Key Facts
- Der Samstag ist ein Werktag. Arbeit an diesem Tag ist grundsätzlich möglich, wenn es sich nicht um einen Feiertag handelt.
- Ob für Samstagsarbeit Zuschläge gezahlt werden, muss im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten sein. Eine Pflicht dazu besteht nicht.
- Ausnahmen von der Samstagsarbeit stellen minderjährige Arbeitnehmer dar. Für sie gilt eine 5-Tage-Woche und der Samstag ist frei. In bestimmten Branchen sind Ausnahmen zulässig, wenn mindestens 2 Samstage im Monat frei sind.
Kann der Arbeitgeber Samstagsarbeit anordnen?
Inhalt
Es ist nicht mehr selten, dass Arbeitnehmer an Wochenenden arbeiten und dafür eine Ausgleich entweder in Freizeit oder finanzieller Art erhalten. Allerdings gibt es wichtige Unterschiede zwischen den Tagen. Denn was allgemein als Wochenende gilt, wird bezüglich der Arbeitszeit anders bewertet. Denn gesetzlich gesehen, ist nur an Sonntagen die Arbeit untersagt. Der Samstag gilt gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) als normaler Werktag. Somit wird die Samstagsarbeit im Arbeitsrecht grundsätzlich erst einmal als normale Arbeit angesehen. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Ausgleich besteht nicht.
Auch im Arbeitszeitgesetz ist dies indirekt festgehalten, denn nur Sonn- und Feiertage werden im Zusammenhang mit einem Ausgleich erwähnt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Zuschläge für die Samstagsarbeit nicht verpflichtend sind und auch für das Verbot der Samstagsarbeit keine gesetzliche Pflicht besteht.
Anders kann das aussehen, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag entsprechende Regelungen zu Zuschlägen festgehalten sind. Auch Betriebsvereinbarungen können eine Zulage für Samstagsarbeit und Bestimmungen für freiwillige Samstagsarbeit beinhalten. So ist es auch möglich, dass Samstagsarbeit unter Mitbestimmung vom Betriebsrat unternehmensweit geregelt wird. Das kann dann auch Einfluss auf die Zahlung von Zuschlägen und deren Höhe haben.
Ist vertraglich nichts anderes bestimmt, können Arbeitgeber die Arbeitszeit so ansetzen, dass auch Samstage einbezogen werden. Die rechtliche Grundlage bildet unter auch § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Demnach gilt:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Es ist also möglich, dass Arbeitgeber Samstagsarbeit anordnen bzw. diese zum normalen Ablauf im Betrieb zählt. Das kann unter anderem auch bei Schichtarbeit der Fall sein.
Mitunter gibt es für bestimmte Arbeitnehmergruppen Ausnahmen von den gesetzlichen Regelungen. Bei der Samstagsarbeit gelten allerdings grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben für Werktage.
Das bedeutet: Sind keine arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen getroffen, sind Schwangere oder Schwerbehinderte von der Samstagsarbeit nicht automatisch ausgenommen. Im Mutterschutzgesetz wird die Samstagsarbeit in der Schwangerschaft ebenfalls nicht ausgeschlossen. Auch gibt es keine gesetzliche Regelung zur Samstagsarbeit im Einzelhandel. Jegliche Einschränkungen sind auch hier vertraglich bestimmt, jedoch nicht durch gesetzliche Vorschriften.
Wann muss Samstagsarbeit angekündigt werden?
Je nach Arbeits- und Tarifvertrag kann es auch Regelungen dazu geben, dass Samstagsarbeit eine Ausnahme bildet und diese durch den Arbeitgeber rechtzeitig angekündigt werden muss. Doch wie lange vorher muss Samstagsarbeit angekündigt werden? Welche Fristen gelten, ist ebenfalls von den vertraglichen Vereinbarungen abhängig. In der Regel sollte eine Ankündigung aber sechs bis vier Tage vor der zu leistenden Samstagsarbeit erfolgen.
Dies wurde unter anderem durch ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. (ArbG Berlin, 05.10.2012, Az.: 28 Ca 10243/12). Aus der Begründung geht hervor, dass:
- Änderungen an Arbeitszeiten nicht kurzfristig erfolgen dürfen
- Änderungen mit einer gewissen Frist mitzuteilen sind
Das Urteil kann Anwendung finden, wenn Arbeitgeber Samstagsarbeit einfordern und dafür die übliche Arbeitszeit ändern oder Schichten verschieben.
Können Arbeitnehmer Samstagsarbeit verweigern?
Gehört Samstagsarbeit zu den vertraglich vereinbarten Pflichten für Arbeitnehmer, ist eine Verweigerung dieser nicht so einfach möglich. Weigern sich Arbeitnehmer zu arbeiten, verletzen sie ihren Arbeitsvertrag, was eine Abmahnung begründen kann. Eine Ausnahme ist möglich, wenn eine Arbeit am Samstag als unzumutbar gilt.
