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Saisonarbeit: Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 24. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 9 Minuten
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Ganzjährige Arbeitsverhältnisse sind in gewissen Branchen schlichtweg nicht möglich, da die betriebliche Auslastung enorm variiert. Mal ist kaum Arbeit da, zu anderen Zeiten ist hingegen so viel zu tun, dass sogar zusätzliche Arbeitskräfte für bestimmte Jobs benötigt werden.

Kurz & knapp: Saisonarbeit

Was bedeutet Saisonarbeit?

Vor allem in Branchen, in denen die betriebliche Auslastung variiert, wird vermehrt auf Saisonarbeiter zurückgegriffen. Daher handelt es sich bei der Saisonarbeit grundsätzlich um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Weitere allgemeine Infos zur saisonalen Arbeit finden Sie hier.

Sind Saisonarbeiter sozialversicherungspflichtig?

Eine Sozialversicherungspflicht besteht für Saisonarbeitskräfte normalerweise nicht. Sie erhalten jedoch ebenfalls den gesetzlichen Mindestlohn.

Besteht bei Saisonarbeit ein Urlaubsanspruch?

Saisonarbeiter haben einen Anspruch auf Urlaub und unter gewissen Umständen auch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Zudem darf eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart werden.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Saisonarbeit
  • Was ist ein Saisonarbeiter? Eine Definition
    • Saisonarbeitskräfte: Besteht eine Sozialversicherungspflicht?
    • Voraussetzungen der Saisonarbeit für ausländische Arbeitskräfte
    • Informationen über Voraussetzungen und Rechte bei der Saisonarbeit:
    • Saisonarbeit in Deutschland: Wird der Mindestlohn gezahlt?
    • Wie gestaltet sich der Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit?
    • Existiert ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
    • Kündigung als Saisonarbeiter: Welche Besonderheiten gibt es?
    • Werden bei der Saisonarbeit Steuern fällig?
  • Tipps für Saisonarbeit-Interessierte

Spezifische Informationen zur Saisonarbeit:

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Erhalten Saisonarbeiter in der Landwirtschaft den gesetzlichen Mindestlohn? Hier erfahren Sie es.

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Lesen Sie, welche Vorschriften bei der Saisonarbeit in der Gastronomie in Deutschland Anwendung finden.

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Hier klären wir unter anderem, ob Saisonarbeitern in der Tourismus-Branche der Mindestlohn gezahlt wird.

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Saisonjobs

Was sollten Beschäftigte beachten, wenn sie in einem saisonalen Job tätig sind?

In der Landwirtschaft oder der Gastronomie wird aus diesem Grund immer häufiger auf die sogenannte Saisonarbeit gesetzt. Es handelt sich dabei meist um befristete Arbeitsverhältnisse, die zu einem bestimmten Datum oder beim Eintreten anderweitiger Gegebenheiten (in der Landwirtschaft z. B. sobald der erste Schnee fällt) automatisch wieder beendet sind.

Variiert die betriebliche Auslastung, setzen viele Arbeitgeber auf Saisonarbeit.
Variiert die betriebliche Auslastung, setzen viele Arbeitgeber auf Saisonarbeit.

So praktisch solche Saisonjobs für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch sein mögen – arbeitsrechtstechnisch sowie in Bezug auf die Sozialversicherung sind einige spezielle Regeln zu beachten. Wie diese genau aussehen und was es sonst über saisonale Jobs zu wissen gibt, lesen Sie in diesem Ratgeber.

Was ist ein Saisonarbeiter? Eine Definition

In manchen Branchen sind Arbeitgeber auf Saisonkräfte angewiesen, da sie das Mehr an Arbeit sonst nicht bewältigen könnten. Ist die „heiße Phase“ dann vorbei, haben sie allerdings keine Verwendung mehr für die zusätzlichen Arbeiter. Daher handelt es sich bei der Saisonarbeit grundsätzlich um ein zeitlich befristetes Beschäftigungsverhältnis.

Deutsche Arbeitnehmer können der Saisonarbeit im Ausland oder in ihrer Heimat nachgehen. Es werden nicht nur Saisonjobs in Deutschland, sondern beispielsweise auch in der Schweiz, in Italien oder in Österreich angeboten. Auf der anderen Seite ist die Saisonarbeit in Deutschland für Ausländer ebenfalls unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Saisonarbeitnehmer werden besonders häufig in der Gastronomie, der Tourismusbranche oder der Landwirtschaft gesucht. Gerade zur Erntezeit bzw. zur Hochsaison im Sommer ist der Bedarf an Arbeitskräften in diesen Branchen um einiges höher. Wer zeitweise als Erntehelfer, Servicekraft oder Promoter arbeiten möchte, wird dort in jedem Fall fündig.

