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Sachgrundlose Befristung: Darauf sollten Sie achten!

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 21. Juli 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Key facts

  • Eine sachgrundlose Befristung liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag nur eine begrenzte Laufzeit hat und es für diese Begrenzung keinen besonderen Grund gibt.
  • Eine solche Art der Befristung ist in der Regel für insgesamt maximal 2 Jahre zulässig.
  • Bei der maximalen Befristung gibt es Ausnahmen bei einer Unternehmensgründung, bei älteren Arbeitnehmern und unter Umständen bei Regelungen, die in einem Tarifvertrag getroffen wurden.

Die sachgrundlose Befristung und ihre Voraussetzungen

Die sachgrundlose Befristung nach §14 TzBfG ist auf 2 Jahre begrenzt
Die sachgrundlose Befristung nach §14 TzBfG ist auf 2 Jahre begrenzt

Inhalt

  • Die sachgrundlose Befristung und ihre Voraussetzungen
    • Ausnahmen bei der sachgrundlosen Befristung
    • Die sachgrundlose Befristung in besonderen Arbeits- und Lebenssituationen
  • FAQ: Sachgrundlose Befristung

Ein Arbeitsvertrag kann eine unbefristete oder eine befristete Laufzeit haben. Es gibt zwei verschiedene Arten der Befristung: Mit oder ohne Sachgrund. Ein Sachgrund ist ein äußerer Umstand, der eine Befristung notwendig macht, zum Beispiel bei einer Elternzeitvertretung. Liegt ein solcher Grund nicht vor, spricht man von der sachgrundlosen Befristung. Hier erfahren Sie, welche Regelungen es in diesem Fall gibt und worauf Sie achten sollten.

Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen ist in Deutschland im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, kurz TzBfG, geregelt. Grundsätzlich ist eine Befristung ohne sachlichen Grund zulässig. Es gibt allerdings einen gesetzlichen Rahmen: Die sachgrundlose Befristung ist für maximal 2 Jahre beziehungsweise 24 Monate zulässig. Nach zwei Jahren muss er zur Entfristung des Arbeitsvertrags kommen. Eine erneute sachgrundlose Befristung, zum Beispiel, wenn der Vertrag ursprünglich auf 6 Monate befristet war, ist maximal dreimal möglich und auch nur, solange die 2-Jahres-Marke nicht überschritten wird.

Ausnahmen bei der sachgrundlosen Befristung

Wie so oft bestätigen Ausnahmen die Regel. Es gibt auch bei der sachgrundlosen Befristung folgende Ausnahmefälle:

Im TzBfG ist die sachgrundlose Befristung geregelt
Im TzBfG ist die sachgrundlose Befristung geregelt
  • Unternehmensgründung: Im Falle eines neu gegründeten Unternehmens gibt es Sonderregelungen. Sachgrundlose Befristungen sind dann bis zu vier Jahre lang möglich.
  • Ältere Arbeitnehmer: Wenn ein Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar davor mindestens vier Monate ohne Beschäftigung war, darf sein Vertrag bis zu fünf Jahre lang befristet werden.
  • Tarifverträge: In Tarifverhandlungen können Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter Regelungen zur sachgrundlosen Befristung festsetzen, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Doch auch hier gibt es Limits: Höchstens sechs Jahre und höchstens neun Verlängerungen in dieser Zeit.
  • Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Das WissZeitVG legt eigene Regeln für die sachgrundlose Befristung in der Wissenschaft fest. Sechs Jahre sind jeweils vor und nach einer Promotion erlaubt.

Bild: Im Öffentlichen Dienst gilt für die sachgrundlose Befristung eine Mindestdauer von sechs Monaten

Die sachgrundlose Befristung in besonderen Arbeits- und Lebenssituationen

  • Die sachgrundlose Befristung Schwerbehinderter: Wenn ein Arbeitsverhältnis befristet ist, besteht der sonst übliche besondere Kündigungsschutz nicht. Es gibt bei der sachgrundlosen Befristung also keine besonderen Regelungen für Menschen mit einer Schwerbehinderung.
  • Sachgrundlose Befristung nach der Ausbildung: Die sachgrundlose Befristung nach Abschluss einer Ausbildung ist zulässig.  
  • Sachgrundlose Befristung während der Schwangerschaft: Eine Schwangerschaft hat keinen Einfluss auf die Befristung eines Arbeitsvertrages.
  • Sachgrundlose Befristung und Öffentlicher Dienst: Im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TvÖD) ist festgehalten, dass ein Vertrag mit sachgrundloser Befristung in der Regel eine Laufzeit von zwölf Monaten nicht unterschreiten soll. Und nicht nur das: Die sachgrundlose Befristung hat zusätzlich eine Mindestdauer von sechs Monaten. So steht es in § 30 des TvÖD.
  • Die sachgrundlose Befristung in der Kirche: Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung wurde durch die ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) modifiziert. Laut ZAK und KAVO ist die sachgrundlose Befristung nun grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für Erstbeschäftigte, Beschäftigte, die eine neue Aufgabe übernehmen und Beschäftigte, deren Stelle aus Drittmitteln finanziert wird.

FAQ: Sachgrundlose Befristung

Ist eine sachgrundlose Befristung nach einer Sachgrundbefristung erlaubt?

Nach einem befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig. Umgekehrt darf an eine sachgrundlose Befristung allerdings eine Befristung mit Sachgrund angeschlossen werden.

Wann ist eine sachgrundlose Befristung nicht bzw. nicht mehr möglich?

Eine sachgrundlose Befristung ist in der Regel nicht mehr möglich, wenn die maximale Dauer von zwei Jahren erreicht und/oder der Vertrag bereits dreimal sachgrundlos befristet wurde. Hier finden sie eine Übersicht über Ausnahmefälle.

Ist eine sachgrundlose Befristung mit mehrfacher Verlängerung zulässig?

Ja, das ist zulässig, solange maximal dreimal verlängert wird. Durch abweichende Regelungen in Tarifverträgen sind grundsätzlich allerdings bis zu neun Verlängerungen möglich.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

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