Wann das so ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Gesundheitliche Gründe oder die dann nicht gesicherte Versorgung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen können eine Unzumutbarkeit darstellen. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer dies immer mit dem Arbeitgeber klären und nicht eigenständig handeln.
Ist Samstagsarbeit per Vertrag ausgeschlossen, müssen Arbeitgeber ausführlich begründen, warum ausnahmsweise am Samstag gearbeitet werden soll. Auch hier kann eine Unzumutbarkeit die Weigerung begründen.
Samstagsarbeit für Jugendliche: Was gilt in der Ausbildung?
Eine Ausnahme gibt es allerdings. Samstagsarbeit ist per Gesetz für minderjährige Arbeitnehmer untersagt. Hier greift das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Anders als das Arbeitszeitgesetz, wird im Jugendarbeitsschutzgesetz mit einer 5-Tage-Woche gerechnet.
In §§ 15 und 15 JArbSchG ist das wie folgt definiert:
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
und
An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Für minderjährige Auszubildende ist Samstagsarbeit nur in bestimmten Branchen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. So kann beispielsweise in folgenden Bereichen eine Samstagsarbeit zwingend notwendig sein:
- Hotel- und Gastgewerbe
- Pflegeeinrichtungen, ärztlicher Notdienst
- bestimmte Werkstätten
- Landwirtschaft und Tierhaltung
- Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen
- Verkehrsbetriebe
Wird nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Samstagsarbeit geleistet, muss ein Ausgleich für diese erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Samstagsarbeit bei einer 5-Tage-Woche immer nur beschränkt möglich. Es müssen 2 Samstage im Monat frei sein und es darf die 5-Tage-Woche nicht ausgehebelt werden. In der Woche ist somit ein Werktag frei. Der Ausgleichstag für die Samstagsarbeit ist dann also Pflicht.
TvöD: Wie ist Samstagsarbeit geregelt?
Auch im öffentlichen Dienst gilt der Samstag als Werktag und ist somit bei der Arbeitszeit planbar. Ob am Samstag dann tatsächlich gearbeitet wird, hängt von der jeweiligen Stelle ab. Wichtig ist hier, dass eine Regelung zur Samstagsarbeit bezüglich der Vergütung im entsprechenden Tarifvertrag zu finden ist.
Denn Zuschläge sind für Samstagsarbeit im Tarifvertrag „öffentlicher Dienst“ unter § 8 definiert. Da sich die Bestimmungen für Bundes- und Landesangestellte in der Regel nicht unterscheiden, kann die Arbeit am Samstag durch einen Zuschlag ausgeglichen werden. Das gilt sofern der Samstag nicht generell Teil einer Schichtarbeit oder von Wechselschichten ist.
Achtung: Es gelten nur Arbeitszeiten von 13 bis 21 Uhr. Der Zuschlag beträgt dann pro gearbeiteter Stunde 20 Prozent vom Basislohn. Ist der Samstag ein regulärer Schichtarbeitstag, werden keine Zuschläge gezahlt, es sei denn, in den individuellen Arbeitsverträgen ist Entsprechendes geregelt.
Wie wird Samstagsarbeit vergütet?
Da der Samstag ein Werktag ist, wird er so vergütet wie jeder andere Werktag auch. Etwaige Zuschläge sind freiwillige Leistungen der Arbeitgeber, die vertraglich festgehalten sind. Neben dem finanziellen Ausgleich kann, wie bereits erwähnt, auch ein Freizeitausgleich oder eine Kombination aus beidem stattfinden. Das gilt bei Arbeitnehmern und im TVöD gleichermaßen.
Wann Ausgleichstage für Samstagsarbeit genommen werden, hängt ebenfalls von der Stelle und den vertraglichen Regelungen ab. Es kann durchaus möglich sein, dass diese Tage auf einem Zeitkonto gesammelt und dann im Block genommen werden können.
Ist Samstagsarbeit steuerfrei?
Die Arbeit an Samstagen ist weder steuerfrei noch ist sie von der Sozialversicherungspflicht befreit. Das gilt auch für etwaige Zuschläge, die gezahlt werden. Allerdings kann es hier Ausnahmen geben und zwar dann, wenn die Zuschläge 50 Prozent des Basislohns nicht überschreiten und der Stundenlohn unter 50 Euro liegt. Dann sind diese Zuschläge steuerfrei.
FAQ: Samstagsarbeit
Der Samstag gilt als Werktag. Die Ansetzung der Arbeitszeit obliegt dem Arbeitgeber. Somit kann auch Arbeit an Samstagen angeordnet werden.
Gesetzliche Zuschläge gibt es für die Samstagsarbeit nicht. Es kann jedoch im Tarif- oder Arbeitsvertrag entsprechend geregelt sein. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Zuschläge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Ausnahme besteht, wenn diese 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Mehr zu einer weiteren Ausnahme lesen Sie hier.
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