uhr. Ihm wurde von seinem Arbeitgeber Feiertagsarbeit am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) angeordnet, der darauffolgende 27. Dezember ist ein normaler Werktag. Im Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass dem Angestellten C ein Feiertagszuschlag zusteht.

Feiertagszuschlag muss in der Regel bis einschließlich 4 Uhr morgens des nächsten Tages gezahlt werden.
  • von 20 bis 23 Uhr (3 Stunden): Arbeit am Feiertag außerhalb der Nachtzeit – Feiertagszuschlag für 3 Stunden
  • von 23 bis 1 Uhr (2 Stunden): Arbeit am Feiertag sowie am Folgetag während der Nachtzeit – Nachtzuschlag und Feiertagszuschlag für jeweils 2 Stunden
  • von 1 bis 2 Uhr (1 Stunde): Pause – keine Zuschläge
  • von 2 bis 4 Uhr (2 Stunden): Arbeit am Folgetag während der Nachtzeit – Nachtzuschlag und Feiertagszuschlag für jeweils 2 Stunden
  • von 4 bis 5 Uhr (1 Stunde): Arbeit während der Nachtzeit – Nachtzuschlag für 1 Stunde. Nach 4 Uhr besteht kein Anspruch auf Feiertagszuschlag mehr.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (96 Bewertungen, Durchschnitt: 3,96 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Arbeitszeit für Lkw-Fahrer: Was gilt gemäß Arbeitszeitgesetz für Kraftfahrer?
  • Nachtzuschlag: Ab wann wird ein Zuschlag für Nachtarbeit gezahlt?
  • Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach Alter - Für wen gilt er?
  • Nachtzuschlag – Alle Informationen zur Zulage für Nachtarbeit
  • Elternzeit für das Pflegekind – besteht ein Anspruch für Pflegeeltern?
  • Tarifvertrag – auch hier wird festgehalten, was für das Arbeitsverhältnis gilt
  • Löhne: Vergütung für geleistete Arbeit
  • Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer: Wann liegt sie vor?
  • Gehalt: Das Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer
  • Arbeitszeitgesetz - Wie ist die Arbeitszeit gesetzlich geregelt?

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Steffen meint

    21. November 2024 at 13:05

    Hallo, ich hätte eine Frage bezüglich dem Nachtzuschlag.
    Ich arbeite regulär im Büro mit 8h Arbeitszeit die ich frei wählen kann zwischen 6 – 18 Uhr. Allerdings kommt es teilweise vor ich Nachtmessungen machen muss. Diese sind erst in der gesetzlichen Nachtzeit ab 22 Uhr möglich.
    Bisher habe ich das immer so geregelt, dass ich 6h tagsüber gearbeitet habe und dann Nachts los bin um die Nachtmessung zu machen. In der Regel dauert die 2-3h.

    Steht mir ein Nachtzuschlag zu? Bisher habe ich den imemr anstalltslos bekommen aber dieses wird momentan von der HR überprüft ob mir diese überhaupt gegeben werden dürfen.

    Antworten
  2. Franziska meint

    17. Oktober 2023 at 14:13

    Hallo .
    ich hätte eine Frage an euch, darf mein Chef den Nachtzuschlag ein behallten von mir .
    und sagen ich stähen nicht im Süße Theme, ob wohl ich meie Abrechnug jeden Monat bekome, wie jeder andre kolge.
    Ich arbeit nämlich in einer Bäckrei und fage so um 23:00an -7:00 Uhr auf oder von 01:00an-9:00uhr auf .
    den meine Arbeitklegen krigen alle den Nachtzuschlag, auch ohen nachzufragen den Chef.

    Antworten
  3. Petra meint

    28. September 2023 at 18:38

    Ich habe eine Frage:
    Ich arbeite in 3 Schicht. Früh, Nacht und Spät. In der Nachtschicht wird von 00:00-04:00 eine steuerfreie Schichtzulage von 40% gezahlt. Darf der Arbeitgeber für diese Zeit eine feste Pausenzeit vorschreiben/festlegen?

    Antworten
  4. Leonard meint

    13. Oktober 2022 at 12:28

    Wenn jemand von 7:30 bis 22 Uhr arbeitet. erhält der jenige irgendwelche Zuschläge?

