Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Vergütung
  • Sozialabgaben

Sozialabgaben: Was ist das und wer muss sie zahlen?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Kurz & knapp: Sozialabgaben

Wie werden Sozialabgaben definiert?

Sozialabgaben sind Zahlungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zahlen und die die Zweige der Sozialversicherung finanziell abdecken. Zu den Sozialversicherungszweigen zählen die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Welche Rechte und Pflichten in Bezug auf die Sozialabgaben bestehen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Wer muss Sozialabgaben zahlen?

Zur Zahlung von Sozialabgaben sind Arbeitnehmer verpflichtet, darüber hinaus aber auch jeder deutsche Staatsbürger. Sozialabgaben tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Jedoch gibt es auch Ausnahmen von der Sozialabgabenpflicht. Beispielsweise muss bei einem Minijob keine Sozialversicherung (Sozialabgaben) gezahlt werden.

Wie hoch sind die Sozialabgaben?

Die Höhe der Sozialabgaben wird in Prozent angegeben, die vom Bruttogehalt berechnet werden. So werden beispielsweise 14,6 Prozent vom Lohn für die Krankenversicherung angerechnet und 18,6 Prozent für die Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt davon die Hälfte und zieht auch den Anteil des Arbeitnehmers direkt von der Vergütung ab und führt ihn an den Versicherer ab.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Sozialabgaben
  • Was sind Sozialabgaben?
    • Wer muss Sozialabgaben zahlen?
    • Wie hoch sind die Sozialabgaben? – Berechnung
    • Berechnen Sie Ihre Sozialabgaben mit dem Brutto-Netto-Rechner!
  • Sonderregelungen zu Sozialabgaben für bestimmte Personengruppen
    • Sind Rentner verpflichtet, Sozialabgaben zu leisten?
    • Werkstudenten und Azubis trifft teilweise die Sozialabgabenpflicht

Was sind Sozialabgaben?

Sozialabgaben - Wer muss sie zahlen?
Sozialabgaben – Wer muss sie zahlen?

Sozialabgaben oder auch Sozialbeiträge oder Sozialversicherungsbeiträge genannt, sind Aufwendungen zur Finanzierung der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung. Dazu gehören Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken- und Unfallversicherung. Das sind die Versicherungen, in denen man als deutscher Arbeitnehmer automatisch Mitglied ist und für die zudem eine Versicherungspflicht besteht. Dabei werden die Sozialabgaben teilweise vom Gehalt abgezogen. 

Wer muss Sozialabgaben zahlen?

Sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber tragen diese Aufwendungen je zur Hälfte. Sie gehen vom Bruttolohn ab. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn an den Arbeitnehmer, zieht er davon bereits die Hälfte der Sozialabgaben ab und führt sie mit seiner Hälfte zusammen im Folgemonat an die Krankenkasse des Arbeitnehmers ab. Für den Arbeitgeber zählt sein Teil der Sozialabgaben zu den Lohnnebenkosten als Teil der Arbeitskosten. Die Lohnnebenkosten setzen sich aus Steuern und Sozialabgaben zusammen. Die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein und führt sie direkt an die jeweilige Berufsgenossenschaft ab. Diese muss er für jeden Arbeitnehmer abschließen.

Sozialabgaben muss jeder deutsche Staatsbürger leisten – der Höhe nach abhängig von seiner konkreten Situation und seinem Gehalt. Dies ist Teil des Sozialstaatsprinzips und speist das gesamtgesellschaftliche Sozialsystem. So ist ein Großteil der Bevölkerung gegen eine Existenzgefährdung abgesichert für den Fall der Krankheit, der Arbeitslosigkeit oder der Pflegebedürftigkeit. Grundsätzlich muss jeder Arbeitgeber Sozialabgaben für seine Angestellten abführen; denn ansonsten machen sie sich strafbar. 

Wie hoch sind die Sozialabgaben? – Berechnung

Die Höhe der Sozialabgaben in Deutschland, also die Beitragshöhe in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und seit 2009 auch in der Krankenversicherung richtet sich nach einheitlichen Bundesregelungen. 

Im Jahr 2024 weisen die Sozialabgaben folgende Höhe auf:

  • 14,6 Prozent vom Bruttolohn für die Krankenversicherung
  • 18,6 Prozent vom Bruttolohn für die Rentenversicherung
  • 3,4 Prozent vom Bruttolohn für die Pflegeversicherung
  • 2,6 Prozent vom Bruttolohn für die Arbeitslosenversicherung

Arbeitgeber zahlen von diesen Anteilen jeweils die Hälfte. Somit ergeben sich folgende Arbeitgeberanteile:

  • 7,3 Prozent vom Bruttolohn des Arbeitnehmers für die Krankenversicherung
  • 9,3 Prozent vom Bruttolohn des Arbeitnehmers für die Rentenversicherung
  • 1,7 Prozent vom Bruttolohn des Arbeitnehmers für die Pflegeversicherung
  • 1,3 Prozent vom Bruttolohn des Arbeitnehmers für die Arbeitslosenversicherung

Während der Beitragssatz also die Höhe beschreibt, die insgesamt an die jeweilige Versicherung abgegeben werden muss, ist der Arbeitgeberanteil bzw. Arbeitnehmeranteil die Hälfte des Beitragssatzes. Denn beide teilen sich den Beitragssatz.

Überblick über Sozialabgaben: Das Sozialversicherungssystem hilft da weiter.
Überblick über Sozialabgaben: Das Sozialversicherungssystem hilft da weiter.

