Key Facts
- Als Weiterbeschäftigung wird die Zeit der Beschäftigung des Arbeitsnehmers bezeichnet, in der die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses – aufgrund einer Kündigung oder Befristung – ungewiss ist.
- Es gibt verschiedene Formen der Weiterbeschäftigung mit jeweils eigenen Rechtsgrundlagen und Regelungen, wie z. B. Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt oder nach Kündigung.
- Bei einer Weiterbeschäftigung nach Kündigung sind zwei Ansprüche relevant: der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch und der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch.
Was ist eine Weiterbeschäftigung? Definition

Inhalt
Mit dem Begriff Weiterbeschäftigung ist grundsätzlich die Zeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers gemeint, in der unklar ist, ob das Arbeitsverhältnis noch wirksam oder aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung oder Befristung bereits unwirksam ist.
Dabei sind insbesondere folgende Formen zu unterscheiden:
- Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt
- Weiterbeschäftigung nach einer Kündigung
- Weiterbeschäftigung nach Befristungsende
Darüber hinaus gibt es noch andere Sonderformen der Weiterbeschäftigung. Wie diese aussehen und welche Regelungen genau gelten, wird im Nachfolgenden erklärt.
Nur bei einer Wiedereinstellung ist eine erneute Probezeit unter Umständen zulässig. Bei einer Weiterbeschäftigung ist das in der Regel nicht der Fall.
Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt
Viele Rentner äußern die Bitte um Weiterbeschäftigung nicht nur, weil sie Freude an der Arbeit haben und den Kontakt zu anderen Menschen schätzen, sondern vor allem aufgrund des Zusatzeinkommens.
Auch wenn das Arbeitsverhältnis laut Tarif- oder Arbeitsvertrag eigentlich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann es anschließend weitergeführt werden.
Rechtsgrundlage dafür bilden § 41 S. 3 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie – für Beschäftigte im öffentlichen Dienst – § 33 Absatz 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die Regelungen ermöglichen es Arbeitnehmer und Arbeitgeber, während des Arbeitsverhältnisses eine spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren.
Welchen Einfluss hat die Weiterbeschäftigung auf den Rentenbezug?
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt hat der betroffene Mitarbeiter zwei Möglichkeiten:
- Entweder verzichtet er vorerst auf seinen Rentenanspruch und zahlt weiterhin in die Rentenversicherung ein. In diesem Fall erhält er für jeden Monat, der er weiterarbeitet, einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf seine spätere Rente. Zudem erhöht sich die Rente durch die weiteren Beitragszahlungen.
- Oder der Arbeitnehmer macht seinen Rentenanspruch trotz Weiterbeschäftigung geltend – dann bestehen zwei Optionen: entweder kann er weitere Beiträge an die Rentenversicherung zahlen, was die Rente erhöht, oder er führt keine Beiträge mehr an die Renten- und Arbeitslosenversicherung ab und erhält entsprechend eine höhere Nettoauszahlung.
Eine Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt mit Rentenbezug ist in jedem Fall möglich.
Sozialabgaben und Steuern
Zu beachten sind insbesondere die spezifischen Auswirkungen der Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf Sozialversicherung und Steuern.
Wenn ein Rentner über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeitet, ist er grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wie die Beiträge zwischen Arbeitgeber und weiterbeschäftigtem Rentner aufgeteilt sind, zeigt die nachfolgende Tabelle.
Beitrag | Arbeitgeber | Rentner (Arbeitnehmer) |
---|---|---|
Krankenversicherung | ✅ (mit ermäßigtem Beitragssatz) | ✅ (mit ermäßigtem Beitragssatz) |
Pflegeversicherung | ✅ (mit ermäßigtem Beitragssatz) | ✅ (mit ermäßigtem Beitragssatz) |
Rentenversicherung | ✅ | ❌ entfällt |
Arbeitslosenversicherung | ✅ | ❌ entfällt |
Darüber hinaus fallen weiterhin allgemeine Lohnsteuern an, die vom Arbeitgeber abzuführen sind. Allerdings muss ein beschäftigter Rentner ggf. mit Nachforderungen des Finanzamts rechnen, da die Rentenkasse keine Steuern von der Rente einbehält. Die Höhe der Steuer hängt dabei vom Gesamteinkommen – Entgelt und Rente – ab.
Bis 556 Euro im Monat bzw. 6.672 Euro im Jahr bleiben Rentner mit einer geringfügigen Beschäftigung steuerfrei oder steuerarm. Verdienen sie mehr, greift die Sozialversicherungspflicht.
Kündigungsschutz
Zwar gelten grundsätzlich dieselben Kündigungsfristen für Rentner bei einer Weiterbeschäftigung. Allerdings kann sich diese negativ auf den Kündigungsschutz auswirken.
In der Regel sind die meisten Arbeitsverträge bis zum Eintritt des Rentenalters befristet. Bei einer Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers im Rentenalter verwandelt sich der befristete Vertrag jedoch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Bei betriebsbedingten Kündigungen kann eine möglicherweise notwendige Sozialauswahl daran hindern, ältere Arbeitnehmer – wie die Rentner – zu kündigen. Wer einen weiterbeschäftigten Mitarbeiter dann in Rente schicken will, ist bei einem unbefristeten Vertrag auf seine Einwilligung angewiesen.
Eine altersbedingte Kündigung ist gesetzlich verboten. Daher ist es für Arbeitgeber ratsam, den Arbeitsvertrag zu befristen, wenn sie mit einem Mitarbeiter eine Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt vereinbaren.
Der Urlaubsanspruch bei Renteneintritt und Weiterbeschäftigung bleibt für betroffene Arbeitnehmer in der Regel unverändert, wie für andere Arbeitnehmer, bestehen.
Antrag auf Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt
Nutzen Sie dieses Muster als Antrag auf Weiterbeschäftigung nach dem Renteneintrittsalter.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Weiterbeschäftigung nach einer Kündigung
Neben befristeten Arbeitsverträgen zählen Kündigungen zu den häufigsten Beendigungsformen von Arbeitsverhältnissen.
Ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung aber wirklich beendet wurde oder nicht, ist häufig nicht klar und umstritten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung der Kündigungsschutz greift und ein betroffener Arbeitnehmer seinen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung geltend macht.
Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist typischer Bestandteil einer Kündigungsschutzklage und soll verhindern, dass ein gekündigter Arbeitnehmer aufgrund einer möglicherweise rechtswidrigen Kündigung faktisch vom Arbeitsplatz ausgeschlossen wird.
In der Praxis wird eine Kündigungsschutzklage häufig mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung verbunden, um den Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend zu machen.
Wann besteht bei einer Kündigung Anspruch auf Weiterbeschäftigung?
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Ansprüche auf Weiterbeschäftigung nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber, die auf unterschiedlichen Voraussetzungen beruhen:
- Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch: Dieser Anspruch ergibt sich aus § 102 Absatz 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und setzt voraus, dass ein Betriebsrat besteht und dieser der Kündigung fristgerecht und ordnungsgemäß widersprochen hat. Außerdem erfordert der Anspruch, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben und die Weiterbeschäftigung vom Arbeitgeber verlangt hat.
- Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch: Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer und greift auch dann ein, wenn kein Betriebsrat besteht.
Der stärkere dieser beiden Ansprüche ist der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch, da der Arbeitnehmer bei diesem Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens hat, sofern er dies ausdrücklich verlangt. Allerdings gilt das nur für ordentliche Kündigungen.
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch ist hingegen schwieriger zu realisieren, da der Arbeitnehmer dazu ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Weiterbeschäftigung haben muss. Dies ist in der Regel nur bei offensichtlich unwirksamer Kündigung oder nach einem Sieg in der ersten Instanz der Fall.
Rechtsfolge einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage: Abfindung oder Weiterbeschäftigung?
Erklärt das Gericht die Kündigung für unwirksam, gilt die Kündigungsschutzklage als gewonnen. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist für den Arbeitgeber dann verpflichtend.
Eine Wiedereinstellung im rechtlichen Sinne ist nicht notwendig, da das Arbeitsverhältnis nie beendet war und es entsprechend zu den bisherigen Bedingungen weitergeführt wird.
Ist eine Weiterbeschäftigung unzumutbar – z. B. aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses – kann das Gericht das Arbeitsverhältnis trotz gewonnener Klage auflösen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe sich nach § 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) richtet.
Sonderfälle der Weiterbeschäftigung
Neben der Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt oder einer Kündigung gibt es noch andere Formen der Weiterbeschäftigung.
Weiterbeschäftigung nach Elternzeit
Nach der Elternzeit haben betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dieses sogenannte Rückkehrrecht ergibt sich aus § 15 Absatz 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und garantiert Arbeitnehmern die Rückkehr an den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach der Elternzeit.
Ein gleichwertiger Arbeitsplatz darf jedoch keine Verschlechterung – insbesondere im Hinblick auf Gehalt, Aufgabenbereich oder Wochenarbeitszeit – sein.
Weiterbeschäftigung nach Ausbildung
In der Regel endet das Arbeitsverhältnis von Auszubildenden mit Ablauf der Ausbildungsdauer.
Besteht ein Auszubildender die Abschlussprüfung jedoch schon vor Ablauf der Ausbildungsdauer, endet das Arbeitsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses gemäß § 21 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses können Auszubildende und Ausbilder eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Ausbildung vereinbaren.
Dazu müssen sie einen neuen Arbeitsvertrag abschließen – eine Absichtserklärung zur Weiterbeschäftigung reicht hingegen nicht aus. Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass eine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt, gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gemäß § 24 BBiG.
Nutzen Sie dieses Muster für einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Hat der Auszubildende die Gesellenprüfung nicht bestanden, kann eine Weiterbeschäftigung bis zur nächsten Prüfung von ihm gemäß § 21 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verlangt werden. Die Verlängerung ist ein Recht des Auszubildenden und erfordert keine Zustimmung des Ausbilders. Allerdings kann sich die Ausbildung maximal um ein Jahr verlängern.
Weiterbeschäftigung bei Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente ist eine finanzielle Unterstützung, die Betroffene von der Deutschen Rentenversicherung bekommen, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr voll oder nur noch sehr eingeschränkt arbeiten können.
Dabei sind zwei Hauptformen zu unterscheiden:
- Volle Erwerbsminderungsrente: Diese bekommen Menschen, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
- Teilerwerbsminderungsrente: Diese erhalten Betroffene, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann unter bestimmten Bedingungen weiterhin einer Beschäftigung nachgehen. Die Weiterbeschäftigung muss jedoch mit der Art und dem Umfang der Rentenzahlung vereinbar sein.
Damit Betroffene Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente trotz Weiterbeschäftigung haben, darf die Arbeitszeit drei Stunden täglich nicht überschreiten. Häufig ist eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) die praktikabelste Lösung.
Menschen, die eine Teilerwerbsminderungsrente beziehen, dürfen zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten. Eine Weiterbeschäftigung ist in diesem Stundenumfang mit der Rente vereinbar.
Zu beachten sind in beiden Fällen die Hinzuverdienstgrenzen. Werden diese überschritten, kann es gegebenenfalls zur Kürzung der Rente kommen.
FAQ: Weiterbeschäftigung
Sie müssen innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch am ersten Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist den Antrag auf Weiterbeschäftigung stellen. Ein Beispiel für eine Formulierung finden Sie hier.
Hat eine Kündigungsschutzklage Erfolg, ist eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach unwirksamer Kündigung rechtlich vorgesehen.
Grundsätzlich endet das Arbeitsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses der bestandenen Abschlussprüfung. Möchte der Arbeitgeber den Auszubildenden übernehmen, muss er mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.
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