Key Facts
- Die SBV ist die Interessensvertretung schwerbehinderter Mitarbeiter und ihnen gleichgestellter Personen.
- Ab 5 schwerbehinderten Mitarbeitern ist eine SBV für Betriebe verpflichtend.
- Der Arbeitgeber muss der SBV die Beteiligung an Prozessen ermöglichen, die schwerbehinderte Mitarbeiter betreffen.
Was ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV)?
Inhalt

Schwerbehinderten steht eine Vertretung ihrer Interessen am Arbeitsplatz zu. Diese Verantwortung übernimmt im Betrieb die Schwerbehindertenvertretung (SBV).
Sie erfüllt damit eine wichtige Funktion für die Gleichberechtigung in der Arbeitswelt und sorgt dafür, dass die Bedürfnisse und Probleme der Angestellten Gehör finden und die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
Die Schwerbehindertenvertretung ist im SGB IX, dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches, geregelt. Die §§ 177-180 SGB IX beschäftigen sich mit folgenden Bereichen der SBV:
- Wahl und Amtszeit
- Aufgaben
- Rechte und Pflichten
- Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
Ab wann eine Schwerbehindertenvertretung für Betriebe Pflicht ist, richtet sich nach der Art der Belegschaft. Wenn mindestens 5 schwerbehinderte Personen im Unternehmen beschäftigt sind, muss eine SBV existieren. Kurzfristige Arbeitsverträge werden hierbei nicht berücksichtigt.
Die Zahl der anderen Arbeitnehmer spielt für die Notwendigkeit einer SBV keine Rolle.
Welche Aufgaben hat die Schwerbehindertenvertretung laut Gesetz?
Die Schwerbehindertenvertretung besitzt die Zuständigkeit, für die Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer im Unternehmen einzustehen. Im Gesetz sind die Aufgaben der SBV erläutert:
„Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen […] und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.“ (§ 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)
Um diesen Auftrag ausführen zu können, soll die SBV folgende Pflichten übernehmen:
- Überprüfung, ob geltende Regelungen (z. B. aus Tarifverträgen, Gesetzen oder Betriebsanordnungen) umgesetzt werden
- Beantragung von Maßnahmen, die schwerbehinderten Arbeitnehmern insbesondere im Bereich der Prävention dienen
- Annehmen von Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Mitarbeiter, das Führen der Gespräche mit dem Arbeitgeber und die Kommunikation der Ergebnisse gegenüber der betroffenen Person
- Unterstützung der Arbeitnehmer beim Stellen von Anträgen zum Grad der Behinderung (GdB) und zur Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit
Die Schwerbehindertenvertretung ist somit zum einen eine Kontrollinstanz. Zum anderen treibt sie produktiv Entwicklungen voran und ist entscheidend daran beteiligt, das Arbeitsklima zu verbessern und die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern. Dadurch profitiert auch der Arbeitgeber.
Ein schwerbehinderter Mitarbeiter hat laut § 178 Abs. 3 SGB IX „das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen.“ Die SBV unterliegt dabei der Schweigepflicht.
Das Verhältnis und die Zusammenarbeit zwischen der SBV und dem Arbeitgeber
Die Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeber sollten sich miteinander abstimmen und zusammenzuarbeiten. Gemeinsam tragen sie zum Wohl der Mitarbeitenden und zum Erfolg der Firma bei.
Der Chef ist gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX zur Beteiligung der SBV verpflichtet, sofern Sachverhalte behinderter Mitarbeiter betroffen sind. Dementsprechend gibt es gegenüber der Schwerbehindertenvertretung eine Informationspflicht des Arbeitgebers, die gesetzlich festgeschrieben ist. Er muss den gewählten Vertreter umgehend über die relevanten Angelegenheit in Kenntnis setzen. Außerdem muss er sich von der SBV beraten lassen und getroffene Entscheidungen unverzüglich mitteilen.
Bei der Sichtung von Bewerbungsunterlagen hat der SBV ein Recht auf die Einsicht der Dokumente schwerbehinderter Kandidaten. Außerdem muss ihm die Teilnahme am Vorstellungsgespräch ermöglicht werden.
Kann die Schwerbehindertenvertretung einer Kündigung widersprechen?
Widersprechen kann die SBV nicht. Allerdings muss sie in die Entscheidung mit eingebunden werden. Wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, ist die Kündigung unwirksam. Tritt dieses Szenario ein, muss der Arbeitgeber innerhalb der nächsten 7 Tage die SBV mit einbeziehen und daraufhin den Beschluss erneut und endgültig fällen.
Das gilt auch für die Kündigung Schwerbehinderter in der Probezeit. Die Schwerbehindertenvertretung ist auch für Mitarbeitende zuständig, die erst seit Kurzem im Betrieb angestellt sind.
Eine Kündigung wegen Schwerbehinderung ist nicht möglich. Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Natürlich kann es andere legitime Gründe geben, weswegen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte.
Der Betriebsrat, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Die Schwerbehindertenvertretung darf jeder Betriebsratssitzung beiwohnen. Dadurch soll die SBV in die Lage versetzt werden, auf allen Ebenen des Unternehmens die Interessen behinderter Mitarbeiter wirksam zu vertreten.
Auch beim Personalrat sowie beim Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist die Schwerbehindertenvertretung laut Gesetz immer willkommen. Die SBV kann hierbei die Tagesordnung zukünftiger Sitzung beeinflussen.
Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, dass die Belange behinderter Arbeitnehmer bei bestimmten Verfahren nicht ausrechend berücksichtigt wurden, kann sie die Beschlussfassung verhindern. Die Schwerbehindertenvertretung kann beantragen, dass die Entscheidung für 7 Tage ausgesetzt und neu beraten werden muss.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung. Die Schwerbehindertenvertretung sollte hierbei besonders auf die Interessen der beeinträchtigten Angestellten pochen. Viele behinderte Mitarbeiter sind von den Risiken durch Lärm, Luftverschmutzung und anderer gesundheitsgefährdender Faktoren stärker betroffen als ihre Kollegen.
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) etablieren: Das Wahlverfahren
Wenn 5 oder mehr schwerbehinderte Menschen in einem Unternehmen arbeiten, ist eine Schwerbehindertenvertretung verpflichtend. Die Gründung einer SBV findet durch eine Wahl statt.
Es müssen gewählt werden:
- die Schwerbehindertenvertretung
- eine stellvertretende Schwerbehindertenvertretung für den Fall der Abwesenheit
Es handelt sich um Ehrenämter. Die Amtszeit der SBV und deren Stellvertreter beträgt vier Jahre. Anschließend wird im gesetzlich festgelegten Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. November erneut gewählt.
Die Organisation der Abstimmung ist die Zuständigkeit des Betriebs- oder Personalrates. Die beiden Organe sind gemäß § 176 SGB IX dazu verpflichtet, auf eine SBV hinzuwirken. Es ist Teil ihrer Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer in das Unternehmen zu fördern.
Bei der Wahl und ihrer Organisation kann das Integrationsamt unterstützen. Die Behörde besitzt den gesetzlichen Auftrag, sich für die Interessen schwerbehinderter Menschen einzusetzen.
Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten Mitarbeiter des Betriebes. Als SBV gewählt werden können alle Beschäftigten, die folgende Bedingungen erfüllen:
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt
- Betriebszugehörigkeit seit mindestens 6 Monaten
- Ausnahme: der Betrieb existiert seit weniger als einem Jahr
- die Person darf laut Gesetz dem Betriebs- oder Personalrat angehören
Die Wahl findet geheim und unmittelbar statt. Der Kandidat, der mehr als die Hälfte der Stimmen, also eine einfache Mehrheit, erhält, wird die Schwerbehindertenvertretung. Das nachträgliche Abwählen einer SBV kann nur dann stattfinden, wenn mindestens ein Viertel der wahlberechtigten schwerbehinderten Personen es beim Integrationsamt beantragen. Der dort angesiedelte Widerspruchsausschuss kann der SBV das Amt entziehen, wenn es feststellt, dass sie ihre Pflichten grob verletzt hat.
Laut § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX können mehrere Betriebe vom gleichen Arbeitgeber, die räumlich nah beieinanderliegen, eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung bestimmen. Der Betriebsrat darf dieses Vorgehen vorschlagen und sich vom zuständigen Integrationsamt das dafür notwendige Einverständnis holen.
Es empfiehlt sich bspw. dann, wenn in den einzelnen Betrieben nicht mehr als fünf schwer behinderte Mitarbeiter sind, sie jedoch zusammen mit den anderen Dienststellen die Zahl überschreiten.
FAQ: Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen schwerbehinderter Mitarbeiter. Die Aufgaben, mit der die SBV dabei betraut ist, finden Sie hier.
Unternehmen mit mindestens 5 schwerbehinderten Mitarbeitern benötigen eine SBV, um das Arbeiten mit Behinderung für Betroffene zu erleichtern. Alle anderen benötigen keine Schwerbehindertenvertretung im Betrieb.
Bei der Schwerbehindertenvertretung liegt die Wahl und deren Ablauf in den organisatorischen Händen des Betriebs- oder Personalrates. Mehr zum Wahlverfahren erfahren Sie an dieser Stelle.
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