Doch auch die Saisonarbeit im Winter sollte nicht unterschätzt werden. Vor allem auf Winter- oder Weihnachtsmärkten werden Helfer benötigt, die Glühwein, selbstgestrickte Mützen, Holzspielzeug oder Waffeln verkaufen. In Skigebieten werden ebenfalls zusätzliche Arbeitskräfte im Winter für die Saisonarbeit gesucht. Diese werden dann beispielsweise als Koch, Service- oder Reinigungskraft eingesetzt.

Saisonarbeitskräfte: Besteht eine Sozialversicherungspflicht?

Saisonjobs sind im Winter ebenfalls gefragt, etwa wenn die Zeit der Weihnachtsmärkte beginnt.
Saisonjobs sind im Winter ebenfalls gefragt, etwa wenn die Zeit der Weihnachtsmärkte beginnt.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Saisonarbeit um eine kurzfristige Beschäftigung. Eine solche ist sowohl versicherungs- als auch beitragsfrei.

Demzufolge müssen Saisonarbeiter in puncto Sozialversicherung nichts einbezahlen. Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei einer Fünf-Tage-Woche darf die Tätigkeit nicht länger als drei Monate ausgeübt werden.
  • Wird ein Arbeitnehmer an weniger als fünf Tagen in der Woche eingesetzt, so ist die Saisonarbeit auf 70 Arbeitstage begrenzt.
  • Der kurzfristige Job darf nicht allein aus dem Grund ausgeübt werden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten (Berufsmäßigkeit).

Um festzustellen, ob der jeweiligen Tätigkeit berufsmäßig nachgegangen wird, bedarf es einer genauen Überprüfung. Handelt es sich bei dem Saisonarbeiter z. B. um eine arbeitslose Person, gilt die Berufsmäßigkeit als erwiesen. In diesem Fall würde eine Versicherungspflicht bestehen. Weiterhin müssen alle kurzfristigen Jobs in dem jeweiligen Kalenderjahr zusammengerechnet werden.

Meist nutzen Arbeitgeber bei der Saisonarbeit dafür einen besonderen Fragebogen. Die Gefahr liegt hier darin, dass nach dem Zusammenrechnen aller Beschäftigungen die Vorgaben von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr überschritten werden. In diesem Fall müssten auch Saisonarbeitskräfte in die Sozialversicherung einbezahlen.

Daher empfiehlt es sich, zu Beginn jegliche Angaben zu Vorbeschäftigungen zu dokumentieren, um sich sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer abzusichern und festzustellen, ob eine Versicherungspflicht oder -freiheit besteht.

Voraussetzungen der Saisonarbeit für ausländische Arbeitskräfte

Besonders oft werden Saisonkräfte in der Gastronomie eingesetzt.
Besonders oft werden Saisonkräfte in der Gastronomie eingesetzt.

Nicht nur deutsche Arbeitnehmer entscheiden sich, der Saisonarbeit im Ausland nachzugehen. Genauso bewirbt sich jedes Jahr eine Vielzahl von Saison­arbeitern aus dem Ausland, um als Erntehelfer in Deutschland zu arbeiten. Spezielle gesetzliche Voraussetzungen gibt es jedoch auch in diesem Fall.

Unter anderem muss zunächst einmal überprüft werden, ob der Saisonarbeit-Interessierte in seinem Heimatland bereits selbstständig ist oder generell einer Beschäftigung nachgeht. Wenn dies nicht zutrifft, greift das in Deutschland geltende Recht. Trifft es hingegen zu, finden die Vorschriften aus seinem Heimatland Anwendung. Um dies nachzuweisen, bedarf es der Bescheinigung „A1“.

Der deutsche Arbeitgeber ist in diesem Fall der Saisonarbeit von seinen sozialversicherungs­rechtlichen Pflichten entbunden. Dies ist darin begründet, dass die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls von den Vorschriften im Heimatland abhängig sind. Gegebenenfalls muss er diese Beiträge nach geltendem Recht im Heimatland entrichten.

Informationen über Voraussetzungen und Rechte bei der Saisonarbeit:

saisonarbeiter-voraussetzungen-ratgeber

Voraussetzungen für Saisonarbeit

In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Voraussetzungen bei Saisonarbeit vorliegen müssen.

saisonarbeit-rechte-ratgeber

Rechte bei der Saisonarbeit

Welche Rechte haben Saisonarbeitskräfte trotz der sehr kurz befristeten Anstellung?

Dürfen Flüchtlinge in der Saisonarbeit tätig sein?

Die Antwort auf diese Frage richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus des Flüchtlings. Um generell arbeiten zu dürfen, ist es zum einen nötig, dass die Ausländerbehörde dies genehmigt und zum anderen, dass die Agentur für Arbeit dem ebenfalls zustimmt.

Erfüllen Flüchtlinge diese Anforderungen, steht der Saisonarbeit nichts mehr im Wege. Die versicherungsrechtlichen Vorschriften unterscheiden sich generell nicht von denen, die für andere Arbeitnehmer gültig sind.

Saisonarbeit in Deutschland: Wird der Mindestlohn gezahlt?

Die gesetzliche Lohnuntergrenze gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2015 und liegt aktuell bei 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto in der Stunde. In der Regel erhalten alle Arbeitnehmer den Mindestlohn, wobei folgende Berufsgruppen bzw. Branchen gemäß § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) davon ausgenommen sind:

Auch bei Saisonarbeit muss der Mindestlohn gezahlt werden.
Auch bei Saisonarbeit muss der Mindestlohn gezahlt werden.
  • Auszubildende
  • Pflichtpraktikanten
  • Freiberufler
  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose
  • Jugendliche unter 18 Jahren bzw. ohne abgeschlossene Ausbildung
  • Mitarbeiter, die ehrenamtlich tätig sind

Daraus ergibt sich: Auch bei Saisonarbeit wird der Mindestlohn gezahlt. Zudem gilt dies nicht nur für deutsche Arbeitnehmer, sondern für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind. Aus diesem Grund haben auch Saisonkräfte aus dem Ausland ein Recht darauf, 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto pro Stunde für ihre Arbeit zu erhalten.

Wie gestaltet sich der Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit?

Wie sich der Anspruch auf Urlaub für Arbeitnehmer gestaltet, ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) definiert. Zwar ist zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern dem Gesetz zufolge zu unterscheiden, allerdings wird nicht differenziert, ob jemand in Teilzeit, Vollzeit, nebenberuflich oder geringfügig tätig ist. Demzufolge findet das BUrlG auch bei Saisonarbeit Anwendung.

In § 4 BUrlG heißt es, dass Arbeitnehmer erst ein Recht auf den vollen Urlaubsanspruch haben, nachdem das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Da die Saisonarbeit entweder auf 70 Arbeitstage oder drei Monate beschränkt ist, wenn sie als kurzfristige Beschäftigung gelten soll, wird dieser Anspruch entsprechend niemals erworben.

Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass es bei Saisonarbeit im Arbeitsrecht keinen Anspruch auf Urlaub gibt. Dieser versteckt sich in § 5 BUrlG:

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer […] wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet […].“

Saisonarbeitskräfte haben genauso einen Anspruch auf Urlaub wie andere Arbeitnehmer.
Saisonarbeitskräfte haben genauso einen Anspruch auf Urlaub wie andere Arbeitnehmer.

Da der gesetzliche Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche bei 20 Tagen liegt und Arbeitnehmer pro Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, ein Zwölftel des Jahresurlaubs freischalten, bedeutet dies für Saisonarbeiter:

  • Ein Monat Saisonarbeit: Urlaubsanspruch von zwei Tagen
  • Zwei Monate Saisonarbeit: Urlaubsanspruch von drei Tagen
  • Drei Monate Saisonarbeit: Urlaubsanspruch von fünf Tagen

Existiert ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit?

Erkrankt ein Arbeitnehmer unverschuldet und kann daher seinem Job nicht nachkommen, hat er normalerweise einen Anspruch darauf, dass ihm sein Gehalt bei andauernder Krankheit maximal sechs Wochen lang weiterhin gezahlt wird. Festgehalten ist dies in § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG):

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“

Doch gilt dies auch bei Saisonarbeit? Ja – der Anspruch wird jedoch erst erworben, wenn das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen ununterbrochen Bestand hatte. Wer also lediglich einen Monat lang als Saisonarbeitskraft tätig ist, bekommt sein Gehalt im Krankheitsfall nicht weitergezahlt.

Kündigung als Saisonarbeiter: Welche Besonderheiten gibt es?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besagt in § 1 KSchG, dass erst ein Kündigungsschutz besteht, wenn das Arbeitsverhältnis „ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat […]“. Bei der Saisonarbeit können sich Arbeitnehmer entsprechend nicht auf diesen Schutz bei einer Kündigung verlassen, da das Arbeitsverhältnis in der Regel maximal drei Monate lang andauern darf.

Bei Saisonarbeit können kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Bei Saisonarbeit können kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Spezielle Regelungen gelten jedoch hinsichtlich der Kündigungsfristen. In § 622 BGB heißt es:

Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird […]“

Eine Mindestkündigungsfrist existiert ebenfalls nicht. Es ist also möglich, beispielsweise eine Frist von einem Tag zu vereinbaren. Sobald die Saisonarbeit jedoch länger als drei Monate lang ausgeübt wird, sind automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB maßgeblich.

Werden bei der Saisonarbeit Steuern fällig?

Grundsätzlich müssen auch Saisonarbeiter ihren Arbeitslohn versteuern. Oft liegt dieser jedoch unter dem Steuergrundfreibetrag. Aktuell beträgt das steuerfreie Einkommen 11.784 Euro pro Jahr (Stand: 2024). Verdienen Sie bei der Saisonarbeit weniger, müssen Sie keine Steuern zahlen. Sollte Ihr Gehalt diese Grenze überschreiten, wird Ihnen die Lohnsteuer wie jedem anderen Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen.

Bei der Saisonarbeit hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, das Ganze zu vereinfachen, indem er eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent abführt. So muss er keine Lohnsteuerberechnung vornehmen und zahlt stattdessen eine Pauschale, die dem Betrag nahekommt, den er für einen normalen Arbeitnehmer auch gezahlt hätte.

Diese Option besteht jedoch gemäß § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Bei der Saisonarbeit können unter Umständen Steuern fällig werden.
Bei der Saisonarbeit können unter Umständen Steuern fällig werden.
  1. Der Arbeitnehmer darf der Saisonarbeit bei dem Arbeitgeber nur gelegentlich und nicht regelmäßig nachgehen.
  2. Die Beschäftigungsdauer darf nicht länger sein als 18 zusammenhängende Arbeitstage.
  3. Der Arbeitslohn darf einen Betrag von im Durchschnitt 120 Euro pro Arbeitstag nicht überschreiten.
  4. Die Saisonarbeit muss zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt und unverzüglich sofort nötig sein. In diesem Fall spielt es normalerweise keine Rolle, wie hoch der durchschnittliche Tageslohn ist.
Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber die reguläre Lohnsteuer abführen. Die Möglichkeit einer Lohnsteuerpauschale besteht bei der Saisonarbeit in diesem Fall entsprechend nicht.

Tipps für Saisonarbeit-Interessierte

Überlegen Sie beispielsweise, sich als Erntehelfer, Barkeeper oder Reinigungskraft zu bewerben und dies möglicherweise sogar im Ausland, gibt es gewisse Dinge, die Sie beachten sollten. Einige Tipps zur Saisonarbeit haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:

Bevor Sie eine Tätigkeit in der Saisonarbeit annehmen, sollten Sie sich entsprechend informieren.
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Saisonarbeit annehmen, sollten Sie sich entsprechend informieren.
  • Überlegen Sie sich im Vorfeld genau, für welches Land Sie sich entscheiden. Auch wenn Sie z. B. Italien für eine gute Option halten, werden Sie schnell bei der Umsetzung scheitern, wenn Sie kein Wort Italienisch beherrschen. Es handelt sich zwar lediglich um Saisonarbeit, trotzdem setzen viele Arbeitgeber – je nach Tätigkeit – gute Sprachkenntnisse voraus.
  • Möchte Ihr möglicherweise zukünftiger Arbeitgeber auf einen Saisonarbeitsvertrag verzichten, sollten Sie hellhörig werden. Davon abgesehen, dass Sie in einem solchen Fall illegal arbeiten, genießen Sie außerdem keinen Versicherungsschutz, sollte es zu einem Arbeitsunfall kommen.
  • Klären Sie im Vorfeld, ob es sich um Saisonarbeit mit oder ohne Unterkunft bzw. Verpflegung handelt. In Deutschland ist es beispielsweise vorgeschrieben, dass Arbeitgeber ihren Saisonarbeitern eine Unterkunft zur Verfügung stellen müssen.
  • Bevor Sie das Angebot der Saisonarbeit letztendlich annehmen, sollten Sie sich über die Regelungen im Land Ihrer Wahl informieren. Innerhalb der EU reicht es, wenn Sie über eine Arbeitserlaubnis verfügen, wohingegen Sie in anderen Ländern eventuell ein Visum zusätzlich brauchen.