    Antworten
  5. Daniel meint

    12. Juli 2022 at 18:40

    Ich bin in der Logistik als Kommissionierer tätig und meine Frühschicht beginnt um 5:50 meistens auch schon um 4:50 Uhr. Laut gesetz besteht ein Anspruch auf Nachtzuschlag bis 6 Uhr. Wenn ich um 5:50 beginne, steht mir dann für 10 Minuten noch der Nachtzuschlag zu ?

    Antworten
  6. Turgay meint

    31. Dezember 2021 at 14:13

    Hallo bei meinem letzten Arbeitgeber habe ich 18 Uhr angefangen und hatte um 03.00 Feierabend.In meinem Arbeitsvertrag steht das ich 2100€ netto verdiene Plus nachtzuschläge mein Lohn wurde seit 2019 keine Nachtzuschläge bezahlt kann ich es per Anwalt jetzt fordern.Bin Berufskraftfahrer bin ich in Beweis Pflicht oder kann meine Zeiten per Antrag anfordern ???

    Antworten
  7. Piet meint

    25. Oktober 2021 at 18:33

    Hallo, normalerweise gilt meine arbeitszeit bis 20 uhr.
    Aber für die weihnachtszeit haben wir bis 22 uhr geöffnet. (Dezember bis Januar)
    Im Vertrag ist nichts bezüglich einer Nachtschichtzulage geregelt.

    Bekomme ich diese dann für die Zeit ?

    Viele Grüße

    Antworten
  8. Hardy meint

    5. Juli 2020 at 14:26

    Hallo zusammen. Ich habe auch eine Frage. Ich arbeite sehr oft Sonntags. Da steht mir ja sonntagszuschlag und Nacht zuschlag zu. Ich begin 01.00-08.00. Danke und bis bald

    Antworten
  9. Ahmed meint

    6. Januar 2020 at 13:04

    Hallo
    ich Arbeite 170 stunden im monat und zeit 4 jahren. meist Arbeite ich nacht, also 23 uhr bis 7 uhr morgen und 5-6 mal im monat. kurzvor habe ich meine Büro uber Nachtzuschlag gefragt. mir würde gesagt sie haben keine Recht aur Nachtzuschlag weil meine Vertrag ist ” Mantel tarif ” . also tag und nacht gleiches Gehalt. ist das Richtig ???

    Antworten
  10. Kai meint

    29. November 2019 at 10:30

    Hallo ,
    ich hätte ein Frage bezüglich der meiner Arbeitszeit.
    Allen MItarbeitern in der Tagschicht wurde eine 6 Tage Woche angeordnet mit jeweils einer Überstunden, Sprich 9 Stunden pro Arbeitstag.
    Da ich in der Nachtschicht arbeite wurde meine Arbeitszeit von 21:00 Uhr bis 7:30 Uhr festgelet , also keine 9 sondern 10 Stunden pro Arbeitstag. Mein Chef meinte das wird so gemacht , da ich ja nicht Samstag auf Sonntag nacht arbeiten kann.
    Kann ich mich gegen diese Arbeitszeit wehren oder muss ich mich damit abfinden ?

    Vielen Dank

    Antworten
  11. Steffen meint

    30. Oktober 2019 at 21:22

    Hallo,

    ich werde in Zukunft neue Schichtzeiten haben diese sind :
    Frühschicht 05:55-14:45Uhr
    Spätschicht 14:55-23:45 Uhr

    Steht mir in der Spätschicht Nachtzuschlag zu ??
    Ich habe mich belesen und Nachtzuschlag steht mir ab 23 Uhr zu ?!?!?
    Dann gibt es aber noch eine aussage das ich 2 Stunden ab 23 Uhr Arbeiten müsste um Nachtzuschlag zu bekommen ?!?!

    Was ist jetzt Richtig ??

    MFG Steffen

    Antworten
  12. Uwe meint

    24. August 2019 at 18:14

    Hallo, ich habe vor kurzen meinen Vertrag bekommen ich Arbeite als Auslieferungsfahrer für eine Bäckerei, ich hatte schon mal für die Firma gearbeitet. Aber nun soll es Nachtzuschlag geben für die Fahrer.

    Unter Bruttobezug steht mein Gehalt und wann es gezahlt wird , aber was mich wundert ist…..

