Key Facts
- Arbeitgeber dürfen den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
- Wird während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nicht kürzen.
- Nicht genommener Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit bleibt bestehen und kann nach der Elternzeit genommen werden.
Verwenden Sie unseren kostenlosen Rechner für den Urlaubsanspruch in der Elternzeit
Hat man einen Urlaubsanspruch in der Elternzeit?
Inhalt
Die Elternzeit ist eine wichtige Phase für frischgebackene Eltern, um sich voll und ganz der Betreuung ihres Kindes zu widmen. Sie dient der Betreuung und Erziehung des Kindes und bietet Schutz vor Kündigung sowie das Recht auf Rückkehr in den Betrieb. Doch was passiert mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit? Und wie wird der Urlaubsanspruch während der Elternzeit berechnet?
Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern in Deutschland ist primär im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthält spezifische Regelungen zum Urlaubsanspruch während der Elternzeit.
Der Urlaubsanspruch ist bei Mutterschutz und Elternzeit unterschiedlich geregelt, obwohl beide Konzepte eng miteinander verbunden sind:
- Mutterschutzfristen: Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) entsteht der volle Urlaubsanspruch. Diese Zeiten gelten als Beschäftigungszeiten und dürfen nicht vom Arbeitgeber gekürzt werden (§ 24 MuSchG).
- Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz: Wenn die Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen wird, beginnt ab dem ersten vollen Kalendermonat der Elternzeit das Kürzungsrecht des Arbeitgebers.
Kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch während der Elternzeit kürzen?
Der Arbeitgeber hat das Recht, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dies ist in § 17 Abs. 1 BEEG ausdrücklich geregelt.
Diese Kürzung erfolgt nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss die Kürzung ausdrücklich erklären, idealerweise schriftlich. Erfolgt dies nicht, bleibt der volle Urlaubsanspruch während der Elternzeit bestehen. Arbeitnehmer sollten daher vor Antritt der Elternzeit klären, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber vom Kürzungsrecht Gebrauch macht.
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Kürzung: Der Arbeitgeber darf, wenn Sie Teilzeit arbeiten und in Elternzeit sind, den Urlaubsanspruch nicht kürzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Voraussetzung dafür ist, dass bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit angestellt sind.
Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterliegen, gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie im BEEG. Auch hier kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Es können jedoch tarifvertragliche Besonderheiten bestehen, die im Einzelfall geprüft werden sollten.
Wie kann man den Urlaubsanspruch während der Elternzeit berechnen?
Die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit hängt davon ab, ob der Arbeitgeber von seinem Kürzungsrecht Gebrauch macht und ob Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
Im Folgenden finden Sie für den Urlaubsanspruch während der Elternzeit ein Beispiel für unterschiedliche Situationen:
Urlaubsanspruch bei voller Elternzeit ohne Teilzeitarbeit
Ihr Arbeitgeber kann, wenn Sie 2 Jahre in Elternzeit sind, den Urlaubsanspruch vollständig kürzen. Für einen Anspruch von 30 Tagen sähe die Rechnung wie folgt aus:
- Jährlicher Urlaubsanspruch: 30 Arbeitstage
- Kürzung durch den Arbeitgeber: 24× (30/12 ) = 60 Urlaubstage
- Verbleibender Urlaubsanspruch: 0 Tage
Der gesamte Anspruch auf Urlaub aus der Elternzeit entfällt somit, wenn der Arbeitgeber die Kürzung für alle vollen Monate korrekt erklärt. Urlaubstage, die Sie vor Beginn der Elternzeit nicht genommen haben, verfallen nicht. Sie können diesen Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Urlaubsanspruch, wenn die Elternzeit in der Mitte des Monats beginnt
- Jährlicher Urlaubsanspruch: 28 Arbeitstage
- Elternzeit: vom 15. März bis 14. März des Folgejahres (11 volle Monate Elternzeit)
- Kürzung durch Arbeitgeber: 11 × (28/12) = 25.66 Urlaubstage. Aufgerundet auf 26 Urlaubstage (nach § 5 Abs. 2 BUrlG).
- Verbleibender Urlaubsanspruch: 28 − 26 = 2 Urlaubstage.
Sie wollen Ihren genauen Urlaubsanspruch während der Elternzeit berechnen? Unser Rechner, den Sie weiter oben finden, kann Sie dabei unterstützen.
Was passiert bei einer Kündigung in der Elternzeit mit dem Urlaubsanspruch?
Endet das Arbeitsverhältnis während oder im Anschluss an die Elternzeit, muss Ihr Urlaubsanspruch dennoch abgegolten werden, wenn der Urlaub aufgrund dessen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Das bedeutet, dass Sie eine finanzielle Entschädigung für Ihren offenen Urlaubsanspruch vor der Elternzeit erhalten. Dies kann zum Beispiel in Form einer Abfindung erfolgen.
Wichtiger Hinweis: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon sind nur in besonderen Fällen möglich, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt werden müssen (§ 18 BEEG).
FAQ: Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Grundsätzlich entsteht auch während der Elternzeit weiterhin Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch jedoch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Nutzen Sie unseren Rechner, um Ihren Anspruch zu ermitteln.
Ein Verfall ist beim Urlaubsanspruch während der Elternzeit nicht möglich. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit den Anspruch zu kürzen.
Ja, der Urlaubsanspruch darf während der Mutterschutzfristen nicht gekürzt werden, da diese Zeiten als Beschäftigungszeiten gelten. Für die Elternzeit hingegen hat der Arbeitgeber das Recht, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat zu kürzen. Hier erfahren Sie mehr dazu.
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