Übrigens: Wenn Sie in der Saisonarbeit tätig werden möchten, muss es sich dabei nicht in jedem Fall um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis handeln.

Sie haben andernfalls die Möglichkeit, eine beitragspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung bzw. einen Minijob als Erwerbsform zu wählen. Dies funktioniert jedoch nur, wenn das monatliche Gehalt eine Grenze von 520 Euro (Stand: Oktober 2022) nicht überschreitet.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Bildnachweise

Kommentare

  1. Anke meint

    8. März 2023 at 7:54

    Hallo, warum werden die Fragen zur Sonne und Feiertagsarbeit nicht beantwortet?

    Antworten
  2. J. K. meint

    3. Februar 2023 at 17:44

    Hallo, ich komme aus Marokko, kann ich in Deutschland einen Arbeitsvertrag bekommen?

    Antworten
  3. Nexhmedin meint

    22. Januar 2022 at 21:23

    Hallo, ich habe einen serbischen Pass, kann ich Saisonjobs machen?

    Antworten
  4. Cora meint

    8. Februar 2021 at 19:52

    Hallo,

    Ich werde dieses Jahr in der Gastronomie knapp 7 Monate befristet arbeiten.
    Habe ich danach Anspruch auf Arbeitslosengeld I ? Muss auf dem Arbeitsvertrag Saisonarbeitet stehen?

    Antworten
  5. Carla D. meint

    12. November 2020 at 20:09

    Ich lebe seit 7 Jahren als deutsche Staatsbürgerin in Spanien und bin dort abgemeldet und gesetzlich krankenversichert. Ich möchte in Deutschland für 3 Monate (70 Tage) arbeiten. Muss ich mich in Deutschland zusätzlich krankenversichern auch wenn ich im Besitz der europäischen Krankenversicherungskarte aus Spanien bin?
    Schöne Grüße Carla

    Antworten
  6. Johnny meint

    2. August 2019 at 1:33

    Wenn ich ein Saisonarbeiter bin, und ich am Feiertage frei habe, werden die Tagen ausgezahlt von meiner Arbeitsgeber? Danke.

    Antworten
  7. Sogukpinar meint

    6. Juni 2019 at 14:38

    Guten Tag,

    Ist es möglich meherer Saisontätigkeiten zu machen ? Z. B. Im Sommer als Ernte helfer und im Winter auf dem Weihnachtsmarkt ?

    Vielen Dank für die Rückmeldung

    Antworten
    • Paula meint

      4. November 2019 at 17:52

      Hallo Sogukpinar,
      die gleiche Frage habe ich mir auch gestellt und bin mittlerweile zu dem Ergebnis gekommen, dass es geht, wenn die zeitliche Begrenzung eingehalten wird. Also entweder die 3 Monate am Stück mit 5 Arbeitstagen die Woche oder insgesamt 70 Arbeitstage, dabei werden alle Saisontätigkeiten des Jahres zusammen gezählt.
      Viele Grüße
      Paula

      Antworten
  8. André g. meint

    10. April 2019 at 8:08

    Ich bin für 7 Monate angestellt als Verleiher für Kajaks. Meine Frage.: Wie sind Sonntage und Feiertage in dem Fall zu bezahlen? LG André

    Antworten
  9. issam karba meint

    24. Oktober 2018 at 14:46

    Mein Name ist Essam Maghrabi Nationalität Ich bin verheiratet und habe ein kleines Mädchen und lebe in Marokko Ich beantrage Saisonarbeit in Deutschland, wenn Sie mir die Gelegenheit dazu geben und ich danke Ihnen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Oktober 2018 at 15:01

      Hallo issam karba,
      wir vergeben leider keine Saisonjobs, sondern informieren auf unserem Ratgeberportal lediglich darüber.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Torsten M. meint

    7. September 2018 at 6:30

    Wohin kann ich mich wenden wenn der befristete Arbeitsvertrag endet und ich aber noch arbeitsunfähig bin?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. Oktober 2018 at 10:04

      Hallo Torsten,

      mit der Meldung über das Ende der Beschäftigung wenden Sie sich an dir Agentur für Arbeit.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten

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