    ( In einer eventuellen freiwilligen Zulage sind alle Zuschläge wie z.B. Nachtzuschläge und Mehrarbeit enthalten. Außerdem kann diese freiwillige Zulage widerrufen werden. )

    In Vertrag steht nix weiter von Nachtzuschlag und wieviel % gezahlt wird , wie genau müsste sowas in Vertrag stehen ?
    PS: denn Vertrag habe ich am Freitag erhalten und noch nicht Unterschrieben

    Vielen Dank

    Antworten
  13. Ronny meint

    2. April 2019 at 14:15

    Hallo,

    meine Arbeitszeit beginnt, aller zwei Wochen, ab 04:00Uhr (Montag-Freitag).
    Habe ich einen Anspruch auf Nachtzuschlag?

    Vielen Dank für eine kurze Antwort.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. April 2019 at 9:55

      Hallo Ronny,
      wir haben die wichtigsten Regelungen zum Thema, wann ein Arbeitnehmer Nachtzuschlag verlangen kann, in unserem Ratgeber zusammengefasst. Für weitergehende einzelfallbezogene Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Angel meint

      6. August 2019 at 5:22

      Halo,

      Ich arbeite bei [edit. v. d. Red.], ab wie viel uhr solte ich nachtzuschlag bekommen?

      Dankeschön.

      Antworten
  14. M. meint

    22. März 2019 at 16:30

    Ich arbeite in der Frühschicht von 5:30 Uhr bis 14:00 Uhr und in der Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:30 Uhr. Habe ich Anspruch auf Nachtschichtzulage (5:30 Uhr bis 6:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 22:30 Uhr) ?

    Antworten
  15. Melanie meint

    30. Januar 2019 at 8:15

    Guten Tag,

    ich fange Sonntag Nachts um 1:00 Uhr an und beende meine Schicht Sonntag um 10.30.
    Wie schaut es da mit den Nacht- und Sonntagszuschlägen aus?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Antworten
  16. Gerhard K. meint

    17. Januar 2019 at 13:51

    Guten Tag
    Ich bin 63 Jahre alt und bereits Frührentner.
    Um meine Rente aufzustocken arbeite ich 20 Stunden im Monat.
    Die Arbeitszeit ist von 0.00 Uhr bis 02.30 Uhr ( ich backe ) .
    Brutto Stundenlohn laut Vertrag 10,00 € .

    Steht mir ein Nachtarbeits Ausgleich oder Lohnzuschuss zu ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. Januar 2019 at 12:52

      Hallo Gerhard,

      in der Regel steht jedem in der Nachtarbeit der entsprechende Zuschuss zu. Ob das auch bei Ihnen der Fall ist, kann aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht bewerten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Henry meint

    14. Januar 2019 at 15:59

    Hallo. Mich irritiert der Wortlaut des Absatz 4: “Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die „mehr“ als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.”
    Oder
    – Von der täglichen Arbeitszeit müssen „mindesten“ zwei Stunden in den gesetzlich
    festgelegten Zeitraum der Nachtzeit fallen.
    Ich beginne seit kurzen um 4 Uhr Früh meine Arbeit. Wenn ich es richtig verstanden habe sind das 2 Stunden und nicht „mehr“. Also steht mir nach dem Gesetz kein Zuschlag zu !? Oder was ?! MfG
    Vielen Dank für eine Antwort

    Antworten
  18. Tobias meint

    2. Januar 2019 at 2:49

    Meine offizielle Arbeitszeit geht von 17:00-0:30 Uhr.
    Es gibt die Anweisung bei ausreichend Betrieb länger zu arbeiten bis max. 4:00 Uhr.
    Im Kalenderjahr 2018 habe ich an mehr als 48Tagen bis mindestens 1:00Uhr gearbeitet.
    Gelte ich als Nachtarbeiter dem ein gesetzlicher Ausgleich für die Stunden in der Nachtzeit zusteht?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Januar 2019 at 10:55

      Hallo Tobias,
      das Arbeitszeitgesetz definiert die Begriffe Nachtarbeit, Nachtzeit und Nachtarbeitnehmer wie folgt in § 2 ArbZG:

      „(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
      (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
      (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
      1.auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
      2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
      „

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
« Zurück 1 2

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige