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Altersdiskriminierung durch Begriff Digital Native: Urteil des LAG!

  • News von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Veröffentlichungsdatum: 7. April 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied in einem aktuellen Urteil, dass es sich um Altersdiskriminierung handelt, wenn „Digital Native“ als Anforderung in einer Stellenausschreibung explizit genannt wird. (Urteil vom 07.11.2024 – 177 Sa 2/24) Eine solche Beschreibung könne ältere Menschen von vornherein von einer Bewerbung abhalten oder ihnen das Gefühl vermitteln, nicht zur Zielgruppe zu gehören.

Digital Native – jung, dynamisch, diskriminierend?

Altersdiskriminierung: „Digital Native“ bezeichnet jüngere Bewerber.
Altersdiskriminierung: „Digital Native“ bezeichnet jüngere Bewerber.

Der Fall bezieht sich auf eine Stellenanzeige eines internationalen Sportartikelunternehmens, das nach einem neuen Mitarbeiter im Bereich Unternehmenskommunikation suchte.

In der Ausschreibung wurde eine Sprache verwendet, die insbesondere jüngere, technologieaffine Bewerber ansprechen sollte. Unter anderem hieß es in der Anzeige:

„Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt von Social Media, datengetriebener PR […] zu Hause.“ 

Ein 51-jähriger Bewerber, der sich auf die Stelle beworben hatte, erhielt eine Absage. Daraufhin klagte er auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung – der Begriff “Digital Native” sei nicht wertfrei, sondern werde in der Regel mit jüngeren Generationen in Verbindung gebracht, die mit digitalen Technologien aufgewachsen seien. Dadurch könne der Eindruck entstehen, dass ältere Bewerber weniger erwünscht seien oder sich nicht angesprochen fühlen sollten. 

Das LAG folgte der Argumentation des Klägers, da dies eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstelle und sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro zu. Das entspricht etwa 1,5 Bruttomonatsgehältern der ausgeschriebenen Stelle. Das Unternehmen habe nicht glaubhaft machen können, dass die Ablehnung des Bewerbers ausschließlich fachlich begründet und nicht altersbedingt gewesen sei.

Arbeitgeber müssen diskriminierungsfreie Sprache in Stellenausschreibungen sicherstellen

Ist es Altersdiskriminierung, wenn beispielsweise "Digital Native" als Anforderung in der Stellenbeschreibung steht?
Ist es Altersdiskriminierung, wenn beispielsweise „Digital Native“ als Anforderung in der Stellenbeschreibung steht?

Das Urteil findet bundesweit Beachtung, da es erneut die Sensibilität für eine diskriminierungsfreie Sprache in Stellenausschreibungen unterstreicht. Unternehmen sollten bei der Formulierung von Stellenanzeigen besonders auf altersneutrale und inklusive Begriffe achten.

Bestimmte Begriffe können rechtlich problematisch sein – beispielsweise „junges Team“, „Berufseinsteiger“ oder eben „Digital Native” – wenn diese Altersdiskriminierung bestimmte Altersgruppen ausschließt oder benachteiligt.

Für Arbeitgeber ist das Urteil eine deutliche Warnung: Auch scheinbar harmlose Begriffe können rechtliche Konsequenzen haben, wenn sie als diskriminierend eingestuft werden. Ein genauer Blick auf die Wortwahl in Ausschreibungen ist daher nicht nur ethisch geboten, sondern auch rechtlich notwendig.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Bildnachweise

Kategorie: Bewerbung

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