Während die Höhe der verschiedenen Versicherungsbeiträge grundsätzlich der Bund vorgibt, können die Krankenkassen bei der Pflegeversicherung einen Zusatzbeitrag verlangen, der hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt wird. Die Höhe der Unfallversicherung bemisst sich je nach der Gefahreneinstufung des Unternehmens. 

Sie können mit einem bestimmten Rechner genau die Sozialabgaben bestimmen (sog. Brutto-Netto-Rechner). Diese werden prozentual von Ihrem individuellen Gehalt bestimmt. Die Sozialabgaben zeigt der Rechner so an, dass Sie genau sehen, was davon der Anteil ist, den der Arbeitnehmer zahlt.

Berechnen Sie Ihre Sozialabgaben mit dem Brutto-Netto-Rechner!

Sonderregelungen zu Sozialabgaben für bestimmte Personengruppen

Beamte zahlen keine Sozialabgaben. Sind Beamte krank, gewährt ihnen der Staat eine Beihilfe und für den Rest der Kosten kommt die private Krankenversicherung auf. Somit zählen Beamte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht zu den Arbeitnehmern. Die Sozialabgaben beim Minijob (bei einem 450-Euro Job, oder inzwischen im Jahr 2024 besser bei einem Job mit einem Einkommen bis zu 538 Euro) fallen weg. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall lediglich eine Pauschale auf das Gehalt. Diese Regelung begünstigt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Sozialabgaben fallen auch bei einer Abfindung weg. Grund dafür ist, dass sie zum Ausgleich für die mir der Auflösung des Arbeitsverhältnisse verbundenen Nachteile bestimmt ist und daher kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bildet.

Wie sieht es mit den Sozialabgaben für Selbstständige aus? Selbstständige sind versicherungspflichtsfrei. Sie müssen zwar weiterhin Mitglied in einer Kranken- oder Pflegeversicherung sein, dürfen sich aber aussuchen, ob sie in die private oder gesetzliche eintreten. Die Mitglieds- und Zahlungspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung besteht für sie jedoch nicht. Für jegliche Versicherung müssen selbstständig Tätige die gesamten Beiträge zahlen, also sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil.

Sozialabgaben fallen für Freiberufler zum Beispiel an, wenn sie Teil eines berufsständischen Versorgungswerkes sind. Dazu zählen beispielsweise:

  • Notare und Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Architekten
  • Zahnärzte
  • Ärzte

Zwar trifft diese Berufsgruppen damit keine Sozialversicherungspflicht. Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung ist jedoch damit vergleichbar.

Sind Rentner verpflichtet, Sozialabgaben zu leisten?

Sozialabgaben: Auf die Rente fallen sie oft an.
Sozialabgaben: Auf die Rente fallen sie oft an.

Rentner müssen grundsätzlich Sozialabgaben zahlen. Sind diese gesetzlich pflichtversichert, besteht keine Pflicht mehr, in die Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Krankenversicherung zahlen sie weiterhin. Im Jahr 2024 beträgt der Beitragssatz für Rentner 14,6 Prozent, von dem die Rentenversicherung die Hälfte zahlt. Pflegeversicherung (3,4 Prozent), Erwerbsminderungs-, Alters- und Hinterbliebenenrente fallen dazu weiterhin an. Die Rentenkasse bezuschusst keine Betriebsrenten. Auf diese müssen Rentner den vollen Betrag der Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Es gilt allerdings ein monatlicher Freibetrag von 176,75 Euro im Jahr 2024. Bekommen Rentner Geld aus Riester- und Rürüprenten müssen gesetzlich Versicherte keine Sozialabgaben darauf zahlen. Sind sie allerdings freiwillig versichert, müssen Rentner, wie auch bei Kapitaleinkünften und Mieteinnahmen, den vollen Beitrag leisten.

Werkstudenten und Azubis trifft teilweise die Sozialabgabenpflicht

Ein Werkstudent zahlt Sozialabgaben, allerdings nur einen Teil davon. Zur Zahlung von Beiträgen zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind sie nicht verpflichtet, soweit sie die Voraussetzungen für die Werkstudentenregelung erfüllen. In der Rentenversicherung und der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung sind sie jedoch versichert. Die Werkstudentenregelung besagt beispielsweise, dass die Studenten nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Die Höhe des Gehalts ist dabei unerheblich.

Die gesetzlichen Sozialabgaben muss ein Azubi ebenfalls zahlen, wenn sein Gehalt eine bestimmte Grenze überschreitet. Verdient der Azubi mehr als 520 Euro Brutto, muss er in das Sozialversicherungssystem einzahlen.

Übrigens! Auf Ihr Weihnachtsgeld müssen Sie Sozialabgaben zahlen. Die Einmalzahlung wird dabei dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie es ausgezahlt bekommen.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (39 Bewertungen, Durchschnitt: 4,00 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Kündigungsfrist in der Probezeit: Infos für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Widerrufsvorbehalt - Welche Leistungen kann der Arbeitgeber widerrufen?
  • Löhne: Vergütung für geleistete Arbeit
  • Gehalt: Das Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer
  • Diensthandy für Arbeitnehmer: Was ist arbeitsrechtlich erlaubt?
  • Welche Kündigungsfristen haben Arbeitgeber?
  • Verlängerte Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Wann ist sie zulässig?
  • Was bedeutet Teamfähigkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
  • AVR-Kündigungsfristen: Was für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt
  • Teamwork: Welche Bedeutung hat es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Bildnachweise

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige