Aufgrund der Freistellung wurde das Arbeitslosengeld falsch berechnet
Aufgrund der Freistellung wurde das Arbeitslosengeld zuungunsten der Klägerin berechnet.
Die Bundesagentur für Arbeit hat nämlich die Zeit der Freistellung nicht mit in die Berechnung einbezogen, da die Beschäftigung der Klägerin bereits mit dem Beginn der Freistellung geendet habe.
Gemäß § 151 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach der Höhe des Bruttoentgelts innerhalb des Bemessungszeitraumes. Demnach spielt für die Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes der Bemessungsrahmen von einem Jahr, bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 SGB III).
Trotz Freistellung soll das Arbeitslosengeld unter Einbeziehung der gezahlten Vergütung berechnet werden
Da die Berechnung der Bundesagentur für Arbeit zunächst einer fiktiven Bemessung zugrundelegt, erhielt die Klägerin aufgrund der Freistellung ein Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro, woraufhin sie Klage erhob.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Zeit der Freistellung bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden muss. Demnach steht der Klägerin ein Bemessungsentgelt von kalendertäglich 181,42 Euro zu.
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